Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2008 - C-426/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22319
EuGH, 17.07.2008 - C-426/07 (https://dejure.org/2008,22319)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-426/07 (https://dejure.org/2008,22319)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-426/07 (https://dejure.org/2008,22319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,22319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer - Gebrauchtfahrzeuge - Einfuhr

  • Europäischer Gerichtshof

    Krawczynski

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer - Gebrauchtfahrzeuge - Einfuhr

  • EU-Kommission PDF

    Krawczynski

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer - Gebrauchtfahrzeuge - Einfuhr

  • EU-Kommission

    Krawczynski

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer - Gebrauchtfahrzeuge - Einfuhr“

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer mitgliedstaatlichen erhobenen Akzise auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland mit Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977; Voraussetzungen einer Vereinbarkeit einer mitgliedstaatlichen ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Erhebung einer Akzise auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung in Polen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Krawczynski

    Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuern - Verbrauchsteuer - Gebrauchtfahrzeuge - Einfuhr

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny w Bialymstoku (Polen) eingereicht am 14. September 2007 - Dariusz Krawczynski / Dyrektor Izby Celnej w Bialymstoku

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 33 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 401, Richtlinie 2006/112/EG Art 401, EG Art 90
    Akzisesteuer; Kraftfahrzeug; Polen; Verbrauchsteuer; Zulassung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sad Administracyjny w Bialymstoku - Auslegung von Art. 90 EG und Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-426/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Akzise wie die mit den im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Vorschriften eingeführte unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben auf Waren fällt und somit am Maßstab des Art. 90 EG zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2007, Brzezi?"ski, C-313/05, Slg. 2007, I-513, Randnr. 24).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen dieses Vergleichs ist zwischen zwei Kategorien von Fahrzeugen zu unterscheiden, nämlich zwischen denen, die in den ersten beiden Kalenderjahren nach ihrem Bau - unter Anrechnung des Baujahrs als das erste Kalenderjahr - gebraucht verkauft werden, und denen, die nach dieser Zweijahresspanne gebraucht verkauft werden (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 34).

    Die Personenkraftwagen, die neu oder in den ersten beiden Kalenderjahren gebraucht verkauft werden, unterliegen nach der Verordnung von 2004 einer nach dem gleichen Satz berechneten Akzise (vgl. in diesem Sinne Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 35).

    Hinsichtlich der Gebrauchtfahrzeuge, die weniger als zwei Jahre alt sind, obliegt es des Näheren dem nationalen Gericht, insbesondere im Licht der Verordnung von 2004 festzustellen, ob sie infolge der Akzise tatsächlich deshalb einer identischen Belastung unterliegen, weil der restliche Abgabenbetrag, der zu einem Teil des Verkaufswerts von in Polen zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen geworden ist, ebenso hoch ist wie der Betrag derselben Abgabe, mit dem gleichartige Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen belastet werden (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 36).

    Die Anwendung dieser Formel hat zur Folge, dass dieser Satz mit dem Alter des Fahrzeugs steigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 37).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieser Anstieg des Abgabensatzes nur Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen trifft, während für Gebrauchtfahrzeuge, deren Erstzulassung in Polen erfolgte, der in ihren Wert eingeflossene restliche Akzisenbetrag gleich bleibt (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 38).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-426/07
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beantwortung der Frage, ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie hat, vor allem davon abhängt, ob die Steuer, Abgabe oder Gebühr das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist (Urteil vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hierzu erläutert, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten, auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit der Mehrwertsteuer decken (Urteil KÖGÁZ u. a., Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nicht der Beibehaltung oder Einführung einer Steuer entgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist (Urteil KÖGÁZ u. a., Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus seiner Rechtsprechung ergeben sich vier solche Merkmale: allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (Urteil KÖGÁZ u. a., Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-426/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken kann (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einschränkung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteil Meilicke u. a., Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit stellt der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Gemeinschaftsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil Meilicke u. a., Randnr. 37).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    Auszug aus EuGH, 17.07.2008 - C-426/07
    Im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter Gebrauchtkraftfahrzeuge soll Art. 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-2/09

    Kalinchev - Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen -

    Zweitens soll Art. 110 AEUV im Zusammenhang mit der Besteuerung eingeführter gebrauchter Kraftfahrzeuge die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, Krawczy?"ski, C-426/07, Slg. 2008, I-6021, Randnr. 31).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Verbrauchsteuer wie die mit den im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Rechtsvorschriften eingeführte unter die allgemeine Regelung für inländische Abgaben auf Waren fällt und somit nur am Maßstab des Art. 110 AEUV zu prüfen ist (Urteil Krawczy?"ski, Randnr. 29).

    Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, dass jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteile Brzezi?"ski, Randnr. 27, und Krawczy?"ski, Randnr. 30).

    Außerdem ist eine Steuerregelung nur dann mit Art. 110 AEUV vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass die eingeführten Waren höher besteuert werden als die inländischen Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben kann (Urteil Brzezi?"ski, Randnr. 40, Beschluss vom 10. Dezember 2007, Kawala, C-134/07, Slg. 2007, I-10703, Randnr. 29, und Urteil Krawczy?"ski, Randnr. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Verordnung EG Nr. 1610/96 - Art. 3 - Bedingungen

    35 - Urteile vom 17. Juli 2008, Krawczy?"ski (C-426/07, Slg. 2008, I-6021, Randnr. 42), Meilicke u. a. (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 35), Bidar (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 67), vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 51), vom 23. Mai 2000, Buchner u. a. (C-104/98, Slg. 2000, I-3625, Randnr. 39), und vom 4. Mai 1999, Sürül (C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 108).

    37 - Vgl. nur Urteile Krawczy?"ski (in Fn. 35 angeführt, Randnrn. 43 ff.) und Meilicke u. a (oben in Fn. 27 angeführt, Randnrn. 35 ff.).

    46 - Vgl. nur Urteile Krawczy?"ski (oben in Fn. 35 angeführt, Randnr. 43) und Meilicke u. a. (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 36).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-65/17

    Oftalma Hospital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Eine solche Einschränkung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteil vom 17. Juli 2008, Krawczy?"ski, C-426/07, EU:C:2008:434, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-640/17

    dos Santos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof im Übrigen bereits entschieden, dass Art. 110 AEUV die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (Urteile vom 17. Juli 2008, Krawczy?"ski, C-426/07, EU:C:2008:434, Rn. 31, und vom 3. Juni 2010, Kalinchev, C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 31).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht