Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 22.01.2015 - C-401/13, C-432/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,299
EuGH, 22.01.2015 - C-401/13, C-432/13 (https://dejure.org/2015,299)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - C-401/13, C-432/13 (https://dejure.org/2015,299)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - C-401/13, C-432/13 (https://dejure.org/2015,299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balazs

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Balazs

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 7 Abs. 2 Buchst. c; Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten; Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung der als anerkannte Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Rentenberechnung nach Repatriierung und Wohnsitznahme im Heimatmitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curtea de Apel Cluj

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Balazs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Curte de Apel Cluj - Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Diese Substituierung ist zwingend und lässt - abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen - keine Ausnahmen zu (vgl. entsprechend Urteile Walder, 82/72, EU:C:1973:62, Rn. 6 und 7, Thévenon, C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 15, und Rönfeldt, C-227/89, EU:C:1991:52, Rn. 22).

    Das vorlegende Gericht und die rumänische Regierung berufen sich jedoch auf das Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52), um geltend zu machen, dass das bilaterale Abkommen trotz des Wortlauts der Art. 6 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin anwendbar sei.

    Es ist daher zu prüfen, ob die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren gegebenen gelten.

    Zweitens liegt den im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätzen die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, in den Genuss einer bilateralen Regelung zu kommen, die auf ihn in dem Zeitpunkt, in dem er beschlossen hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, allein anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaske, C-277/99, EU:C:2002:74, Rn. 27).

    Unter diesen Umständen kann sich die rumänische Regierung nicht auf das Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) berufen, um darzutun, dass das genannte Abkommen weiterhin für den fraglichen Sachverhalt gelte.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze, nach denen die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen ist und ein bilaterales Abkommen, an dessen Stelle normalerweise diese Verordnung getreten ist, weiterhin angewandt werden kann, unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren gegebenen nicht gelten.

    Deren Standpunkt beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-432/13 (anhängig)

    Balazs

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2015.#Vasiliki Balazs gegen Casa Judeteana de Pensii Cluj und Casa Judeteana de Pensii Cluj gegen Attila Balazs.#Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj.#Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt - Zurücklegung von Beschäftigungszeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Antrag auf Gewährung von Altersgeld - Verweigerung.#Verbundene Rechtssachen C-401/13 und C-432/13.

    Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Cluj beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den beiden Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-401/13 und C-432/13 gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. September 2013 sind die Rechtssachen C-401/13 und C-432/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (vgl. Urteil Duchon, C-290/00, EU:C:2002:234, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf künftige Wirkungen von unter der Geltung des früheren Rechts entstandene Sachverhalte zu ermöglichen, sieht Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung u. a. vor, bei der Feststellung von Leistungsansprüchen alle Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten zu berücksichtigen, die unter der Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung der Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind (vgl. Urteil Duchon, EU:C:2002:234, Rn. 23).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Diese Klagen würden jedenfalls von einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils nicht erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 144).
  • EuGH, 05.02.2002 - C-277/99

    DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Zweitens liegt den im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätzen die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, in den Genuss einer bilateralen Regelung zu kommen, die auf ihn in dem Zeitpunkt, in dem er beschlossen hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, allein anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaske, C-277/99, EU:C:2002:74, Rn. 27).
  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Diese Substituierung ist zwingend und lässt - abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen - keine Ausnahmen zu (vgl. entsprechend Urteile Walder, 82/72, EU:C:1973:62, Rn. 6 und 7, Thévenon, C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 15, und Rönfeldt, C-227/89, EU:C:1991:52, Rn. 22).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Diese Substituierung ist zwingend und lässt - abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen - keine Ausnahmen zu (vgl. entsprechend Urteile Walder, 82/72, EU:C:1973:62, Rn. 6 und 7, Thévenon, C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 15, und Rönfeldt, C-227/89, EU:C:1991:52, Rn. 22).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Zu den in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Ausnahmen gehört deren Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, wonach die in deren Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 dieser Verordnung anwendbar bleiben (Urteile Habelt u. a., C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 87, und Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 35), sofern die genannten Abkommen für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist.
  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Zu den in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Ausnahmen gehört deren Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, wonach die in deren Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 dieser Verordnung anwendbar bleiben (Urteile Habelt u. a., C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 87, und Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 35), sofern die genannten Abkommen für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist.
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 und 35, vom 22. Januar 2015, Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50, sowie vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und 45).
  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Eine solche Anwendung des Unionsrechts ist indessen mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Januar 2015, Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 38 bis 40).
  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13, C-432/13   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-401/13, C-432/13 (https://dejure.org/2014,23657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balazs

