Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 20.06.2002 - C-401/99   

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https://dejure.org/2002,955
EuGH, 20.06.2002 - C-401/99 (https://dejure.org/2002,955)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.2002 - C-401/99 (https://dejure.org/2002,955)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - C-401/99 (https://dejure.org/2002,955)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Zusatzabgabe im Milchsektor - Referenzmengen - Voraussetzungen der Übertragung auf den Verpächter bei Rückgabe der Pachtflächen - Begriff 'Erzeuger'

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Thomsen

    Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 7 Absatz 2 und und Artikel 9 Buchstabe c
    Landwirtschaft Gemeinsame Marktorganisation Milch und Milcherzeugnisse Zusätzliche Abgabe für Milch Vorschriften über die Übertragung von Referenzmengen bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Betrieb Übertragung der daran gebundenen ...

  • EU-Kommission

    Thomsen

  • Deutsches Notarinstitut

    VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 2; VO (EG) Nr. 1256/1999; EG Art. 234; ZAVO § 12 Abs. 2; BGB §§ 596, 581, 585
    Vorübergehender Rückfall einer Milchanlieferungsreferenzmengen ("Milchquote") bei Pachtende an einen Verpächter, der nicht selbst Milcherzeuger ist

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor; Übertragung von verfügbaren Referenzmengen bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge ; Auslegung des Erzeugerbegriffs; Übertragung von Referenzmengen mit den Flächen ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 3950/92/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Zusatzabgabe im Milchsektor - Referenzmengen - Voraussetzungen der Übertragung auf den Verpächter bei Rückgabe der Pachtflächen - Begriff ,Erzeuger'

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des Artikels 9 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 ueber die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1363 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-401/99
    Die Kommission schlägt in erster Linie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere auf die Urteile vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-25) und vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95 (EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961) vor, auf die drei Vorlagefragen zu antworten, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge des betreffenden Betriebes nach den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten nur dann ganz oder teilweise auf den Übernehmer des Betriebes - sei es auf den Verpächter oder einen neuen Pächter - übertragen werden könne, wenn dieser im Zeitpunkt dieser Übernahme Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 sei.

    Um eine sachdienliche Antwort auf die gestellten Fragen geben zu können, ist demnach vom Begriff des Erzeugers im Sinne der fraglichen Regelung auszugehen, der hier in Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 definiert ist (Urteil Ballmann, Randnr. 9).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-15/95

    EARL de Kerlast / Unicopa und Coopérative du Trieux

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-401/99
    Die Kommission schlägt in erster Linie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere auf die Urteile vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-25) und vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95 (EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961) vor, auf die drei Vorlagefragen zu antworten, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge des betreffenden Betriebes nach den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten nur dann ganz oder teilweise auf den Übernehmer des Betriebes - sei es auf den Verpächter oder einen neuen Pächter - übertragen werden könne, wenn dieser im Zeitpunkt dieser Übernahme Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 sei.

    Ebenso muss im Fall der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, die Erzeugereigenschaft besitzen, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil EARL de Kerlast, Randnr. 24).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-463/93

    St. Martinus Elten / Landwirtschaftskammer Rheinland

    Auszug aus EuGH, 20.06.2002 - C-401/99
    Zum Vorbringen der deutschen Regierung, wonach sich aus dem Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-463/93 (St. Martinus Elten, Slg. 1997, I-255) ergebe, dass bei Ablauf eines Pachtvertrags die an den betreffenden Betrieb gebundene Referenzmenge an den Verpächter zurückfalle, ohne dass dieser Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 sein müsse, ist lediglich festzustellen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil ausschließlich danach gefragt wurde, welche Regelung auf die Referenzmenge anwendbar ist, wenn bei Ablauf eines Pachtvertrags der Pächter die Milcherzeugung nicht fortsetzen will.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-275/05

    Kibler - Zusatzabgabe für Milch - Referenzmenge - Voraussetzungen der Übertragung

    Das Urteil Thomsen lasse sich auch auf Fälle übertragen, welche unter die Regelung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 fielen, zumal auf die Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 zurückzugreifen sei, welche den Begriff des Erzeugers im Zusammenhang mit einer Flächen- und Referenzmengenübertragung nennen.

