Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 31.03.2011 - C-407/09   

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https://dejure.org/2011,5297
EuGH, 31.03.2011 - C-407/09 (https://dejure.org/2011,5297)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.2011 - C-407/09 (https://dejure.org/2011,5297)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 2011 - C-407/09 (https://dejure.org/2011,5297)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 228 Abs. 1
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs; Verhängung eines Pauschalbetrags als Sanktion; Europäische Kommission gegen Hellenische Republik

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die Entschädigung der Opfer von Straftaten verurteilt

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Opferentschädigung in der EU

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Griechenland zur Zahlung von 3 Millionen Euro wegen verspäteter Umsetzung von EU-Richtlinien verurteilt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228 EG - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C"26/07 - Kein Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-26/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-407/09
    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07), ergeben, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. L 261, S. 15, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat;.

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72 532, 80 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, beginnend am Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland durchgeführt ist;.

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf dasselbe Konto einen Pauschalbetrag von 10 512 Euro für jeden Tag des Verzugs zu zahlen, beginnend am Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder aber bis die Maßnahmen ergriffen wurden, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, sollte dies früher der Fall sein, und.

    Das Urteil Kommission/Griechenland.

    Da die Kommission feststellte, dass die Hellenische Republik das Urteil Kommission/Griechenland noch immer nicht durchgeführt hatte, forderte sie diesen Mitgliedstaat in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. September 2008 auf, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um dem Urteil nachzukommen.

    Nach Prüfung des Inhalts dieses Gesetzes teilte die Kommission dem Gerichtshof in ihrer Erwiderung mit, sie sei der Ansicht, dass die Hellenische Republik ihre Rechtsvorschriften mit dem Urteil Kommission/Griechenland in Einklang gebracht habe.

    Da im vorliegenden Fall nicht bestritten werde, dass die Hellenische Republik bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 23. September 2008 gesetzten Frist die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland ergäben, noch nicht ergriffen habe, stehe die vorgeworfene Vertragsverletzung eindeutig fest.

    Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, die von der Kommission am 23. September 2008 abgegeben worden war, nicht die Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland ergaben.

    Zur Begründung ihres Begehrens weist sie zunächst darauf hin, dass sie dem Urteil Kommission/Griechenland, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt worden sei, vor Verkündung des Urteils des Gerichtshofs nach Art. 228 Abs. 2 EG und - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sie in letzter Zeit erfahren habe und denen sie gegenwärtig noch immer ausgesetzt sei - auf jeden Fall innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen sei.

    Was zweitens die Dauer der Vertragsverletzung, die Gegenstand dieser Klage ist, angeht, legt Art. 228 EG zwar keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit der Durchführung eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass sie möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 51).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 50).

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 23. September 2008 gemäß Art. 228 EG abgegeben worden war, nicht die Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07), ergaben.

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-407/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, während die Verhängung eines Pauschalbetrags im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

    Was die Verhängung eines Pauschalbetrags angeht, muss dieser in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-407/09
    Auf alle Fälle hat der Gerichtshof, wenn er über die Verhängung eines Pauschalbetrags entscheidet, bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig ist (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 47).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-340/09

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-407/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und kann der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen, auch wenn damit eine ordnungsgemäße Umsetzung der Rechtsnorm des Unionsrechts, die Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist, bewirkt worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 3. Dezember 2009, Kommission/Belgien, C-475/08, Slg. 2009, I-11503, Randnr. 30, und vom 9. Dezember 2010, Kommission/Spanien, C-340/09, Randnr. 39).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-475/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 31.03.2011 - C-407/09
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und kann der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen, auch wenn damit eine ordnungsgemäße Umsetzung der Rechtsnorm des Unionsrechts, die Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist, bewirkt worden ist (vgl. u. a. Urteile vom 3. Dezember 2009, Kommission/Belgien, C-475/08, Slg. 2009, I-11503, Randnr. 30, und vom 9. Dezember 2010, Kommission/Spanien, C-340/09, Randnr. 39).
  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58, vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 28, sowie Kommission/Irland, Randnr. 65).

    Eine solche eventuelle Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 62, Kommission/Griechenland, Randnr. 30, und Kommission/Irland, Randnr. 67).

    Im vorliegenden Fall ist für die Entscheidung über den Klageantrag auf Verurteilung der Tschechischen Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags darauf hinzuweisen, dass Art. 260 AEUV zwar keine Frist festlegt, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, dass mit der Durchführung eines Urteils jedoch unverzüglich zu beginnen und sie möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 34).

    Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 50, und vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    82 - Vgl. die Urteile Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131) und Kommission/Irland (C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 78).

    100 - Urteil Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

    82 - Vgl. die Urteile Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 131) und Kommission/Irland (C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 78).

    100 - Urteil Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 33).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-692/20

    Der Gerichtshof verurteilt das Vereinigte Königreich zur Zahlung eines

    Drittens ist als mildernder Umstand aber zu berücksichtigen, dass das Vereinigte Königreich sowohl vor Erhebung der gegenständlichen Klage als auch im Verlauf des Verfahrens einige Maßnahmen ergriffen hat, um das Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, sowie insbesondere, dass es die ihm zur Last gelegte Vertragsverletzung mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Haushaltsgesetzes von 2020 am 1. Oktober 2021 abgestellt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 41).

    Was als Zweites die Dauer der Vertragsverletzung betrifft, genügt es, darauf hinzuweisen, dass diese unter Berücksichtigung der Zeit zu bemessen ist, die zwischen dem Tag der Verkündung des in Rede stehenden, nach Art. 258 AEUV ergangenen Vertragsverletzungsurteils und dem Zeitpunkt vergangen ist, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, oder dem Zeitpunkt, zu dem der betroffene Mitgliedstaat dem Urteil nachkommt, wenn dies früher der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 35, und vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 122).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (vgl. Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 29 und die dort angegebene Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 33 bis 44) (3 Mio. Euro), und vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 43 bis 60) (3 Mio. Euro).

    78 Siehe Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196, Rn. 33).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    40 - Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 42), Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, (C-610/10, Randnr. 131), und Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11, Randnrn. 78 und 79).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, Slg. 2011, I-2467), sowie der Mitteilung der Kommission SEK(2005) 1658 in der aktualisierten Fassung müssten die Kriterien der Schwere und der Dauer der Vertragsverletzung streng getrennt voneinander bestimmt werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

    75 Vgl. z. B. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 73 bis 76), und vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, EU:C:2011:196" Rn. 38 und 39); vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:181" Nrn. 50 und 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

  • EuGH, 04.12.2014 - C-243/13

    Gegen Schweden werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

  • EuGH, 06.11.2014 - C-395/13

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kommunales

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags“

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    Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - Verhängung eines Pauschalbetrags

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-26/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09
    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Griechenland (C-26/07), ergeben, nicht bis zum Ablauf der hierfür von der Europäischen Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen hat,.

    2 - C-26/07, Slg. 2007, I-106.

    22 - Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof für die Berechnung des Zwangsgelds anerkannt hat, dass die Methode, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten n zu multiplizieren, ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09
    7 - Vgl. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 22), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 24).

    12 - Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 81), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 58), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09
    12 - Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 81), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 58), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 45).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09
    16 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 62), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 44), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, Slg. 2009, I-4657, Randnr. 51), und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 144).
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09
    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 63), und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 144).
  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09
    7 - Vgl. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 22), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 24).
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