Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2002 - C-413/99   

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https://dejure.org/2002,127
EuGH, 17.09.2002 - C-413/99 (https://dejure.org/2002,127)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2002 - C-413/99 (https://dejure.org/2002,127)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2002 - C-413/99 (https://dejure.org/2002,127)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Baumbast und R

  • EU-Kommission PDF

    Baumbast und R gegen Secretary of State for the Home Department.

    Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 12
    1. Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Recht der Kinder eines Arbeitnehmers auf Zugang zum Unterricht im Aufnahmemitgliedstaat - Aufenthaltsrecht zur weiteren Teilnahme am allgemeinen Unterricht - Ehescheidung der Eltern, Wegfall des Wanderarbeitnehmerstatus beim einzigen ...

  • EU-Kommission

    Baumbast und R

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers; Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat; Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO Nr. 1612/68 Art. 12; EG Art. 18 Abs. 1
    Großbritannien (A), Wanderarbeitnehmer, Freizügigkeit, Familienangehörige, Ausbildung, Schulbesuch, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, Geschiedene Eltern, Personensorge, Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • opinioiuris.de

    Baumbast und R

  • Judicialis

    Verordnung 1612/68/EWG Art. 10; ; Verordnung 1612/68/EWG Art. 12; ; Richtlinie 90/364/EWG; ; EGV Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers - Anspruch der Kinder auf Fortsetzung ihrer Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Artikel 10 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Unionsbürgerschaft - ...

  • datenbank.nwb.de

    Aufenthaltsrecht zur Fortsetzung der Schulausbildung von Kindern und einem Elternteil trotz fehlender EU-Bürgerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Immigration Appeals Tribunal London (Vereinigtes Königreich) - Auslegung von Artikel 18 EG (früher Artikel 8a EG-Vertrag) und von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3610
  • NJW 2017, 3060
  • NVwZ 2003, 466 (Ls.)
  • EuZW 2002, 761
  • FamRZ 2003, 355 (Ls.)
  • DVBl 2002, 1616
  • DÖV 2003, 329
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Nach dem Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723) sei dies aber für den Fortbestand ihrer Rechte unerheblich.

    Die deutsche Regierung meint indessen, dass Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 nach dem Urteil Echternach und Moritz dem Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur dann gewähre, wenn es seine Ausbildung nicht im Herkunftsmitgliedstaat fortsetzen könnte.

    Was den Fall der Familie Baumbast angehe, so gelte nach dem Urteil Echternach und Moritz das Kind eines Wanderarbeitnehmers auch dann weiterhin als dessen Familienangehöriger im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68, wenn seine Familie in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehre, während es selbst im Aufnahmemitgliedstaat verbleibe, um dort eine Ausbildung fortzusetzen, die es im Herkunftsmitgliedstaat nicht fortführen könnte.

    Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz festgehalten hat, dass das betroffene Kind nach der Rückkehr seines Vaters in den Herkunftsmitgliedstaat dort mangels einer Koordinierung der Schulabschlusszeugnisse sein Studium nicht fortsetzen könnte, wollte er doch gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel einer Integration der Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer vor allem gewährleisten, dass deren Kindern im Aufnahmemitgliedstaat unter Voraussetzungen, die nicht diskriminierend sind, die Schule besuchen und studieren können, um ihre Ausbildung erfolgreich abschließen zu können (siehe auch Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, 1988, 5445, Randnr. 10).

    Zudem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rechte der Familienangehörigen eines EG-Arbeitnehmers aus der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso wie der Status als Wanderarbeitnehmer selbst unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (in diesem Sinne Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 21, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32).

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, in dem der Gerichtshof diejenigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegt, die die Gerichte zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18).

    Wenn die von den nationalen Gerichten gestellten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteil Gmurzynska-Bscher, Randnrn.

