Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 06.03.2003 - C-41/00 P   

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https://dejure.org/2003,908
EuGH, 06.03.2003 - C-41/00 P (https://dejure.org/2003,908)
EuGH, Entscheidung vom 06.03.2003 - C-41/00 P (https://dejure.org/2003,908)
EuGH, Entscheidung vom 06. März 2003 - C-41/00 P (https://dejure.org/2003,908)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - Zugang zu Dokumenten - Von den Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten stammende Dokumente, die sich im Besitz der Kommission befinden - Urheberregel

  • Europäischer Gerichtshof

    Interporc / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - Zugang zu Dokumenten - Von den Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten stammende Dokumente, die sich im Besitz der Kommission befinden - Urheberregel

  • EU-Kommission

    Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Zugang zu Dokumenten; Von den Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten stammende Dokumente, die sich im Besitz der Kommission befinden; Urheberregel

  • Judicialis

    Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - Zugang zu Dokumenten - Von den Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten stammende Dokumente, die sich im Besitz der Kommission befinden - Urheberregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-92/98, mit dem das Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten zurückgewiesen hat, die von einem Mitgliedstaat oder von den argentinischen Behörden erstellt wurden und sich im Besitz der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    15 Mit Klageschrift, die am 12. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin zusammen mit zwei weiteren deutschen Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. Januar 1996 (Rechtssache T-50/96).

    Die gewünschten Dokumente beziehen sich alle auf eine Kommissionsentscheidung vom 26. Januar 1996 (Dok. KOM K[96] 180 endg.), die inzwischen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, die Ihr Mandant erhoben hat (Rechtssache T-50/96).

    19 In der Rechtssache T-50/96 hat die Kommission auf Verlangen des Gerichts vom 15. Dezember 1997 bestimmte Unterlagen vorgelegt, die teilweise den Dokumenten entsprachen, die die Klägerin im Verfahren Interporc I verlangt hatte.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bestätigt, dass der Zweitantrag insoweit gegenstandslos geworden ist, als er Dokumente betrifft, die die Kommission nach Aufforderung des Gerichts in der Rechtssache T-50/96 vorgelegt hat.

    Alle anderen Dokumente, die einen noch anhängigen Rechtsstreit betreffen (T-50/96), fallen unter die im Verhaltenskodex ausdrücklich vorgesehene Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs von Gerichtsverfahren: Ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission brächte vor allem die Gefahr mit sich, die Interessen der Streitparteien, und insbesondere deren Verfahrensrechte, zu beeinträchtigen, und würde die besonderen Vorschriften über die Vorlage von Dokumenten bei Gerichtsverfahren unterlaufen." Das angefochtene Urteil.

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    Das Gericht stellte mit Urteil vom 6. Februar 1998 (Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231; im folgenden: Urteil Interporc I) fest, dass die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 nicht hinreichend begründet war und erklärte sie für nichtig.

    Zur Begründung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung machte die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend: - in Bezug auf die von der Kommission stammenden Dokumente drei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen den mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex, gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) in Verbindung mit dem Urteil Interporc I sowie gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) rügte, und - in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten oder den argentinischen Behörden stammenden Dokumente drei Klagegründe, mit denen sie die Rechtswidrigkeit de r streitigen Entscheidung, soweit diese auf die Urheberregel gestützt wird, eine Verletzung des mit dem Beschluss 94/90 angenommenen Verhaltenskodex und einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag rügte.

    Das Gericht begründete die Zurückweisung des Klagegrundes der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung, soweit diese auf die Urheberregel gestützt ist, wie folgt: "55 Aus dem Urteil Interporc I folgt zum einen, dass der Generalsekretär nach Artikel 176 EG-Vertrag verpflichtet war, zur Umsetzung dieses Urteils eine neue Entscheidung zu treffen, und zum anderen, dass die Entscheidung vom 29. Mai 1996 so anzusehen war, als wenn sie nie bestanden hätte.

    Außerdem sei die Kommission nicht mehr berechtigt gewesen, die streitige Entscheidung auf einen neuen Ablehnungsgrund nach dem Verhaltenskodex - wie die Urheberregel - zu stützen, den sie in ihrer Entscheidung vom 29. Mai 1996, die mit dem Urteil Interporc I für nichtig erklärt worden sei, nicht angeführt habe.

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Interporc Im- und Export GmbH (im Folgenden: Interporc) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Dezember 1999 in der Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998, mit der ihr das Recht auf Zugang zu bestimmten im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten versagt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), teilweise abgewiesen hat.

    Das Gericht stellte mit Urteil vom 6. Februar 1998 (Rechtssache T-124/96, Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231; im folgenden: Urteil Interporc I) fest, dass die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 nicht hinreichend begründet war und erklärte sie für nichtig.

  • EuG, 19.07.1999 - T-188/97

    Rothmans / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    Sie ist deshalb eng auszulegen und anzuwenden, um die Geltung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes nicht zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97, Rothmans International/Kommission, Slg. 1999, II-2463, Randnrn. 53 bis 55).

