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Rechtsprechung
   EuGH, 22.03.2018 - C-327/16, C-421/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6225
EuGH, 22.03.2018 - C-327/16, C-421/16 (https://dejure.org/2018,6225)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2018 - C-327/16, C-421/16 (https://dejure.org/2018,6225)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2018 - C-327/16, C-421/16 (https://dejure.org/2018,6225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jacob

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 8 - Austausch von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 8 - Austausch von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Jacob

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 8 - Austausch von ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Jacob

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 434/90 Art 8
    Frankreich, Steuerstundung, Wertsteigerung, Zeitpunkt der Veräußerung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 434/90 Art 8
    Anteil; Anteilstausch; Austausch; Einbringung; Fusion; Gesellschaft; Spaltung; Unternehmensteil; Wertsteigerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen,

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-327/16
    In den verbundenen Rechtssachen C-327/16 und C-421/16.

    Marc Lassus (C-421/16).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. November 2017 sind die Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-421/16 ist die österreichische Regierung im Wesentlichen der Auffassung, dass ein Sachverhalt, bei dem der Anteilsinhaber der erworbenen Gesellschaft seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der erworbenen Gesellschaft oder dem der erwerbenden Gesellschaft hat, nicht in den Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie fällt.

    Folglich sind die vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-421/16 vorgelegten Fragen zu beantworten.

    Mit seiner jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Fusionsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die aus einem Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung anlässlich des Austauschs festgestellt wird, ihre Besteuerung aber bis zu dem Jahr aufgeschoben wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis - im vorliegenden Fall die Veräußerung der erworbenen Anteile - eintritt.

    Daher ist auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 zu antworten, dass Art. 8 der Fusionsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die aus einem unter die Richtlinie fallenden Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung anlässlich des Austauschs festgestellt wird, ihre Besteuerung aber bis zu dem Jahr aufgeschoben wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis - im vorliegenden Fall die Veräußerung der erworbenen Anteile - eintritt.

    Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Fusionsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die auf einen Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung, für die ein Besteuerungsaufschub gewährt wurde, bei einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile auch dann besteuert wird, wenn die Veräußerung nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt.

    Daher ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 zu antworten, dass Art. 8 der Fusionsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die auf einen Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung, für die ein Besteuerungsaufschub gewährt wurde, bei einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile auch dann besteuert wird, wenn die Veräußerung nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt.

    Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen 3 bis 5 in der Rechtssache C-421/16, die zusammen zu prüfen sind, sinngemäß wissen, ob die Fusionsrichtlinie und Art. 49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach, falls die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht in die Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats fällt, die Wertsteigerung, deren Besteuerung aufgeschoben ist, zum Zeitpunkt dieser Veräußerung ohne Berücksichtigung einer dabei gegebenenfalls realisierten Wertminderung besteuert wird, während eine solche Wertminderung berücksichtigt wird, wenn der steuerpflichtige Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung seinen steuerlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.

    Nach alledem ist auf die Fragen 3 bis 5 in der Rechtssache C-421/16 zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach, falls die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht in die Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats fällt, die Wertsteigerung, deren Besteuerung aufgeschoben ist, zum Zeitpunkt dieser Veräußerung ohne Berücksichtigung einer dabei gegebenenfalls realisierten Wertminderung besteuert wird, während eine solche Wertminderung berücksichtigt wird, wenn der steuerpflichtige Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung seinen steuerlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-327/16
    In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bleiben die Mitgliedstaaten befugt, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit unter Beachtung des Unionsrechts vertraglich oder einseitig festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Feststellung steht außerdem im Einklang mit dem vom Gerichtshof anerkannten Grundsatz der steuerlichen Territorialität, verbunden mit einem zeitlichen Element, nach dem ein Mitgliedstaat das Recht hat, die im Rahmen seiner Steuerhoheit entstandene Wertsteigerung zu besteuern, wodurch die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gewahrt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes Ziel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45).

    Insoweit ist klarzustellen, dass sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt von denen unterscheidet, zu denen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wegzugsbesteuerung von Wertsteigerungen ergangen ist, wie etwa das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785).

    Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Rn. 61 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), festgestellt, dass die eventuelle Nichtberücksichtigung der Wertminderung durch den Aufnahmemitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat keineswegs verpflichtet, zum Zeitpunkt der endgültigen Veräußerung der neuen Gesellschaftsanteile eine Steuerschuld neu zu bewerten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerpflichtigkeit des Betroffenen im Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der Verlegung seines Wohnsitzes endete, endgültig bestimmt wurde.

  • EuGH, 23.11.2017 - C-292/16

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-327/16
    Die Mitgliedstaaten verfügen daher unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum für seine Durchführung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 41 bis 43, und vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 22).

    Die unter die Fusionsrichtlinie fallenden Vorgänge stellen eine besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalität der Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar und gehören damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten diese Freiheit beachten müssen (Urteil vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV alle Maßnahmen anzusehen sind, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall muss die Beschränkung außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-285/07

    A.T. - Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen -

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-327/16
    Durch dieses Gebot der steuerlichen Neutralität gegenüber einem solchen Gesellschafter soll die Fusionsrichtlinie, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 4 hervorgeht, gewährleisten, dass ein Austausch von Anteilen, der Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betrifft, nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert wird (Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 21).

    Daher hindert nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Fusionsrichtlinie die Anwendung des Abs. 1 dieses Artikels die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 35).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-327/16
    Die Mitgliedstaaten verfügen daher unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum für seine Durchführung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 41 bis 43, und vom 23. November 2017, A, C-292/16, EU:C:2017:888, Rn. 22).
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-327/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen in Fällen für zulässig erklärt hat, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen, nach denen im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuGH, 22.03.2018 - C-327/16
    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-662/18

    Ministre de l'Action und des Comptes publics (Plus-value afférente à l'échange de

    Der Gerichtshof hat bereits Vorabentscheidungsersuchen in Fällen für zulässig erklärt, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen, nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteile vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, auch wenn Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie die steuerliche Neutralität eines Austauschs von Anteilen sicherstellt, indem er vorsieht, dass ein solcher Austausch für sich allein nicht zu einer Besteuerung der daraus entstandenen Wertsteigerung führen darf, diese steuerliche Neutralität die Wertsteigerung nicht der Besteuerung durch die Mitgliedstaaten, die insoweit über die Steuerhoheit verfügen, entziehen soll, sondern nur verbietet, den Austausch als Tatbestand anzusehen, der die Besteuerung auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133 unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, da die Richtlinie keine Bestimmungen über geeignete steuerliche Maßnahmen zu seiner Durchführung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine Maßnahme, die darin besteht, die aus dem Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung festzustellen und den die Besteuerung dieser Wertsteigerung auslösenden Tatbestand bis zu dem Jahr aufzuschieben, in dem das Ereignis eintritt, das den Aufschub der Besteuerung beendet, lediglich eine "Technik" ist, die es den Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2009/133 ermöglicht, ihre Steuerhoheit und damit ihre finanziellen Interessen zu wahren, und gleichzeitig den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegten Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet, indem sie dazu führt, dass der Austausch von Anteilen für sich allein zu keiner Besteuerung dieser Wertsteigerung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 54 und 55).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).
  • EuGH, 27.06.2018 - C-459/17

    SGI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht

    Der Gerichtshof hat Vorabentscheidungsersuchen in Fällen für zulässig erklärt, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung von nicht unter den Geltungsbereich des Unionsrechts fallenden Sachverhalten nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).

  • FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 3356/17

    Einkommensteuer - Wird eine Wertminderung auch dann im Zuzugsstaat i.S.v. § 6

    Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch nicht die Grundsätze der EuGH-Entscheidung "Jacob/Lassus" (EuGH, Urt. vom 22.03.2018 - C-327/16 und C-421/16, BFH/NV 2018, 590) auf den Streitfall übertragbar, da dieser Fall einen Besteuerungsaufschub betraf.

    Diese vorstehende dargestellte Differenzierung zwischen Besteuerungsaufschub und Aufschub der Steuereinziehung hat der EuGH in der Entscheidung "Jacob/Lassus" (EuGH, Urt. vom 22.03.2018 - C-327/16 und C-421/16, BFH/NV 2018, 590, Rdn. 82) auch ausdrücklich nochmals betont.

