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Rechtsprechung
   EuGH, 16.01.2014 - C-378/12, C-400/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,139
EuGH, 16.01.2014 - C-378/12, C-400/12 (https://dejure.org/2014,139)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - C-378/12, C-400/12 (https://dejure.org/2014,139)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - C-378/12, C-400/12 (https://dejure.org/2014,139)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 und 3 - Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind - Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen diese Staatsangehörigen Freiheitsstrafen verbüßen"

  • Europäischer Gerichtshof

    Onuekwere

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 und 3 - Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind - Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen diese Staatsangehörigen Freiheitsstrafen verbüßen

  • EU-Kommission

    Onuekwere

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 und 3 - Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind - Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen diese Staatsangehörigen Freiheitsstrafen ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Inhaftierungszeiten im Aufnahmestaat bei Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch Drittstaatsangehörige als Familienmitglieder von Unionsangehörigen; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 2
    Unionsbürger, Familienangehörige, drittstaatsangehöriger Ehegatte, drittstaatsangehörige Familienmitglieder, Freiheitsstrafe, Aufenthaltsdauer, anrechenbare Aufenthaltszeit, Daueraufenthalt, Daueraufenthaltsrecht, Anrechnung, Unterbrechung, ununterbrochener Aufenthalt

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 16 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG, Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG
    Ausländerrecht: Auswirkungen von Zeiten der Strafhaft auf das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach der Unionsbürgerrichtlinie | Daueraufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers; Berücksichtigung von Zeiträumen einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Inhaftierungszeiten im Aufnahmestaat bei Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch Drittstaatsangehörige als Familienmitglieder von Unionsangehörigen; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 und 3 - Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind - Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen diese Staatsangehörigen Freiheitsstrafen verbüßen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels noch für die Gewährung eines verstärkten Schutzes vor Ausweisung berücksichtigt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Zeiträumen der Strafhaft für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Zeiträumen der Strafhaft für die Gewährung eines verstärkten Ausweisungsschutzes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Strafhaft schwächt Aufenthaltsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafhaftzeiten können bei Erwerb eines Daueraufenthaltstitels nicht berücksichtigt werden - Für die Gewährung des Aufenthaltstitels erforderlichen Zeiträume werde grundsätzlich durch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterbrochen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Onuekwere

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London - Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 247
  • DÖV 2014, 306
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-378/12
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, in jedem Fall davon abhängt, dass der Unionsbürger selbst die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt und dass im betreffenden Zeitraum ein gemeinsamer Aufenthalt der Angehörigen mit ihm gegeben war (vgl. Urteil vom 8. Mai 2013, Alarape und Tijani, C-529/11, Rn. 34), und zwar ununterbrochen.

    Dabei impliziert die Verpflichtung der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sich im betreffenden Zeitraum mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, für sie zwangsläufig und zugleich ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Familienangehörige, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, so dass nur Aufenthaltszeiten dieser Angehörigen berücksichtigt werden können, die die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung erfüllen (vgl. Urteil Alarape und Tijani, Rn. 36 und 37).

    Dieses Erfordernis der Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts entspricht der in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtung zur Integration, die dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zugrunde liegt, und dem Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38, die hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14051, Rn. 38, sowie Alarape und Tijani, Rn. 46).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-378/12
    Dieses Erfordernis der Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts entspricht der in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtung zur Integration, die dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zugrunde liegt, und dem Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38, die hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14051, Rn. 38, sowie Alarape und Tijani, Rn. 46).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-378/12
    Zum anderen ist zu beachten, dass, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 heißt, das Recht auf Daueraufenthalt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beiträgt und mit dieser Richtlinie vorgesehen wurde, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken, weshalb der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2010, Lassal, C-162/09, Slg. 2010, I-9217, Rn. 32 und 37).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-378/12
    Eine solche Integration, die dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zugrunde liegt, beruht nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C-325/09, Slg. 2011, I-6387, Rn. 64), und dies in einem solchen Maße, dass die Infragestellung des Bandes der Integration zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedstaat den Verlust des Daueraufenthaltsrechts über den in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 genannten Fall hinaus rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dias, Rn. 59, 63 und 65).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-425/10