    Im Ausgangsverfahren bestehen jedoch insbesondere deshalb Zweifel an der Erzeugereigenschaft als Voraussetzung für die Rückübertragung der an die Pachtfläche gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter, weil das Urteil Thomsen zur Verordnung Nr. 3950/92 ergangen ist, in deren Artikel 7 Absatz 1 - anders als im vorliegend anwendbaren Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 - ausdrücklich der Begriff des "Erzeugers" genannt wird.

    Zur Relevanz dieses Unterschieds ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof im Urteil Thomsen bei der Auslegung der Verordnung Nr. 3950/92 mehrfach auf den Grundsatz gestützt hat, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Erzeugereigenschaft hat(13).

    Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe von Milch(14) und wurde zudem vom Gerichtshof, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, bereits vor dem Urteil Thomsen im Zusammenhang mit der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 herangezogen(15).

    Daher beruht die Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Thomsen, wonach einem Verpächter eine Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn dieser die Erzeugereigenschaft besitzt bzw. die Aufnahme der Milcherzeugung oder eine Weiterverpachtung an einen Milcherzeuger beabsichtigt, nicht auf dem Wortlaut der Verordnung Nr. 3950/92, sondern entspricht vielmehr einem allgemeinen Grundsatz, der der Regelung über die Zusatzabgabe von Milch im Allgemeinen und den Verordnungen Nr. 857/84 und Nr. 1546/88 im Besonderen zugrunde liegt.

    Die Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Thomsen ist daher auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    10 - Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-401/99 (Thomsen, Slg. 2002, I-5775).

    12 - Urteil in der Rechtssache C-401/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    13 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-401/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 10 LC 217/08

    Übergang der Milchreferenzmenge nach Erwerb landwirtschaftlicher Flächen

    Auch aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergibt sich, dass einem Landwirt eine Referenzmenge grundsätzlich nur dann eingeräumt werden kann, wenn er Erzeuger ist (EuGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - C-341/89 [Ballmann] -, Slg. 1991, I-25, Rn. 9; vom 20. Juni 2002 - C-401/99 [Thomsen] -, Slg. 2002, I-5775, Rnrn.

    Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass bei der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, grundsätzlich Erzeuger sein muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (EuGH, Urteile vom 17. April 1997 - C-15/95 [EARL de Kerlast] -, Slg. 1997, I-1961, Rn. 24; vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 33; vom 26. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 21).

    Das Ziel dieser Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass Referenzmengen Personen zugeteilt werden, die aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten, steht einer Auslegung dahin, dass der Verpächter im vorgenannten Zeitpunkt nachweist, dass er konkrete Vorbereitungen dafür trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben, nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. April 2007 - BVerwG 3 B 6.07 -, juris).

    Da sich Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht spezifisch auf die Verpächter, sondern auf die Erzeuger bezieht, die den Betrieb übernehmen, schließt die Vorschrift auch nicht die Möglichkeit des Verpächters aus, den Betrieb mit den daran gebundenen Referenzmengen auf einen Dritten zu übertragen, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags nicht selbst die Aufnahme der Milcherzeugung oder -vermarktung beabsichtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 42).

    Ein Durchgangserwerb von Referenzmengen durch den Verpächter kann aber aus Sicht des Gemeinschaftsrechts nur angenommen werden, sofern er erforderlich und von möglichst kurzer Dauer ist (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 43; vom 7. Juni 2007, a.a.O., Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05 -, Buchholz 451.514 ZAV Nr. 3 = RdL 2006, 246 = AUR 2006, 366 = NL-BzAR 2006, 424: "von kürzester Dauer").

    Denn es verstößt gegen den allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch sowie gegen den Grundsatz, dass einem Landwirt, der kein Milcherzeuger ist, keine Referenzmengen zugeteilt werden dürfen, Verpächtern, die nicht Milcherzeuger zu werden beabsichtigen, die Referenzmengen für einen längeren Zeitraum zum Durchgangserwerb zuzuteilen (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 43; vom 7. Juni 2007, a.a.O., Rn. 29).

    aa) Die Beigeladene war am 1. Oktober 2000 keine Erzeugerin i.S.d. Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92. Der Begriff "Erzeuger" hat dieselbe Bedeutung wie in Art. 9 Buchst. c) VO (EWG) Nr. 3950/92 (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 37).

