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Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2017 - C-42/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46354
EuGH, 05.12.2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,46354)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,46354)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,46354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    M.A.S. und M.B.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555) - Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten - Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können - Beeinträchtigung der ...

  • Betriebs-Berater

    Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten

  • Betriebs-Berater

    Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    FIN - Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in Einklang zu bringen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    M.A.S. und M.B.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555) - Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten - Nationale Regelung mit Verjährungsfristen, die die Straflosigkeit der Straftaten zur Folge haben können - Beeinträchtigung der ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutz der finanziellen Interessen der Union

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verjährung bei Mehrwertsteuerbetrug

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)
  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis von EU-Recht und nationalem Recht: Unionsrecht hat nicht immer Vorrang

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Verhältnis von nationalem Verfassungsrecht und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nach "Taricco II"

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Definitionsmacht und ambivalente justizielle Entscheidungen: Der Dialog der europäischen Gerichte über Grundrechtsschutzstandards und Belange der nationalen Verfassungsidentität (Prof. Dr. Sabine Swoboda; ZIS 2018, 276-295)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 217
  • NZG 2018, 236
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Denn jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer führt potenziell zu einer Verringerung Letzterer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26, und Taricco, Rn. 38).

    Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34, und Taricco, Rn. 39).

    Dabei steht es den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern dadurch weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit oder die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bürger anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 162).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Drittens ist es mit dem Rückwirkungsverbot in Strafsachen u. a. unvereinbar, dass ein Richter in einem Strafverfahren wegen eines Verhaltens, das nicht durch eine vor Begehung der in Rede stehenden Straftat erlassene nationale Rechtsvorschrift verboten ist, eine Strafe verhängen oder die Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derer, gegen die sich das Verfahren richtet, verschärfen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Sollte das nationale Gericht zu der Auffassung gelangen, dass der Verpflichtung, die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen entgegensteht, wäre es somit nicht verpflichtet, dieser Verpflichtung nachzukommen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Sachlage abgeholfen werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Mittel der Union zu garantieren, darf diesem Grundsatz deshalb nicht zuwiderlaufen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23).
  • EGMR, 29.03.2006 - 67335/01

    ACHOUR c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Zu den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ergeben, ist erstens festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK entschieden hat, dass Strafvorschriften nach diesem Grundsatz hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen müssen (vgl. EGMR, 15. November 1996, Cantoni/Frankreich, CE:ECHR:1996:1115JUD001786291, § 29, EGMR, 7. Februar 2002, E.K./Türkei, CE:ECHR:2002:0207JUD002849695, § 51, EGMR, 29. März 2006, Achour/Frankreich, CE:ECHR:2006:0329JUD006733501, § 41, und EGMR, 20. September 2011, 0AO Neftyanaya Kompaniya Yukos/Russland, CE:ECHR:2011:0920JUD001490204, §§ 567 bis 570).
  • EGMR, 20.09.2011 - 14902/04

    OAO Jukos Neftjanaja Kompanija ./. Russland

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Zu den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ergeben, ist erstens festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK entschieden hat, dass Strafvorschriften nach diesem Grundsatz hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen müssen (vgl. EGMR, 15. November 1996, Cantoni/Frankreich, CE:ECHR:1996:1115JUD001786291, § 29, EGMR, 7. Februar 2002, E.K./Türkei, CE:ECHR:2002:0207JUD002849695, § 51, EGMR, 29. März 2006, Achour/Frankreich, CE:ECHR:2006:0329JUD006733501, § 41, und EGMR, 20. September 2011, 0AO Neftyanaya Kompaniya Yukos/Russland, CE:ECHR:2011:0920JUD001490204, §§ 567 bis 570).
  • EGMR, 15.11.1996 - 17862/91

    CANTONI c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Zu den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ergeben, ist erstens festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK entschieden hat, dass Strafvorschriften nach diesem Grundsatz hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen müssen (vgl. EGMR, 15. November 1996, Cantoni/Frankreich, CE:ECHR:1996:1115JUD001786291, § 29, EGMR, 7. Februar 2002, E.K./Türkei, CE:ECHR:2002:0207JUD002849695, § 51, EGMR, 29. März 2006, Achour/Frankreich, CE:ECHR:2006:0329JUD006733501, § 41, und EGMR, 20. September 2011, 0AO Neftyanaya Kompaniya Yukos/Russland, CE:ECHR:2011:0920JUD001490204, §§ 567 bis 570).
  • EGMR, 07.02.2002 - 28496/95

    E.K. c. TURQUIE

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Zu den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen ergeben, ist erstens festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK entschieden hat, dass Strafvorschriften nach diesem Grundsatz hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen müssen (vgl. EGMR, 15. November 1996, Cantoni/Frankreich, CE:ECHR:1996:1115JUD001786291, § 29, EGMR, 7. Februar 2002, E.K./Türkei, CE:ECHR:2002:0207JUD002849695, § 51, EGMR, 29. März 2006, Achour/Frankreich, CE:ECHR:2006:0329JUD006733501, § 41, und EGMR, 20. September 2011, 0AO Neftyanaya Kompaniya Yukos/Russland, CE:ECHR:2011:0920JUD001490204, §§ 567 bis 570).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
    Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gehört im Übrigen zu den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten (vgl. zum Rückwirkungsverbot in Strafsachen Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, EU:C:1990:391, Rn. 42, und vom 7. Januar 2004, X, C-60/02, EU:C:2004:10, Rn. 63) und ist in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen, u. a. in Art. 7 Abs. 1 EMRK, festgeschrieben worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, EU:C:2007:261, Rn. 49).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

  • EuGH, 26.10.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 28.02.2017 - C-42/17

    M.A.S. und M.B.