    Szeja u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-378/12
    Dieses Erfordernis der Kontinuität des rechtmäßigen Aufenthalts entspricht der in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils angeführten Verpflichtung zur Integration, die dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zugrunde liegt, und dem Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38, die hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen hat, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, Slg. 2011, I-14051, Rn. 38, sowie Alarape und Tijani, Rn. 46).
  • BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Hat ein Unionsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden, stellt dies neben zeitlichen und territorialen Faktoren ein zu berücksichtigendes qualitatives Element im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat dar (vgl auch EuGH vom 16.1.2014 - Rs C-378/12 - InfAuslR 2014, 81 ff, juris RdNr 25) .
  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Viertens verweist das vorlegende Gericht auf Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9).

    Das Verfahren wurde zweimal bis zur Entscheidung über andere Rechtssachen ausgesetzt, darunter die Ausgangsverfahren der Vorlageverfahren, in denen die Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und G. (C-400/12, EU:C:2014:9), ergingen.

    Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) ist unter Berufung auf die Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal (C-162/09, EU:C:2010:592), vom 21. Juli 2011, Dias (C-325/09, EU:C:2011:498), und vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13), der Ansicht, dass Herr Vomero bei Ergehen der Ausweisungsverfügung kein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erworben gehabt habe, da ein solches von Rechts wegen vor dem 30. April 2006, dem Datum des Ablaufs der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie, nicht habe erworben werden können und außerdem unstreitig sei, dass Herr Vomero zu diesem Zeitpunkt seit mehr als fünf Jahren inhaftiert gewesen sei, dass er danach noch zwei weitere Monate in Haft verbracht habe und dass er, als die Ausweisungsverfügung ergangen sei, erst seit weniger als neun Monaten auf freiem Fuß gewesen sei.

    Für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, weist das vorlegende Gericht im Übrigen darauf hin, dass der vor der Ausweisungsverfügung liegende Zehnjahreszeitraum im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur "grundsätzlich" ununterbrochen gewesen sein müsse (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 34).

    Was den Umstand betreffe, dass das Band der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat Gegenstand einer umfassenden Beurteilung sein müsse, um in diesem Kontext zu ermitteln, ob es bestehe oder abgerissen sei (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36 und 37), so seien die Bedeutung und die Wirkungen dieser Beurteilung ebenfalls noch nicht hinreichend geklärt.

    Als Zweites ist auch in Erinnerung zu rufen, dass, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben wird, das Recht auf Daueraufenthalt entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beiträgt und mit dieser Richtlinie vorgesehen wurde, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken, weshalb der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig gemacht hat (Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere, C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie vom Gerichtshof bereits befunden, beruht die Integration, von der der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 geleitet ist, nicht nur auf territorialen und zeitlichen Umständen, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere, C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).

    Daraus folgt insbesondere, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).

    Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Erwerb eines Rechts auf

    Sie wurde zweimal bis zur Verkündung der Urteile des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 in den Rechtssachen Onuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9) ausgesetzt.

    4 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    11 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

    12 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    14 Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 31).

    26 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 25).

    37 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    38 Urteil vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26).

    40 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    44 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

    48 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-378/12, EU:C:2014:13).

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26; U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 58 f.; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23).

    Nach Auffassung des Senats ist auch eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 26 u. 31; U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.) dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass derartige Zeiten grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen (vgl. OVG NW, B.v. 7.4.2014 - 18 B 219/14 - juris Rn. 14; VG Saarland, B.v. 19.4.2017 - 6 L 2600/16 - juris - 3. Ls-).

    In den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-378/12 (abrufbar unter: https://curia.europa.eu/ des Gerichtshofs der Europäischen Union) kommt dies ebenfalls deutlich zum Ausdruck.

    Sie trägt hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (s. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris) vor, dass eine Untersuchungshaft keine Freiheitsstrafe sei und dementsprechend ihren rechtmäßigen Aufenthalt nicht habe unterbrechen können.

    In der im Zulassungsvorbringen angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird zwar darauf abgestellt, dass Zeiträume der "Verbüßung einer Freiheitsstrafe" nicht für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts berücksichtigungsfähig sind (EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris -Ls-, Rn. 26 f. und 31; U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.).

