Rechtsprechung
EuGH, 04.06.2020 - C-41/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 24 Abs. 5 - Für ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
FX
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
FX
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19
- EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
Papierfundstellen
- NJW 2020, 2323
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 17.09.2020 - C-540/19
Landkreis Harburg (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) - …
Erstens steht nämlich die Feststellung, dass das in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 genannte Gericht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist, mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang, zu denen, wie der Gerichtshof hervorzuheben bereits die Gelegenheit hatte, sowohl die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten als auch das im 45. Erwägungsgrund der Verordnung dargelegte Ziel gehören, die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene so weit wie möglich zu erleichtern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 26, 28, 40 und 41, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und 41).Dieses Ziel ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (…vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) - …
48 Wie im Urteil vom 4. Juni 2020, FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) (C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 50), ausgeführt wird, wo auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 27. Februar 2020 (C-41/19, EU:C:2020:132, Nr. 80) verwiesen wird, betrifft das Eingreifen der öffentlichen Einrichtung die Modalitäten der Begleichung der Forderung; es hat keine Auswirkung auf die Begründetheit der Unterhaltsentscheidung, die unberührt bleibt. - Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-729/19
Department of Justice for Northern Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - …
9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) (C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 33).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments)
Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine Unterhaltsentscheidung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-41/19
- EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19
WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) - …
48 Wie im Urteil vom 4. Juni 2020, FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) (C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 50), ausgeführt wird, wo auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 27. Februar 2020 (C-41/19, EU:C:2020:132, Nr. 80) verwiesen wird, betrifft das Eingreifen der öffentlichen Einrichtung die Modalitäten der Begleichung der Forderung; es hat keine Auswirkung auf die Begründetheit der Unterhaltsentscheidung, die unberührt bleibt.