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   EuGH, 22.11.2012 - C-410/11   

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https://dejure.org/2012,36166
EuGH, 22.11.2012 - C-410/11 (https://dejure.org/2012,36166)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2012 - C-410/11 (https://dejure.org/2012,36166)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2012 - C-410/11 (https://dejure.org/2012,36166)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 22 Abs. 2 - Haftung der Luftfrachtführer für Reisegepäck - Grenzen bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Gemeinsames Reisegepäck mehrerer Reisenden - Aufgabe durch nur einen von ihnen

  • Europäischer Gerichtshof

    Espada Sánchez u.a.

    Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 22 Abs. 2 - Haftung der Luftfrachtführer für Reisegepäck - Grenzen bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Gemeinsames Reisegepäck mehrerer Reisenden - Aufgabe durch nur einen von ihnen

  • EU-Kommission

    Espada Sánchez u.a.

    Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 22 Abs. 2 - Haftung der Luftfrachtführer für Reisegepäck - Grenzen bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Gemeinsames Reisegepäck mehrerer Reisenden - Aufgabe durch nur einen von ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftungsbegrenzung bei Verlust von Reisegepäck

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung des Luftfartunternehmens bei Verlust von Reisegepäck, Art. 22 Abs. 22 des Übereinkommens von Montreal

  • tis-gdv.de

    Reisender, Haftungsbegrenzung, Reisegepäck

  • rabüro.de

    Zum Anspruch auf Entschädigung für Verlust von Reisegepäck eines Mitreisenden

  • reise-recht-wiki.de

    Abhandengekommene Gepäckstücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Luftfrachtführers für gemeinsames Reisegepäck mehrerer Reisender; Vorabentscheidungsersuchen der spanischen Audiencia Provincial de Barcelona

  • datenbank.nwb.de

    Reiserecht: Anspruch auf Schadensersatz bei Verlust von Gepäckstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner Gegenstände verlangen, wenn sich diese in einem Gepäckstück befinden, das von einem auf demselben Flug Mitreisenden aufgegeben wurde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die auf dem Flug verlorenen Reisekoffer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Reiserecht - Schadensersatz auch für Verlorenes im Gepäck von Mitreisenden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verloren gegangenes Fluggepäck - Schadensersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Flugreisen: Schadensersatz auch bei Verlust des durch einen Mitreisenden aufgegebenen Gepäcks

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Flugreise: Verlust des durch einen Mitreisenden aufgegebenen Gepäcks

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz bei Verlust von Gepäckstücken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner in einem Gepäckstück befindlichen Gegenstände verlangen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechte von Flugreisenden bei verlorenem Gepäck gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung bei Gepäckverlust

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte von Flugreisenden bei verlorenem Gepäck gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für verlorenes Fluggepäck

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche beim Verlust von Gegenständen im Gepäck

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlust von Gepäckstücken im Flugzeug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Doppelter Schadenersatz für einen verlorenen Koffer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Reisender hat Anspruch auf Schadensersatz für Verlust von im Gepäck des Mitreisenden transportierten Gegenständen - Geschädigte müssen Transport von Gepäck im Koffer des Mitreisenden nachweisen können

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 1. August 2011 - Pedro Espada Sánchez u. a./Iberia Líneas Aéreas de España S.A.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Audiencia Provincial de Barcelona - Auslegung der Art. 3 Abs. 3 und 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) (Beschluss ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 845
  • EuZW 2013, 356
  • NZV 2013, 485 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-410/11
    39 bis 42, und vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, Slg. 2010, I-4239, Randnrn.

    Gemäß Art. 31 dieses Übereinkommens ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (Urteil vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Walz, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens von Montreal beschlossen, eine strenge Haftungsregelung vorzusehen, die jedoch impliziert, dass für einen "gerechten Interessenausgleich" gesorgt wird, insbesondere in Bezug auf die Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste (vgl. Urteil Walz, Randnrn.

    Um für einen solchen Ausgleich zu sorgen, sieht das Übereinkommen in bestimmten Fällen - insbesondere, nach Art. 22 Abs. 2, bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck - eine Begrenzung der Haftung der Luftfahrtunternehmen vor, wobei der Höchstbetrag der daraus resultierenden Entschädigung "je Reisenden" gilt (vgl. Urteil Walz, Randnr. 34).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-410/11
    Da die Bestimmungen dieses Übereinkommens seit dessen Inkrafttreten ein wesentlicher Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, ist der Gerichtshof zur Vorabentscheidung über dessen Auslegung befugt, unter Beachtung der Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Brita, C-386/08, Slg. 2010, I-1289, Randnrn.

