Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2003 - C-404/00   

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https://dejure.org/2003,2097
EuGH, 26.06.2003 - C-404/00 (https://dejure.org/2003,2097)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - C-404/00 (https://dejure.org/2003,2097)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - C-404/00 (https://dejure.org/2003,2097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/131/EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/131/EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften; Umstrukturierung der staatseigenen Schiffswerften in Spanien; Fehlende Mitteilung über Maßnahmen zur Rückforderung der als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt festgestellten Beihilfe; Modalitäten der ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 249 Abs. 4; ; EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1; ; Art. 2 der Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999; ; Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26... . Oktober 1999Art. 3; ; Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau; ; Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werde Art. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 Absatz 4 EG - Nichtumsetzung der Entscheidung 2000/131/EG der Kommisison über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-209/00

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland die Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG die Errichtung eines Systems umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt, und dass nach Artikel 87 Absatz 1 EG staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-209/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-11695, Randnr. 29).

    Diese Aufhebung oder Umgestaltung kann, damit sie einen praktischen Nutzen hat, die Verpflichtung umfassen, die unter Verletzung des EG-Vertrags gewährten Beihilfen zurückzufordern (vgl. Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13).

    Der Mitgliedstaat, an den eine ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtende Entscheidung gerichtet ist, hat nach Artikel 249 EG alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der Entscheidung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 31).

    Diese Rechtsprechung ist im Übrigen übernommen worden durch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), insbesondere durch ihren Artikel 14 Absatz 3, wonach die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 33).

    Ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, ist somit frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 34).

    Dabei ist die Klage nach Artikel 88 Absatz 2 EG nur eine Variante der Vertragsverletzungsklage, die den besonderen Problemen, die die Aufrechterhaltung für rechtswidrig erklärter staatlicher Beihilfen für den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt mit sich bringt, angepasst ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland, Randnr. 37).

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).

    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).

    Sodann ist zu der angeblichen rechtlichen Komplexität des Rückforderungsvorgangs wegen der Schwierigkeit, festzustellen, ob das anwendbare Verfahren ein zivilrechtliches ist oder ob das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zwar mangels Gemeinschaftsvorschriften über das Verfahren für die Rückforderung derartiger Beihilfen grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erfolgen muss, diese Vorschriften aber so anzuwenden sind, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird und dass das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt wird (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 55).

    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Darüber hinaus meint die spanische Regierung, es sei keine angemessene Frist verstrichen, um die Verletzung der Pflicht Spaniens, bestimmte rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern, beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).

    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).

    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).

  • EuGH, 30.06.1988 - 226/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-261/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).

    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht mit einer direkten Klage angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, und vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, und Kommission/Spanien, Randnr. 24).

    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-36/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Mit Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-36/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-3243) hat der Gerichtshof diese Klage abgewiesen.

    In ihrer Klagebeantwortung weist die spanische Regierung zunächst darauf hin, dass die Entscheidung wegen der Gründe nichtig sei, die in der Rechtssache vorgebracht worden seien, die zu dem oben angeführten Urteil Spanien/Kommission geführt hätten.

    Hierzu ist festzustellen, dass die spanische Regierung unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der Rechtssache, die zu dem oben angeführten Urteil Spanien/Kommission geführt hat, zwar die Qualifizierung der den staatseigenen Werften gewährten Steuergutschriften als Beihilfe unter Hinweis auf eine Reihe tatsächlicher Gegebenheiten angefochten hat, jedoch keinen Fehler geltend gemacht hat, der die Existenz der Entscheidung 2000/131 als solche in Frage stellen könnte.

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; sie kann sich hierfür nicht auf irgendeine Vermutung stützen (Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).

    Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Artikel 10 EG gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die u. a. darin besteht, für die Anwendung der von den Organen aufgrund des EG-Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 7).

  • EuGH, 07.12.1995 - C-52/95

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443, Randnr. 38, vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 55, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 52).
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
    Die Voraussetzung einer völligen Unmöglichkeit der Durchführung ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen einen echten Schritt zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14, und Kommission/Spanien, Randnr. 25).
  • EuGH, 03.07.2001 - C-378/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

    15 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung die zwingende Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist und dass diese Folge nicht davon abhängt, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 38, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 44).

    16 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat, wenn die Entscheidung der Kommission, mit der die Aufhebung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe verlangt wird, nicht im Klagewege angefochten oder eine derartige Klage abgewiesen worden ist, zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 23, vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 21, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 45).

