Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.2019 - C-41/18   

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https://dejure.org/2019,16537
EuGH, 19.06.2019 - C-41/18 (https://dejure.org/2019,16537)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2019 - C-41/18 (https://dejure.org/2019,16537)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - C-41/18 (https://dejure.org/2019,16537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meca

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Fakultative Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Schwerwiegendes berufliches ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 4 Buchst. c und g - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Fakultative Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Schwerwiegendes berufliches ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung ist ein Ausschlussgrund!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Ausschluss wegen früherer Schlechtleistung unterliegt allein der Beurteilung des öffentlichen Auftraggebers!

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabestellen bei Ausschluss wegen früherer Schlechtleistung gestärkt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines Altvertrags ist ein Ausschlussgrund! (VPR 2019, 166)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auch wenn der Bieter sich wehrt: Kündigung ist ein Ausschlussgrund! (IBR 2019, 510)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 721
  • NZBau 2019, 597
  • ZfBR 2020, 391
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 19.06.2019 - C-41/18
    Darüber hinaus sei ein "berufliches Fehlverhalten" nach dem Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801), ein Ausschlussgrund, wenn es objektiv schwerwiegend sei.

    Der Gerichtshof hat sich bei der Auslegung der fakultativen Ausschlussgründe wie derjenigen in Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d oder g der Richtlinie 2004/18 - den einzigen Bestimmungen, die keine Verweisung auf das nationale Recht enthalten - auf Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Richtlinie gestützt, wonach die Mitgliedstaaten unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Abs. 2 festlegen, um den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten strenger zu begrenzen und selbst den Anwendungsbereich des streitigen fakultativen Ausschlussgrundes zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 25 bis 31).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2019 - C-41/18
    Hierzu ist allein das vorlegende Gericht befugt, das den innerstaatlichen rechtlichen Rahmen umreißt, es aber dem Gerichtshof überlässt, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 39).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-267/18

    Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93

    Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber dem öffentlichen Auftraggeber - und nur ihm - im Stadium der Bieterauswahl die Aufgabe übertragen, zu beurteilen, ob ein Bewerber oder ein Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen ist (Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507" Rn. 34).

    Insbesondere stützt sich der in Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit dem 101. Erwägungsgrund der Richtlinie genannte fakultative Ausschlussgrund auf eine wesentliche Komponente der Beziehung zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem öffentlichen Auftraggeber, nämlich die Zuverlässigkeit des Zuschlagsempfängers, auf die sich das Vertrauen stützt, das der öffentliche Auftraggeber in ihn legt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 29 und 30).

    Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Zuschlagsempfänger setzt somit voraus, dass der öffentliche Auftraggeber nicht automatisch an die von einem anderen öffentlichen Auftraggeber im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags vorgenommene Beurteilung gebunden ist, damit er bei der Anwendung der fakultativen Ausschlussgründe insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507" Rn. 30 und 32).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    Im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 19. Juni 2019, Meca (C-41/18, EU:C:2019:507), müsse aber ein von einem Bieter außerhalb des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags begangener Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Gegenstand einer gebührend begründeten Beurteilung seitens des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit dieses Bieters sein.

    In der Tat entschied der Gerichtshof, dass den Mitgliedstaaten gemäß Art. 57 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/24 die Möglichkeit offensteht, die dort aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe nicht anzuwenden oder sie je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 33, vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34 und 40, sowie vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 28).

    So wollte der Unionsgesetzgeber dem öffentlichen Auftraggeber - und nur ihm - im Stadium der Bieterauswahl die Aufgabe übertragen, zu beurteilen, ob ein Bewerber oder ein Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 34, und vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 25).

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar in den Rn. 28 und 34 des Urteils vom 19. Juni 2019, Meca (C-41/18, EU:C:2019:507), festgestellt, dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung allein dem öffentlichen Auftraggeber und folglich nicht einem nationalen Gericht die Aufgabe übertragen wurde, in der Phase der Auswahl der Bieter zu beurteilen, ob ein Wirtschaftsteilnehmer von einem Vergabeverfahren auszuschließen ist.

    Diese Auslegung erfolgte jedoch in Anbetracht des Kontexts der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist und in der der Gerichtshof über eine nationale Regelung zu befinden hatte, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen erheblicher Mängel bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des von dieser Kündigung betroffenen Teilnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführte, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschloss (Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 42).

  • EuGH, 26.01.2023 - C-682/21

    HSC Baltic u.a.

    Legt ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Anwendung dieses fakultativen Ausschlussgrundes fest, muss er dessen in Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24 vorgegebene wesentliche Merkmale beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 33).

    Die Wirtschaftsteilnehmer werden so veranlasst, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 40).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-395/18

    Tim

    Somit führt diese Bestimmung einen Mechanismus von Abhilfemaßnahmen ( self-cleaning ) ein, der die Bedeutung unterstreicht, die der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers beigemessen wird (Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-210/20

    Rad Service u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher

    Erstens ist es das Ziel von Art. 57 der Richtlinie 2014/24, das auch von deren Art. 63 verfolgt wird, dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, sich der Integrität und der Zuverlässigkeit jedes einzelnen Bieters und folglich dessen zu versichern, dass das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht zerstört ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 29, und vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriza de Constructii ?Ÿi Montaj 93, C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 26).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-3/19

    Asmel

    Hierzu ist allein das vorlegende Gericht befugt, das den innerstaatlichen rechtlichen Rahmen umreißt, es aber dem Gerichtshof überlässt, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-631/21