    Allerdings wurde in diesen Entscheidungen hinsichtlich der Inhaftierungszeiträume nicht weiter differenziert (siehe EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 12 f.) und die Fragen zur Vorabentscheidung beschränkten sich auf den dort genannten "Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe" (EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 16).

    Im Lichte dieser Auslegung des Begriffs des "rechtmäßigen Aufenthalts" und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-378/12 (a.a.O.) hierzu ist eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, jedenfalls dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet und es folglich an der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen (qualitativen) Integration fehlt (vgl. EuGH, U.v. 7.10.2010 - Lassal, C-162/09 - juris Rn. 32 und 37; U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 24; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 60).

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Diese unterbrechen zudem die erforderliche Kontinuität des - mindestens fünfjährigen - Aufenthalts (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-378/12 [ECLI:EU:C:2014:13], Onuekwere - juris Rn. 17 ff., 28 ff.).
  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

    Gefordert ist hierfür ein Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen gemeinsamen Aufenthalts des Angehörigen mit dem Unionsbürger (EuGH, Urt. v. 16.01.2014 - C-378/12, juris Rn. 29).

    Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe dürfen nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden; sie unterbrechen zudem die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (vgl. EuGH, Urt. v. 16.01.2014 - C-378/12, juris Rn. 22 ff., 32).

  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 ZB 19.2250

    Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Unionsbürgers durch Inhaftierung

    Bei dieser Prüfung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiträume, in denen der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt (hat), nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können, weil der Unionsgesetzgeber die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EU von der Integration des Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat abhängig macht, diese Integration nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat beruht, und die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwider laufen würde (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 25 und 26; U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 58 f.; BayVGH, B.v. 18.3.2015 - 10 C 14.2655 - juris Rn. 23).

    Nach Auffassung des Senats ist auch eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 26 u. 31; U.v. 16.1.2014 - M.G., C-400/12 - juris Rn. 31 f.) dazu angetan, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass derartige Zeiten grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts unterbrechen (vgl. BayVGH,, B.v. 12.12.2019 - 10 ZB 19.2195 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    In den Entscheidungen des EuGH wurde hinsichtlich der Inhaftierungszeiträume nicht weiter differenziert (siehe EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 12 f.) und die Fragen zur Vorabentscheidung beschränkten sich auf den dort genannten "Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe" (EuGH, U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 16).

    Im Lichte dieser Auslegung des Begriffs des "rechtmäßigen Aufenthalts" und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-378/12 (abrufbar unter: https://curia.europa.eu/ des Gerichtshofs der Europäischen Union) hierzu ist eine Untersuchungshaft, die - wie vorliegend - in eine Strafhaft mündet, jedenfalls dazu angetan, deutlich zu machen, dass es an der für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen (qualitativen) Integration fehlt (vgl. EuGH, U.v. 7.10.2010 - Lassal, C-162/09 - juris Rn. 32 und 37; U.v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 24; U.v. 17.4.2018 - C-316/16 u.a. - juris Rn. 60).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

    Die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts würde dem mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-378/12; EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, C-400/12; EuGH, Urteil vom 17. April 2018, C-316/16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof ?VGH?, Beschluss vom 18. März 2015, 10 C 14.2655; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Januar 2020, 10 ZB 19.2250; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, 1. Fünfjähriger ständiger Aufenthalt, Rn. 13; Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 4a FreizügG/EU Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    Auch für bereits vergangene Zeiträume fehlt dem Kläger, der zuletzt Anfang 2012 eingereist ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, unabhängig davon, ob diese ihm in Hinblick auf eine Daueraufenthaltsberechtigung angesichts der nachfolgenden Strafhaft nützen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.01.2014 - C-378/12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2016 - 11 S 2081/15

    Ausweisung eines Unionsbürgers; Abreißen der Integrationsverbindungen; Vorlage an