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 07.04.2016 - C-546/14

    Degano Trasporti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20

    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt, dass den hier tangierten Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Bestimmtheit des anzuwendenden Rechts im Strafrecht besondere Bedeutung zukommt, die jeder Auslegung von Strafnormen Grenzen setzen (vgl. EuGH, NJW 2018, 217 Rn. 51 f., 59; BGH, Urteil vom 24. April 2019 - 1 StR 81/18 Rn. 32).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Nach der aus den Urteilen vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs seien die nationalen Gerichte bei der Entscheidung, Bestimmungen des materiellen Strafrechts unangewendet zu lassen, verpflichtet, darauf zu achten, dass die Grundrechte der Personen, die einer Straftat beschuldigt würden, gewahrt würden, wobei sie jedoch nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden könnten, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werde, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würden.

    In Anbetracht dieser Gesichtspunkte, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, scheint es, dass die Ausgangsverfahren zum Teil Mehrwertsteuerbetrugsdelikte betreffen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können und somit unter Art. 325 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, obliegt es in diesem Zusammenhang namentlich den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche und vollständige Erhebung der Eigenmittel sicherzustellen, die in den Einnahmen bestehen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 und 52).

    Die nationalen Gerichte müssen den Verpflichtungen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und der Entscheidung 2006/928 ergeben, volle Wirkung verleihen und innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen, wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder über Korruptionsdelikte im Allgemeinen der Verhängung effektiver und abschreckender Strafen zur Bekämpfung solcher Straftaten entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 32, und vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 249 und 251).

    Im Übrigen sind die Rechtssachen C-357/19, C-840/19 und C-811/19 von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936), ergangen ist.

    In jener Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht - wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der Verpflichtung, die einschlägigen nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er in Art. 49 der Charta niedergelegt ist, entgegensteht - nicht verpflichtet ist, dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 61).

    Was die Bestimmungen des Unionsrechts anbelangt, auf die in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen Bezug genommen wird, ist aber darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie die im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben klar und präzise formuliert und an keine Bedingung geknüpft sind, so dass sie unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38 und 39, sowie vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 249 und 250).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

    3 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936).

    11 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936).

    23 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936).

    29 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30 bis 36 und 38 bis 39).

    30 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 41).

    31 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 44).

    32 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 46 bis 47).

    (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 51 bis 52).

    34 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 58 bis 61).

    47 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 44).

    52 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 44 bis 45).

    58 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47).

    (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 75).

    65 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 41).

    67 Vgl. Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 49 und 58), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38 und 39).

    70 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 57).

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union durch die Auferlegung von Strafen und insbesondere der ordnungsgemäßen Erhebung solcher Einnahmen besteht allerdings eine geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 43).

    Dies ist erst später durch den Erlass der SFI-Richtlinie - die, wie bereits oben in Rn. 64 ausgeführt, im Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist - teilweise geschehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 44).

    Dabei müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsvorschriften eine effektive Verfolgung der im Zusammenhang mit solchen Betrugsfällen begangenen Straftaten ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 36).

    Diese Regelung muss so ausgestaltet sein, dass nicht aus ihr innewohnenden Gründen eine systemische Gefahr besteht, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben, und muss zugleich den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 41, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 193).

    Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen müssen Strafvorschriften u. a. hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes bestimmten Anforderungen an die Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 55, und vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 48).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bürger anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 56, sowie in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Prokuratura Rejonowa w S?‚upsku, C-634/18, EU:C:2020:455, Rn. 49).

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats wie im vorliegenden Fall zu prüfen hat, ob eine nationale Bestimmung oder Maßnahme, mit der in einer Situation, in der das Handeln der Mitgliedstaaten nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, dieses Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchgeführt wird, mit den Grundrechten vereinbar ist, den nationalen Behörden und Gerichten unbenommen bleibt, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern dadurch weder das Schutzniveau der Charta in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29, vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 211).

    Insoweit ist auf die hohe Bedeutung hinzuweisen, die den die Vorhersehbarkeit, die Bestimmtheit und das Verbot der Rückwirkung der anzuwendenden Strafvorschriften betreffenden Anforderungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowohl in der Rechtsordnung der Union als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt (Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 51).

    Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz vor Willkür sowohl in der Rechtsordnung der Union als auch in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zukommt, hat der Gerichtshof in den Rn. 58 bis 62 des Urteils vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C-42/17, EU:C:2017:936), im Wesentlichen entschieden, dass ein nationaler Schutzstandard, mit dem die Erfordernisse der Vorhersehbarkeit, der Bestimmtheit und des Verbots der Rückwirkung von Strafvorschriften, einschließlich der Regelung für die Verjährung von Straftaten, festgeschrieben werden sollen, der Verpflichtung entgegenstehen kann, die den nationalen Gerichten unter den Umständen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, gemäß Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV obliegt und nach der nationale Vorschriften über die Verjährung in Strafsachen unangewendet zu lassen sind, auch wenn ihre Anwendung geeignet wäre, die Verhängung wirksamer und abschreckender Strafen bei einer beträchtlichen Zahl schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern.

    Angesichts der oben in den Rn. 113 bis 117 angestellten Erwägungen ist daher, anknüpfend an die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C-42/17, EU:C:2017:936), festzustellen, dass die rumänischen Gerichte im Rahmen einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens nicht verpflichtet sind, die oben in Rn. 111 angeführte nationale Rechtsprechung im Einklang mit Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens unangewendet zu lassen, ungeachtet des Vorliegens einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit schwerer Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, da die oben in Rn. 111 genannten Urteile auf den die Vorhersehbarkeit und Bestimmtheit des Strafrechts, einschließlich der Verjährungsregelung für Straftaten, betreffenden Anforderungen des im nationalen Recht geschützten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen beruhen.

    Die Anwendung eines den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes ( lex mitior ) betreffenden nationalen Schutzstandards ist aber von der Anwendung des nationalen Schutzstandards zu unterscheiden, dessen Prüfung Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2017, M. A. S. und M. B. (C-42/17, EU:C:2017:936), war.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit gibt der Gerichtshof den einzelstaatlichen Gerichten als mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 7) die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 23).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wenn er auf Vorlagefragen antwortet, im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat (Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 24, sowie vom 14. November 2019, Spedidam, C-484/18, EU:C:2019:970, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    22 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26), vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 37 bis 40), vom 5. April 2017, 0rsi und Baldetti (C-217/15 und C-350/15, EU:C:2017:264, Rn. 16), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30 und 31), vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 25).

    91 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47).

    102 Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936), vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30).

    103 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30).

    106 Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 47), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 36).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 52), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 68 und 71).

    115 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 41), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 31).

    125 Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    85 Vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 50 und 51), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38).

    86 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 51), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38), und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 bis 53).

    94 Vgl. u. a. Urteile vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 20 und 21), vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 36), und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C-310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27, 30 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    96 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 83).

    97 Nach den Rn. 34 und 35 des Urteils vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936), müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Beurteilungsspielraum bei der Wahl ihrer repressiven Maßnahmen schweren Betrug zu einer Straftat erklären, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen.

    So hat Generalanwalt Bot in den vom Vereinigten Königreich angeführten Schlussanträgen dargelegt, dass Recht nur effektiv sei, wenn seine Verletzung geahndet werde, wobei der nationale rechtliche Rahmen für die Ahndung von Mehrwertsteuerbetrug angesichts der Gefahr von Straffreiheit angemessen sein müsse (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 82 bis 87).

    366 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31), vom 7. April 2016, Degano Trasporti (C-546/14, EU:C:2016:206, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    367 Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 32).

    371 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30), vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Mai 2018, Scialdone (C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 27).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a., C-105/14, EU:C:2015:555, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30).

    Jedes Versäumnis bei der Erhebung der Zölle führt potenziell zu einer Verringerung der Haushaltsmittel (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, sowie vom 2. Mai 2018, Scialdone, C-574/15, EU:C:2018:295, Rn. 34 und 35).

    Zu den Folgen dieser Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der in diesem Artikel aufgestellten Regeln an keine Bedingung geknüpft sind (Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren, darf der Beachtung dieser Rechte nämlich nicht zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 46 und 52).

    Denn auch wenn es den nationalen Gerichten freisteht, nationale Standards für den Schutz der Grundrechte anzuwenden, steht dies u. a. unter der Bedingung, dass dadurch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union u. a. die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Strafrechtliche Sanktionen können allerdings unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 und 34).

    In Anbetracht der Bedeutung, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten zur Erreichung dieses Ziels beimisst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung eines solchen Ziels mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

  • EuGH, 17.01.2019 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-566/17

    Zwiazek Gmin Zaglebia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 02.05.2018 - C-574/15

    Scialdone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

  • EuGH, 11.06.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19

    Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle -

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-124/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Hogan können sich iranische Unternehmen vor den

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadlosci A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

  • BGH, 06.09.2022 - 1 StR 389/21

    Steuerhinterziehung (Bestimmtheitsgrundsatz: Bezugnahme auf Verwaltungsakte;

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-624/17

    Tronex - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98 - Abfall -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

  • EuGH, 02.09.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

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    Administration des douanes und droits indirects und FranceAgriMer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" -

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

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    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

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    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

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    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

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    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

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    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

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    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

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    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • EuGH, 13.10.2022 - C-1/21

    Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" - Vorlage zur

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2018 - C-670/17

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

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  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-378/18

    Westphal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

  • EuGH, 14.10.2021 - C-360/20

    Ministerul Lucrarilor Publice, Dezvoltarii si Administratiei - Vorlage zur

  • EuGH, 08.10.2020 - C-568/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Conséquences de l'arrêt Zaizoune) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

  • LG Mannheim, 05.06.2019 - 23 KLs 616 Js 21611/11

    Schengener Durchführungsübereinkommen: Anwendbarkeit des Verbots der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-59/17

    SCI Château du Grand Bois

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-526/19

    Entoma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Neuartige

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-311/22

    Moesgaard Meat 2012

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

  • EuGH, 01.10.2020 - C-603/19

    Úrad speciálnej prokuratúry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.2017 - C-42/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5326
EuGH, 28.02.2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,5326)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,5326)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,5326)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus EuGH, 28.02.2017 - C-42/17
    La demande de décision préjudicielle porte sur l'interprétation de l'article 325, paragraphes 1 et 2, TFUE et de l'arrêt du 8 septembre 2015, Taricco e.a. (C-105/14, EU:C:2015:555).

    La Corte costituzionale (Cour constitutionnelle) s'interroge, en substance, sur l'application qu'il incombe aux juridictions italiennes de faire de l'article 325, paragraphes 1 et 2, TFUE, tel qu'interprété par la Cour dans son arrêt du 8 septembre 2015, Taricco e.a. (C-105/14, EU:C:2015:555), eu égard à l'interprétation faite, dans sa propre jurisprudence, du principe de légalité en matière pénale, consacré, notamment, à l'article 25, paragraphe 2, de la Constitution de la République italienne.

    À cet égard, il y a lieu de constater que, par ses questions préjudicielles, la juridiction de renvoi cherche à savoir, en substance, si, eu égard à l'interprétation retenue par la Cour de l'article 325, paragraphes 1 et 2, TFUE, dans son arrêt du 8 septembre 2015, Taricco e.a. (C-105/14, EU:C:2015:555), les articles 160 et 161 du code pénal italien doivent rester inappliqués, et ce dans un nombre considérable de cas, même si ladite interprétation est susceptible d'entrer en conflit avec un principe suprême de l'ordre constitutionnel de l'État membre concerné.

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.02.2017 - C-42/17
    Dans ces conditions, il y a lieu de relever qu'une réponse de la Cour intervenant dans de brefs délais est de nature à lever les graves incertitudes que la juridiction de renvoi éprouve à l'égard de l'interprétation et de l'application du droit de l'Union dans un grand nombre de cas relevant du droit pénal (voir, par analogie, ordonnance du président de la Cour du 1 er février 2016, Davis e.a., C-698/15, non publiée, EU:C:2016:70, point 11).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-42/17

    Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der

    Mit Beschluss vom 28. Februar 2017, M.A.S. und M.B. (C-42/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:168), hat der Präsident des Gerichtshofs dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, stattgegeben.
  • EuGH, 19.10.2018 - C-621/18

    Wightman u.a.

    Nach der Rechtsprechung kann es, wenn eine Rechtssache große Ungewissheit hervorruft, die Grundfragen des nationalen Verfassungsrechts und des Unionsrechts berührt, in Anbetracht der besonderen Umstände einer solchen Rechtssache erforderlich sein, sie im Einklang mit Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch zu erledigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:168, Rn. 7 bis 9, und vom 26. September 2018, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych, C-522/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:786, Rn. 14 bis 16).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17   

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https://dejure.org/2017,24809
Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,24809)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.07.2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,24809)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - C-42/17 (https://dejure.org/2017,24809)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    M.A.S. und M.B.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 325 AEUV - Strafverfahren betreffend Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer - Mögliche Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union - Nationale Rechtsvorschriften, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.09.2015 - C-105/14

    Indem das italienische Recht bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug aufgrund einer zu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    Das vorlegende Gericht hebt jedoch hervor, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung das italienische Strafgericht dazu zwinge, auf vor der Veröffentlichung des Urteils am 8. September 2015 begangene Straftaten, die noch nicht verjährt seien, längere Verjährungsfristen als jene anzuwenden, die bei Begehung dieser Straftaten vorgesehen gewesen seien.

    Soweit die italienische Verfassung ein höheres Niveau des Grundrechtsschutzes gewährleiste als das im Unionsrecht anerkannte, erlaubten es Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 53 der Charta den nationalen Gerichten, sich zu weigern, der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung nachzukommen.

    Mit ihren drei Vorlagefragen möchte die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) deshalb vom Gerichtshof wissen, ob Art. 325 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. nationale Gerichte dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen Verjährungsregeln auch dann unangewendet zu lassen, wenn erstens diese Regelungen in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und damit dem materiellen Strafrecht unterliegen, wenn zweitens diese Verpflichtung keine ausreichend präzise rechtliche Grundlage hat und wenn schließlich drittens diese Verpflichtung mit den obersten Grundsätzen der italienischen Verfassungsordnung oder den unveräußerlichen Rechten der Person, wie sie von der italienischen Verfassung anerkannt werden, unvereinbar ist.

    Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) macht sehr deutlich, dass sie für den Fall, dass der Gerichtshof seine Auslegung von Art. 325 AEUV im Urteil Taricco u. a. mit denselben Worten aufrechterhalten sollte, das nationale Ratifizierungs- und Durchführungsgesetz zum Vertrag von Lissabon - soweit es Art. 325 AEUV ratifiziert und durchführt - für unvereinbar mit den obersten Grundsätzen seiner Verfassungsordnung erklären und die nationalen Gerichte von ihrer Pflicht zur Beachtung des Urteils Taricco u. a. entbinden könnte.

    Zweitens und in Fortführung der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni(8), aufgestellten Grundsätze werde ich darlegen, dass Art. 53 der Charta es meines Erachtens den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht gestattet, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass diese Verpflichtung mit dem höheren Standard des Schutzes der durch die Verfassung dieses Staates garantierten Grundrechte unvereinbar sei.

    Das Urteil Taricco u.

    Die Corte suprema di cassazione (Kassationshof) und die Corte d'appello di Milano (Berufungsgericht Mailand), bei denen Verfahren wegen schweren Mehrwertsteuerbetrugs anhängig waren, waren der Auffassung, dass die Nichtanwendung von Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf vor dem Tag der Veröffentlichung des Urteil Taricco u. a. liegende Sachverhalte eine rückwirkende Verschärfung des Strafregimes zur Folge hätte, die mit dem in Art. 25 Abs. 2 der italienischen Verfassung verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unvereinbar wäre.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung stehe deshalb im Widerspruch zu den in Art. 7 EMRK genannten Anforderungen.

    Soweit die italienische Rechtsordnung einen höheren Standard des Grundrechtsschutzes gewährleiste als denjenigen, der sich aus der Auslegung von Art. 49 der Charta und Art. 7 EMRK ergebe, erlaube Art. 53 der Charta den nationalen Gerichten, sich über die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. begründete Verpflichtung hinwegzusetzen.

    Als Zweites führt die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) aus, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung auf ungenauen, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbaren Kriterien beruhe, weil es dem nationalen Gericht unmöglich sei, die Fälle, in denen ein Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union als "schwer" zu bewerten sei, und die Fälle, in denen die Anwendung der fraglichen Verjährungsregeln "in einer beträchtlichen Zahl von Fällen" zu einer Straffreiheit führe, eindeutig zu definieren.

    Als Drittes meint das vorlegende Gericht, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. entwickelten Regeln mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung unvereinbar seien.

    Die im Urteil Taricco u. a. genannten Grundsätze erlaubten es nicht, den Beurteilungsspielraum der Gerichte zu beschränken, die folglich frei seien, sich von den fraglichen gesetzlichen Regelungen zu lösen, wenn sie in diesen ein Hindernis für die Bestrafung der Straftat sähen.

    In ihrer Vorlageentscheidung führt die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) schließlich aus, Art. 4 Abs. 2 EUV erlaube es dem nationalen Gericht, sich der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. begründeten Verpflichtung zu entziehen, weil diese einen obersten Grundsatz seiner Verfassungsordnung verletze und deshalb geeignet sei, die nationale Identität und insbesondere die Verfassungsidentität der Italienischen Republik zu beeinträchtigen.

    Ist das Urteil Taricco u. a. dahin auszulegen, dass der Strafrichter verpflichtet ist, eine nationale Verjährungsvorschrift, die der Verfolgung einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten schweren Betrugsfällen entgegensteht oder für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kürzere Verjährungsfristen als für die Betrugsfälle zum Nachteil der finanziellen Interessen des Staates vorsieht, auch dann unangewendet zu lassen, wenn diese Nichtanwendung mit den obersten Grundsätzen des Verfassungsrechts des Mitgliedstaats oder mit den in der Verfassung des Mitgliedstaats anerkannten unveräußerlichen Grundrechten unvereinbar ist?.

    Bevor ich mit der Analyse der vorgelegten Fragen beginne, erscheint es mir zweckmäßig, einige Vorbemerkungen zunächst zu dem Kontext, in dem das Urteil Taricco u. a. ergangen ist, und dann zu der Herangehensweise, die die Parteien und die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung gewählt haben, zu machen.

    Die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. hervorgehobenen Probleme im Zusammenhang mit den Auswirkungen der in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Verjährungsregeln auf die Effektivität der Bestrafung des Mehrwertsteuerbetrugs sind also nicht neu.

    So wurde die Italienische Republik mit dem Urteil Cestaro/Italien(24) nur wenige Monate vor dem Urteil Taricco u. a. wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht nur in seinem materiellen, sondern auch in seinem verfahrensrechtlichen Teil verurteilt, wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Bestehen eines "strukturellen Problems" feststellte, nämlich die "Ungeeignetheit" der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Verjährungsregeln für die Bestrafung von Folter und für die Gewährleistung einer hinreichend abschreckenden Wirkung(25).