    Taxi Horn Tours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe

    Damit ist sie Ausdruck des Ziels der Art. 57 und 63 der Richtlinie 2014/24, das darin besteht, es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, sich der Integrität und der Zuverlässigkeit jedes einzelnen Bieters und folglich dessen zu versichern, dass das Vertrauensverhältnis zu dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht zerstört ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 29, und vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-66/22

    Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias - Vorlage zur

    12 Der in den Urteilen vom 19. Juni 2019, Meca (C-41/18, EU:C:2019:507, im Folgenden: Urteil Meca, Rn. 33), und vom 30. Januar 2020, Tim (C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 34), vorherrschende Ansatz wird im Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a. (C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 28), wie folgt bestätigt: "Den Mitgliedstaaten steht gemäß Art. 57 Abs. 4 und 7 der Richtlinie 2014/24 ... die Möglichkeit offen, die dort aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe nicht anzuwenden oder sie je nach den auf nationaler Ebene maßgeblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen im Einzelfall mit unterschiedlicher Strenge in die nationale Regelung aufzunehmen".
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel - Vorabentscheidungsverfahren -

    4 Urteile vom 24. Oktober 2018, Vossloh Laeis (C-124/17, EU:C:2018:855, im Folgenden: Urteil Vossloh), und vom 19. Juni 2019, Meca (C-41/18, EU:C:2019:507).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-54/21

    ANTEA POLSKA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18   

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https://dejure.org/2019,4459
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Meca

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Fakultative Ausschlussgründe - Zulässigkeit - Endgültige Vergabe mit dem Einverständnis des Klägers - Wegfall des Streitgegenstands des Vorabentscheidungsverfahrens - Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten - ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Fakultative Ausschlussgründe - Zulässigkeit - Endgültige Vergabe mit dem Einverständnis des Klägers - Wegfall des Streitgegenstands des Vorabentscheidungsverfahrens - Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten - ...

  • ibr-online

    Vertrag gekündigt: Wer entscheidet über die Zuverlässigkeit des Bieters?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.12.2016 - C-171/15

    Connexxion Taxi Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    14 Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteile vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 88 und 91), vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 28), und vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21).

    24 Urteil vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 42).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-178/16

    Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    E. Mantovani und Guerrato (C-178/16, EU:C:2017:487, Nr. 58) vertreten: Die neue Richtlinie räumt wie die vorhergehende "den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein, um die "Bedingungen für die Anwendung" der fakultativen Ausschlussgründe festzulegen".

    E. Mantovani und Guerrato (C-178/16, EU:C:2017:1000, Rn. 32).

    E. Mantovani und Guerrato (C-178/16, EU:C:2017:487, Nr. 53) habe ich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Juli 2014, Consorcio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 29, 31 und 32), daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht vorbehaltlos ausüben können.

  • EuGH, 11.12.2014 - C-440/13

    Croce Amica One Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    Art. 38 Abs. 1 Buchst. f, der in Rn. 8 des Urteils vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia (C-440/13, EU:C:2014:2435), wiedergegeben wurde, lautete: "Von der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von ... Aufträgen für die Erbringung von Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind die Personen ausgeschlossen und können ... [nicht] die damit zusammenhängenden Verträge abschließen, ... f) die sich nach der begründeten Beurteilung des öffentlichen Auftraggebers bei der Erbringung der Leistungen, die der öffentliche Auftraggeber, der die Ausschreibung vorgenommen hat, an sie vergeben hat, grobe Fahrlässigkeit oder Bösgläubigkeit haben zuschulden kommen lassen; oder die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom öffentlichen Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde".

    22 Urteil vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia (C-440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 28, Hervorhebung nur hier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-178/16

    Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    E. Mantovani und Guerrato (C-178/16, EU:C:2017:487, Nr. 58) vertreten: Die neue Richtlinie räumt wie die vorhergehende "den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein, um die "Bedingungen für die Anwendung" der fakultativen Ausschlussgründe festzulegen".

    E. Mantovani und Guerrato (C-178/16, EU:C:2017:487, Nr. 53) habe ich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Juli 2014, Consorcio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 29, 31 und 32), daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht vorbehaltlos ausüben können.

  • EuGH, 09.02.2006 - C-226/04

    ERSTES URTEIL DES GERICHTSHOFES ZU DER FRAGE, OB DIENSTLEISTUNGSERBRINGER, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    19 Urteile vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 88 und 91), vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 28), und vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    23 Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, EU:C:2012:801, Rn. 28, Hervorhebung nur hier).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    E. Mantovani und Guerrato (C-178/16, EU:C:2017:487, Nr. 53) habe ich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10. Juli 2014, Consorcio Stabile Libor Lavori Pubblici (C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 29, 31 und 32), daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten diese Befugnis nicht vorbehaltlos ausüben können.
  • EuGH, 20.03.2018 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    19 Urteile vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 88 und 91), vom 14. Dezember 2016, Connexxion Taxi Services (C-171/15, EU:C:2016:948, Rn. 28), und vom 9. Februar 2006, La Cascina u. a. (C-226/04 und C-228/04, EU:C:2006:94, Rn. 21).
  • EuGH, 21.11.2019 - C-324/18

    Sicilville

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18
    Darüber hinaus hat der Consiglio di Stato (Staatsrat), nunmehr in seiner Eigenschaft als Rechtsprechungsorgan, am 15. Mai 2018 (also nach diesem Vorabentscheidungsersuchen) eine analoge Vorlagefrage vorgelegt (anhängige Rechtssache Sicilville, C-324/18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-267/18

    Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93 - Vorabentscheidungsersuchen -

    8 Schlussanträge vom 7. März 2019 (C-41/18, EU:C:2019:183, Nrn. 38 bis 45).

    26 C-41/18, EU:C:2019:183.

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