Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2014 - C-400/13, C-408/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40424
EuGH, 18.12.2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,40424)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,40424)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,40424)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sanders

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung Nr. 4/2009 - Art. 3 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Unterhaltspflicht gegenüber einer in einem anderen ...

  • Wolters Kluwer

    Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanzlichen Gericht; Vorabentscheidungsersuchen der Amtsgerichte Düsseldorf und Karlsruhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung Nr. 4/2009 - Art. 3 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Unterhaltspflicht gegenüber einer in einem anderen ...

  • rechtsportal.de

    Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanzlichen Gericht; Vorabentscheidungsersuchen der Amtsgerichte Düsseldorf und Karlsruhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Sanders

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Düsseldorf - Auslegung von Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 683
  • FamRZ 2015, 639
  • Rpfleger 2015, 286
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-408/13 (anhängig)

    Huber

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-400/13 und C-408/13.

    Manfred Huber (C-408/13).

    Rechtssache C-408/13.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2013 sind die Rechtssachen C-400/13 und C-408/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der Systematik dieser Verordnung sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze auszulegen sind, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (vgl. entsprechend Urteile Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der Systematik dieser Verordnung sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze auszulegen sind, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (vgl. entsprechend Urteile Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-92/12

    Health Service Executive

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Mulox IBC, C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25, und GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, EU:C:1999:456, Rn. 31), vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 30, und entsprechend Urteil C., C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 79).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Mulox IBC, C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25, und GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, EU:C:1999:456, Rn. 31), vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 30, und entsprechend Urteil C., C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 79).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Diese Bestimmung, die sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festlegt, bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30).
  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Was die Vorschriften über die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über Unterhaltsansprüche betrifft, hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass die Ausnahme zu den Vorschriften über die Zuständigkeit in Unterhaltssachen dem Unterhaltsberechtigten, der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, einen besonderen Schutz gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Farrell, C-295/95, EU:C:1997:168, Rn. 19, und Blijdenstein, C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Mulox IBC, C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25, und GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, EU:C:1999:456, Rn. 31), vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 30, und entsprechend Urteil C., C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 79).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Was die Vorschriften über die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über Unterhaltsansprüche betrifft, hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass die Ausnahme zu den Vorschriften über die Zuständigkeit in Unterhaltssachen dem Unterhaltsberechtigten, der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, einen besonderen Schutz gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Farrell, C-295/95, EU:C:1997:168, Rn. 19, und Blijdenstein, C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
    Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Mulox IBC, C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25, und GIE Groupe Concorde u. a., C-440/97, EU:C:1999:456, Rn. 31), vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 30, und entsprechend Urteil C., C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 79).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Hinsichtlich der konkreten Frage, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse festlegt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln, soweit sie für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24, sowie vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32).
  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    Die Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verordnungsautonom im Lichte seiner Ziele, seines Wortlauts und der Systematik zu erfolgen, in die er eingebettet ist (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 25 - Sanders und Huber).

    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Unterhaltssachen auch für die Prüfung der entsprechenden Bestimmungen in der Europäischen Unterhaltsverordnung insoweit weiterhin relevant ist, als die Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen - EuGVÜ) und der Brüssel I-Verordnung getreten sind (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 23 - Sanders und Huber).

    cc) Andererseits hat bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache "Sanders und Huber" herausgestellt, dass die in der Rechtsprechung zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen und zur Brüssel I-Verordnung entwickelten Grundsätze nicht mechanisch auf die Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung übertragen werden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 in der Rechtssache C-400/13 und C-408/13, Sanders und Huber, juris Rn. 37 f.).

    (2) Richtig ist, dass die Zuständigkeit der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten auch unter der Geltung der Europäischen Unterhaltsverordnung weiterhin dem besonderen Schutz der berechtigten Person als der typischerweise schwächeren Partei im Unterhaltsverfahren Rechnung tragen soll (EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 28 - Sanders und Huber).

    Zum anderen sind die Gerichte am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten wegen ihrer Sachnähe am besten dazu in der Lage, die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und seine Bedürftigkeit festzustellen (vgl. Jenard-Bericht zum EuGVÜ ABl. EG Nr. C 59 vom 5. März 1979, S. 1, 25; hierauf Bezug nehmend auch EuGH Urteile vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 34 - Sanders und Huber und vom 20. März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 24 f. - Farrell).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2021 - 17 UF 254/20

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von übergegangenen

    Hat in einem Unterhaltsverfahren ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, so ist das bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts bestehende Spannungsverhältnis zwischen Art. 3 lit. b EuUntVO und § 28 AUG gemäß der Rechtsprechung des EuGH durch eine Prüfung im Einzelfall aufzulösen (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - C-559/13 und EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-400/13, FamRZ 2015, 639 Rn. 47).(Rn.37).