    Diese Elemente scheinen mir wichtig, um den nationalen, aber auch den europäischen Kontext zu verstehen, in dem das Urteil Taricco u. a. steht.

    Im Rahmen ihrer ersten beiden Fragen stellt die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Vereinbarkeit der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. entwickelten Grundsätze und Kriterien mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in Frage.

    Nach Ansicht der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) ist die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung mit diesem Grundsatz unvereinbar, weil sie vom nationalen Gericht fordere, die Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs im Rahmen laufender Verfahren unangewendet zu lassen, so dass sich die anwendbare Verjährungsfrist verlängere.

    Insoweit ist einzuräumen, dass das Urteil Taricco u. a. allein nicht ausreicht, um der Kritik des vorlegenden Gerichts zu begegnen.

    Es geht nämlich nicht darum, den vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsatz in Frage zu stellen, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und in Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen, um eine effektive und abschreckende Ahndung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sondern vielmehr darum, die Kriterien zu präzisieren, auf deren Grundlage dieser Verpflichtung nachzukommen ist.

    Zu dem vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsatz.

    Das Urteil Taricco u. a. enthält, wie ich bereits gesagt habe, nicht alle Elemente, um diesen Ansatz zu widerlegen, für den sich die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) auf das Bemühen beruft, einerseits eine angemessene Verfahrensdauer und andererseits die Rechte der verfolgten Person zu gewährleisten.

    In Anbetracht all dessen und in Fortführung des vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsatzes ist meines Erachtens Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV dahin auszulegen, dass er von dem als ordentliches Gericht der Union handelnden nationalen Gericht verlangt, dass es die sich aus der Kombination der Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ergebende absolute Verjährungsfrist unangewendet lässt, wenn eine solche Regelung die Verhängung effektiver und abschreckender Strafen im Fall eines schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verhindert oder für Fälle schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats längere Verjährungsfristen vorsieht als für solche zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

    Nach den vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsätzen sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen, falls diese Regelung "die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten schweren Betrugsfällen " verhindert(43).

    In Ermangelung von Leitlinien oder einer anderen Präzisierung im Urteil Taricco u. a. ist das nationale Gericht allein in der Tat nicht in der Lage, die Fälle, in denen eine Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union als "schwer" zu qualifizieren ist, und die Fälle, in denen die Anwendung der betreffenden Verjährungsregeln zur Folge hätte, "die Verhängung von wirksamen und abschreckenden Sanktionen in einer beträchtlichen Anzahl von [Fällen] " zu verhindern(44), eindeutig zu definieren.

    Das im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Kriterium beruht auf dem Bestehen einer systemischen Gefahr der Straffreiheit.

    Zu den zeitlichen Wirkungen der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung.

    Nach den vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsätzen ist das nationale Gericht verpflichtet, soweit erforderlich die kombinierten Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs in laufenden Verfahren unangewendet zu lassen, um gemäß Art. 325 AEUV eine effektive Ahndung des festgestellten Betrugs zu gewährleisten.

    Bekanntlich waren es die mit diesem Gesetz bewirkten grundlegenden Änderungen, die Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil Taricco u. a. ergangen ist, und die uns heute beschäftigen.

    Das vorlegende Gericht ist außerdem der Ansicht, dass die im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsätze mit den in Art. 7 EMRK aufgestellten Erfordernissen und insbesondere mit dem der Vorhersehbarkeit unvereinbar seien, da die betreffenden Personen in Anbetracht des zum Zeitpunkt der Tat geltenden normativen Rahmens vernünftigerweise nicht hätten vorhersehen können, dass das Unionsrecht und insbesondere Art. 325 AEUV dem Gericht vorschreiben würde, die Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs unangewendet zu lassen(62).

    Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) führt sodann die Bestimmungen von Art. 53 der Charta gegen die Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung an.

    Es komme eine Auslegung von Art. 53 der Charta in Betracht, die es der Italienischen Republik gestatte, den durch die italienische Verfassung garantierten Grundrechtsschutzstandard anzuwenden, da dieser höher sei als jener, der sich aus der Auslegung von Art. 49 der Charta ergebe, und ihn gegen die Erfüllung der vom Gerichtshof in dem Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung einzuwenden.

    Ich bin deshalb der Meinung, dass Art. 53 der Charta es den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass diese Verpflichtung den von der Verfassung dieses Staates gewährleisteten höheren Standard des Grundrechtsschutzes nicht achte.

    Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) ist der Meinung, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung dadurch, dass sie einen obersten Grundsatz ihrer Verfassungsordnung, nämlich den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verletze, die nationale Identität und insbesondere die Verfassungsidentität der Italienischen Republik beeinträchtigen könne.

    Außerdem bin ich nicht davon überzeugt, dass die sofortige Anwendung einer längeren Verjährungsfrist infolge der Erfüllung der vom Gerichtshof in dem Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung geeignet ist, die nationale Identität der Italienischen Republik zu berühren.

