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   EuGH, 16.07.2020 - C-411/19   

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EuGH, 16.07.2020 - C-411/19 (https://dejure.org/2020,19069)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-411/19 (https://dejure.org/2020,19069)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-411/19 (https://dejure.org/2020,19069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    WWF Italia Onlus u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Besondere Schutzgebiete - Bau eines Straßenabschnitts - Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1260
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.07.2016 - C-387/15

    Orleans u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Verfahren für besondere Schutzgebiete vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 34, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 19, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 41, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53).

    Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist als Ausnahme von dem in deren Art. 6 Abs. 3 festgelegten Genehmigungskriterium jedoch eng auszulegen und kommt erst zur Anwendung, nachdem die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie analysiert wurde (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 60).

    Denn die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob für die Umwelt weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert eine Abwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen, die mit dem Plan oder Projekt verbunden sind (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist festzustellen, dass im Wortlaut von Art. 6 der Habitatrichtlinie von einer "Abmilderungsmaßnahme" keine Rede ist (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57).

    Werden mit dieser Wendung Schutzmaßnahmen bezeichnet, mit denen die negativen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das in Rede stehende Gebiet verhindert oder verringert werden sollen, verpflichtet das in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführte Erfordernis, dass die Prüfung eines Plans oder Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vollständige, präzise und endgültige Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält, dazu, diese Maßnahmen zusammen mit dem Plan oder Projekt selbst zu prüfen und somit dazu, sie in den Plan oder das Projekt aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    In der zweiten Phase, die sich an diese Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Genehmigung solcher Pläne oder Projekte nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 29 und 31, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 31).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 41, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53).

    Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf daher nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Folgen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44, und vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).

    Zweitens muss die in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorgesehene Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit dem betreffenden besonderen Schutzgebiet, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Folgen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44, und vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    6 Abs. 2 dieser Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden (Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 32, und vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 92).

    Diese Verpflichtung trägt zu dem im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Vorhaben der Schaffung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes bei (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 93).

    Nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 81).

    6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 82, und vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 189).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    In der zweiten Phase, die sich an diese Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Genehmigung solcher Pläne oder Projekte nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 29 und 31, und vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 31).

    Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, dass die Verträglichkeitsprüfung nicht Sache des Antragstellers, sondern der zuständigen Behörde ist, d. h. derjenigen Behörde, die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt ist (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 44).

    Parameter, hinsichtlich deren kein wissenschaftlicher Zweifel besteht, dass ihre Folgen das Gebiet nicht beeinträchtigen können, dürfen dem Antragsteller hingegen zur alleinigen späteren Entscheidung überlassen werden (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 46).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    6 Abs. 2 dieser Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden (Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 32, und vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 92).

    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Verfahren für besondere Schutzgebiete vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 34, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 19, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58, vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 41, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53).

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf daher nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Folgen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44, und vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).

    Zweitens muss die in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorgesehene Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit dem betreffenden besonderen Schutzgebiet, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Folgen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44, und vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    Jedoch sieht Art. 7 der Habitatrichtlinie vor, dass die Verpflichtungen nach Art. 6 dieser Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet entsprechend der Richtlinie 79/409 zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle der Pflichten treten, die sich aus der Aufnahme einer Art in das Verzeichnis der Arten, die nach der durch die Richtlinie 2009/147 kodifizierten und ergänzten Richtlinie 79/409 geschützt werden, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2002, Kommission/Irland, C-117/00, EU:C:2002:366, Rn. 25, und vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 109).

