Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 22.04.1999 - C-423/97   

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https://dejure.org/1999,1957
EuGH, 22.04.1999 - C-423/97 (https://dejure.org/1999,1957)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.1999 - C-423/97 (https://dejure.org/1999,1957)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 1999 - C-423/97 (https://dejure.org/1999,1957)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/577/EWG - Geltungsbereich - Teilzeitnutzungsvertrag - Rücktrittsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    Travel Vac

  • EU-Kommission PDF

    Travel Vac

    Richtlinie 94/47 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 85/577 des Rates
    1 Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Verträge über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - Richtlinien 85/577 und 94/47 - Geltungsbereich - Teilzeitnutzung - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Travel Vac

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an einem Wohngebäude und über die Erbringung von Dienstleistungen mit einem höheren Wert als ...

  • Judicialis

    Richtlinie 94/47/EG; ; Richtlinie 85/577/EWG; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Verträge über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - Richtlinien 85/577 und 94/47 - Geltungsbereich - Teilzeitnutzung - Einbeziehung - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG Nr. L 372 S. 31)
    Vertrag über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (Time-sharing): Anwendbarkeit der EG-Richtlinie betr. den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5, 7
    Rücktrittsrecht des Verbrauchers von Timesharing-Verträgen nach der Haustürgeschäfterichtlinie ohne Nachweis einer Manipulation durch den Gewerbetreibenden

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung der Haustürwiderrufs- von der Time-Sharing-Richtlinie; Einordnung eines Time-Sharing-Vertrages als Vertrag über Dienstleistungen; Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG bei der Auslegung privatrechtlicher Richtlinien

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de 1ª Instancia Nº 22 Valencia - Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Hinblick auf einen Vertrag über Teilnutzungsrechte ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 377
  • NZM 1999, 580
  • WM 1999, 2074
  • DB 1999, 1006
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Unter Berücksichtigung namentlich dieses vierten Erwägungsgrundes der Richtlinie 85/577 entschied der Gerichtshof in den Rn. 34 und 37 des Urteils vom 22. April 1999, Travel Vac (C-423/97, EU:C:1999:197), dass der Begriff "Geschäftsräume" im Sinne dieser Richtlinie die Geschäftsräume bezeichnete, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübt und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet sind.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    44 Diese Auslegung wird durch Randnummer 43 des Urteils vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) bestätigt, wonach das Widerrufsrecht dem Verbraucher schon dann zusteht, wenn der objektive Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfüllt ist, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass er vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    77 In einigen der beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, wie in denen der französischen Regierung, wird vorgetragen, aus dem Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) ergebe sich, dass die Richtlinie für eine Haustürsituation gelte, die zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Immobilie führe, der untrennbarer Bestandteil einer umfassenderen Gruppe von Verträgen sei, zu denen auch ein durch eine Grundschuld abgesicherter Darlehensvertrag, ein Bausparvertrag und ein Immobilienverwaltungsvertrag gehörten, wobei die letztgenannten Verträge als Vertrag über Dienstleistungen anzusehen seien, deren Wert den der Immobilie übersteige.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

    Im Urteil Travel-Vac(50) hat der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie 85/577 auf Teilzeitnutzungsverträge ausgedehnt , wenn der Vertrag nicht nur Teilnutzungsrechte an einer Immobilie umfasst, sondern auch die Erbringung gesonderter Dienstleistungen, die einen höheren Wert als die Immobiliennutzungsrechte haben(51).

    50 - Urteil des Gerichtshofs vom 22. April 1999, Travel-Vac (C-423/97, Slg. 1999 I-2195).

    51 - Im Urteil Travel-Vac wurde außerdem die Frage aufgeworfen, ob der Teilzeitnutzungsvertrag unter die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie fällt.

    Vgl. Urteil Travel-Vac (in Fn. 50 angeführt, Randnr. 10).

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    Sie umfasst neben dem Ferienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen).