    Im Verfahren M.G. hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38 unterbrechen (M.G., Rn. 30 ff. - auch unter Anknüpfung an Überlegungen aus dem Urteil vom 16. Januar 2014 - C-378/12 [E-CLI:EU:C:2014:13] - Rn. 25 f.; vgl. zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung Hoppe, HTK AuslR, § 6 Abs. 5 FreizügG/EU 03/2016 Nr. 2.1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2021 - L 8 SO 207/21

    Vorläufige existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger; Begriff des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-244/13

    Ogieriakhi - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - 10 C 14.2655

    Kroatischer Staatsangehöriger; Ausweisung vor dem Beitritt Kroatiens zur

  • VG Bayreuth, 04.06.2014 - B 4 S 14.272

    Besonderen Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt ein

  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 10 C 19.1081

    Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen Gefährdung eines Grundinteresses der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2019 - C-94/18

    Chenchooliah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 19 ZB 19.914

    Verlust des Daueraufenthaltsrechts durch Abwesenheit

  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 220/20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach bestandkräftiger Ausweisung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 18 B 219/14

    Feststellungsurteil; Rechtskraft; Bindungswirkung; Verlustfeststellung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-754/18

    Ryanair Designated Activity Company

  • VG München, 19.09.2019 - M 10 K 18.1011

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrecht

  • OVG Hamburg, 02.11.2023 - 6 Bs 69/23

    Ausländer; Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts; Anforderungen an

  • SG Berlin, 01.06.2022 - S 123 AS 2394/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 10 C 19.1919

    Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts bei wegen Drogendelikten

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 10 ZB 19.1744

    Verlust des Freizügigkeitsrechts

  • VG Berlin, 30.01.2020 - 19 K 425.17

    Klage gegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise nach und Aufenthalt in

  • VG München, 08.05.2019 - M 25 K 17.3672

    Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 10 ZB 22.2042

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit, Abreißen der Integrationsbande durch

  • VG Ansbach, 15.01.2020 - AN 5 K 18.02322

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 5 K 18.01084

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die

  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 19 ZB 12.892

    Erfolglose Berufung wegen zwingenden Gründen der öffentichen Sicherheit

  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 11 S 18.02250

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei mehrjähriger Freiheitsstrafe

  • VG München, 29.11.2017 - M 10 K 17.852

    Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag eines Unionsbürgers bzgl. einer Klage wegen

  • VG München, 16.12.2014 - M 4 K 13.3733

    Kroatischer Staatsangehöriger; bestandskräftige Ausweisung; EU-Beitritt Kroatiens

  • VG Hannover, 03.11.2023 - 5 B 3819/23
  • VG München, 23.10.2019 - M 25 K 18.56

    Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeit wegen der Gefährdung der öffentlichen

  • VG Bayreuth, 30.09.2020 - B 6 K 19.1069

    Kein Daueraufenthaltsrecht für straffälligen polnischen Staatsbürger

  • VGH Bayern, 18.03.2015 - Az- 10 C 14.2655

    Ausländerrecht: Verlustfeststellung bei ausgewiesenem nunmehrigen Unionsbürger

  • VG Würzburg, 09.02.2015 - W 7 K 14.931

    Daueraufenthaltsrecht (EU); fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt

  • VG Ansbach, 21.03.2019 - AN 5 K 17.01620

    Erfolglose Klage gegen Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise- und

  • VG Bayreuth, 23.05.2023 - B 6 K 22.881

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegenüber tschechischem

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.01.2014 - C-400/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,149
EuGH, 16.01.2014 - C-400/12 (https://dejure.org/2014,149)
EuGH, Entscheidung vom 16.01.2014 - C-400/12 (https://dejure.org/2014,149)
EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - C-400/12 (https://dejure.org/2014,149)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren - Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe"

  • Europäischer Gerichtshof

    G

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren - Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe

  • EU-Kommission

    G

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren - Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe“

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Haftzeiten bei der Prüfung der Zehn-Jahres-Frist im Rahmen des Ausweisungsverbots zugunsten von Unionsangehörigen und ihren Familienangehörigen; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG
    Ausländerrecht: Auswirkungen von Zeiten einer Strafhaft auf den verstärkten Ausweisungsschutz nach der Unionsbürgerrichtlinie bei zehnjährigem Aufenthalt | Ausweisungsschutz; Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren; Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Haftzeiten bei der Prüfung der Zehn-Jahres-Frist im Rahmen des Ausweisungsverbots zugunsten von Unionsangehörigen und ihren Familienangehörigen; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Strafhaft schwächt Aufenthaltsrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London - Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 245
  • DÖV 2014, 306
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Auszug aus EuGH, 16.01.2014 - C-400/12
    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass zwar zutrifft, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium angesichts des Wortlauts von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, Slg. 2010, I-11979, Rn. 31).

