Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.2015 - C-422/14   

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https://dejure.org/2015,32809
EuGH, 11.11.2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,32809)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,32809)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,32809)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pujante Rivera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff der Arbeitnehmer, die "in der Regel" in dem betreffenden Betrieb "beschäftigt" sind - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 - Begriffe "Entlassung" und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pujante Rivera

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff der Arbeitnehmer, die "in der Regel" in dem betreffenden Betrieb "beschäftigt" sind - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 - Begriffe "Entlassung" und ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berechnung des Schwellenwerts für eine Massenentlassungsanzeige ("Pujante Rivera")

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers, einer einseitigen und erheblichen Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile zu seinen Lasten zuzustimmen, stellt eine Entlassung im Sinne der Richtlinie über Massenentlassungen dar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entlassung im Sinne der Richtlinie über Massenentlassungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH weitet Schutz vor Massenentlassungen aus: Auch Aufhebungsverträge können beim Schwellenwert mitzählen

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Massenentlassungen durch die Hintertür - Auch eine Gehaltskürzung kann eine Entlassung sein

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Massenentlassungsrichtlinie und Arbeitnehmerbegriff

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebungsvertrag nach geänderten Arbeitsbedingungen als Entlassung i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pujante Rivera

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a - Begriff der Arbeitnehmer, die "in der Regel" in dem betreffenden Betrieb "beschäftigt" sind - Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 - Begriffe ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 927
  • ZIP 2015, 2292
  • EuZW 2016, 25
  • NZA 2015, 1441
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Begriff "Arbeitnehmer' in dieser Bestimmung nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden kann, sondern innerhalb der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich ausgelegt werden muss (Urteil Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 33).

    Sodann ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff des Arbeitnehmers anhand objektiver Kriterien zu definieren ist, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen, und das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 17, und Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 34).

    Für die Berechnung der Beschäftigtenzahl eines Betriebs im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie 98/59 ist die Natur des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteil Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 35 und 36).

    Zum einen dürfen die den Anwendungsbereich der Richtlinie 98/59 festlegenden Begriffe - wie der Begriff "Entlassung' in Art. 1 Abs. 1 Unterabs.1 Buchst. a - nämlich in Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie, die ausweislich ihres zweiten Erwägungsgrundes insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen verstärken soll, nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 44).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Schließlich ist in Bezug auf die Frage, ob diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der in Art. 1 Abs. 1 Unterabs.1 Buchst. a Ziff. i und ii der Richtlinie 98/59 genannten Schwellenwerte als im Sinne dieser Bestimmung "in der Regel' in dem betreffenden Betrieb beschäftigt anzusehen sind, darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Berechnungsmodalitäten für diese Schwellenwerte und damit diese Schwellenwerte selbst zur Disposition der Mitgliedstaaten stehen, da eine derartige Auslegung es den Mitgliedstaaten erlaubte, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu verändern und ihr somit ihre volle Wirksamkeit zu nehmen (Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 47).

    Da eine solche einzelstaatliche Regelung nämlich geeignet ist, der Gesamtheit der von bestimmten Betrieben mit gewöhnlich mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigten Arbeitnehmer - und sei es zeitweilig - die Rechte vorzuenthalten, die ihnen nach der Richtlinie 98/59 zustehen, beeinträchtigt sie die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 48).

    Daher würde jede nationale Regelung oder Auslegung dieses Begriffs, die darauf hinausliefe, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens keine "Entlassung' im Sinne der Richtlinie 98/59 wäre, deren Anwendungsbereich verändern und ihr damit ihre volle Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Confédération générale du travail u. a., C-385/05, EU:C:2007:37, Rn. 47).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-55/02

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Im vorliegenden Fall ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass er jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte, Beendigung des Arbeitsvertrags umfasst (Urteile Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 49 bis 51, und Agorastoudis u. a., C-187/05 bis C-190/05, EU:C:2006:535, Rn. 28).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich Entlassungen von Beendigungen des Arbeitsvertrags, die ihnen unter den in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59 genannten Voraussetzungen gleichgestellt werden, durch die fehlende Zustimmung des Arbeitnehmers unterscheiden (Urteil Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 56).

    Zum anderen wollte der Unionsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Massenentlassungen sowohl einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleisten als auch die für die Unternehmen in der Union mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen (Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, EU:C:1994:234, Rn. 16, und Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48).