    Aufgrund der höheren Sachkunde der Konzentrationsgerichte, die zur Verwirklichung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und zum Schutz der Interessen eines Unterhaltsberechtigten beiträgt (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2015 - C-559/13 und EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-400/13, FamRZ 2015, 639 Rn. 45), ist im Regelfall die örtliche Zuständigkeit der Konzentrationsgerichte gemäß § 28 Abs. 1 AUG begründet.

    Mit diesem Spannungsverhältnis war auf Vorlage deutscher Gerichte der EuGH befasst, der in seinem Urteil vom 18.12.2014 (FamRZ 2015, 639) hierzu Folgendes ausgeführt hat:.

    Eine aus Sicht des Berechtigten effektive Unterhaltsdurchsetzung verlange vor allem einen schnellen und einfachen Zugang zu Gericht, der am ehesten dadurch gewährleistet werde, dass eine Zuständigkeit an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort eröffnet werde (Mayer, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 18.12.2014 in FamRZ 2015, 639 ,641).

    Auch nach Ansicht des EuGH (FamRZ 2015, 639 Rn 45) trägt die in § 28 Abs. 1 S. 1 AUG festgelegte Zuständigkeitskonzentration zur Entwicklung einer besonderen Sachkunde bei, die die Effektivität der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erhöhen kann.

    In Bezug auf den Unterhaltsberechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hat der EuGH betont, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 3 lit b. EuUntVO einer Nähe zwischen berechtigter Person und zuständigem Gericht dienen soll (EuGH, FamRZ 2015, 639 Rn. 24).

    Die im Inland lebende berechtigte Person solle nicht den ihr durch Art. 3 lit b. EuUntVO gewährten Vorteil verlieren, das Verfahren an dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht führen zu können (EuGH, FamRZ 2015, 639 Rn. 33).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-540/19

    Landkreis Harburg (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    Da Vorschriften über Zuständigkeitsregeln autonom unter Berücksichtigung insbesondere der Zielsetzungen und der Systematik der betreffenden Verordnung auszulegen sind, ist Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 anhand seines Wortlauts, seiner Ziele und der Systematik, in die er eingebettet ist, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24 und 25).

    Erstens steht nämlich die Feststellung, dass das in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 genannte Gericht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist, mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang, zu denen, wie der Gerichtshof hervorzuheben bereits die Gelegenheit hatte, sowohl die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten als auch das im 45. Erwägungsgrund der Verordnung dargelegte Ziel gehören, die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene so weit wie möglich zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 26, 28, 40 und 41, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und 41).

    Dieses Ziel ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    13 Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber).

    21 Urteil Sanders und Huber, Rn. 23.

    22 Urteil Sanders und Huber, Rn. 28, und Urteil R, Rn. 30. Beide verweisen auf Rn. 29 des Urteils Blijdenstein.

    24 So hat Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 4. September 2014 in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 37 und 41) angemerkt, dass die Übertragung der sich aus der Rechtsprechung zu den früheren Instrumenten ergebenden Grundsätze nicht mechanisch vorgenommen werden kann.

    31 Diese Besonderheit der Verordnung Nr. 4/2009 wurde bereits von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 62) hervorgehoben.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert,

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Zuständigkeitsbündelung vor einem einzigen spezialisierten Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 44).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-41/19

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments) - Vorlage zur

    Zum einen nämlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten nicht das einzige mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgte Ziel darstellt (Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 40).

    Diese Verordnung soll auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten, und zwar nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Parteien - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29).

    Zum anderen hätte eine dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats auferlegte Pflicht, sich in jedem Fall zugunsten des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, das den Unterhaltsanspruch festgestellt hat, für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für unzuständig zu erklären, nicht zur Folge, dass die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entsprechend einem der mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgten Hauptziele so weit wie möglich erleichtert würde, sondern im Gegenteil, dass das Verfahren übermäßig verlängert und schwerfällig würde und dass für die Parteien ein nicht unerheblicher Zeitverlust und Mehraufwand entstünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    5 Vgl., in Bezug auf die Relevanz der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Verordnung, Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 23).