    Zweitens hat der Gerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob sich ein Unionsbürger in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, was das entscheidende Kriterium für die Gewährung des verstärkten Schutzes nach dieser Vorschrift ist, alle im Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen, und anhand deren sich feststellen lässt, ob die entsprechenden Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat (Urteil Tsakouridis, Rn. 38).

    Diese Erwägungen dienten der Beantwortung der Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während des in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 genannten Zeitraums dazu führen, dass dem Betroffenen der in dieser Vorschrift vorgesehene verstärkte Schutz versagt bleibt, und gingen von der zuvor getroffenen Feststellung aus, dass diese Bestimmung keine Bezugnahmen auf Umstände enthält, die eine Unterbrechung der Aufenthaltsdauer von zehn Jahren bewirken können, die für den Erwerb des Rechts auf verstärkten Ausweisungsschutz erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 22 und 29).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die mit der Richtlinie 2004/38 geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Personen im Aufnahmemitgliedstaat gestützt ist, so dass dieser Schutz vor Ausweisung umso stärker ist, je besser die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Ausweisung Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem AEU-Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 24 und 25).

    Was jedoch die Frage betrifft, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Randnr. 32).

    Dabei können Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, da sie grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen, zusammen mit weiteren Anhaltspunkten, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände darstellen, von den für die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden bei der gebotenen umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, und damit für die Feststellung, ob der verstärkte Schutz gemäß dieser Bestimmung gewährt wird, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Tsakouridis, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-316/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Erwerb eines Rechts auf

    Sie wurde zweimal bis zur Verkündung der Urteile des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 in den Rechtssachen Onuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9) ausgesetzt.

    15 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    16 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    20 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    21 Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 19 und 37), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    31 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    32 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 28 und 37).

    37 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    39 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 32).

    40 Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13, Rn. 26), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 31).

    41 Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    42 Vgl. in diesem Sinne die Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 im Licht des Urteils vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35), wie sie das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache, das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl]), in seinem Urteil vom 14. Mai 2014, [2014] UKUT 392 (IAC), dargelegt hat.

    45 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    49 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 37).

    57 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 33), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36).

    58 Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die oben angeführten Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 32), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 35).

    63 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 37).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Viertens verweist das vorlegende Gericht auf Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9).

    Das Verfahren wurde zweimal bis zur Entscheidung über andere Rechtssachen ausgesetzt, darunter die Ausgangsverfahren der Vorlageverfahren, in denen die Urteile vom 16. Januar 2014, 0nuekwere (C-378/12, EU:C:2014:13) und G. (C-400/12, EU:C:2014:9), ergingen.

    Für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, weist das vorlegende Gericht im Übrigen darauf hin, dass der vor der Ausweisungsverfügung liegende Zehnjahreszeitraum im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur "grundsätzlich" ununterbrochen gewesen sein müsse (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 34).

    Was den Umstand betreffe, dass das Band der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat Gegenstand einer umfassenden Beurteilung sein müsse, um in diesem Kontext zu ermitteln, ob es bestehe oder abgerissen sei (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 36 und 37), so seien die Bedeutung und die Wirkungen dieser Beurteilung ebenfalls noch nicht hinreichend geklärt.

    Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).

    Daraus folgt insbesondere, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung der betreffenden Person an zurückzurechnen ist (Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 24).

    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 27).

    Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).

  • BVerwG, 11.09.2015 - 1 B 39.15

    Zeitpunkt der Verlustfeststellung; Verlustfeststellung während Strafhaft;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen "jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt" (vgl. Urteile vom 16. Januar 2014 - C-400/12 [ECLI:EU:C:2014:9], M.G. - Rn. 35 und vom 23. November 2010 - C-145/09 [ECLI:EU:C:2010:708], Tsakouridis - Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    102 Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31), und vom 16. Januar 2014, G. (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).

