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   EuGH, 05.09.2019 - C-417/18   

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https://dejure.org/2019,27936
EuGH, 05.09.2019 - C-417/18 (https://dejure.org/2019,27936)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - C-417/18 (https://dejure.org/2019,27936)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - C-417/18 (https://dejure.org/2019,27936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    AW u.a. (Appels au 112)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 5 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort

  • kanzlei.biz

    Telekommunikationsunternehmen müssen Daten zur Standortermittlung auch ohne SIM-Karte übermitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 5 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Telekommunikationsunternehmen müssen den die Notrufe unter der Nummer 112 bearbeitenden Stellen gebührenfrei die Informationen übermitteln, mit denen der Standort des Anrufers ermittelt werden kann

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vergeblicher Hilferuf aus dem Kofferraum (Standortdaten)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsunternehmen müssen bei Anruf der Notrufnummer 112 den Standort des Anrufers übermitteln - Auch wenn Mobiltelefon keine SIM-Karte enthält

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    EuGH-Urteil zur Standortermittlung bei 112-Notrufen

  • lto.de (Kurzinformation)

    112-Notrufe: Anrufer müssen stets geortet werden können

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Notrufe: Telekommunikationsunternehmen müssen gebührenfrei Informationen zur Ermittlung des Standorts übermitteln

  • datev.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsunternehmen: Strenge Vorgaben für Standortermittlung bei 112-Notrufen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telekommunikations-Unternehmen müssen Behörden bei Notrufen Standort gebührenfrei übermitteln

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienst: Standortbestimmung bei Notruf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Telekommunikationsunternehmen müssen Daten zur Standortermittlung bei Notrufen über 112 auch bei Mobilfunkgeräten ohne SIM-Karte übermitteln - Mitgliedsstaaten müssen Übermittlung von Standortinformationen ausnahmslos aller Anrufer der Nummer 112 sicherstellen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    AW u.a. (Appels au 112)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 5 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 811
  • K&R 2019, 723
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-417/18
    In Bezug auf die Beantwortung der vierten Frage ist festzustellen, dass zwar zu den Voraussetzungen dafür, dass ein Mitgliedstaat für Schäden haftet, die dem Einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, die Existenz eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Rechtsverstoß und dem eingetretenen Schaden gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass der Staat im Fall einer ihm zuzurechnenden Verletzung des Unionsrechts die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-417/18
    Hierzu genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Systems der justiziellen Zusammenarbeit zur Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zu äußern oder die Richtigkeit ihrer Auslegung durch das vorlegende Gericht zu würdigen oder zu überprüfen (Urteil vom 26. März 2015, Macikowski, C-499/13, EU:C:2015:201, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-417/18
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des zuständigen nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob eine nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, während der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, nur befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen können, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 126).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-274/07

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.09.2019 - C-417/18
    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 26 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 2002/22, dem in ihrer aktuellen Fassung Art. 26 Abs. 5 entspricht, den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung der technischen Durchführbarkeit eine Erfolgspflicht auferlegt, die sich nicht auf die Einrichtung eines angemessenen Rechtsrahmens beschränkt, sondern verlangt, dass die Informationen zum Standort aller Anrufer der Nummer 112 tatsächlich den Notdiensten übermittelt werden (Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Litauen, C-274/07, EU:C:2008:497, Rn. 40).
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