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter - Anwendbarkeit der Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Ablehnung der Behörden eines Mitgliedstaats, auf der Grundlage der Unionsvorschriften einem Repatriierten mit Herkunft ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung der als anerkannte Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Rentenberechnung nach Repatriierung und Wohnsitznahme im Heimatmitgliedstaat; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    Nach dem Urteil Rönfeldt (C-227/89, EU:C:1991:52) tritt jedoch der Grundsatz, dass die Verordnung die Abkommen ersetzt, zugunsten der Anwendung des internationalen Abkommens zurück, wenn dieses für die möglichen Berechtigten eine günstigere Behandlung vorsieht, und zwar unabhängig von der Frage, ob es in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt ist.

    Bis zum Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) wurden der Grundsatz und die Ausnahme strikt angewandt: Die Verordnung tritt an die Stelle der in Anhang III nicht genannten Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten, und dies gilt auch dann, "wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach der Verordnung"(9).

    Im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) wies der Gerichtshof zwar auf den zwingenden Charakter des Grundsatzes, dass die Verordnung an die Stelle der Abkommen trete, und die Unmöglichkeit hin, abgesehen von in der Verordnung selbst geregelten Fällen Ausnahmen zuzulassen(11), entschied jedoch, dass die Art. 45 AEUV und 48 AEUV "nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates unanwendbar geworden sind"(12).

    Eine solche Auslegung scheint mir im Einklang mit dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) selbst und den ihm folgenden Urteilen zu stehen.

    Eine enge Auslegung kann auch einem Teil der Kritik der Lehre entgegenwirken, die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) eine Beeinträchtigung der Kohärenz bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und eine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht, selbst wenn dieses auf einem Abkommen beruht, gesehen hat(17).

    Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Erweiterung der Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle der Abkommen tritt, nach dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens nicht angewandt werden kann.

    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2014 geantwortet, dass ihre Beurteilung nur erlaube, die mit den Urteilen Walder (EU:C:1973:62) und Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze, nämlich zum einen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle des bilateralen Abkommens trete, und zum anderen, dass die am meisten begünstigenden Bestandteile des bilateralen Abkommens aufrechterhalten würden, miteinander in Einklang zu bringen.

    Diese Grundsätze wurden zwar vom Gerichtshof im Rahmen der Anwendung der Ausnahme nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellt, doch sind sie erst recht im Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahme nach dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) anzuwenden.

    Im Hinblick auf diesen besonderen Umstand bin ich der Ansicht, dass die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellte Ausnahmeregelung nicht anwendbar ist.

    Hilfsweise, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, die Rönfeldt-Rechtsprechung (C-227/89, EU:C:1991:52) auf die Ausgangsverfahren anzuwenden, wäre es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Ehegatten Balazs aus dem am 23. Februar 1996 zwischen der griechischen und der rumänischen Regierung geschlossenen bilateralen Abkommen zur abschließenden Regelung des Ausgleichs der Sozialversicherungsbeiträge von aus Rumänien repatriierten griechischen politischen Flüchtlingen, ausgelegt im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, ein wohlerworbenes Recht auf eine günstigere Leistung als die ableiten können, die sich aus der Anwendung der Art. 45, 46 und 94 Abs. 2 dieser Verordnung in den beiden Staaten ergibt.

    19 - In der Rechtssache, in der das Urteil Rönfeldt ergangen ist (EU:C:1991:52), bestand das in Rede stehende internationale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Rönfeldt (EU:C:1991:52, Rn. 16), Rundgren (C-389/99, EU:C:2001:264, Rn. 29) sowie Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82, Rn. 22).

  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    13 - C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Thelen (C-75/99, EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 119).

    14 - Urteil Thévenon (EU:C:1995:371, Rn. 27).

    16 - Urteile Thévenon (EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28), Thelen (EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 119).