  • BFH, 24.07.2018 - I R 24/16

    Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell -

    Etwas anderes ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerinnen auch nicht aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) Jacob vom 22. März 2018 C-327/16 und C-421/16 (EU:C:2018:210).

    Zwar ging es in dem Verfahren C-327/16 um einen Austausch von Anteilen, an dem zwei in demselben Mitgliedstaat --nämlich Frankreich-- ansässige Gesellschaften beteiligt waren.

  • EuGH, 07.11.2018 - C-257/17

    C und A

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan, C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 46, und vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-318/22

    GE Infrastructure Hungary Holding

    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus (C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210) widerlegt, auf das sich die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bezieht und in dem der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten beim Erlass steuerlicher Maßnahmen zur Durchführung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133 unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland (C-100/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2293, Rn. 62), und vom 22. März 2018 Jacob und Lassus (C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 72).
  • LSG Hessen, 24.04.2018 - L 4 SO 67/18

    Sozialhilfe SGB XII

    Jedoch sind nur solche Voraussetzungen rechtfertigungsbedürftig, die geeignet sind, Unionsbürger davon abzuhalten, ihr Freizügigkeitsrecht auszuüben, d.h. die Ausübung der Unionsbürgerfreizügigkeit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (stRspr zu allen Beschränkungsverboten, zuletzt EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - Rs. C-327/16 und C-421/16 -, ECLI:EU:C:2018:210, zit. nach juris, Rn. 74 ff.; vgl. Ehlers, in: ders., Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 4. Aufl. 2014, § 7, Rn. 30; Mangold, in: Schlachter/Heinig, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (EnzEuR Bd. 7), 2016, § 4, Rn. 78).
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   EuGH, 22.03.2018 - C-421/16   

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Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 18.09.2019 - C-662/18

    Ministre de l'Action und des Comptes publics (Plus-value afférente à l'échange de

    Der Gerichtshof hat bereits Vorabentscheidungsersuchen in Fällen für zulässig erklärt, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen, nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteile vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2018, C und A, C-257/17, EU:C:2018:876, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, auch wenn Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie die steuerliche Neutralität eines Austauschs von Anteilen sicherstellt, indem er vorsieht, dass ein solcher Austausch für sich allein nicht zu einer Besteuerung der daraus entstandenen Wertsteigerung führen darf, diese steuerliche Neutralität die Wertsteigerung nicht der Besteuerung durch die Mitgliedstaaten, die insoweit über die Steuerhoheit verfügen, entziehen soll, sondern nur verbietet, den Austausch als Tatbestand anzusehen, der die Besteuerung auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133 unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, da die Richtlinie keine Bestimmungen über geeignete steuerliche Maßnahmen zu seiner Durchführung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine Maßnahme, die darin besteht, die aus dem Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung festzustellen und den die Besteuerung dieser Wertsteigerung auslösenden Tatbestand bis zu dem Jahr aufzuschieben, in dem das Ereignis eintritt, das den Aufschub der Besteuerung beendet, lediglich eine "Technik" ist, die es den Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2009/133 ermöglicht, ihre Steuerhoheit und damit ihre finanziellen Interessen zu wahren, und gleichzeitig den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegten Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet, indem sie dazu führt, dass der Austausch von Anteilen für sich allein zu keiner Besteuerung dieser Wertsteigerung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210" Rn. 54 und 55).

  • FG Münster, 17.09.2020 - 5 K 3356/17

    Einkommensteuer - Wird eine Wertminderung auch dann im Zuzugsstaat i.S.v. § 6

    Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch nicht die Grundsätze der EuGH-Entscheidung "Jacob/Lassus" (EuGH, Urt. vom 22.03.2018 - C-327/16 und C-421/16, BFH/NV 2018, 590) auf den Streitfall übertragbar, da dieser Fall einen Besteuerungsaufschub betraf.

    Diese vorstehende dargestellte Differenzierung zwischen Besteuerungsaufschub und Aufschub der Steuereinziehung hat der EuGH in der Entscheidung "Jacob/Lassus" (EuGH, Urt. vom 22.03.2018 - C-327/16 und C-421/16, BFH/NV 2018, 590, Rdn. 82) auch ausdrücklich nochmals betont.

