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   EuGH, 20.07.2017 - C-416/16   

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https://dejure.org/2017,25179
EuGH, 20.07.2017 - C-416/16 (https://dejure.org/2017,25179)
EuGH, Entscheidung vom 20.07.2017 - C-416/16 (https://dejure.org/2017,25179)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - C-416/16 (https://dejure.org/2017,25179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Piscarreta Ricardo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Anwendungsbereich - Begriffe des Arbeitnehmers und des Betriebsübergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Piscarreta Ricardo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. b - Art. 2 Abs. 1 Buchst. d - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Anwendungsbereich - Begriffe des Arbeitnehmers und des Betriebsübergangs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsübergang bei Auflösung eines kommunalen Unternehmens

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1175
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Umstand, dass der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, es nicht ausschließt, dass ein in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fallender Übergang vorliegt, ob diese juristische Person nun ein mit einer öffentlichen Dienstleistung betrautes öffentliches Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 25 und 26) oder eine Gemeinde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) ist.

    Diese Umstände sind wohlgemerkt nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 32).

    Demnach kommt diesen Kriterien im Einzelnen notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewandten Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Umstand, dass der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, es nicht ausschließt, dass ein in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fallender Übergang vorliegt, ob diese juristische Person nun ein mit einer öffentlichen Dienstleistung betrautes öffentliches Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 25 und 26) oder eine Gemeinde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) ist.

    Wegen der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der Richtlinie 2001/23 und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof diesen Begriff so flexibel ausgelegt, dass er dem Zweck der Richtlinie gerecht wird, der, wie sich aus deren drittem Erwägungsgrund ergibt, darin liegt, die Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers zu schützen (Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 41).

  • EuGH, 15.09.2010 - C-386/09

    Briot - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    Sodann betrifft, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 ergibt, der Schutz, den die Richtlinie bieten soll, nur Arbeitnehmer mit einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis (Beschluss vom 15. September 2010, Briot, C-386/09, EU:C:2010:526, Rn. 27).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof hinsichtlich der nunmehr durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierten Richtlinie 77/187 bestätigt, dass, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur die Arbeitnehmer Ansprüche aus dieser Richtlinie herleiten können, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs bestand, und dass die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht oder nicht, nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die zwingenden Vorschriften der Richtlinie 77/187 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wegen des Übergangs beachtet werden (Beschluss vom 15. September 2010, Briot, C-386/09, EU:C:2010:526, Rn. 28).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-369/14

    Sommer Antriebs- und Funktechnik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektro- und

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juli 2015, Sommer Antriebs- und Funktechnik, C-369/14, EU:C:2015:491, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren erlaubt es dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (Urteile vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 46 bis 48, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen, wobei wohlgemerkt Dienstleistungen, die im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht werden, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23 fallen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Scattolon, C-108/10, EU:C:2011:542, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    Schließlich setzt die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 nach deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. b voraus, dass der Übergang eine wirtschaftliche Einheit betrifft, die nach der Übernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre Identität bewahrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2014, Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren erlaubt es dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (Urteile vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 46 bis 48, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-416/16
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass der Übergang auf einseitigen Entscheidungen staatlicher Stellen und nicht auf einer Willensübereinstimmung beruht, die Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht ausschließt (Urteil vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    a) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN) .
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Nach den vom Gerichtshof zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben - von denen der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. etwa BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10; 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 - Rn. 49 mwN, BAGE 161, 378; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18)  - ergibt sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. etwa EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62; 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41 mwN; 11. März 1997 - C-13/95 - [Süzen] Rn. 15) .

    Bei einer Gesamtbewertung der Umstände unter wertender Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte (vgl. Rn. 85) ist - entgegen der Auffassung des Klägers - für einen Übergang der wirtschaftlichen Einheit "gesamter Betrieb der Schuldnerin" auf einen neuen Inhaber oder einen identitätswahrenden Übergang auf mehrere neue, gemeinsam fortführende Erwerber (vgl. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 46 und Tenor) nichts ersichtlich.

  • EuGH, 27.02.2020 - C-298/18

    Grafe und Pohle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1

    Diese Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Faktoren wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 41, und vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 43).
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