    Im Rahmen der in Artikel 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof entscheidet dieser daher im Wege der Vorabentscheidung, ohne dass er grundsätzlich nach den Umständen fragen müsste, die die nationalen Gerichte zu ihren Vorlagefragen veranlassen und unter denen sie die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, um deren Auslegung sie den Gerichtshof ersuchen, anwenden wollen (Urteil Gmurzynska-Bscher, Randnr. 22).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststünde, dass das Verfahren des Artikels 234 EG zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit ohne Vorliegen eines echten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, dass die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, im Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist (in diesem Sinne Urteile Gmurzynska-Bscher, Randnr. 23, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 22).

  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Wenn Artikel 10 der Verordnung bestimmt, dass der Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bei diesem Wohnung nehmen darf, bedeutet dies nicht, dass der Angehörige dort ständig wohnen muss, sondern - wie sich aus Artikel 10 Absatz 3 ergibt - lediglich, dass die Wohnung, über die der Arbeitnehmer verfügt, normalen Anforderungen an die Aufnahme seiner Familie entsprechen muss (Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567, Randnr. 18).

    Zu dem Vorbringen der Kommission, aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 lasse sich kein Aufenthaltsrecht einer Person ableiten, die nicht Kind eines Wanderarbeitnehmers sei, weil jedes Recht aus dieser Bestimmung unabdingbar gerade diesen Status voraussetze, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Zusammenhangs und der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1612/68 und insbesondere ihres Artikels 12 dieser nicht eng ausgelegt (in diesem Sinne Urteil Diatta, Randnr. 17) und ihm keinesfalls die praktische Wirksamkeit genommen werden darf.

  • EuGH, 18.05.1989 - 249/86

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Aus deren Gesamtzusammenhang folgt, dass der Rat für die erleichterte Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer zum einen berücksichtigt hat, welche Bedeutung das Zusammenleben mit seiner Familie für den Arbeitnehmer aus menschlicher Sicht hat, und zum anderen die in jeder Hinsicht bestehende Bedeutung einer Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit dessen Staatsangehörigen (in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 11).

    Dieses Recht gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vom Gemeinschaftsrecht anerkannt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 10).

  • EuGH, 27.09.1988 - 42/87

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Auch wenn der Gerichtshof im Urteil Echternach und Moritz festgehalten hat, dass das betroffene Kind nach der Rückkehr seines Vaters in den Herkunftsmitgliedstaat dort mangels einer Koordinierung der Schulabschlusszeugnisse sein Studium nicht fortsetzen könnte, wollte er doch gemäß dem mit der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgten Ziel einer Integration der Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer vor allem gewährleisten, dass deren Kindern im Aufnahmemitgliedstaat unter Voraussetzungen, die nicht diskriminierend sind, die Schule besuchen und studieren können, um ihre Ausbildung erfolgreich abschließen zu können (siehe auch Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, 1988, 5445, Randnr. 10).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Diese Beschränkungen und Bedingungen stehen daher nicht dem entgegen, dass Artikel 18 Absatz 1 EG den Einzelnen Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können und die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben (in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 7).
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, um einen Anspruch, der sich unmittelbar aus dem EG-Vertrag oder, je nach den Umständen des Falls, aus den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ergibt (z. B. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Dabei ist die Unionsbürgerschaft dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Zudem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Rechte der Familienangehörigen eines EG-Arbeitnehmers aus der Verordnung Nr. 1612/68 ebenso wie der Status als Wanderarbeitnehmer selbst unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (in diesem Sinne Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 21, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus EuGH, 17.09.2002 - C-413/99
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststünde, dass das Verfahren des Artikels 234 EG zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit ohne Vorliegen eines echten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, dass die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, im Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist (in diesem Sinne Urteile Gmurzynska-Bscher, Randnr. 23, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 22).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der abgeleitete Status der Unionsbürgerschaft und die Wahrung der mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit bilden die Grenze für die in Art. 25 Abs. 2 AEUV angelegte Entwicklung der Unionsbürgerrechte und für die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zur Bedeutung der Unionsbürgerschaft EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998, Rs. C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, S. 1-2691 Rn. 62 f.; EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, S. 1-6193 Rn. 31 f.; EuGH, Urteil vom 17. September 2002, Rs. C-413/99, Baumbast, Slg. 2002, S. 1-7091 Rn. 82; EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02, Trojani, Slg. 2004, S. 1-7573 Rn. 31; EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Zhu, Slg. 2004, S. 1-9925 Rn. 25).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Zum anderen erfordert die Anerkennung eines eigenen Aufenthaltsrechts dieses Kindes, dass ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, anerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 36).