  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Zum anderen wollte der Unionsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Massenentlassungen sowohl einen vergleichbaren Schutz der Rechte der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleisten als auch die für die Unternehmen in der Union mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen einander angleichen (Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, C-383/92, EU:C:1994:234, Rn. 16, und Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 48).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-187/05

    Agorastoudis u.a. - Massenentlassungen - Richtlinie 75/129/EWG - Artikel 1 Absatz

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Im vorliegenden Fall ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass er jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte, Beendigung des Arbeitsvertrags umfasst (Urteile Kommission/Portugal, C-55/02, EU:C:2004:605, Rn. 49 bis 51, und Agorastoudis u. a., C-187/05 bis C-190/05, EU:C:2006:535, Rn. 28).
  • EuGH, 13.05.2015 - C-392/13

    Die Definition der Massenentlassung im spanischen Recht verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 67 seines Urteils Rabal Cañas (C-392/13, EU:C:2015:318) bereits entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung des Vorliegens von "Massenentlassungen' im Sinne dieser Bestimmung individuelle Beendigungen von Arbeitsverträgen, die für eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden, nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese Beendigungen bei Ablauf des Vertrags oder Erfüllung der Tätigkeit erfolgen.
  • EuGH, 13.02.2014 - C-596/12

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Sodann ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff des Arbeitnehmers anhand objektiver Kriterien zu definieren ist, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Betroffenen kennzeichnen, und das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 17, und Balkaya, C-229/14, EU:C:2015:455, Rn. 34).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Er darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, Zanotti, C-56/09, EU:C:2010:288, Rn. 15, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Er darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, Zanotti, C-56/09, EU:C:2010:288, Rn. 15, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49

    Auszug aus EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
    Er darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, Zanotti, C-56/09, EU:C:2010:288, Rn. 15, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22

    "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG

    (2) Ungeachtet dessen ist der Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. November 2015 (- C-422/14 - [Pujante Rivera]) mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der MERL nicht auf einen Stichtag, sondern auf die personelle Betriebsstärke bei gewöhnlichem Geschäftsgang abstellt.

    Bei den von ihm bei der Ermittlung der "in der Regel" Beschäftigten konkret berücksichtigten (befristet eingestellten) Arbeitnehmern handelte es sich ua. um Arbeitnehmer, deren Vertragsverhältnisse bereits etwa zwei Monate vor dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Entlassungszeitraum ausgelaufen waren (EuGH 11. November 2015 - C-422/14 - [Pujante Rivera] Rn. 13, 36) .

  • ArbG Stuttgart, 21.12.2016 - 26 Ca 735/16

    Fremdgeschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft - außerordentliche Kündigung

    Ebenso hat der EuGH zwischenzeitlich für die RL 59/98/EG (Massenentlassungsrichtlinie, kurz: MERL) entschieden, dass in unionsrechtlicher Auslegung Arbeitnehmer derjenige ist, welcher während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH 11. November 2015 - C-422/14 - Rn. 29 [Pujante Rivera], NZA 2015, 1441; 9. Juli 2015 - C-229/14 - Rn. 34 [Balkaya], NZA 2015, 861) .
  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

    Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist mithin die Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. eine sonstige einseitig und zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen erhebliche Änderung des Arbeitsvertrags (vgl. EuGH 11.11.2015 - C-422/14 [Pujante Rivera], NZA 2015, 1441, Rn. 55).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23303
Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,23303)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,23303)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-422/14 (https://dejure.org/2015,23303)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Pujante Rivera

    Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung der numerischen Schwellenwerte für die Anwendung der Richtlinie - Berücksichtigung befristet beschäftigter Arbeitnehmer - Entlassungen gleichzustellende Beendigungen von Arbeitsverträgen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 90/17

    Massenentlassungsanzeige - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen vom 3. September 2015 in der Sache Pujante Rivera (- C-422/14 - Rn. 36) gemeint, es könne weder auf eine Stichtags- noch auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommen, sondern es sei die Anzahl der bei gewöhnlichem Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer maßgeblich.

    Hingegen käme es auf die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers nicht an (so schon EuGH 11. November 2015 - C-422/14 - [Pujante Rivera] Rn. 32) .

    Entlassung iSd. Vorschrift ist jede vom Arbeitnehmer nicht gewollte, also ohne seine Zustimmung erfolgte, Beendigung des Arbeitsvertrags (EuGH 11. November 2015 - C-422/14 - [Pujante Rivera] Rn. 48) .

    Insofern steht nach der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Pujante Rivera (- C-422/14 - Rn. 40) fest, dass auch die "Gesamtbeschäftigtenzahl" des fraglichen Betriebs eine Rolle spielen soll, um den Arbeitgebern nicht eine "im Verhältnis zur Größe ihres Betriebs übermäßige Belastung aufzuerlegen".

    Dort führte die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern dazu, dass die erforderliche Entlassungsquote kontinuierlich absänke (in diesem Sinne auch EuGH Schlussanträge der Generalanwältin 3. September 2015 - C-422/14 - [Pujante Rivera] Rn. 34 allerdings für befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die beide Schwellenwerte zugunsten "eigener" Arbeitnehmer des Betriebsinhabers beeinflussen können, weil sie von diesem ggf. auch entlassen werden können) .

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

    Somit stellt der Grundsatz pacta sunt servanda auch einen auf Verträge anwendbaren allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, wonach ein wirksam geschlossener Vertrag die Vertragsparteien bindet (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Dominguez, C-282/10, EU:C:2011:559, Nr. 96, und der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:544, Nr. 55).
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