  • EuGH, 16.11.2023 - C-318/22

    GE Infrastructure Hungary Holding

    Dieses Ergebnis wird nicht durch das Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus (C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210) widerlegt, auf das sich die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bezieht und in dem der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten beim Erlass steuerlicher Maßnahmen zur Durchführung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133 unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2014, Kommission/Deutschland (C-100/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2293, Rn. 62), und vom 22. März 2018 Jacob und Lassus (C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 72).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16, C-421/16   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16, C-421/16 (https://dejure.org/2017,43582)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.11.2017 - C-327/16, C-421/16 (https://dejure.org/2017,43582)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. November 2017 - C-327/16, C-421/16 (https://dejure.org/2017,43582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jacob

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 8 - Regelung über den Aufschub der Besteuerung - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434/EWG - Art. 8 - Regelung über den Aufschub der Besteuerung - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    Dieser Mechanismus steht im Mittelpunkt der Sachverhalte, die zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), geführt haben.

    Die französische Regierung ist der Auffassung, dass der Gerichtshof in dem Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 56), bereits anerkannt habe, dass die Nichtberücksichtigung der Wertminderungen, die nach der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft eingetreten seien, durch den Herkunftsmitgliedstaat dieser Gesellschaft im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden könne(45).

    In Rn. 46 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität bei der Verlegung von Vermögensgegenständen in eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte das Recht hat, die in seinem Hoheitsgebiet vor dieser Verlegung entstandenen Wertzuwächse zum Zeitpunkt der Verlegung zu besteuern.

    In Rn. 58 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Rn. 52 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt der Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist, da es Maßnahmen gibt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen als die sofortige Einziehung.

    Anders als bei der Rechtssache, die zum Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), führte, in der der Herkunftsmitgliedstaat sein Recht, die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit den aus seinem Hoheitsgebiet überführten Vermögenswerten zum Zeitpunkt dieser Verlegung zu besteuern - vorbehaltlich eines etwaigen Aufschubs der Einziehung -, vollständig ausgeübt hatte(58), führte der Herkunftsmitgliedstaat in der Rechtssache Lassus (C-421/16), d. h. die Französische Republik, die nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434 nicht berechtigt war, die Wertsteigerung aus dem Anteilstausch im Jahr 1999 zum Zeitpunkt dieses Anteilstauschs zu besteuern, gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Richtlinie eine Regelung ein, nach der bis zur späteren Veräußerung der Anteile die Besteuerung der sich aus dem Anteilstausch ergebenden Wertsteigerung aufgeschoben werden konnte.

    Hieraus folgt, dass anders als in den Rechtssachen, die den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), zugrunde lagen, der Herkunftsstaat in der Rechtssache Lassus (C-421/16), d. h. die Französische Republik, zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Wertminderungen(61) im Jahr 2002 realisierten, über eine Besteuerungsbefugnis verfügte.

    39 Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 Wie in Nr. 68 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, bleiben zudem nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46).

    57 Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 61).

    In Rn. 58 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), hat der Gerichtshof entschieden, dass, "[d]a in einer Situation wie der [in jener Rechtssache] streitigen die Gewinne der Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, nach dieser Verlegung gemäß dem mit einem zeitlichen Element verbundenen Grundsatz der steuerlichen Territorialität nur im Aufnahmemitgliedstaat besteuert werden, ... in Anbetracht des genannten Zusammenhangs zwischen den Vermögenswerten der Gesellschaft und den steuerpflichtigen Gewinnen und folglich wegen der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen, auch dieser Mitgliedstaat in seinem Steuersystem Wertschwankungen der Vermögenswerte der betreffenden Gesellschaft zu berücksichtigen [hat], die ab dem Zeitpunkt aufgetreten sind, zu dem der Herkunftsmitgliedstaat die steuerliche Anknüpfung zu dieser Gesellschaft verloren hat".

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    Dieser Mechanismus steht im Mittelpunkt der Sachverhalte, die zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), geführt haben.

