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   EuGH, 16.04.2015 - C-42/14   

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https://dejure.org/2015,7480
EuGH, 16.04.2015 - C-42/14 (https://dejure.org/2015,7480)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - C-42/14 (https://dejure.org/2015,7480)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - C-42/14 (https://dejure.org/2015,7480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vermietung einer Immobilie - Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie Abfallentsorgung - Verträge zwischen dem Vermieter und den Lieferanten dieser Gegenstände und Dienstleistungen ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Einbezug von Mietnebenkosten in die Besteuerungsgrundlage der Vermietungsdienstleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mietnebenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksvermietung
    Grundstücksvermietungen in der Umsatzsteuer
    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG
    Allgemeiner Überblick

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vermietung einer Immobilie - Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie Abfallentsorgung - Verträge zwischen dem Vermieter und den Lieferanten dieser Gegenstände und Dienstleistungen ...

Papierfundstellen

  • NZM 2015, 529
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-42/14
    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (Urteile Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (Urteil BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 30).

    Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (Urteil BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 32).

    Es geht u. a. aus dem Urteil BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 44 und 45) hervor, dass die Bestandteile, die die Interessen der Vertragsparteien widerspiegeln, wie z. B. die Preisbildungs- und Rechnungsstellungsmodalitäten, berücksichtigt werden können, um die charakteristischen Merkmale des betroffenen Umsatzes festzustellen.

    In diesem Fall ändert der bloße Umstand, dass die Nichtzahlung der Nebenkosten dem Vermieter die Kündigung des Mietvertrags ermöglicht, nichts daran, dass die Leistungen, auf die sich diese Nebenkosten beziehen, von der Vermietung getrennte Leistungen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 47).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-42/14
    Zunächst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (Urteile Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 14, und BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 29).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Urteil Field Fisher Waterhouse (C-392/11, EU:C:2012:597) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Inhalt eines Mietvertrags einen wichtigen Hinweis darstellen kann.

    In seiner Beurteilung hat sich der Gerichtshof auf den Standpunkt eines durchschnittlichen Mieters der betreffenden Geschäftsräume, mithin von Anwaltskanzleien, gestellt (Urteil Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 23).

    Im Übrigen ist der Umstand an sich, dass der Mieter über die Möglichkeit verfügt, diese Leistungen bei einem Lieferanten seiner Wahl zu erhalten, ebenfalls nicht entscheidend, da die Möglichkeit, dass Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen getrennt erbracht werden, zum Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes gehört (Urteil Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 26).

  • EuGH, 06.02.2003 - C-185/01

    Auto Lease Holland

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-42/14
    Das vorlegende Gericht präzisiert, dass es insbesondere wegen des Wortlauts des Urteils Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73) - das die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), nunmehr Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, betraf - in dieser Hinsicht Zweifel hat.

    Er hat die Auffassung vertreten, dass die Mineralölgesellschaften dem Leasingnehmer die Befähigung, über den Kraftstoff faktisch wie ein Eigentümer zu verfügen, übertragen hatten, und dass weder eine Kraftstofflieferung dieser Gesellschaften an den Leasinggeber noch folglich eine des Letzteren an den Leasingnehmer vorliegt (Urteil Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 31 bis 36).

    Im Rahmen eines Vertrags wie dem in der Rechtssache, die zu dem Urteil Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73) geführt hat, kauft der Leasingnehmer nämlich selbst an Tankstellen den Kraftstoff, wobei er dessen Qualität und Menge sowie den Zeitpunkt des Kaufs frei wählt.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Übereinkunft über die Kraftstoffverwaltung zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer kein Vertrag über Kraftstofflieferung ist, sondern vielmehr einen Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff darstellt (Urteil Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 36).

    Somit sind die Erwägungen zum Kauf von Kraftstoff im Urteil Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), die für Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten, im Rahmen eines Mietvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weder auf die Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser, die nach Art. 15 der Mehrwertsteuerrichtlinie ebenfalls als Gegenstände gelten, noch auf die Erbringung einer Dienstleistung nach Art. 24 der Mehrwertsteuerrichtlinie wie der Abfallentsorgung anwendbar.