    103 Urteil vom 16. Januar 2014 (C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 32 und 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2016 - 11 S 2081/15

    Ausweisung eines Unionsbürgers; Abreißen der Integrationsverbindungen; Vorlage an

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die mit der Richtlinie 2004/38 geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Person im Aufnahmemitgliedstaat gestützt, so dass dieser Schutz umso stärker ist, je besser der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert ist (Tsakouridis, Rn. 24 f.; Urteil vom 16. Januar 2014 - C-400/12 [ECLI:EU:C:2014:9] - Rn. 30 f.; im Folgenden: M.G.).
  • VG München, 08.05.2018 - M 4 K 17.4371

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

    Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (U.v. 16.1.2014 - C-400/12, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039) wird der zehnjährige Aufenthalt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verlustfeststellung betrachtet.

    Aufenthaltsunterbrechungen, die einer Bewertung im Einzelfall unterliegen, sollen jedenfalls dann für die Anwendung des § 6 Abs. 5 unschädlich sein, wenn sie den Integrationszusammenhang mit der Bundesrepublik nicht unterbrechen (EuGH, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039).

    Zeiten von Strafhaft führen jedoch regelmäßig zur Unterbrechung des Zehnjahreszeitraums und rechnen für die Bestimmung des "Ausweisungsschutzes" regelmäßig nicht mit (EuGH, NVwZ-RR 2014, 245 = BeckRS 2014, 80039; BayVGH, BeckRS 2015, 44240, VG München, BeckRS 2016, 52457).

  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 6 K 16.1346

    Verlust des Rechts auf Freizügigkeit wegen schwerer Straftaten

    Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen; dies gilt auch, wenn sich der Unionsbürger vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - NVwZ-RR 2014, 245).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen "jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt" (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 19.11.2014 - 19 ZB 13.1026

    Verlust des Freizügigkeitsrechts; österreichischer Staatsangehöriger; Straftaten

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2014 (C-400/12 - juris).

    Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verlustfeststellung gemäß Art. 28 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG i.V. mit § 6 FreizügG/EU sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den vorliegenden Fall geklärt (vgl. EuGH , U.v. 22.5.2012 - C 348/09, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - jeweils juris).

  • VGH Bayern, 10.12.2014 - 19 ZB 13.2013

    Verlust des Freizügigkeitsrechts; österreicherischer Staatsangehöriger;

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich zunächst nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Januar 2014 (C-400/12 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2014 - 18 B 219/14

    Feststellungsurteil; Rechtskraft; Bindungswirkung; Verlustfeststellung;

    vgl. EuGH, Urteile vom 16. Januar 2014 - C-378/12 [Onuekwere] zu Art. 16 RL 2004/38 - sowie - C-400/12 [M.G.] zu Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38 -.
  • VG München, 12.03.2021 - M 9 K 18.6302

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach Verurteilungen wegen

  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 20.01086

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts: Wiederholungsgefahr für Straftaten

  • VG Bayreuth, 30.09.2020 - B 6 K 19.1069

    Kein Daueraufenthaltsrecht für straffälligen polnischen Staatsbürger

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.01.2013 - C-400/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37425
EuGH, 08.01.2013 - C-400/12 (https://dejure.org/2013,37425)
EuGH, Entscheidung vom 08.01.2013 - C-400/12 (https://dejure.org/2013,37425)
EuGH, Entscheidung vom 08. Januar 2013 - C-400/12 (https://dejure.org/2013,37425)
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 28.06.2013 - C-140/13

    Altmann u.a. - Beschleunigtes Verfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Tatsache, dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Randnr. 9, vom 3. Juli 2008, Plantanol, C-201/08, Randnr. 10, vom 23. Oktober 2009, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, Randnr. 11, vom 1. Oktober 2010, N. S., C-411/10, Randnr. 7, vom 7. Februar 2012, MA u. a., C-648/11, Randnr. 12, vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, Randnr. 11, sowie vom 8. Januar 2013, MG, C-400/12, Randnr. 14).
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