    Dies widerspräche dem allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch sowie dem Grundsatz, Verpächtern, die nicht Milcherzeuger zu werden beabsichtigen, die Referenzmengen nicht für einen längeren Zeitraum zum Durchgangserwerb zuzuteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rn. 43; vom 7. Juni 2007, a.a.O., Rn. 29).

  • VG Oldenburg, 29.08.2002 - 12 A 2268/00

    Bescheinigung über Milchanlieferungsreferenzmengenübergang infolge der Rückgabe

    Art. 7 VO (EG) Nr. 3950/92 geht bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages die mit der Pachtfläche verbundene Referenzmenge auf den Verpächter nur dann über, wenn dieser die Eigenschaft eines "Erzeugers" im Sinne von Art. 9 Buchstabe c dieser Verordnung hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - Rechtssache C-401/99 "Thomsen" -).

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Juni 2002 (Rechtssache C-401/99 "Thomsen", ABl.

    Ebenso müsse im Fall der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernehme, die Erzeugereigenschaft besitzen, um auch die an diesen Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rdnr. 33 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-15/95 "EARL de Kerlast", Slg. 1997, I-1961, Rdnr. 24 betreffend Art. 7 Abs. 1, 12 lit. c VO (EWG) Nr. 857/84).

    Verordnung insoweit nicht unterschiedlich ausgelegt werden könnten, treffe dieses Ergebnis zu Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 3950/92 auch für den Fall der Rückübertragung der Referenzmenge bei der Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge zu (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rdnr. 34).

    Hierdurch soll nämlich verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., Rdnr. 38 f. ,Urteil vom 20. Juni 2002 - C-313/99 "Mulligan", Rdnr. 30 und Urteil vom 22. Oktober 1991 - C-44/89 "von Deetzen" -, Slg. 1991 I S. 5119 Rdnr. 38).

    Mit dem EuGH (Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 -, Rdnr. 42) kann die Regelung über den Referenzmengenübergang auf einen Verpächter infolge Rückgabe der Pachtfläche aber nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Möglichkeit ausschließt, den Betrieb mit den an ihn gebundenen Referenzmengen auf einen Dritten zu übertragen, wenn er nicht selbst die Aufnahme der Milcherzeugung oder -vermarktung im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses beabsichtigt.

    Mit dem EuGH ist es für den Referenzmengenübergang auf den nicht milcherzeugenden Verpächter erforderlich, dass er zumindest im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses Vorbereitungen dafür trifft, dass er oder ein Dritter "in kürzester Zeit" die Tätigkeit eines Milcherzeugers ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002, - C-401/99 -, Rdnr. 45).

    - C-401/99 -, a.a.O., Rdnr. 43).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-278/06

    Otten - Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in der durch die Verordnung (EG)

    Dieses Gericht ist der Ansicht, nach der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2002, Thomsen (C-401/99, Slg. 2002, I-5775), sei der Durchgangserwerb durch einen Verpächter, der selbst kein Milcherzeuger sei, stets möglich, sofern dieser Erwerb zum einen vorübergehend und nach dem nationalen Recht erforderlich sei und zum anderen das Pachtverhältnis erneut auf einen Pächter übertragen werde, der Erzeuger sei.

    Das Endergebnis dieser beiden Übertragungen wird nach der Auslegung dieses Urteils durch das vorlegende Gericht als einheitlicher Gesamtvorgang der Übertragung der Referenzmenge von einem Erzeuger auf einen anderen Erzeuger betrachtet (Urteil Thomsen, Randnr. 43).

    Ferner würden nach dieser Auslegung die Referenzmengen zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch verwendet, so dass ein Erzeuger aus ihnen nicht unter Ausnutzung ihres Marktwerts rein finanzielle Vorteile ziehen könne (Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Randnr. 30, und Thomsen, Randnr. 39, sowie im gleichen Sinne Urteil vom 13. April 2000, Karlsson u. a., C-292/97, Slg. 2000, I-2737, Randnr. 57).

    Denn nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 kann bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die an diesen gebundene Referenzmenge grundsätzlich nur dann ganz oder teilweise an den Verpächter zurückfallen, wenn er die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 Buchst. c dieser Verordnung besitzt (Urteil Thomsen, Randnr. 41).