    Ebenso wenig hat der Umstand, dass der betreffende Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer ist, Auswirkungen auf dessen Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011, das demjenigen des Kindes entspricht, für das er die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63, 70 und 75, sowie vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 37, 46 und 50).

    Im Übrigen können, wie sich aus der insbesondere in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, die Rechte eines Arbeitnehmers aus der Union und seiner Familienangehörigen aus der Verordnung Nr. 492/2011 unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, EU:C:2002:493, Rn. 70).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Dieses - historisch an die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende - Ausbildungsrecht des Kindes (vgl EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 51 ff) setzt voraus, dass dieses Kind "in Ausbildung" mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte .

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH impliziert das Ausbildungsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 gleichzeitig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der sich weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder, das grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung und insbesondere besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat in das Schulsystem eingegliedert sind (EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091 ff, juris RdNr 53 f; EuGH Urteil vom 13.6.2013 - Rs C-45/12 - EAS Teil C VO Nr. 1408/71 Art. 1 Nr. 16, juris RdNr 46 und 52; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 36 und 53).

    Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG in seiner Anknüpfung an die EuGH-Rechtsprechung (vgl EuGH Urteil vom 17.9.2002 - Rs C-413/99 - Slg 2002, I-7091, juris RdNr 63) - im deutschen Recht umgesetzt durch § 3 Abs. 4 FreizügG (vgl BT-Drucks 16/5065 S 210) - bestätigt dies.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99   

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https://dejure.org/2001,13578
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    Dem Urteil Diatta(17) lässt sich entnehmen, dass Familienangehörige nicht auf Dauer im Familienverband mit dem Arbeitnehmer leben müssen.

    Im Urteil Diatta(47) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kinder nicht unter demselben Dach wohnen müssten wie ihr Vater.

    14: - Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 267/83 (Diatta, Slg. 1985, 567).

    42: - Zitiert in Fußnote 19.43: - Zitiert in Fußnote 22.44: - Zitiert in Fußnote 27.45: - Die Kommission verweist hier auf das Urteil Diatta (zitiert in Fußnote 14).

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    25: - Urteile vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 29) und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97 (Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 19).

    26: - Vgl. auch Urteil Meeusen (zitiert in Fußnote 25).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    24: - Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32).

    31: - Zitiert in Fußnote 30.32: - Vgl. Tomuschat, Ch., "Commentaar bij zaak C-85/96 María Martínez Sala v. Freistaat Bayern", Common Market Law Review (37), Kluwer Law International, Nederland, 2000, S. 453.33: - Vgl. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-378/97 (Slg. 1999, I-6207).

  • EuGH, 26.02.1992 - C-3/90

    Bernini / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    Im Urteil Bernini hat der Gerichtshof hierzu festgestellt, dass "eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt, [und dass] [i]n einem solchen Fall ... sich das Kind auf Artikel 7 Absatz 2 berufen [kann], um eine Studienfinanzierung unter den gleichen Voraussetzungen zu erhalten, wie sie für die Kinder inländischer Arbeitnehmer gelten, wobei für dieses Kind kein zusätzliches Erfordernis in Bezug auf seinen Wohnort aufgestellt werden darf"(26).

    25: - Urteile vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-3/90 (Bernini, Slg. 1992, I-1071, Randnr. 29) und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97 (Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 19).