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, auszuräumen (vgl. die oben in Randnr. 16 genannten Urteile Kommission/Italien, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 24, vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-378/98, Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Randnr. 31, vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 24, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 46).

    18 Völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die beklagte Regierung darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es erlauben würden, die Schwierigkeiten auszuräumen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 10, vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 14, vom 2. Juli 2002, oben in Randnr. 16 genannt, Randnr. 25, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 47).

    23 Weder die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens in Bezug auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen zu untersuchen, was der Gerichtshof im Übrigen in Randnummer 91 des Urteils Italien/Kommission als zulässig angesehen hat, noch der Umstand, dass innerhalb einer ungewöhnlich kurzen Frist nach der Zustellung der Entscheidung über die Rückforderung dieser Beihilfen eine Vertragsverletzungsklage erhoben wurde, sind geeignet, die Nichtdurchführung dieser Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, oben in Randnr. 15 genannt, Randnr. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    10 Vgl. Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373, Rn. 46).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit

    Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2001, Kommission/Frankreich, C-261/99, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 18, und vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien, C-404/00, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 40).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 19, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).

    Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 20, und Kommission/Spanien, Randnr. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23, Kommission/Spanien, Randnr. 45, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 35).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00 (https://dejure.org/2002,19225)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.03.2002 - C-404/00 (https://dejure.org/2002,19225)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. März 2002 - C-404/00 (https://dejure.org/2002,19225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/131/EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-36/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
    Den diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt habe ich ausführlich in den Nummern 2 bis 12 meiner Schlussanträge vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-36/00 (Kommission/Spanien) dargelegt, auf die ich aus Gründen der Kürze verweise.

    Diese Klage liegt der oben genannten Rechtssache C-36/00 zugrunde.

    Die spanische Regierung verweist dabei auf ihr Vorbringen in der Rechtssache C-36/00.

    Die mit der Klage der spanischen Regierung auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 1999 in der Rechtssache C-36/00 zusammenhängenden Fragen lasse ich hier ausdrücklich außer Acht.

    Einleitend weise ich noch darauf hin, dass die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache C-36/00 gemäß Artikel 242 EG keine aufschiebende Wirkung hat.

    Aber weder in der Rechtssache C-36/00 noch im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien einen entsprechenden Antrag gestellt.

    Diese Argumente wurden in der Rechtssache C-36/00 zur Anfechtung der Wirksamkeit der Entscheidung von 1999 vorgetragen.

  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
    Sie verweist dazu auf das Verhalten der Kommission gegenüber Italien in den Fällen, die zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699) und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259) geführt haben.

    Diese Ungleichbehandlung ist nach Ansicht der spanischen Regierung um so offensichtlicher, als die Kommission zuvor - anders als in der Rechtssache C-280/95 - im Verlauf des Beihilfeverfahrens keinerlei Hinweis darauf gegeben habe, dass sie die besonderen Steuergutschriften, die sie in der Entscheidung von 1999 für rechtswidrig erachte, beanstanden werde.

    An diesen hohen Anforderungen, die Generalanwalt Fennely in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-280/95 aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes abgeleitet hat, ist das zweite Verteidigungsmittel der spanischen Regierung zu messen(5).

    2000, L 37, S. 22.3: - Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8), vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10) und 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95 (Kommission/Italien, in Nr. 12 dieser Schlussanträge zitiert, Randnr. 13).

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
    2000, L 37, S. 22.3: - Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8), vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10) und 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95 (Kommission/Italien, in Nr. 12 dieser Schlussanträge zitiert, Randnr. 13).

    4: - Vgl. bereits Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277), später wiederholt u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
    Sie verweist dazu auf das Verhalten der Kommission gegenüber Italien in den Fällen, die zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699) und vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259) geführt haben.

    4: - Vgl. bereits Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277), später wiederholt u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777).

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
    2000, L 37, S. 22.3: - Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8), vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10) und 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95 (Kommission/Italien, in Nr. 12 dieser Schlussanträge zitiert, Randnr. 13).
  • EuGH, 14.02.1984 - 325/82

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
    4: - Vgl. bereits Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277), später wiederholt u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777).
  • EuGH, 26.02.1976 - 52/75

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
    4: - Vgl. bereits Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277), später wiederholt u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82 (Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777).
  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-404/00
    2000, L 37, S. 22.3: - Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14), vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 8), vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10) und 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95 (Kommission/Italien, in Nr. 12 dieser Schlussanträge zitiert, Randnr. 13).
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