    Der wirtschaftliche Wert der für die Erhaltung und Verwaltung der Hotelanlage zu zahlenden jährlichen Beiträge übersteigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einräumung des Ferienwohnrechts für eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von dieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten Erwerbspreises in Höhe von 15.600 DM (7.976, 15 EUR), der im Übrigen auch noch die Gebühr für eine dreijährige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10).

  • BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 103/07

    Widerruf eines als Haustürgeschäft geschlossenen Vertrages über

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 (C-423/97) seien Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von Art. 1 Nr. 1 der zur Auslegung heranzuziehenden Richtlinie Nr. 85/577/EWG solche Räume, in denen der Gewerbetreibende gewöhnlich seine Tätigkeit ausübe und die deutlich als öffentliche Verkaufsräume gekennzeichnet seien.

    c) Dem weiteren Vertragsinhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass etwa der Wert des Nutzungsrechts wirtschaftlich im Vordergrund stünde (zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20; Urteil vom 22. April 1999 - Rs. C-423/97, Travel Vac SL/Manuel José Antelm Sanchis, Slg. 1999, I S. 2195 = NZM 1999, 580, Rdnr. 26).

  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02

    Begriff der Freizeitveranstaltung

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Vertrag im Sinne der Richtlinie während eines Ausflugs geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren (EuGH, Urt. v. 22.4.1999 - C-423/97, Slg. 1999, I-2195, 2227 f. - Travel Vac).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    21 Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Vertrag, der nicht nur Teilzeitnutzungsrechte an einem Wohngebäude, sondern auch die Erbringung gesonderter Dienstleistungen zum Gegenstand hat, deren Wert den der Teilzeitnutzungsrechte übersteigt, kein Vertrag über die Miete von Immobilien im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) ist (Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97, Travel Vac, Slg. 1999, I-2195, Randnr. 25).
  • OLG Celle, 02.05.2007 - 3 U 271/06
    Nichts anderes ergibt sich auch aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (= EuGH) vom 25. Oktober 2005 (C-229/04 "Crailsheimer Volksbank", hier zitiert nach Juris) oder 22. April 1999 ( C-423/97 , abgedruckt u.a. in EuZW 1999, 377 ff. [EuGH 22.04.1999 - C 423/97] ).

    Der EuGH befasst sich in diesen Entscheidungen nur mit den Fragen, ob die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG eine Beeinflussung oder Manipulation der Verbraucher durch den Gewerbetreibenden voraussetzt ( EuZW 1999, 377, 379 [EuGH 22.04.1999 - C 423/97] ) bzw. ob es darauf ankommt, dass der Gewerbetreibende (etwa die Bank) weiß, dass das Geschäft in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde (EuGH, Urt.v. 25. Oktober 2005, hier zitiert nach Juris Rn. 41 ff.).

  • OLG Jena, 06.03.2007 - 5 U 442/06

    Anspruch auf Vergütung aus einem Vertragüber ein Teilnutzungsrecht an einer

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  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-481/99

    Heininger

  • BayObLG, 24.05.2002 - 1Z AR 52/02

    Unzulässige Weiterverweisung nach bindendem Verweisungsbeschluss - Gerichtsstand

  • LG Dortmund, 07.04.2006 - 3 O 391/05

    WGS 38

  • LG Dortmund, 08.07.2005 - 3 O 840/04
  • LG Dortmund, 11.10.2005 - 3 O 840/04
  • LG Dortmund, 22.07.2005 - 3 O 90/05
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-423/97   

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https://dejure.org/1998,17875
Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-423/97 (https://dejure.org/1998,17875)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.11.1998 - C-423/97 (https://dejure.org/1998,17875)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. November 1998 - C-423/97 (https://dejure.org/1998,17875)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-423/97
    8: - Vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 94/47.9: - Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia/Novello, Slg. 1981, 3045, Rdnr. 18).
  • EuGH, 17.03.1998 - C-45/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-423/97
    13: - Vgl. Nr. 21.14: - Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-45/96 (Slg. 1998, I-1199, Randnr. 19).
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