    Unter Berücksichtigung dessen bin ich nicht davon überzeugt, dass die vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellte Verpflichtung dadurch, dass sie dazu führt, dass das nationale Gericht in einem laufenden Verfahren sofort eine längere Verjährungsfrist als jene anwendet, die das Gesetz zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorsah, eine Verletzung der nationalen Identität der Italienischen Republik darstellen kann.

    Nach alledem bin ich deshalb der Meinung, dass Art. 4 Abs. 2 EUV es den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass die sofortige Anwendung einer längeren Verjährungsfrist als jener, die das Gesetz zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorsah, in einem laufenden Verfahren die nationale Identität dieses Staates berühren würde.

    Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er der Nichtanwendung der kombinierten Bestimmungen in Art. 160 letzter Absatz und des Art. 161 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs durch die italienischen Gerichte in einem laufenden Verfahren gemäß der vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555), aufgestellten Verpflichtung nicht entgegensteht.

    Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlaubt es den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555), aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass diese Verpflichtung den von der Verfassung dieses Staates gewährleisteten höheren Standard des Grundrechtsschutzes nicht achte.

    Art. 4 Abs. 2 EUV erlaubt es den Gerichten eines Mitgliedstaats nicht, sich der Erfüllung der vom Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C-105/14, EU:C:2015:555) aufgestellten Verpflichtung mit der Begründung zu widersetzen, dass die sofortige Anwendung einer längeren Verjährungsfrist als jener, die das Gesetz zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorsah, in einem laufenden Verfahren die nationale Identität dieses Staates berühren würde.

    2 C-105/14, im Folgenden: Urteil Taricco u.

    a., EU:C:2015:555.

    12 Einige nationale Gerichte haben jedoch eine andere Position eingenommen: vgl. die Urteile 2210/16 der Corte suprema di cassazione (Kassationshof), 3. Strafkammer, vom 20. Januar 2016 (in dem diese die im Urteil Taricco u. a. aufgestellten Grundsätze in der Überzeugung umsetzt, dass die Regelung der Verjährung dem Verfahrensrecht angehöre und es nicht nötig sei, der Corte costituzionale [Verfassungsgerichtshof] eine Frage der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen), 7914/16 der Corte suprema di cassazione (Kassationshof), 4. Strafkammer, vom 26. Februar 2016 (in dem diese die Pflicht zur Nichtanwendung der Verjährungsregeln nur für den Fall bestätigt, dass das Verfahren tatsächlich nicht verjährt ist), und schließlich 44584/16 der Corte suprema di Cassazione (Kassationshof), 3. Strafkammer, vom 24. Oktober 2016 (in dem diese die Kriterien dafür entwickelt, die betreffenden nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen).

  • EGMR, 12.02.2013 - 1845/08

    PREVITI c. ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    48 EGMR, 12. Februar 2013, CE:ECHR:2013:0212DEC000184508.

    55 EGMR, 12. Februar 2013, Previti/Italien, CE:ECHR:2013:0212DEC000184508, Rn. 80. Zur Beurteilung, ob eine Bestimmung dem materiellen Strafrecht oder dem Strafverfahrensrecht angehört, prüft der EGMR, inwieweit diese Bestimmung die Einordnung der Straftat und die Schwere der Strafe beeinflusst.

    56 EGMR, 12. Februar 2013, CE:ECHR:2013:0212DEC000184508.

    57 EGMR, 12. Februar 2013, CE:ECHR:2013:0212DEC000184508.

    58 EGMR, 12. Februar 2013, CE:ECHR:2013:0212DEC000184508, Rn. 80.

    61 EGMR, 12. Februar 2013, Previti/Italien, CE:ECHR:2013:0212DEC000184508, Rn. 80 bis 85.

  • EGMR, 22.06.2000 - 32492/96

    COEME AND OTHERS v. BELGIUM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    47 EGMR, 22. Juni 2000, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296.

    50 EGMR, 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, Rn. 145.

    52 EGMR, 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, Rn. 145.

    53 EGMR, 22. Juni 2000, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296.

    60 Vgl. insbesondere EGMR, 22. Juni 2000, Coëme u. a/Belgien, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, Rn. 149.

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    8 C-399/11, EU:C:2013:107.

    14 C-399/11, EU:C:2013:107.

    65 C-399/11, EU:C:2013:107.

    66 C-399/11, EU:C:2013:107.

    68 Rn. 60 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107).

  • EGMR, 22.09.2015 - 55959/14

    BORCEA c. ROUMANIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    49 EGMR, 22. September 2015, CE:ECHR:2015:0922DEC005595914.

    51 EGMR, 22. September 2015, Borcea/Rumänien CE:ECHR:2015:0922DEC005595914, Rn. 60.

    54 EGMR, 22. September 2015, CE:ECHR:2015:0922DEC005595914, Rn. 64.

    62 EGMR, 22. September 2015, Borcea/Rumänien, CE:ECHR:2015:0922DEC005595914, Rn. 59.

  • EGMR, 07.04.2015 - 6884/11

    Polizeigewalt bei G8 in Genua 2001: Italien verurteilt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    22 EGMR, 7. April 2015, CE:ECHR:2015:0407JUD000688411.

