Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 01.08.2022 - C-411/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19400
EuGH, 01.08.2022 - C-411/20 (https://dejure.org/2022,19400)
EuGH, Entscheidung vom 01.08.2022 - C-411/20 (https://dejure.org/2022,19400)
EuGH, Entscheidung vom 01. August 2022 - C-411/20 (https://dejure.org/2022,19400)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 und 2 - Leistungen der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 - Familienleistungen - Ausschluss wirtschaftlich nicht ...

  • IWW
  • doev.de PDF

    S - Familienleistungen; Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 und 2 - Leistungen der sozialen Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 4 - Familienleistungen - Ausschluss wirtschaftlich nicht ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für frisch zugezogene EU-Bürger

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von staatlichen Leistungen: Kindergeld auch für arbeitslose Unionsbüger

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluß vom Kindergeld in den ersten drei Monate des Aufenthalts?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Auch ohne Einkünfte haben Unionsbürger Anspruch auf Kindergeld

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unionsbürger haben auch ohne Einkünfte Anspruch auf Kindergeld - Gewöhnlicher Aufenthalt als Voraussetzung für Anspruch auf Kindergeld

Sonstiges (4)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 38/2004 Art 24 ; EGV 883/2004 Art 4 ; EStG § 62 Abs 1a ; EGRL 38/2004 Art 3 Abs 1 Buchst j ; EGV 883/2004 Art 1 Buchst z

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 38/2004 Art 24, EGV 883/2004 Art 4, EStG § 62 Abs 1a, EGRL 38/2004 Art 3 Abs 1 Buchst j, EGV 883/2004 Art 1 Buchst z
    Wohnsitz, Inländische Einkünfte, Familienleistungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2823
  • FamRZ 2022, 1475
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Schließlich habe der deutsche Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436), mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die Finanzen des aufnehmenden Mitgliedstaats zu schützen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass als "Familienleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j in Verbindung mit Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 Leistungen anzusehen sind, die unabhängig von einer auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres solchen Familien gewährt werden, die bestimmte objektive Kriterien insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, ihres Einkommens und ihrer Kapitalrücklagen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60, und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22).

    Aus der Anwendung dieser Norm ergibt sich, dass diese Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 45).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte auf eine konkrete Situation und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermeiden, sondern auch verhindern soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 46).

    Ihre Bestimmungen, wie beispielsweise ihr Art. 11 Abs. 3 Buchst. e, haben folglich nicht zum Gegenstand, die inhaltlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruchs auf Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 65 und 67).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nichts dagegen spricht, die Gewährung von in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallenden Leistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 44, vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 68).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Diese Situationen umfassen u. a. die Ausübung des von Art. 21 AEUV gewährten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorbehaltlich der Beschränkungen und Bedingungen, die in den Verträgen und in den zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 32 und 33, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 28, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 40 und 42).

    Aus der Anwendung dieser Norm ergibt sich, dass diese Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 63, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 45).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur die gleichzeitige Anwendung verschiedener nationaler Rechte auf eine konkrete Situation und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermeiden, sondern auch verhindern soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 64, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 46).

    Insoweit konkretisiert Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber Unionsbürgern, die im Aufnahmemitgliedstaat die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 40).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Allerdings sieht Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz vor, auf den sich andere Unionsbürger als Arbeitnehmer oder Selbständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, berufen können, indem dem Aufnahmemitgliedstaat erlaubt wird, insbesondere während der ersten drei Monate des Aufenthalts den Anspruch auf Sozialhilfe nicht zu gewähren (Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Begriff "Sozialhilfeleistungen" im Sinne der letztgenannten Bestimmung auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 61, sowie vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nichts dagegen spricht, die Gewährung von in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallenden Leistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 44, vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 68).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung kommt somit jedem Unionsbürger zugute, dessen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 69, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Begriff "Sozialhilfeleistungen" im Sinne der letztgenannten Bestimmung auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 61, sowie vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 63).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nichts dagegen spricht, die Gewährung von in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallenden Leistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 44, vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 83, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 68).

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie besteht dieses Recht für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen fort, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 39, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 42).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung kommt somit jedem Unionsbürger zugute, dessen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 69, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Aufnahmemitgliedstaat kann sich daher auf die Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 berufen, um einem Unionsbürger, der von seinem Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Gebrauch macht, in den ersten drei Monaten dieses Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Ausnahme von dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie lediglich einen besonderen Ausdruck findet, eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft, auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 33, und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 60).

    Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Diese Situationen umfassen u. a. die Ausübung des von Art. 21 AEUV gewährten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorbehaltlich der Beschränkungen und Bedingungen, die in den Verträgen und in den zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 32 und 33, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 28, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 40 und 42).