    18 - EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28.

  • EuGH, 09.11.2000 - C-75/99

    Thelen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    13 - C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Thelen (C-75/99, EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 119).

    15 - Rn. 22. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Thelen (EU:C:2000:608, Rn. 14) und Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 118) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Kaske (EU:C:2001:549, Nr. 10).

    16 - Urteile Thévenon (EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28), Thelen (EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 119).

    In der Rechtssache, in der das Urteil Thelen ergangen ist (EU:C:2000:608), bestand das in Rede stehende internationale Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    13 - C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Thelen (C-75/99, EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 119).

    15 - Rn. 22. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Thelen (EU:C:2000:608, Rn. 14) und Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 118) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Kaske (EU:C:2001:549, Nr. 10).

    16 - Urteile Thévenon (EU:C:1995:371, Rn. 26 bis 28), Thelen (EU:C:2000:608, Rn. 16) sowie Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 119).

    23 - Vgl. Urteil Habelt u. a. (EU:C:2007:810, Rn. 124 und 125).

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Wencel (EU:C:2013:303) festgestellt hat, dass "eine Unionsbestimmung wie Art. 7 Abs. 2 [der] Verordnung [Nr. 1408/71], die der Anwendung eines bilateralen Abkommens Vorrang einräumt, in ihrer Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren [darf], die der Regelung, zu der sie gehört, zugrunde liegen".

    5 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel (C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 30).

    6 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel (EU:C:2013:303, Rn. 33).

  • EuGH, 05.02.2002 - C-277/99

    DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    Im Ergebnis sind, wie der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils Kaske (C-277/99, EU:C:2002:74) dargelegt hat, "[d]ie im Urteil Rönfeldt aufgestellten Grundsätze ... allein darauf gerichtet, ein wohlerworbenes Recht auf dem Gebiet des Sozialrechts, das in dem Zeitpunkt, in dem es dem betreffenden Angehörigen eines Mitgliedstaats zugutekommen könnte, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen ist, fortbestehen zu lassen.

    Die Ehegatten Balazs hatten daher, um Rn. 27 des Urteils Kaske (EU:C:2002:74), angeführt in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge, sinngemäß wiederzugeben, unbestreitbar kein wohlerworbenes Recht, in den Genuss des bilateralen Abkommens zu kommen, da dieses zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machten, nicht anwendbar war.

    In der Rechtssache, in der das Urteil Kaske ergangen ist (EU:C:2002:74), bestand das in Rede stehende internationale Abkommen wiederum zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2014 geantwortet, dass ihre Beurteilung nur erlaube, die mit den Urteilen Walder (EU:C:1973:62) und Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze, nämlich zum einen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 an die Stelle des bilateralen Abkommens trete, und zum anderen, dass die am meisten begünstigenden Bestandteile des bilateralen Abkommens aufrechterhalten würden, miteinander in Einklang zu bringen.

    9 - Urteil Walder (82/72, EU:C:1973:62, Rn. 8).

  • EuGH, 09.10.1997 - C-31/96

    Naranjo Arjona

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    In der Rechtssache, in der das Urteil Naranjo Arjona u. a. (C-31/96 bis C-33/96, EU:C:1997:475) ergangen ist, war die Situation etwas anders, da das in Rede stehende internationale Abkommen, das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien bestand, am 1. November 1977, während des Aufenthalts des Berechtigten, in Kraft getreten war.

    24 - Urteil Naranjo Arjona u. a. (EU:C:1997:475, Rn. 29).

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    Vgl. auch Urteil Duchon (C-290/00, EU:C:2002:234, Rn. 21 und 22).

    20 - Urteil Duchon (EU:C:2002:234, Rn. 23).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13
    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Roders u. a. (C-367/93 bis C-377/93, EU:C:1995:261, Rn. 43).
  • EuGH, 12.10.1978 - 10/78

    Belbouab

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 12.11.1998 - C-162/98

    Hartmann

  • EuGH, 10.05.2001 - C-389/99

    Rundgren

  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

  • EuGH, 24.09.2002 - C-471/99

    Martínez Domínguez u.a.

  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

  • EuGH, 07.07.2011 - C-263/10

    Nisipeanu

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-277/99

    Kaske

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