    6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, EU:C:2007:532, Rn. 82, und vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 189).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Verfahren für besondere Schutzgebiete vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 34, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 19, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    Zu den wirtschaftlichen Kosten der Maßnahmen, die im Rahmen der Prüfung von Alternativen berücksichtigt werden können, kann somit unter Berücksichtigung der engen Auslegung von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie, auf die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, nicht zugelassen werden, dass bei der Wahl von Alternativlösungen nach dieser Bestimmung allein auf die wirtschaftlichen Kosten solcher Maßnahmen abgestellt wird (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 77).
  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-411/19
    Jedoch sieht Art. 7 der Habitatrichtlinie vor, dass die Verpflichtungen nach Art. 6 dieser Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet entsprechend der Richtlinie 79/409 zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle der Pflichten treten, die sich aus der Aufnahme einer Art in das Verzeichnis der Arten, die nach der durch die Richtlinie 2009/147 kodifizierten und ergänzten Richtlinie 79/409 geschützt werden, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2002, Kommission/Irland, C-117/00, EU:C:2002:366, Rn. 25, und vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 109).
  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Insbesondere erlegt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43, wie auch aus den Rn. 152 und 153 des vorliegenden Urteils hervorgeht, den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden (Urteil vom 16. Juli 2020, WWF Italia Onlus u. a., C-411/19, EU:C:2020:580, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift erlegt den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden (Urteil vom 16. Juli 2020, WWF Italia Onlus u. a., C-411/19, EU:C:2020:580, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-727/22

    Friends of the Irish Environment (Projet Ireland 2040) -

    25 Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal (Castro Verde) (C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 36 bis 39), vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a. (C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 74), und vom 16. Juli 2020, WWF Italia Onlus u. a. (C-411/19, EU:C:2020:580, Rn. 40).
  • VG Aachen, 10.07.2014 - 1 K 3145/13

    Albanien; Belgien; Dublin II; Dublin III; Selbsteintritt; Systemische Mängel

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/19 und C-493/19, C-411/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/19 und C-493/19, C-411/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 65 ff.

  • BVerwG, 11.05.2022 - 4 VR 3.21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den

    Eine Gefahr, welche eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482], Waddenvereniging - Rn. 44 und vom 16. Juli 2020 - C-411/19 [ECLI:EU:C:2020:580], WWF Italia Onlus u.a. - Rn. 34).
  • VG Würzburg, 10.06.2022 - W 8 K 22.50113

    Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, alleinstehende Frau,

    Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/19 u.a. - NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wären.
  • VG Sigmaringen, 22.04.2014 - A 5 K 972/14

    Systemischer Mangel im Asylsystem Ungarns

    Art. 4 GrCh ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/19 u.a. -, Juris; Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - Abdullahi , NVwZ 2014, 208; EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013 - Nr. 27725/10 - Mohammed Hussein ./. Niederlande und Italien ).
  • VG Freiburg, 28.08.2013 - A 5 K 1406/13

    Afghanischer Asylbewerber darf nicht nach Ungarn abgeschoben werden

    Dies gilt aber aus verfassungsrechtlichen (BVerfG, Beschl. v. 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 - juris) und aus unionsrechtlichen Gründen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/19 u.a. - juris) in bestimmten Fällen nicht.
  • VG Freiburg, 30.07.2014 - A 5 K 418/14
    Art. 4 GrCh ist dahin auszule­ gen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, ei­ nen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin ll-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Män­ gel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/19 u.a. - juris, Rdnr. 86, bestätigt durch EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 - , NVwZ 2014, 208; EGMR, Entsch.
  • VG Würzburg, 30.11.2021 - W 8 S 21.50318

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Italien (Dublin-Verfahren)

    Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/19 u.a. - NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt wären.
  • VG Freiburg, 07.03.2014 - A 5 K 93/14

    Keine Abschiebung nach Ungarn wegen systemischer Mängel - Ermittlungspflicht des

    Art. 4 GrCh ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin II-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/19 u.a. - juris, Rdnr. 86, bestätigt durch EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 - , NVwZ 2014, 208; EGMR, Entsch.
  • VG Würzburg, 25.02.2022 - W 8 S 22.50063

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren betreffend

  • VG München, 24.04.2023 - M 5 K 18.52835

    Dublin-Verfahren, Italien, Noch kein Asylantrag in Italien gestellt, Keine

  • VG Würzburg, 21.12.2020 - W 8 S 20.50319

    Zur Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien während COVID-19-Pandemie

  • VG München, 24.04.2023 - M 5 K 18.52837

    Dublin-Verfahren, Abschiebezielstaat: Italien;, Keine systemischen Mängel;,

  • VG Würzburg, 15.05.2020 - W 8 K 20.50136
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