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als Ausnahme von dem in Art. 18 Abs. 1 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie lediglich einen besonderen Ausdruck findet, eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich derjenigen über die Unionsbürgerschaft, auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 33, und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 60).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Erstens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 62).

    Diese Situationen umfassen u. a. die Ausübung des von Art. 21 AEUV gewährten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorbehaltlich der Beschränkungen und Bedingungen, die in den Verträgen und in den zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 32 und 33, vom 21. Februar 2013, N., C-46/12, EU:C:2013:97, Rn. 28, und vom 15. Juli 2021, A [Öffentliche Gesundheitsversorgung], C-535/19, EU:C:2021:595, Rn. 40 und 42).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Diese Richtlinie hat hinsichtlich des Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat ein abgestuftes System vorgesehen, das unter Übernahme im Wesentlichen der Stufen und Bedingungen, die in den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden einzelnen Instrumenten des Unionsrechts vorgesehen waren, sowie der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Recht auf Daueraufenthalt mündet (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 38).

    Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie besteht dieses Recht für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen fort, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 39, und vom 25. Februar 2016, García-Nieto u. a., C-299/14, EU:C:2016:114, Rn. 42).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Auszug aus EuGH, 01.08.2022 - C-411/20
    Zwar bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, in ihren Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen gewährt werden, diese Zuständigkeit muss aber im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Jeltes u. a., C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 59).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-488/21

    Generalanwältin Capeta: Die Mutter einer mobilen EU-Arbeitnehmerin kann eine

    69 Urteil vom 1. August 2022, Familienkasse Niedersachsen-Bremen (C-411/20, EU:C:2022:602, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteile vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 38), und vom 1. August 2022, Familienkasse Niedersachsen-Bremen (C-411/20, EU:C:2022:602, Rn. 30).

    Vgl. hierzu Urteil vom 1. August 2022, Familienkasse Niedersachsen-Bremen (C-411/20, EU:C:2022:602, Rn. 53).

    83 Urteil vom 1. August 2022, Familienkasse Niedersachsen-Bremen (C-411/20, EU:C:2022:602, Rn. 53).

  • FG Münster, 07.02.2023 - 8 K 903/21

    Kein Anspruch auf Kindergeld der Mutter einer Familie mit rumänischer

    Nach der Rechtsprechung des EuGH reicht die Notwendigkeit, die Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, grundsätzlich aus, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Gewährung einer Sozialleistung insbesondere an Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durchzuführen (EuGH, Urteil vom 14.06.2016, C-308/14, Rn. 80; EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 62).

    Der EuGH hat diese Auffassung aber - wenn auch ohne nähere dogmatische Begründung - auf sämtliche in der Verordnung Nr. 883/2004 erfassten Leistungen und insbesondere auf das Kindergeld ausgedehnt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 62).

    Das allgemeine Aufenthaltsrecht für Unionsbürger nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, das lediglich den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses voraussetzt (EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 31), gilt nur für drei Monate.

    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 konkretisiert wie Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 18 AEUV (EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Rn. 29, 41 f., 50).

  • FG Düsseldorf, 30.11.2023 - 9 K 1192/23

    Kindergeldanspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen als Elternteil einer

    Diese Verordnung ist im Kindergeldrecht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst j) (" Familienleistungen ") anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411/20, Familienkasse Niedersachsen-Bremen, NJW 2022, 2823, Rn. 34 f.).
  • FG Düsseldorf, 27.04.2023 - 14 K 1477/21

    Kindergeldanspruch einer portugiesischen Staatsangehörigen

    Das aktuelle Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 01. August 2022 C-411/20 betreffe nur das Kindergeld in den ersten drei Monaten; für diesen Zeitraum sei Kindergeld zu gewähren.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 4 ("Gleichbehandlung") der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Verordnung Nr. 883/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nicht zu beanstanden, den Kindergeldanspruch von zuziehenden EU-Ausländern im Aufnahmemitgliedsstaat von deren dortigem Aufenthaltsrecht abhängig zu machen (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2016 C-308/14 Rs. Kommission / Vereinigtes Königreich, EU:C:2016:435 Rn. 68; EuGH, Urteil vom 01. August 2022 C-411/20 Rs. Familienkasse Niedersachsen-Bremen, EU:C:2022:602 Rn. 62; dazu auch FG Düsseldorf, Urteile vom 9. März 2023, 9 K 186/22 Kg und 9 K 2621/21 Kg, juris sowie FG Münster, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2023, 8 K 903/21 Kg, juris).

  • FG Düsseldorf, 09.03.2023 - 9 K 186/22

    Rechtmäßigkeit der Versagung der Kindergeldfestsetzung für die Kinder eines

    b) Zu der Vorschrift des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG hat der EuGH demgemäß entschieden (Urteil vom 01.08.2022 C-411/20 S. ./. Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit, NJW 2022, 2823), diese bewirke eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung.

