Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2016 - C-412/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31515
EuGH, 05.10.2016 - C-412/15 (https://dejure.org/2016,31515)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2016 - C-412/15 (https://dejure.org/2016,31515)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - C-412/15 (https://dejure.org/2016,31515)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    TMD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d - Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Tragweite - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    TMD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d - Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Tragweite - ...

  • IWW

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Steuerbefreiung für Blutplasma

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d - Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Tragweite - ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht für Lieferungen von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d - Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch - Tragweite - Aufbereitetes und für industrielle Zwecke verwendetes menschliches Blutplasma

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerbefreiung für Industrieplasma

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerbefreiung für Blutplasma

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Lieferung von Blutplasma zur Arzneimittelherstellung nicht umsatzsteuerbefreit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Blutplasma

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    TMD

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst d, UStG § 4 Nr 17 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 138, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 169 Buchst b, UStG § 15 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 2
    Mehrwertsteuer, Blutplasma, Arzneimittel, Zweckbestimmung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TMD Gesellschaft für transfusionsmedizinische Dienste mbH gegen Finanzamt Kassel II - Hofgeismar

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2017, 505
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Art. 132 enthaltenen Begriffe nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 44).

    Was als Nächstes den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112 angeht, so soll dieser Artikel bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 43 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung der Lieferung von menschlichem Blut von der Steuer ist daher so zu verstehen, dass sie gewährleisten soll, dass der Zugang zur Lieferung von Produkten, die zu Gesundheitsleistungen beitragen oder einen therapeutischen Zweck haben, nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Lieferung dieser Produkte der Mehrwertsteuer unterworfen wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a., C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht die Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:69, Rn. 2, und Urteil vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 29).
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht die Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:69, Rn. 2, und Urteil vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 29).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
    Unter diesen Umständen sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs entsprechend dem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, sowie der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-350/10

    Nordea Pankki Suomi - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2017 - C-568/15

    Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher

    Unter diesen Umständen sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs entsprechend seinem üblichen Sinn im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, sowie der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Hinsichtlich der Zielsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst f innerhalb der Richtlinie 2006/112 ist auf den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112 hinzuweisen, der darin besteht, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit fallen die von einem Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112, wenn sie unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten beitragen, die nach Art. 132 dieser Richtlinie dem Gemeinwohl dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 31 bis 33).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen ist, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-605/15

    Aviva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Was das Ziel des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f in der Richtlinie 2006/112 angeht, so ist an den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 dieser Richtlinie zu erinnern, der darin besteht, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So fallen die Dienstleistungen eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung, wenn diese Dienstleistungen unmittelbar zur Ausübung von in Art. 132 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten fürs Gemeinwohl beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 31 bis 33).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen ist, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Was den Zweck von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f innerhalb der Richtlinie 2006/112 angeht, so ist auf den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 dieser Richtlinie hinzuweisen, der darin besteht, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit fallen die Dienstleistungen, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung, wenn sie unmittelbar zu den in Art. 132 genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 31 bis 33).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen ist, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15

    Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über

    Zudem ist der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen, da die Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 05.10.2016, C-412/15, UR 2016, 922 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD (C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30).

    30 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD (C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 26), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Grup Servicii Petroliere (C-291/18, EU:C:2019:302, Nrn. 40 bis 51).

  • EuGH, 20.11.2019 - C-400/18

    Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie besteht somit darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30, und vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Im Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD (C-412/15, EU:C:2016:738), zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie hat der Gerichtshof entschieden, dass die Lieferung von menschlichem Blut nach dieser Vorschrift von der Steuer nur befreit sein kann, wenn sie unmittelbar zu Tätigkeiten beiträgt, die dem Gemeinwohl dienen (Rn. 33), und auf dieser Grundlage das sogenannte "Industrieplasma" ausgeschlossen, da es dazu bestimmt ist, in einem industriellen Herstellungsprozess, u. a. zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln, eingesetzt zu werden.
  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (Urteil vom 28. April 2022, Happy Education, C-612/20, EU:C:2022:314, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass dies auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und für die zu ihrer Bezeichnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 23 und 27, sowie vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 18.01.2017 - C-238/16

    X - Streichung

    Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD (C-412/15, EU:C:2016:738), übermittelt und es gebeten, ihr mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 5 K 62/19

    Herabsetzung der festgesetzten Umsatzsteuer auf null Euro

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15   

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https://dejure.org/2016,12120
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15 (https://dejure.org/2016,12120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-412/15 (https://dejure.org/2016,12120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-412/15 (https://dejure.org/2016,12120)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    TMD

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie - "Blut" - Lieferungen von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie - 'Blut' - Lieferungen von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer bei Lieferungen von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Lieferung von Blutplasma nach Unionsrecht umsatzsteuerbefreit?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    6 - Vgl. Urteil vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 28).

    24 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2013:618, Nr. 57).

    25 - Vgl. Urteil vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    6 - Vgl. Urteil vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 28).

    25 - Vgl. Urteil vom 13. März 2014, Klinikum Dortmund (C-366/12, EU:C:2014:143, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    22 - Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:537, Nr. 96).

    23 - Urteil vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792, Rn. 34 bis 36).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    3 - Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a. (C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 43 und 44).

    7 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, VDP Dental Laboratory u. a. (C-144/13, C-154/13 und C-160/13, EU:C:2015:116, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    26 - Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-237/09

    De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    5 - Vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2010, De Fruytier (C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 22).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    19 - Vgl. entsprechend Urteil vom 28. November 2013, MDDP (C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    8 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland (C-155/12, EU:C:2013:57, Nrn. 46 bis 51).
  • EuGH, 12.03.2015 - C-594/13

    "go fair" Zeitarbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    4 - Vgl. Urteil vom 12. März 2015, "go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen im Inland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-412/15
    22 - Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:537, Nr. 96).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

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