    18 Zur Anwendung dieses Kriteriums vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, und speziell zur Rechtfertigung dieses Kriteriums Rn. 34).

    40 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 26 bis 29).

    49 Vgl., als Hinweis auf die mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgten Ziele der wirksamen Geltendmachung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden Fällen, den 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung sowie Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Im Urteil Sanders und Huber(24) hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass das Ziel einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen ist, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Parteien - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen.

    4 Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461), und vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479).

    24 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29).

    25 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 69).

  • OLG Brandenburg, 28.07.2016 - 1 (F) Sa 6/16

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung eines

    Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Dezember 2014 (C-400/13 und C-408/13) und der Änderung von § 28 Abs. 1 AUG wird wohl weiterhin vertreten, dass die Konzentrationsregelung "EU-widrig" oder "fragwürdig" sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/16

    S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1

  • OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 15 AR 2/19

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Familienstreitsache

  • OLG Stuttgart, 30.01.2019 - 15 AR 2/19

    Verweisungsbeschluss bei grenzübergreifendem Verfahrenskostenhilfeverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20

    M P A (Résidence habituelle - État tiers)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments) - Vorabentscheidungsersuchen

  • AG Köln, 07.03.2017 - 318 F 176/16

    Zuständigkeit am Ort für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13, C-408/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23773
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,23773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,23773)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-400/13, C-408/13 (https://dejure.org/2014,23773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sanders

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Klage gegen eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat - Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die in einem ...

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf und des Amtsgerichts Karlsruhe

  • rechtsportal.de

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Klage gegen eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat - Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die in einem ...

  • rechtsportal.de

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf und des Amtsgerichts Karlsruhe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH - C-408/13 (anhängig)

    Huber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13
    B - Rechtssache Huber (C-408/13).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Juli 2013 sind die Rechtssachen C-400/13 und C-408/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Drittens ist zu bemerken, dass das Amtsgericht Karlsruhe in seiner Vorlageentscheidung, die sich auf die Rechtssache Huber (C-408/13) bezieht, die Möglichkeit eines Verstoßes des Ausschließlichkeitscharakters der in § 28 Abs. 1 Satz 1 AUG vorgesehenen Zuständigkeit nicht nur gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009, sondern auch gegen deren Art. 4 und 5(16) anspricht, ohne die letztgenannten Artikel in der unterbreiteten Vorlagefrage jedoch zu erwähnen.

    Die vorlegenden Gerichte haben jedoch sowohl in der Rechtssache Sanders (C-400/13)(58) als auch in der Rechtssache Huber (C-408/13)(59) einen gegenteiligen Standpunkt zum Ausdruck gebracht.

    In der Rechtssache Huber (C-408/13) führt das vorlegende Gericht aus, seiner Meinung nach beinhalte § 28 Abs. 1 AUG im Wesentlichen eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit, auch wenn der deutsche Gesetzgeber diese Vorschrift mit der Organisation und der Vereinfachung des Gerichtsverfahrens in Verbindung gebracht habe.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Amtsgerichts Düsseldorf (Rechtssache C-400/13) und des Amtsgerichts Karlsruhe (Rechtssache C-408/13) wie folgt zu antworten:.

    43 - Die Verordnung Nr. 4/2009 legt Zuständigkeitsregeln fest, die sich auf Streitigkeiten erstrecken, die nicht auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten begrenzt sind, beispielsweise wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners in einem Drittstaat liegt, wie in der Rechtssache Huber (C-408/13) (vgl. u. a. 15. Erwägungsgrund).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13
    90 - Vgl. zum Bereich des Wettbewerbs, der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. des Verbraucherschutzes Urteil Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62) und Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in diesen verbundenen Rechtssachen (EU:C:2006:67, Nrn. 49 ff.) sowie Urteile Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35 ff.) und Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 38 ff.).

    92 - Diese Unterscheidung geht nach meinem Dafürhalten im Umkehrschluss klar aus einer Auslegung der Rn. 46 und 47 des Urteils Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (EU:C:2013:800) hervor.

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13
    90 - Vgl. zum Bereich des Wettbewerbs, der gemeinsamen Agrarpolitik bzw. des Verbraucherschutzes Urteil Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 62) und Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in diesen verbundenen Rechtssachen (EU:C:2006:67, Nrn. 49 ff.) sowie Urteile Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35 ff.) und Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 38 ff.).