    Im Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48), hat der Gerichtshof festgestellt, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu sichern, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit den aus seinem Hoheitsgebiet überführten Wirtschaftsgütern dann festsetzt, wenn seine Steuerbefugnis in Bezug auf die betroffenen Wirtschaftsgüter endet, im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Überführung der fraglichen Wirtschaftsgüter aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.

    Hieraus folgt, dass anders als in den Rechtssachen, die den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), zugrunde lagen, der Herkunftsstaat in der Rechtssache Lassus (C-421/16), d. h. die Französische Republik, zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Wertminderungen(61) im Jahr 2002 realisierten, über eine Besteuerungsbefugnis verfügte.

    54 Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 44).

    56 Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Vgl. auch entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-503/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    Dieser Mechanismus steht im Mittelpunkt der Sachverhalte, die zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), geführt haben.

    In Rn. 58 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), hat der Gerichtshof unter Hinweis auf Rn. 52 des Urteils vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt der Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist, da es Maßnahmen gibt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen als die sofortige Einziehung.

    Hieraus folgt, dass anders als in den Rechtssachen, die den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), zugrunde lagen, der Herkunftsstaat in der Rechtssache Lassus (C-421/16), d. h. die Französische Republik, zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Wertminderungen(61) im Jahr 2002 realisierten, über eine Besteuerungsbefugnis verfügte.

    48 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979, Rn. 55).

    58 Vgl. auch entsprechend Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-285/07

    A.T. - Gemeinsames Steuersystem für den Austausch von Anteilen - Ansatz von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    In Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass "die Richtlinie 90/434 nach ihrem vierten Erwägungsgrund selbst der Wahrung der finanziellen Interessen des Staates der erworbenen Gesellschaft dient.

    27 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 36).

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache A.T. (C-285/07, EU:C:2008:608, Nr. 24).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 21).

    Im Bereich des Anteilstauschs wird dies durch die Bestimmung erreicht, dass die Zuteilung von Anteilen an der erwerbenden Gesellschaft an die Gesellschafter der erworbenen Gesellschaft "für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen [darf]", gleichzeitig den Mitgliedstaaten aber gestattet ist, "den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile"" - vgl. Nr. 3 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache A.T. (C-285/07, EU:C:2008:608).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 32), festgestellt hat, dass das Ziel der Richtlinie 90/434 darin bestand, "steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen zu beseitigen, indem zum einen sichergestellt wird, dass etwaige Wertzuwächse von Anteilen nicht vor ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden, und zum anderen vermieden wird, dass Vorgänge mit sehr bedeutenden, bei einem Anteilstausch realisierten Wertzuwächsen allein deshalb einer Besteuerung entgehen, weil sie im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgen".

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:86, Nr. 36): "[Durch Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 90/434] soll die steuerliche Neutralität eines solchen Umstrukturierungsvorgangs sichergestellt und verhindert werden, dass stille Reserven oder sonstige Steigerungen des Werts von Unternehmensanteilen noch vor ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden." Vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2010, Modehuis A. ZwijnenburgModehuis A. ZwijnenburgModehuis A. Zwijnenburg (C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 39 und 40).

    Diese dem Ziel und dem Wortlaut der Richtlinie entsprechende Auffassung ist auch von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden, z. B. im [Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408)]".

    34 In Rn. 41 des Urteils vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten".

  • EuGH, 11.12.2008 - C-285/07

    A.T. - Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    In Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass "die Richtlinie 90/434 nach ihrem vierten Erwägungsgrund selbst der Wahrung der finanziellen Interessen des Staates der erworbenen Gesellschaft dient.

    27 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 36).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 21).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 32), festgestellt hat, dass das Ziel der Richtlinie 90/434 darin bestand, "steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen zu beseitigen, indem zum einen sichergestellt wird, dass etwaige Wertzuwächse von Anteilen nicht vor ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden, und zum anderen vermieden wird, dass Vorgänge mit sehr bedeutenden, bei einem Anteilstausch realisierten Wertzuwächsen allein deshalb einer Besteuerung entgehen, weil sie im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgen".

    Diese dem Ziel und dem Wortlaut der Richtlinie entsprechende Auffassung ist auch von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden, z. B. im [Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408)]".