    Diese Entscheidungen sind auf den Streitfall nicht übertragbar; denn Kindergeld ist als Familienleistung zwar eine Leistung der sozialen Sicherheit, aber eben keine Sozialhilfeleistung (EuGH-Urteil vom 1.08.2022 C-411/20, Familienkasse Niedersachsen-Bremen, NJW 2022, 2823, Rn. 47 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.01.2023 - 2 K 2118/17

    Kindergeld: Zur Freizügigkeitsberechtigung des drittstaatsangehörigen Elternteils

    Nach der Rechtsprechung des EuGH spricht grundsätzlich nicht dagegen, die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit - wie dem Kindergeld nach dem EStG - an wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger bzw. deren Familienangehörige von dem Erfordernis abhängig zu machen, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nach der Richtlinie 2004/38/EG erfüllen, wenn dies für die Verwirklichung eines legitimen Ziels - wie z.B. die Notwendigkeit des Schutzes der Finanzen des Aufnahmemitgliedstaates - geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 19.09.2013, C-140/12, Rs. Brey - Rn. 44, vom 11.11.2014, C-333/13, Rs. Dano - Rn. 83; vom 14.06.2016, C-308/14, Kommission/Vereinigtes Königreich - Rn. 68; vom 01.08.2022, C-411/20 - Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-491/21

    Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date - Vorlage

    14 Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), und vom 1. August 2022, Familienkasse Niedersachsen-Bremen (C-411/20, EU:C:2022:602, Rn. 28).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - 12 K 1355/23

    Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat

    bb) Das Kindergeld nach dem EStG ist -entgegen der Auffassung des Klägers- eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z VO Nr. 883/2004, weshalb auch der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004 eröffnet ist (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 13.08.2002 - VIII R 61/00, BStBl II 2002, 869, unter 2., zur Vorgängerregelung Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständiger sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern -VO EWG 1408/71-; vgl. auch BFH-Urteile vom 20.04.2023 - III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 13; vom 22.02.2018 - III R 10/17, BStBl II 2018, 717; Rz 22; vom 26.07.2017 - III R 18/16, BStBl II 2017, 1237, Rz 13; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- Familienkasse Niedersachsen-Bremen vom 01.08.2022 - C-411/20, ABl EU 2022, Nr. C 408, 7, Rz 55; Trapkowski vom 22.10.2015 - C-378/14, ABl EU 2015, Nr. C 414, 8).
  • FG Düsseldorf, 12.01.2023 - 9 K 991/22

    Kindergeldberechtigung eines Unionsbürgers und ausländischen Arbeitnehmers für

    Dabei liegt es nahe, die Erwägungen des EuGH (Urteil vom 1.08.2022 in der Rechtssache C-411/20, NJW 2022, 2823 = DStRK 2022, 228) entsprechend auf § 62 Abs. 1 a Satz 3 EStG zu übertragen.
  • FG Düsseldorf, 09.03.2023 - 9 K 2621/21

    Kindergeldfestsetzung für die minderjährige Tochter bei rechtmäßigem Aufenthalt

    b) Zu der Vorschrift des § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG hat der EuGH demgemäß entschieden (Urteil vom 01.08.2022 C-411/20 S. ./. Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit, NJW 2022, 2823), diese bewirke eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,50755
Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20 (https://dejure.org/2021,50755)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.12.2021 - C-411/20 (https://dejure.org/2021,50755)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - C-411/20 (https://dejure.org/2021,50755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Nicht erwerbstätiger Staatsbürger eines Mitgliedstaats, der sich seit weniger als drei Monaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält - Ausschluss dieser Person vom ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Gleichbehandlung - Nicht erwerbstätiger Staatsbürger eines Mitgliedstaats, der sich seit weniger als drei Monaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält - Ausschluss dieser Person vom ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    In der Rechtssache, in der das Urteil Alimanovic(16) ergangen ist, hatte Frau Alimanovic, die seit mehr als drei Monaten in Deutschland wohnte, Sozialhilfeleistungen für sich und ihre Tochter beantragt.

    5 Urteil vom 15. September 2015 (C-67/14, im Folgenden: Urteil Alimanovic, EU:C:2015:597).

    9 Urteil Alimanovic (Rn. 40 bis 43 und 46).

    17 Urteil Alimanovic (Rn. 27 und 55).

    18 Urteil Alimanovic (Rn. 56 und 57).

    19 Urteil Alimanovic (Rn. 60).

    24 Urteil Alimanovic (Rn. 63 und Tenor).

    In diesen Urteilen war es jedoch möglich, die betroffenen Unionsbürger vom Bezug dieser Leistungen auszuschließen, weil sie sich entweder seit mehr als drei Monaten, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zu erfüllen (Urteil Dano, Rn. 75 und 76), oder nur auf der Grundlage eines Aufenthaltsrechts nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie (Urteil Alimanovic, Rn. 57 bis 58) oder seit weniger als drei Monaten aufgehalten hatten, jedoch Sozialhilfeleistungen beanspruchten (wie in der Rechtssache García-Nieto u. a.).