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    23: - Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    11: - Vgl. insbesondere Urteil vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377).
  • EuGH, 30.09.1975 - 32/75

    Christini / S.N.C.F.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    27: - Urteil vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75 (Slg. 1975, 1085).
  • EuGH, 18.05.1989 - 249/86

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    38: - Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86 (Slg. 1989, 1263, Randnr. 10).
  • EuGH, 11.04.2000 - C-356/98

    Kaba

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    28: - Zitiert in Fußnote 24.29: - Urteil vom 11. April 2000 in der Rechtssache C-356/98 (Slg. 2000, I-2623).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-413/99
    L 180, S. 26.9: - Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4295).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-378/97

    Wijsenbeek

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 04.05.1995 - C-7/94

    Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen / Gaal

  • EuG, 16.04.1997 - T-66/95

    Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuGH, 16.12.1976 - 63/76

    Inzirillo / Caisse allocations familiales Lyon

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

  • EuGH - C-303/89 (anhängig)

    Virgili-Schettini / Parlament

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 17.00

    Ausweisung einer Prostituierten aus einem EU-Mitgliedstaat

    Andererseits wird auch die Auffassung vertreten, Art. 8 a Abs. 1 EG-Vertrag wiederhole und bündle deklaratorisch nur die Rechte, die einzelnen Personen bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung nach Maßgabe der "Beschränkungen und Bedingungen" des übrigen Primärrechts zuerkannt gewesen seien bzw. die Vorschrift formuliere nur ein Rechtsprinzip, das ohne anderweitige gemeinschaftsrechtliche Konkretisierung nicht anwendbar sei (ablehnend Generalanwalt Geelhoed, Schlussanträge vom 5. Juli 2001 - Rs. C-413/99 - Baumbast und 'R - Rn. 101 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

    34 Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Baumbast und R (C-413/99, EU:C:2001:385, Nr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast (Rn. 89) und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Baumbast (C-413/99, EU:C:2001:385, Nr. 116).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2001 - C-515/99

    Reisch

    28: - Schlussanträge vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-413/99 (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 28 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates - Nacherhebung von

    Es liegt somit nahe, sie bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts heranzuziehen (vgl. etwa die Bezugnahmen auf die Grundrechtecharta in den Schlussanträgen der Generalanwälte Alber vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache TNT Traco, C-340/99, Slg. 2001, I-4109, Nr. 94; Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Nrn. 26-28; Mischo vom 22. Februar 2001 in den Rechtssachen D und Schweden/Rat, C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319, Nr. 97; Jacobs vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache Niederlande/Parlament und Rat, C-377/98, Slg. 2001, Slg. I-7079, Nr. 197; Geelhoed vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache Baumbast, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Nrn. 59, 110; Ruiz-Jarabo Colomer vom 4. Dezember 2001 in der Rechtssache Überseering, C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Nr. 59. In diesem Sinne auch Poiares Maduro, M., "The double constitutional life of the Charter of Fundamental Rights", Unión Europea y derechos fundamentales en perspectiva constitucional , Madrid 2004, S. 306; Schmitz T., "Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Konkretisierung der gemeinsamen europäischen Werte", Die Europäische Union als Wertegemeinschaft , Berlin 2005, S. 85, sowie Beyer, U./Oehme, C./Karmrodt, F., "Der Einfluss der Europäischen Grundrechtecharta auf die Verfahrensgarantien im Unionsrecht", Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 34, November 2004, S. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-162/09

    Lassal - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet

    30 - Siehe den 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38. Siehe auch Iliopoulou, A., "Le nouveau droit de séjour des citoyens de l'Union et des membres de leur famille: la directive 2004/38/CE", Revue du Droit de l'Union Européenn e, 2004, S. 523 ff., 530, die mit Verweis auf Nr. 114 der Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache Baumbast (C-413/99, Slg. 2002, I-7091) die Auffassung vertritt, dass Art. 18 EG eine primärrechtliche Garantiefunktion für bereits eingeräumte Aufenthaltsrechte beinhaltet, an die sich der Gemeinschaftsgesetzgeber halten muss.
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