    23 Vgl. EGMR, 7. April 2015, Cestaro/Italien, CE:ECHR:2015:0407JUD000688411, Rn. 225.

    24 EGMR, 7. April 2015, CE:ECHR:2015:0407JUD000688411.

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    Vgl. hierzu die Ausführungen der Italienischen Republik im Rahmen ihrer schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C.2015:400), ergangen ist, sowie das Urteil 183/73 der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof), auf das in Rn. 7 der schriftlichen Erklärungen Bezug genommen wird und wonach "auf der Grundlage des Art. 11 der italienischen Verfassung Souveränitätsbeschränkungen nur zur Verfolgung der dort angegebenen Ziele zugestanden wurden; daher ist auszuschließen, dass derartige Beschränkungen ... eine unzulässige Befugnis der Organe der EWG zur Verletzung der Grundprinzipien unserer verfassungsrechtlichen Ordnung oder der unveräußerlichen Rechte der menschlichen Person mit sich bringen könnten.

    6 C-62/14, EU:C:2015:400.

    76 C-62/14, EU:C:2015:400.

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    64 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 4).

    72 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114, Rn. 3).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2012 - C-399/11

    Nach Auffassung des Generalanwalts Bot können die Justizbehörden, die einen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    63 Diese Erwägungen sind den Nrn. 106 bis 112 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Melloni (C-399/11, EU:C:2012:600), entnommen.

    69 C-399/11, EU:C:2012:600.

  • EGMR, 08.02.2022 - 5766/17

    BOTOYAN v. ARMENIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2017 - C-42/17
    38 Vgl. den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2013 (COM[2013] 534 final) und den Entwurf einer Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2017 (Dokument 5766/17).

    41 Vgl. Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft der Kommission vom 11. Dezember 2001 (COM[2001] 715 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. Mai 2011 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen, Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern (COM[2011] 293 final); SFI-Richtlinienvorschlag; Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 17. Juli 2013, Besserer Schutz der finanziellen Interessen der Union, Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und Reform von Eurojust (COM[2013] 532 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente vom 27. November 2013 über die Überprüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Subsidiaritätsgrundsatz gemäß Protokoll Nr. 2 (COM[2013] 851 final) (Punkt 2.3); Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 17. Juli 2013 über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM[2013] 534 final) (vgl. insbesondere das Finanzblatt, Punkt 1.5, S. 55) sowie Entwurf einer Verordnung vom 31. Januar 2017 über die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (Dokument 5766/17); und schließlich Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 AEUV betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM[2017] 246 final) (Ziffer 3).

  • EuGH, 28.10.1982 - 18/82
  • EGMR, 12.10.1992 - 12919/87

    BODDAERT c. BELGIQUE

  • EGMR, 01.08.2000 - 36009/97

    C.P. ET AUTRES c. FRANCE

  • EGMR, 17.09.2009 - 10249/03

    Rückwirkende Strafschärfung und Anerkennung des Meistbegünstigungsprinzips als

  • EGMR, 29.03.2011 - 47357/08

    ALIKAJ ET AUTRES c. ITALIE

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:564, Nrn. 157 und 158) (Urteil noch nicht ergangen).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 157) (Urteil noch nicht ergangen).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    96 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 83).

    So hat Generalanwalt Bot in den vom Vereinigten Königreich angeführten Schlussanträgen dargelegt, dass Recht nur effektiv sei, wenn seine Verletzung geahndet werde, wobei der nationale rechtliche Rahmen für die Ahndung von Mehrwertsteuerbetrug angesichts der Gefahr von Straffreiheit angemessen sein müsse (Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 82 bis 87).

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    Entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs ergibt sich aus der Rechtsprechung zudem nicht, dass einem Mitgliedstaat nur dann eine Verletzung seiner Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV angelastet werden kann, wenn die Kommission dartut, dass die fragliche nationale Maßnahme auf eine "offensichtliche und erhebliche Gefahr der Straffreiheit" oder auf das "Ausbleiben einer Sanktion" hinausläuft (Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 83), oder wenn "Fahrlässigkeit" oder ein "willkürliches" Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats vorliegt (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 37, vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland, C-348/97, EU:C:2000:317, Rn. 64, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Dänemark, C-19/05, EU:C:2007:606, Rn. 18 und 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Vgl. auch die Schlussanträge meines verstorbenen und geschätzten Kollegen Generalanwalt Bot in der Rechtssache M.A.S. und M.B. (C-42/17, EU:C:2017:564, Nr. 74), in denen er darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz, dass Straftaten und Strafen gesetzlich definiert sein müssen, einer der wesentlichen Grundsätze des modernen Strafrechts ist, der insbesondere vom italienischen Strafrechtler Cesare Beccaria entwickelt wurde, der sich in seinem berühmten Werk Von den Verbrechen und von den Strafen (1764) auf Montesquieu in Vom Geist der Gesetze , Buch XI Kapitel VI der Verfassung Englands (1748), bezog.
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