    79 Urteil Alimanovic (Rn. 59).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-308/14

    Das Vereinigte Königreich kann verlangen, dass Bezieher von Kindergeld und der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    8 Urteil vom 14. Juni 2016 (C-308/14, EU:C:2016:436).

    Wie außerdem in der Lehre unter Bezugnahme auf die Rn. 64 und 65 dieses Urteils ausgeführt wird, hat Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 "keine vollständige Kodifizierung der Voraussetzungen vorgenommen, unter denen Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, das Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats genießen, und die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht auf diese Richtlinie gestützt ist", Lenaerts, K., und Adam, S., "La solidarité, valeur commune aux États membres et principe fédératif de l'Union européenne", Cahiers de droit européen , Nr. 2, 2021, S. 307 bis 417, insbesondere S. 327. Auch ist darauf hinzuweisen, wie Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache The Department for Communities in Northern Ireland (C-709/20, EU:C:2021:515, Nr. 75 und Fn. 62) ausgeführt hat, dass ein Aufenthaltsrecht auf eine andere Bestimmung des Unionsrechts (vgl. Urteil Jobcenter Krefeld, Rn. 90 und Tenor), aber auch auf eine günstigere Bestimmung des nationalen Rechts gestützt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, EU:C:2004:488, und vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-308/14, EU:C:2016:436).

    41 Urteil vom 14. Juni 2016 (C-308/14, EU:C:2016:436).

    42 Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 68 und 75): "grundsätzlich [steht] nichts dem [entgegen], dass die Gewährung von Sozialleistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, von dem Erfordernis abhängig gemacht wird, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen".

    47 Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60).

    53 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 66 und 68), festgestellt hat, dass die Richtlinie 2004/38 auf Kindergeld anwendbar ist, nachdem er in Rn. 61 klargestellt hat, dass es sich dabei tatsächlich um Leistungen der sozialen Sicherheit handelt.

    61 Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-308/14, EU:C:2016:436, Rn. 68 und 75).

    64 Urteil vom 14. Juni 2016 (C-308/14, EU:C:2016:436).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-202/13

    Das Vereinigte Königreich darf das Recht eines Drittstaatsangehörigen auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    71 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53), vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135), und vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:2450).

    74 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 55).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:345, Nr. 134).

    77 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:345, Nr. 139).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    Vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 38 und 39).

    Insoweit erscheint mir der Hinweis angebracht, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin des Ausgangsverfahrens in keiner Weise auf ein mit dem nationalen Recht im Einklang stehendes Aufenthaltsrecht, das nicht die in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 genannten Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt, gestützt ist, wie dies u. a. in der von der Kommission in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs angeführten Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja (C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 47), ergangen ist, oder in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland (C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 81), ergangen ist, der Fall war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-202/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar darf ein Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:345, Nr. 134).

    77 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:345, Nr. 139).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2014 - C-333/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet kann Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    13 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:341, Nr. 106).

    Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Dano (C-333/13, EU:C:2014:341, Nr. 70).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    71 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53), vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135), und vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:2450).

    72 Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 bis 54), und vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 58).

  • EuGH, 16.10.2012 - C-364/10

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    71 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 und 53), vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. März 2014, 0. und B. (C-456/12, EU:C:2014:135), und vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C-202/13, EU:C:2014:2450).

    72 Urteile vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke (C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 52 bis 54), und vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei (C-364/10, EU:C:2012:630, Rn. 58).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    43 Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 68 des Urteils Kommission/Vereinigtes Königreich auf Rn. 44 des Urteils vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565), und auf Rn. 83 des Urteils Dano Bezug nimmt.

    44 Urteile vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 61), Dano (Rn. 63), Alimanovic (Rn. 44) und García-Nieto u. a. (Rn. 38).

  • EuGH, 25.02.2016 - C-299/14

    Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-411/20
    a., EU:C:2016:114).
  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

  • EuGH, 06.10.2021 - C-35/20

    Ein Mitgliedstaat kann seine Staatsangehörigen unter Androhung von Sanktionen

  • EuGH, 12.03.1996 - C-441/93

    Pafitis u.a.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-709/20

    DISC

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

  • EuGH, 20.06.2013 - C-20/12

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung,

  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 10.09.2019 - C-94/18

    Chenchooliah

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

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