    Daher kann ein Durchgangserwerb der Referenzmengen durch den Verpächter aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nur angenommen werden, sofern er erforderlich und von möglichst kurzer Dauer ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Thomsen, Randnr. 43).

    Diese Auslegung ist im Übrigen mit dem Hauptziel dieser Bestimmung vereinbar, das darin besteht, zu verhindern, dass Referenzmengen Personen zugeteilt werden, die aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten (vgl. in diesem Sinne Urteil Thomsen, Randnr. 45).

  • BVerwG, 18.05.2006 - 3 C 32.05

    Milchabgabe; Milchquoten; Referenzmengen; Referenzmengenübergang;

    Dies ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Thomsen (Urteil vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99 - Slg. 2002, I-5775, 5791) dahin auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages über einen Milcherzeugungsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser entweder selbst Erzeuger ist oder hierzu konkrete Vorbereitungen trifft oder wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt (ebd. Rn. 41 ff., 46).

    Zwar entwickelt das Urteil seine Auslegung mit Blick auf eine flächengebundene Weitergabe der Referenzmenge, wie sie im Ausgangsfall nach dem damaligen nationalen - deutschen - Recht vornehmlich in Betracht kam (EuGH, Slg. 2002, I-5775, 5791 Rn. 42).

    Das zeigt der Europäische Gerichtshof selbst, indem er für den vergleichbaren Fall der Aufnahme einer eigenen Milcherzeugung durch den Verpächter genügen lässt, dass dies "in kürzester Zeit" erfolgt (EuGH, Slg. 2002, I-5775, 5791 Rn. 45; vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 30.03 - Buchholz 421.512 MGVO Nr. 139).

    Damit soll verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (EuGH, Urteil vom 13. April 2000 - C-292/97, Karlsson - Slg. 2000, I-2737, 2760 Rn. 57; Urteile vom 20. Juni 2002 - Rs. C-313/99, Mulligan - Slg. 2002, I-5719, 5750 Rn. 26 f., 30 und - Rs. C-401/99, Thomsen - Slg. 2002, I-5775, 5791 Rn. 32, 39, 45).

    Damit schließt es den Durchgangserwerb von Nichterzeugern nicht aus, sofern dieser nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99, Thomsen - Slg. 2002, I-5775, 5791 Rn. 43).

  • BVerwG, 18.12.2003 - 3 C 48.02

    Milchgarantiemenge; Milchquote; Pachtverhältnis, Beendigung des -; Pächterschutz;

    Der Übergang einer Milchreferenzmenge auf den Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses setzt nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor voraus, dass entweder der Verpächter oder der neue Pächter, an den der Verpächter die Pachtfläche alsbald wieder verpachtet, selbst Milcherzeuger ist (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99 -).

    Für die Zuteilung der relevanten Referenzmenge an den Verpächter reiche es aus, wenn dieser im vorgenannten Zeitpunkt nachweise, dass er konkrete Vorbereitungen dafür treffe, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben (Rs. C-401/99, Slg. 2002, I-5775).

    Das setzt nach der zum vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass entweder der Verpächter, an den der verpachtete Betrieb oder die verpachteten Flächen zurückfallen, oder aber der neue Pächter, an den der Verpächter die Pachtsache alsbald wieder verpachtet, selbst Milcherzeuger ist (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99 - Slg. I-5775).

    Damit soll verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (EuGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - Rs. C-311/99, Mulligan - Slg. 2002, I-5719, Rn. 26 f., 30 m.w.N. und vom 20. Juni 2002 - Rs. C-401/99, Thomsen - Slg. I-5775, Rn. 32, 39, 45).

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 276/02

    Rückübertragung einer Milchreferenzmenge an den Verpächter

    Diese nach Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages (EG in der Fassung des Vertrages von Amsterdam, BGBl. 1998 II S. 386, vormals Art. 189 Abs. 2 Satz 2 EG) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Bestimmung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73) keine Änderung erfahren hat, ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache Thomsen so auszulegen, daß bei der Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt; dabei reicht es für die Zuteilung der relevanten Referenzmengen an die Verpächter aus, daß sie bei Pachtvertragsende nachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben (EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775; ebenso OVG Schleswig, RdL 2002, 330, 331; VG Oldenburg, RdL 2003, 80, 81).

    Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775, Rdn. 32; ebenso EuGH, Urt. v. 15. Januar 1991, Rs. C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25 Rdn. 9; EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-313/99, Mulligan, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30).

    Dies zu verhindern, ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775 Rdn. 45; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13. April 2000, Rs. C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57; EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-275/05

    Kibler - Milch und Milcherzeugnisse - Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68

    Zur Begründung seiner Entscheidung führte es erstens aus, dass zur Beurteilung die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts heranzuziehen seien, die am 30. November 1992 in Kraft gewesen seien, also die Verordnung Nr. 857/84. Außerdem betreffe das Urteil vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-401/99 (Thomsen, Slg. 2002, I-5775) nicht die Auslegung der Verordnung Nr. 857/84 und sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 sei im Einklang mit dem Urteil Thomsen auszulegen, weil sich aus dem allgemeinen Sinn und dem Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden könne, wenn er die Erzeugereigenschaft habe.

    Zwar betreffe das Urteil Thomsen die Auslegung der Verordnung Nr. 3950/92, doch unterscheide sich der Erzeugerbegriff dieser Verordnung nicht von dem der Verordnung Nr. 857/84. Schließlich beantragte er, die Bescheide des ALLB und des Regierungspräsidiums Tübingen aufzuheben.

    21 Außerdem ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe für Milch, deren Bestandteil die Verordnung Nr. 857/84 war, ergab, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden konnte, wenn er Erzeuger war (Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25, Randnr. 9), und dass zum anderen der Gerichtshof diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung nach der Änderung der Verordnung Nr. 857/84 bestätigt hat, indem er wiederholt entschieden hat, dass bei der Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, Erzeuger sein muss, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 24, und Thomsen, Randnr. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2004 - 20 A 2293/02

    Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über einen Referenzmengenübergang;

    Mit der vom 9. Senat des erkennenden Gerichts zugelassenen Berufung macht der Beigeladene unter Bezugnahme auf das nach seiner Ansicht auch auf den Referenzmengenübergang nach der VO (EWG) Nr. 857/84 übertragbare Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 - C-401/99 - geltend: Auf den Kläger sei infolge der Rückgabe der Flächen keine Referenzmenge übergegangen.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache (Rs) C-401/99 (Thomsen) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts kann sich der Senat, der anstelle des 9. Senats des erkennenden Gerichts zuständig geworden ist, dieser früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr anschließen; sie ist nach Meinung des Senats überholt.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung in der Rs C-401/99 den Übergang der Referenzmenge auf den Verpächter auch dann als vom Schutzbereich der Milchmengenbewirtschaftung umfasst anerkannt, wenn der Verpächter, der kein Milcherzeuger ist, konkrete Vorbereitungen zur alsbaldigen Aufnahme der Milcherzeugung trifft oder die Referenzmenge alsbald an einen Milcherzeuger überträgt.

    Für die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof in der Rs C-401/99 erst nach der Beendigung des Pachtverhältnisses bekannt geworden ist und der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sich hierauf zur Vermeidung des Referenzmengenverlustes nicht habe einstellen können.

  • VG Sigmaringen, 12.05.2005 - 2 K 1092/04

    Rückgabe einer Milcherzeugungsfläche bei Beendigung des Pachtverhältnisses

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den Regelungen über die zusätzliche Abgabe für Milch des sekundären Gemeinschaftsrechts heißt es, dass es sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch ergebe, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden könne, wenn er Erzeugereigenschaft habe (EuGH, Urteil vom 15.01.1991 - Rs. C-341/89 -, Slg 1991, I-25 = NVwZ 1992, 462 f. - Ballmann - Rn. 9; Urteil vom 20.06.2002 - Rs. C-401/99 -, Slg 2002, I-5775 - Thomsen - Rn. 32).

    Zu den Regelungen in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass diese Bestimmung ebenso wie die Regelung in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 auszulegen sei, nämlich dahingehend, dass derjenige, der Flächen übernimmt, die Erzeugereigenschaft besitzen müsse, um auch die an die Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen zu können (EuGH, Urteil vom 20.06.2002 - Rs. C-401/99 -, Slg 2002, I-5775 = AgrarR 2002, 283 f. - Thomsen - Rn. 33 - 35).