    Zu letzterem Punkt hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 zwar weder die Gemeinschaft noch alle Mitgliedstaaten bindet, dass es jedoch die Regeln des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, die als solche die Organe der Union binden und Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. Urteil Brita, Randnr. 42).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-70/09

    Hengartner und Gasser - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-410/11
    Gemäß Art. 31 dieses Übereinkommens ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (Urteil vom 15. Juli 2010, Hengartner und Gasser, C-70/09, Slg. 2010, I-7233, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Walz, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-532/18

    Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

    Eine solche Regelung impliziert jedoch, wie aus dem fünften Absatz der Präambel dieses Übereinkommens hervorgeht, dass für einen "gerechten Interessenausgleich" gesorgt wird, namentlich zwischen den Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Reisenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 31 und 33, sowie vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 29 und 30).

    Diese Beschränkungen ermöglichen eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste, ohne dass jedoch den Luftfahrtunternehmen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 34 bis 36, sowie vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 30).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

    Nach ständiger Rechtsprechung sind weiter die Bestimmungen eines internationalen Vertrags wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 23, vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, "jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 32, und vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 25 und 26).

    In Bezug auf Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal hat der Gerichtshof nicht nur entschieden, dass bei der Beförderung von Reisegepäck die Haftung des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung vom 30. Dezember 2009 bis zum 28. Dezember 2019 auf den Betrag von 1 131 SZR je Reisenden "beschränkt ist", sondern auch, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Begrenzung einen Höchstbetrag für die Entschädigung darstellt, den ein Reisender nicht automatisch und pauschal erhält, auch nicht bei Verlust seines Reisegepäcks (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass es im Hinblick auf den Schadensersatz nach Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal Sache der betroffenen Reisenden ist, unter Nachprüfung durch das nationale Gericht den Inhalt des verloren gegangenen Reisegepäcks rechtlich hinreichend nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-532/18

    Niki Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    8 Vgl. u. a. Urteile vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 18), vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 19), vom 26. Februar 2015, Wucher Helicopter und Euro-Aviation Versicherung (C-6/14, EU:C:2015:122, Rn. 35), sowie vom 9. September 2015, Prüller-Frey (C-240/14, EU:C:2015:567, Rn. 25 ff.).

    12 Vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22), vom 17. Februar 2016, Air Baltic Corporation (C-429/14, EU:C:2016:88, Rn. 23 und 24), sowie vom 12. April 2018, Finnair (C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 19 bis 22).

    61 Vgl. u. a. Urteile vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 30 ff.), vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 29 und 30), vom 17. Februar 2016, Air Baltic Corporation (C-429/14, EU:C:2016:88, Rn. 38 und 48), sowie vom 12. April 2018, Finnair (C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 34 und 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-86/19

    SL (Indemnisation en cas de perte de bagage) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 22. November 2012 (C-410/11, EU:C:2012:747).

    25 Vgl. Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 35).

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 115/12

    Warenverlust im Multimodaltransport von Containern auf Schiene und Straße:

    Für das Montrealer Übereinkommen, dem die Union ebenfalls beigetreten ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund dieses Beitritts eine Befugnis zur Auslegung der Vorschriften dieses Übereinkommens in Anspruch genommen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-410/11, TranspR 2013, 201 Rn. 20 - Sánchez/Iberia, mwN).
  • BFH, 19.03.2013 - VII R 6/12

    Keine Zollpräferenzen gemäß Assoziierungsabkommen EG-Israel für im Westjordanland

    Die im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Übereinkommen) wiedergegebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts binden zwar die Organe der Union, sind Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH-Urteile in Slg. 2010, I-1289, ZfZ 2010, 104, Rz 42; vom 21. Dezember 2011 C-366/10 --Air Transport Association of America u.a.--, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2012, 226, Rz 101; vom 22. November 2012 C-410/11 --Espada Sánchez u.a.--, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2012, 540, Rz 21) und daher zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge heranzuziehen (EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-118/07 --Kommission/Finnland--, Slg. 2009, I-10889, Rz 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

    11 Vgl. insbesondere Urteile vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22), vom 17. Februar 2016, Air Baltic Corporation (C-429/14, EU:C:2016:88, Rn. 23 und 24), sowie vom 12. April 2018, Finnair (C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 19 bis 22).

    60 Vgl. Urteile vom 6. Mai 2010, Walz (C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 30 ff.), vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a. (C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 29 und 30), vom 17. Februar 2016, Air Baltic Corporation (C-429/14, EU:C:2016:88, Rn. 38 und 48), sowie vom 12. April 2018, Finnair (C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 34 und 43).

  • OLG Celle, 15.03.2016 - 11 U 171/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend Schadensersatzansprüche eines

    Die in Art. 17 Abs. 2 MÜ angeordnete Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den gesamten Zeitraum, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand, spricht ebenso gegen die Einschränkung wie die Ausführungen im Urteils des Gerichtshofs vom 22. November 2013 (C-410/11, Pedro Espada Sánchez u. a./Iberia Líneas Aéreas de España SA).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19

    Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Das Übereinkommen von Montreal ist daher integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. Urteil vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20).
  • LG Berlin, 23.04.2013 - 22 O 197/12

    Mitglied einer journalistischen Arbeitsgemeinschaft kann Schadensersatz für

    Denn Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 MÜ ist dahin auszulegen ist, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11 - Espada Sánchez u.a., RRa 2013, 15).
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