    34 In Rn. 41 des Urteils vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten".

  • EuGH, 19.12.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerrecht - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    31 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, 3D I3D I3D I (C-207/11, EU:C:2012:818, Rn. 28), das sich auf die Art. 4 und 9 der Richtlinie 90/434 bezieht.

    Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass sich der "Grundsatz der steuerlichen Neutralität" ausschließlich auf die steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt eines grenzüberschreitenden Austauschs von Anteilen und nicht auf andere Zeitpunkte beziehe - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache 3D I3D I3D I (C-207/11, EU:C:2012:433, Nrn. 37 und 39).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    In dem Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service (C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 28 und 29), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, "dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung eine besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalität der Ausübung der Niederlassungsfreiheit darstellt, die damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten diese Freiheit beachten müssen.

    35 Vgl. entsprechend Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service (C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16
    Dieser Mechanismus steht im Mittelpunkt der Sachverhalte, die zu der Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Portugal (C-503/14, EU:C:2016:979), geführt haben.

    Vgl. auch Urteil vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 47).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 20.05.2010 - C-352/08

    Modehuis A. Zwijnenburg - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb

  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-609/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-646/15

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  • EuGH, 14.09.2017 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Vorlage zur

  • EuGH, 22.03.2018 - C-327/16

    Jacob

    In den verbundenen Rechtssachen C-327/16 und C-421/16.

    Marc Lassus (C-421/16).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. November 2017 sind die Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-421/16 ist die österreichische Regierung im Wesentlichen der Auffassung, dass ein Sachverhalt, bei dem der Anteilsinhaber der erworbenen Gesellschaft seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der erworbenen Gesellschaft oder dem der erwerbenden Gesellschaft hat, nicht in den Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie fällt.

    Folglich sind die vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-421/16 vorgelegten Fragen zu beantworten.

    Mit seiner jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Fusionsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die aus einem Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung anlässlich des Austauschs festgestellt wird, ihre Besteuerung aber bis zu dem Jahr aufgeschoben wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis - im vorliegenden Fall die Veräußerung der erworbenen Anteile - eintritt.

    Daher ist auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 zu antworten, dass Art. 8 der Fusionsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die aus einem unter die Richtlinie fallenden Austausch von Anteilen entstandene Wertsteigerung anlässlich des Austauschs festgestellt wird, ihre Besteuerung aber bis zu dem Jahr aufgeschoben wird, in dem das den Aufschub der Besteuerung beendende Ereignis - im vorliegenden Fall die Veräußerung der erworbenen Anteile - eintritt.

    Mit seiner jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 der Fusionsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die auf einen Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung, für die ein Besteuerungsaufschub gewährt wurde, bei einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile auch dann besteuert wird, wenn die Veräußerung nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt.

    Daher ist auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-327/16 und C-421/16 zu antworten, dass Art. 8 der Fusionsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die auf einen Austausch von Anteilen entfallende Wertsteigerung, für die ein Besteuerungsaufschub gewährt wurde, bei einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile auch dann besteuert wird, wenn die Veräußerung nicht der Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt.

    Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen 3 bis 5 in der Rechtssache C-421/16, die zusammen zu prüfen sind, sinngemäß wissen, ob die Fusionsrichtlinie und Art. 49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach, falls die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht in die Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats fällt, die Wertsteigerung, deren Besteuerung aufgeschoben ist, zum Zeitpunkt dieser Veräußerung ohne Berücksichtigung einer dabei gegebenenfalls realisierten Wertminderung besteuert wird, während eine solche Wertminderung berücksichtigt wird, wenn der steuerpflichtige Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung seinen steuerlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.

    Nach alledem ist auf die Fragen 3 bis 5 in der Rechtssache C-421/16 zu antworten, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach, falls die spätere Veräußerung der erworbenen Anteile nicht in die Steuerhoheit dieses Mitgliedstaats fällt, die Wertsteigerung, deren Besteuerung aufgeschoben ist, zum Zeitpunkt dieser Veräußerung ohne Berücksichtigung einer dabei gegebenenfalls realisierten Wertminderung besteuert wird, während eine solche Wertminderung berücksichtigt wird, wenn der steuerpflichtige Anteilsinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung seinen steuerlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat.

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