    Genau in diese Richtung weisen auch die Ausführungen des Generalanwalts Léger im Schlussantrag in der Rs. C-401/99 - Thomsen vom 20.09.2001 (Slg 2002, I-5775).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Fragestellung im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Rechtssache C-401/99 - Thomsen, welche zu den Regelungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ergangen ist, ausgeführt, dass es für das Entziehen einer Referenzmenge einer gesetzlichen Regelung bedürfe.

  • VG Osnabrück, 10.05.2005 - 1 A 5/05

    Erzeuger ; Milcherzeuger; Milchquote; Milchwirtschaftsbetrieb; neuer Pächter;

  • VGH Bayern, 24.06.2003 - 9 BV 02.3024

    Zusatzabgabenregelung für Milcherzeuger; Zweifel an einer hinreichend bestimmten

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2002 - 2 L 143/98

    Klage eines Landwirts (Milcherzeuger) gegen eine den Beigeladenen nach der

  • VG Münster, 18.09.2003 - 9 K 599/01

    Ausstellung einer Bescheinigung über die Rücknahme einer Referenzmenge aus Anlass

  • BVerwG, 02.10.2007 - 3 C 11.07

    Marktorganisationen; Marktordnung; Milch; Zusatzabgabenverordnung; Erzeuger;

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2628/04

    Teilweise Einziehung einer Milchreferenzmenge eines nicht produzierenden

  • VG Münster, 28.09.2003 - 9 K 2097/01

    Anfechtung einer erteilten Bescheinigung zur Übernahme einer Milch-Referenzmenge;

  • VG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 A 3834/03

    Bescheinigung des Übergangs einer Referenzmenge infolge der Rückgabe von

  • BGH, 23.04.2008 - XII ZR 195/06

    Zulässigkeit der Rückübertragung einer verpachteten flächenlosen

  • VG Osnabrück, 23.06.2005 - 1 A 21/05
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2003 - 10 S 2128/02

    GbR als Milcherzeuger - Referenzmengenübergang - Altpachtverhältnis - Zäsur bei

  • BGH, 25.11.2011 - LwZR 6/11

    Landpacht zur Milcherzeugung: Bereicherungsanspruch des nichterzeugenden

  • VG Stade, 18.06.2003 - 6 A 1053/01

    Altpachtvertrag; Anlieferungs-Referenzmenge; Bestandsergänzung; Einzelstaatliche

  • OLG Celle, 05.07.2006 - 7 U 67/06

    Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche bei Auslaufen

  • BGH, 27.10.2004 - XII ZR 165/01

    Rückübertragung einer flächenlosen Milchreferenzmenge nach Beendigung des

  • BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 30.03

    Milchquote; Referenzmenge; Rückgewähr nach Ende eines Pachtverhältnisses;

  • VG Arnsberg, 18.05.2004 - 8 K 3371/02

    Bescheinigung einer Referenzmenge von Milcherzeugungsflächen zu einem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.10.2002 - 8 A 10288/02

    Milchreferenzmenge, Referenzmenge, Übertragung, Milcherzeuger, Milcherzeugung,

  • BVerwG, 02.10.2007 - 3 C 12.07

    Marktorganisationen; Marktordnung; Milch; Zusatzabgabenverordnung; Erzeuger;

  • BGH, 18.11.2003 - LwZR 2/03

    Verfahrensrecht - Streitwert bei zuteilung von Milchreferenzmengen

  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 11.19

    Prämienberechtigung einer GmbH & Co. KG

  • BGH, 02.03.2005 - XII ZR 28/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

  • VG Oldenburg, 23.03.2004 - 12 A 3818/01

    Erzeuger; flächenlose Übertragung; Milcherzeuger; Milchquote; Referenzmenge;

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-230/09

    Kurt und Thomas Etling - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Milch

  • BVerwG, 03.04.2007 - 3 B 6.07

    Bescheinigung des Übergangs einer Milchreferenzmenge nach Ablauf eines

  • VG Osnabrück, 28.02.2003 - 2 A 132/01

    Adressat; Bekanntgabe; Bescheinigung; Milchreferenzmenge; Regelungswille;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2019 - 12 A 2832/17
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 - 10 S 457/05