  • EuGH, 11.06.2009 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung

    Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-42/14
    Im Urteil RLRE Tellmer Property (C-572/07, EU:C:2009:365) hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei der Reinigung der Gemeinschaftsräume eines Gebäudes die Dienstleistung in unterschiedlicher Weise vorgenommen werden kann, nämlich u. a. durch einen Dritten, der die Kosten für diese Dienstleistung den Mietern unmittelbar in Rechnung stellt, oder durch den Vermieter, der sich hierzu seines eigenen Personals bedient oder ein Reinigungsunternehmen in Anspruch nimmt.

    Da die Dienstleistung in dem betreffenden Fall separat zu der Miete vom Vermieter in Rechnung gestellt wurde und die beiden Leistungen voneinander getrennt werden konnten, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie nicht als einheitliche Leistung angesehen werden können (Urteil RLRE Tellmer Property, C-572/07, EU:C:2009:365, Rn. 22 und 24).

  • BFH, 07.12.2023 - V R 15/21

    Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage

    Die Energielieferungen seien nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 als selbständige Lieferungen und nicht als unselbständige Nebenleistungen der Vermietung zu betrachten.

    Die tatsächlichen Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland seien andere als diejenigen, die dem EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 zugrunde gelegen hätten.

    Das FG habe zutreffend die im EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 aufgeführten Indizien für die Beurteilung von Warmwasser- und Heizungslieferungen als selbständige Leistungen angewendet.

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Das FA weist auf die EuGH-Urteile Gemeente Borsele vom 12. Mai 2016 C-520/14 (EU:C:2016:334, UR 2016, 520) sowie Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16. April 2015 C-42/14 (EU:C:2015:229, UR 2015, 427) sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 2016 V R 44/15 (BFHE 256, 557, UR 2017, 302) hin und sieht sich durch die dortigen Ausführungen in seiner Rechtsansicht bestätigt.

    cc) Aus dem vom FA in Bezug genommenen EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (EU:C:2015:229, UR 2015, 427) folgt im Übrigen nichts anderes.

    Danach sind zwar die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von u.a. Wasser, Elektrizität und Wärme, die diese Vermietung begleiten, grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen, die unter Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind (vgl. EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Leitsatz 2, Halbsatz 1).

    Anders ist es, wenn gewisse Bestandteile des Umsatzes, einschließlich derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, UR 2015, 427, Leitsatz 2, Halbsatz 2).

  • FG Münster, 06.04.2021 - 5 K 3866/18

    Energielieferungen als unstelbstständige Nebenleistungen zu umsatzsteuerfreien

    Sie nimmt Bezug auf das EuGH-Urteil vom 16.04.2015, C-42/14.

    Der Beklagte begründete die Zurückweisung des Einspruchs damit, dass die Referatsleiter von Bund und Ländern Einigung darüber erzielt hätten, dass das EuGH-Urteil vom 16.04.2015, C-42/14, das polnische Verhältnisse betraf, keine Auswirkung auf die nationale Verwaltungsauffassung habe.

    Es sei höchstrichterlich geklärt (EuGH-Urteil vom 16.04.2015, C-42/14), dass die Lieferung von Wasser, Elektrizität, Wärme und die Abfallentsorgung, die eine Vermietung regelmäßig begleiteten, unter umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten getrennt zu behandeln seien.

    a) Nach der von der Klägerin herangezogenen EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 16.04.2015, C-42/14, -Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warzawie-, UR 2015, 427 mit Anmerkung Widmann), der der erkennende Senat folgt, ist im Hinblick auf die Mehrwertsteuer in der Regel jede Leistung als eigene und selbstständige Leistung zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Unterabsatz 2 Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSyStRL-).

    Auch im EuGH-Fall C-42/14 hat der Vermieter die Leistungen eingekauft und an die Mieter weitergegeben.

    Die vom EuGH (C-42/14) genannten Ausnahmefälle (Geschäftsraumvermietung mit einer Vereinbarung einer Gesamtheit von Dienstleistungen, die über eine bloße Nutzungsüberlassung hinausgehen; Vermietung für kurze Zeiträume für Ferienzwecke oder aus beruflichen Gründen; Vermieter ist Mitglied einer Vermietergemeinschaft) liegen im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 11.11.2015 - V R 37/14

    Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung

    Hierauf und auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 16. April 2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 30 ff.; vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 14 ff.) und des BFH (z.B. Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, Rz 42 ff.; Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380BStBl II 2013, 352, Rz 18 ff.) wird Bezug genommen.

    Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 36).

    Auch dass für die Pächterin ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229 Rz 41; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 26).

    Bildet hingegen ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 42).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen obliegt die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, den nationalen Gerichten, die dabei die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, vorzunehmen haben (EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 46; vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a., EU:C:2011:135, Rz 55; Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, Rz 20; vom 17. Januar 2013 C-224/11, BGZ Leasing, EU:C:2013:15, Rz 33).

    c) Ausgehend hiervon ist die Würdigung des FG auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229 nicht zu beanstanden.

    Denn Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder notwendig sind, können entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 36).

    Allerdings sind insbesondere Mietnebenkosten zugrunde liegende Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, Rz 39).

  • FG Niedersachsen, 25.02.2021 - 11 K 201/19

    Lieferung von selbst erzeugtem Strom i.R.e. Vermietung von Wohnraum als eine

    Zur Begründung verwies der Kläger auf die Entscheidung des EuGHs v. 15.4.2015 - C-42/14 und dort die Rz. 45.

    Dies sei vor allem deshalb der Fall, weil der Kläger - entsprechend den Ausführungen des EuGHs in der Entscheidung vom 15.4.2015 - C-42/14 - nach der individuellen Verbrauchsmenge jährlich mit den einzelnen Mietern abrechne.

    In jüngerer Zeit hat der EuGH im Rahmen seiner Entscheidung in der polnischen Rechtssache Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie ( EuGH, Urt. v. 16.4.2015 -C-42/14, DStR 2015, 888) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Hauptleistungen und Nebenleistungen einerseits und selbstständig nebeneinander stehenden (Haupt-) Leistungen andererseits fortentwickelt und konkretisiert.

    Er hat dabei vor allem herausgestellt, dass dann, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, Lieferanten und/oder Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, die Leistungen, die sich auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 16.4.2015 -C-42/14 Rz. 39).

    Das Vorhandensein von individuellen Zählern zur Ermittlung der jeweiligen Verbrauchsmenge durch den Mieter sieht der EuGH mithin als wichtiges Indiz dafür an, dass die Lieferung von Versorgungsleistungen wie z.B. Strom als eine von der Vermietung getrennte Leistung anzusehen ist (EuGH v. 16.4.2015, a.a.O. Rz. 45).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 24/19

    Umsatzsteuerpflicht der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Zusammenhang mit

    Bildet ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615 Rz 42).

    Auch, dass für die Pächter ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 41; vom 27.09.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210, Rz 26).

    Bildet hingegen ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 42).

    Danach bilden die zur Verpachtung angebotenen Ställe mit den begleitenden Leistungen in wirtschaftliche Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, so dass nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen ist, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (vgl. EuGH-Urteil C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615).

  • BFH, 26.05.2021 - V R 22/20

    EuGH-Vorlage zu Betriebsvorrichtungen

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ging das FG davon aus, dass eine einheitliche Leistung vorliege, wenn ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bilde (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 42).
  • FG Thüringen, 27.06.2019 - 3 K 246/19

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an

    Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, DStR 2015, 888 = UR 2015, 427) sowie der Norm des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG sei die durch den Beklagten erfolgte Berichtigung nach § 15a UStG, soweit sie Vorsteuerbeträge i.H.v. 3.188,36 ? erfasse, die auf die an Wohnungsmieter überlassene Stellplätze entfielen, rechtswidrig.

    Die Auffassung des Klägers stütze sich auf die EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, DStR 2015, 888 = UR 2015, 427, Tz. 31 und 39) und den hierin genannten Grundsätzen zur Teilbarkeit oder Einheit von Leistungen.

    Soweit es im EuGH-Urteil vom 16.04.2015 (C-42/14 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, DStR 2015, 888 = UR 2015, 427) um die Beurteilung von Aufwendungen laufender Mietnebenkosten wie Strom, Wasser oder Abfallentsorgung etc. gegangen sei, stünden diese Aufwendungen in deutlich engerem Zusammenhang mit der Nutzung einer Wohnung als die Vermietung eines Stellplatzes für ein Fahrzeug.

