Rechtsprechung
EuGH, 17.01.2002 - C-423/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
Artikel 226 EG
1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Wolters Kluwer
Verstoß des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen wegen unvollständiger fristgerechter Umsetzung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens ...
- Judicialis
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- datenbank.nwb.de
Nichtumsetzung von EU-Recht innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Belgien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist umzusetzen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-423/00
- EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
Kommission / Österreich
Auszug aus EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13). - EuGH, 06.07.2000 - C-236/99
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher Umstände, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (in diesem Sinn Urteile vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 23, und Kommission/Österreich, a. a. O., Randnr. 12). - EuGH, 12.12.2000 - C-435/99
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 17.01.2002 - C-423/00
Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13).
- EuGH, 10.04.2008 - C-265/06
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage bei Ablauf der Frist zu beurteilen ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteile vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien, C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 39).Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung nur durch einen der in Art. 30 EG aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 8), sofern die Maßnahme in beiden Fällen geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 64, vom 10. November 2005, Kommission/Portugal, C-432/03, Slg. 2005, I-9665, Randnr. 42, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, Randnr. 33).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-250/08
Kommission / Belgien - Eintragungsabgabe auf den Erwerb einer Wohnung als …
14 - Vgl. z. B. Urteil vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien (C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).21 ff. Vgl. auch das ebenfalls am 28. Januar 1992 ergangene Urteil Kommission/Belgien (C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnrn.
- EuGH, 28.10.2004 - C-357/03
Kommission / Österreich
10 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).
- EuGH, 28.10.2004 - C-360/03
Kommission / Österreich
10 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).
- EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und …
Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien, C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32). - EuGH, 14.05.2002 - C-383/00
Kommission / Deutschland
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14). - Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-7/06
Salvador García / Kommission - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage - …
28 - Vgl. für die deutschen Länder Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2002, Kommission/Deutschland (C-383/00, Slg. 2002, I-4219, Randnr. 18), für eine belgische Region Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien (C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16), und für eine französische Gemeinde Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1985, Steinhauser (197/84, Slg. 1985, 1819). - EuGH, 13.06.2002 - C-286/01
Kommission / Frankreich
Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Vorschriften, Verfahren oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a. Urteil vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
61 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2000, Kommission/Griechenland (C-384/97, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35), vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C-152/98, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 21), vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien (C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14), vom 24. Juni 2004, Kommission/Niederlande (C-350/02, Slg. 2004, I-6213, Randnr. 31), vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 39), vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland (C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 15), und vom 10. April 2008, Kommission/Portugal (C-265/06, Slg. 2008, I-2245, Randnr. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-383/00
Kommission / Deutschland
9: - Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-259/94 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1947, Randnr. 5), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 18), vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13) und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 16). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-72/02
Kommission / Portugal
- EuGH, 04.05.2005 - C-335/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 2000/43/EG - …
- EuGH, 06.10.2005 - C-429/04
Kommission / Belgien
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-423/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-423/00
- EuGH, 17.01.2002 - C-423/00