    Referenzmengenübergang nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei fortgesetztem

  • VGH Bayern, 16.03.2005 - 9 BV 03.1069

    Bescheinigungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften

  • OLG Celle, 30.06.2004 - 7 U 27/04

    Schadensersatz wegen verspäteten Übergangs einer Milchreferenzmenge; Übergang der

  • OLG Schleswig, 10.10.2006 - 3 U 40/06

    Übergang der Milchreferenzmenge nach Pachtvertragsende

  • EuGH, 08.05.2003 - C-268/01

    Agrargenossenschaft Alkersleben

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 10 LC 226/06

    Übertragbarkeit von sich auf flächenlos verpachtete Anlieferungs-Referenzmengen

  • EuGH, 11.01.2007 - C-384/05

    Piek - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe auf Milch - Spezifische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2006 - 20 A 4136/05
  • OVG Sachsen, 16.07.2010 - 1 A 36/08

    Milchwirtschaftsjahr, Anlieferungsreferenzmenge, Zuteilung

  • VG Köln, 01.09.2005 - 13 K 5671/04

    Zeitpunkt der Rückgewähr der Pachtflächen; Verpachtung und Vererbung von

  • VG Düsseldorf, 22.11.2002 - 15 K 2097/00

    Übergang von Milchreferenzmengen durch Rückgabe eines landwirtschaftlichen

  • OLG Koblenz, 05.08.2003 - 3 U 864/99

    Ansprüche aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen; Feststellung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-268/01

    Agrargenossenschaft Alkersleben

  • VG Göttingen, 10.04.2008 - 2 A 7/08

    Übergang einer Referenzmenge bei Pachtlandrückgabe

  • VG Stade, 08.12.2004 - 6 A 1261/03

    Pflicht eines Milcherzeugers zum Nachweis des Übergangs der

  • VG Arnsberg, 18.11.2003 - 8 K 5062/01

    Übergang einer Milchreferenzmenge bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den

  • BVerwG, 17.09.2003 - 3 B 50.03

    Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei

  • VG Münster, 24.11.2003 - 9 K 2625/01

    Anspruch auf eine Bescheinigung für ein höheren Referenzmengenübergangs;

  • VG Hannover, 26.09.2012 - 11 A 3562/10

    Flächenakzessorietät; Fortzsetzung; Kündigung; Milchbörse; Milcherzeuger;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-401/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,20943
Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-401/99 (https://dejure.org/2001,20943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-401/99 (https://dejure.org/2001,20943)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-401/99 (https://dejure.org/2001,20943)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Peter Heinrich Thomsen gegen Amt für ländliche Räume Husum.

    Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Zusatzabgabe im Milchsektor - Referenzmengen - Voraussetzungen der Übertragung auf den Verpächter bei Rückgabe der Pachtflächen - Begriff 'Erzeuger'

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-401/99
    In diesem Urteil hat der Gerichtshof auf die Ausführungen im Urteil Ballmann hingewiesen, wonach sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch ergibt, dass eine Referenzmenge einem Landwirt nicht eingeräumt werden kann, der nicht Erzeuger ist.

    Dies belegen die Urteile Ballmann und EARL de Kerlast, die die Zuteilung und die Übertragung einer Referenzmenge von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Betriebsinhaber Erzeuger ist.

    13: - Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-25, Randnr. 9).

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-401/99
    Auch in den Urteilen Wachauf und St. Martinus Elten hat der Gerichtshof diesen Grundsatz formuliert, wobei er ausgeführt hat, dass er nur vorbehaltlich der Befugnis der Mitgliedstaaten gilt, die Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen.

    22: - Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 13) und St. Martinus Elten, Randnr. 30.23: - Vgl. Nr. 31 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache EARL de Kerlast.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-15/95

    EARL de Kerlast / Unicopa und Coopérative du Trieux

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-401/99
    14: - Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95 (EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 24).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-463/93

    St. Martinus Elten / Landwirtschaftskammer Rheinland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-401/99
    16: - Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-463/93 (Slg. 1997, I-255, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-401/99
    25: - Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97 (Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 57).
  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-401/99
    21: - Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91 (Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 13).
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