    Eine Leistung sei insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstelle, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. auch EuGH-Urteile vom 25.02.1999 C-349/96 CPP, Slg 1999, I-973 = UR 1999, 254, Rz. 29 und 30, vom 17.01.2013 C-224/11 BGZ Leasing, DStR 2013, 193 = UR 2013, 262, Rz. 29-31; vom 16.04.2015 C-42/14 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, DStR 2015, 888 = UR 2015, 427, Rz. 31).

    Dabei können zwar auch Rechnungsstellungs- und Preismodalitäten berücksichtigt werden, ohne dass diesen Faktoren allerdings eine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14 Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, DStR 2015, 888 = UR 2015, 427, Rz. 37, vom 17.01.2013 C-224/11 BGZ Leasing, DStR 2013, 193 = UR 2013, 262, Rz. 32, 44, 45, vom 25.02.1999 C-349/96 CPP, Slg 1999, I-973 = UR 1999, 254, Rz. 31).

  • FG Münster, 13.09.2016 - 5 K 412/13

    Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine

    Hierauf und auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 30 ff.; vom 27.09.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210, Rz 14 ff.) und des BFH (z.B. Beschluss vom 28.10.2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, Rz 42 ff.; Urteil vom 10.01.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 18 ff.) wird Bezug genommen.

    Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können danach im Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 36).

    Auch dass für die Pächterin ggf. die Möglichkeit bestand, Inventar von Dritten zu pachten oder zu mieten, spricht nicht entscheidend gegen eine einheitliche Leistung (vgl. EuGH-Urteile vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 41; vom 27.09.2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, EU:C:2012:597, HFR 2012, 1210, Rz 26).

    Bildet hingegen ein zur Miete angebotenes Gebäude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, kann davon ausgegangen werden, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, EU:C:2015:229, HFR 2015, 615, Rz 42).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

    Deshalb entscheidet Vega Poland vor allem über die Modalitäten des Kraftstoffkaufs, da sie wählen kann, bei welcher Tankstelle von den durch Vega International mitgeteilten Anbietern sie mit Kraftstoff betankt, und über die Qualität, die Menge, die Art des Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt des Kaufs und die Art der Verwendung frei entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, C-42/14, EU:C:2015:229, Rn. 26).
  • BGH, 30.09.2020 - XII ZR 6/20

    Leistung von umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer auf Grundlage eines

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 1 K 2427/19

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19

    Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-516/21

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16

    Solar Electric Martinique

  • EuGH, 08.12.2016 - C-208/15

    Stock '94 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • OLG Frankfurt, 08.08.2018 - 2 U 7/18

    Räumung eines Wettbüros auf ehemaligem Galopprennbahngelände

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 4 K 15/17

    Lieferung von Wärme als unselbständige Nebenleistung zu einer Vermietung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels -

  • BFH, 17.08.2023 - V R 7/23

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit

  • FG München, 19.12.2017 - 2 K 668/16

    Ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

  • BFH, 09.11.2022 - XI R 31/19

    Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13

    Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen

  • FG Schleswig-Holstein, 29.01.2019 - 4 V 135/17

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der (partiellen) Umsatzsteuerfreiheit bei

  • OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 U 7/18

    Vertragsfortsetzung nach rechtskräftigem Urteil und Schriftformmangel

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15

    Umsatzsteuerliche Qualifizierung von "Mitgliedsbeiträgen" zum verbilligten Bezug

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 K 5052/15

    Umsatzsteuer 2012

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14

    Umsatzsteuerbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

  • FG München, 27.02.2019 - 3 K 1976/17

    Umsätze aus der Vermietung von eingerichteten und funktionsfähigen Zahnarztpraxen

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7343/14

    Umsatzbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20

    UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von

  • EuGH, 09.03.2023 - C-42/22

    Generali Seguros

  • FG Hessen, 10.08.2018 - 6 V 313/18

    § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, UStAE Abschnitt 12.7 Abs. 9,

  • FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14

    Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 64/16
  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2021 - 1 K 3047/19

    Überlassung von Flugzeugen und Erteilung von Flugunterricht durch Flugsportverein

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