    91 - Vgl. u. a. Urteil Agrokonsulting-04 (EU:C:2013:432, Rn. 39 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    In Bezug auf bestimmte Gesichtspunkte können nach meinem Dafürhalten die Überlegungen des Gerichtshofs im Urteil Sanders und Huber(140) entsprechend angewandt werden; in geringerem Maße gilt dies auch für seine Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2015, RG(141).

    Im Urteil Sanders und Huber wurden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei einem erstinstanzlichen Gericht am Sitz des Rechtsmittelgerichts betrafen(142).

    Im Urteil Sanders und Huber hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die konkrete Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Vorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit(146).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sanders und Huber darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration eine konkrete Prüfung der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften der auf den Rechtsstreit anwendbaren Verordnung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen(153).

    39 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-400/13 und C-408/13, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber, EU:C:2014:2461, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    142 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 22 und 38).

    144 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 23).

    145 Urteil Sanders und Huber (Rn. 30).

    146 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    147 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 35).

    148 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 36).

    149 Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 44 und 45).

    Siehe dazu Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 55 und 56).

    Für das Seerecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Fn. 72).

    Vgl. Urteil Sanders und Huber (Rn. 41) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 38 und 40).

    159 Vgl. Fn. 146 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil Sanders und Huber (Rn. 46).

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    Die Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verordnungsautonom im Lichte seiner Ziele, seines Wortlauts und der Systematik zu erfolgen, in die er eingebettet ist (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 25 - Sanders und Huber).

    bb) Der Senat verkennt nicht, dass die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Unterhaltssachen auch für die Prüfung der entsprechenden Bestimmungen in der Europäischen Unterhaltsverordnung insoweit weiterhin relevant ist, als die Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen - EuGVÜ) und der Brüssel I-Verordnung getreten sind (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 23 - Sanders und Huber).

    cc) Andererseits hat bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache "Sanders und Huber" herausgestellt, dass die in der Rechtsprechung zum Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen und zur Brüssel I-Verordnung entwickelten Grundsätze nicht mechanisch auf die Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung übertragen werden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 in der Rechtssache C-400/13 und C-408/13, Sanders und Huber, juris Rn. 37 f.).

    (2) Richtig ist, dass die Zuständigkeit der Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten auch unter der Geltung der Europäischen Unterhaltsverordnung weiterhin dem besonderen Schutz der berechtigten Person als der typischerweise schwächeren Partei im Unterhaltsverfahren Rechnung tragen soll (EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 28 - Sanders und Huber).

    Zum anderen sind die Gerichte am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten wegen ihrer Sachnähe am besten dazu in der Lage, die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und seine Bedürftigkeit festzustellen (vgl. Jenard-Bericht zum EuGVÜ ABl. EG Nr. C 59 vom 5. März 1979, S. 1, 25; hierauf Bezug nehmend auch EuGH Urteile vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 34 - Sanders und Huber und vom 20. März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 24 f. - Farrell).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    13 Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber).

    24 So hat Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen vom 4. September 2014 in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 37 und 41) angemerkt, dass die Übertragung der sich aus der Rechtsprechung zu den früheren Instrumenten ergebenden Grundsätze nicht mechanisch vorgenommen werden kann.

    31 Diese Besonderheit der Verordnung Nr. 4/2009 wurde bereits von Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 62) hervorgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

    Gleichwohl ist es nach meinem Dafürhalten zulässig, wenn eine nationale Vorschrift - insbesondere im Wettbewerbsbereich - eine Konzentration der sachlichen Zuständigkeiten vornimmt, wie sie § 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Deutschland vorsieht, sofern eine solche Vorschrift grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten im Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten nicht diskriminiert, mit der Folge, dass die erstgenannten Rechtsstreitigkeiten von den Zuweisungen eines normalerweise sowohl örtlich als auch sachlich zuständigen Gerichts ausgeschlossen wären (vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 58 ff., Fn. 72).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    4 Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461), und vom 16. Juli 2015, A (C-184/14, EU:C:2015:479).

    24 Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29).

    25 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2014 - C-498/14

    Bradbrooke

    46 Anders ist dies bei einer Vorschrift, mit der die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts so festgelegt werden soll, dass ein konkretes Gericht eines Mitgliedstaats bestimmt werden kann, wie etwa die Vorschrift, die Gegenstand meiner Schlussanträge in den derzeit noch anhängigen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 36) ist und die Bezug nimmt auf "das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat" (Hervorhebung nur hier).
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