    Die Klägerin verlangt daher zu Unrecht eine eingehendere Begründung (vgl. in diesem Sinne Urteil Rothmans International/Kommission, Randnr. 37)." Das Rechtsmittel.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-345/00 P, FNAB u. a./Kommission, Slg. 2001, I-3811, Randnrn. 30 und 31, sowie Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-345/00

    FNAB u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-345/00 P, FNAB u. a./Kommission, Slg. 2001, I-3811, Randnrn. 30 und 31, sowie Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 49).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, und vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat (Urteile vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Randnr. 81).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, und vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.03.2003 - C-41/00
    Insofern verpflichtet diese Vorschrift das betroffene Organ, anstelle der für nichtig erklärten Handlung keine Handlung zu setzen, die eben die Fehler aufweist, die in diesem Urteil festgestellt wurden (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

  • EuGH, 25.03.1998 - C-174/97

    FFSA u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

  • EuG, 05.03.1997 - T-105/95

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN ZU VERWEIGERN, FÜR NICHTIG

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Er ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 39, und vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnrn.
  • EuG, 10.04.2019 - T-229/17

    Deutschland/ Kommission - Rechtsangleichung - Verordnung (EU) Nr. 305/2011 -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission, C-41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002 - C-41/00 P   

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https://dejure.org/2002,9277
Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002 - C-41/00 P (https://dejure.org/2002,9277)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.03.2002 - C-41/00 P (https://dejure.org/2002,9277)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. März 2002 - C-41/00 P (https://dejure.org/2002,9277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Interporc / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - Zugang zu Dokumenten - Von den Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten stammende Dokumente, die sich im Besitz der Kommission befinden - Urheberregel

  • EU-Kommission

    Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002 - C-41/00
    Hinsichtlich der von der Kommission erstellten Dokumente hat die Rechtsmittelführerin drei Klagegründe geltend gemacht: erstens einen Verstoß gegen den Verhaltenskodex und den Beschluss 94/90, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) in Verbindung mit dem Urteil Interporc I und drittens einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

    Im Urteil Interporc I stellte das Gericht fest, dass die Entscheidung vom 29. Mai 1996 unzureichend begründet sei, und erklärte sie für nichtig.

    55 Aus dem Urteil Interporc I folgt zum einen, dass der Generalsekretär nach Artikel 176 EG-Vertrag verpflichtet war, zur Umsetzung dieses Urteils eine neue Entscheidung zu treffen, und zum anderen, dass die Entscheidung vom 29. Mai 1996 so anzusehen war, als wenn sie nie bestanden hätte.

    68 Besteht ein allgemeiner Grundsatz und sind von diesem Ausnahmen vorgesehen, so sind diese eng auszulegen und anzuwenden, damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes nicht beeinträchtigt wird (siehe die Urteile WWF UK/Kommission, Randnr. 56, und Interporc I, Randnr. 49).

    Sie rügt, die Kommission habe, nachdem die Ablehnungsentscheidung vom 29. Mai 1996 durch das Urteil Interporc I für nichtig erklärt worden sei, aufgrund eines neuen Ablehnungsgrundes eine weitere Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Zugang erlassen.

    17: - Urteil in der Rechtssache T-124/96 (Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, im Folgenden: Urteil Interporc I).

  • EuGH, 30.04.1996 - C-58/94

    Niederlande / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002 - C-41/00
    Der Klagegrund einer Verletzung des Beschlusses 94/90 und des Verhaltenskodex ... 65 Bezüglich der Frage eines Ausschlusses der Urheberregel ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-58/94 (Niederlande/Rat, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 37) zum Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten Folgendes festgestellt hat: .Solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten, die im Besitz der Gemeinschaftsorgane sind, erlassen hat, müssen diese die Maßnahmen, die die Behandlung darauf gerichteter Anträge betreffen, aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt erlassen, in deren Rahmen sie geeignete Maßnahmen treffen können, um das reibungslose Arbeiten ihrer Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewährleisten.Â' 66 Nach diesem Urteil kann die Urheberregel angewandt werden, solange es keinen höherrangigen Rechtsgrundsatz gibt, nach dem die Kommission nicht befugt ist, in dem Beschluss 94/90 Dokumente, deren Urheber sie nicht ist, vom Geltungsbereich des Verhaltenskodex auszunehmen.

    Im Urteil Niederlande/Rat, in dem Sie mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage für den Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten(45) befasst waren, haben Sie ausgeführt: "[I]m innerstaatlichen Recht der meisten Mitgliedstaaten [ist nun] allgemein als Verfassungs- oder Rechtsgrundsatz das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten verankert, die im Besitz der Behörden sind."(46).

    Mithin lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin dem Urteil Niederlande/Rat keine Bestätigung eines Grundrechts auf Zugang zu den Dokumenten durch die Rechtsprechung entnehmen(48).

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002 - C-41/00
    3: - Rechtssache T-92/98 (Interporc/Kommission, Slg. 1999, II-3521, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    17: - Urteil in der Rechtssache T-124/96 (Interporc/Kommission, Slg. 1998, II-231, im Folgenden: Urteil Interporc I).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    4 Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc Im- und Export/Kommission (C-41/00 P, EU:C:2003:125).

    98 Urteil vom 6. März 2003, 1nterporc Im- und Export/Kommission (C-41/00 P, EU:C:2003:125; im Folgenden: Urteil Interporc).

    Dies wurde in den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Interporc (C-41/00 P, EU:C:2002:162, Nrn. 65 bis 69) hervorgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-68/05

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Rechtsmittel - Zulässigkeit neuer

    Siehe hingegen Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 12. März 2002 in der Rechtssache C-41/00 P (Interporc/Kommission, Urteil vom 6. März 2003, Slg. 2003, I-2125), Nrn. 55 ff.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Unter diesen Voraussetzungen reicht die von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 12. März 2002 in der Rechtssache C-41/00 P, Nrn. 55 ff., betonte Unterscheidung in "Angriffsmittel" und "Argument" für sich genommen nicht hin (vgl. das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-280/99 P, C-281/99 P und C-282/99 P [zitiert in Fußnote 52], Randnrn.
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