Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2014 - C-426/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27666
EuGH, 02.10.2014 - C-426/12 (https://dejure.org/2014,27666)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2014 - C-426/12 (https://dejure.org/2014,27666)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - C-426/12 (https://dejure.org/2014,27666)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 4 Buchst. b - Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck - Begriff

  • IWW

    Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG, Richtlinie 2004/74/EG, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96, Richtlinie 2004/74, Richtlinie 2003... /96, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Verordnung (EG) Nr. 254/2000, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96

  • IWW

    Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG, Richtlinie 2004/74/EG, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96, Richtlinie 2004/74, Richtlinie 2004... /74/EG, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96, Richtlinie 2004/74, Richtlinie 2004/74/EG

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 2 Abs. 4 Buchst. b - Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck - Begriff

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN 2701, KN 2702, KN 2704, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b
    Auslegung; Brennstoffsteuer; Heizstoff; Kalkdünger; Kalkofen; Kohle; Landwirtschaft; Rohsaft; Unionsrecht; Verwendungszweck; Wortlaut; Zuckerrüben

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerechtshof te 's-Hertogenbosch - Niederlande - Auslegung von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-426/12
    Wie der Gerichtshof jedoch bereits zum ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung ausgeführt hat, bedeutet der Ausschluss dieser Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten nunmehr befugt sind, die fraglichen Energieerzeugnisse unter Wahrung des Unionsrechts zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteil Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 38 und 41).
  • BFH, 13.01.2015 - VII R 35/12

    Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")

    Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankommt (Modifizierung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ZfZ 2014, 308).

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-426/12 ausgesetzt.

    Dieses Verfahren endete mit dem Urteil vom 2. Oktober 2014 (ZfZ 2014, 308).

    Daran hat sich auch durch das EuGH-Urteil in ZfZ 2014, 308 nichts geändert.

    Dagegen hat der EuGH in ZfZ 2014, 308 für die Produktion von Zucker geurteilt, ein "zweierlei Verwendungszweck" liege vor, wenn in dem Produktionsprozess zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet werde, sofern feststehe, dass der Produktionsprozess nicht ohne den Einsatz dieses Kohlendioxids zu Ende geführt werden könne.

    Zwar hat der EuGH in ZfZ 2014, 308 auch entschieden, dass ein Mitgliedstaat dem Begriff "zweierlei Verwendungszweck" in seinem innerstaatlichen Recht eine engere Bedeutung als in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b  2. Anstrich EnergieStRL beimessen darf.

    Der EuGH hat in ZfZ 2014, 308 für die Auslegung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" in der EnergieStRL allein darauf abgestellt, dass der Produktionsprozess ohne den Einsatz der Verbrennungsprodukte des Energieerzeugnisses nicht zu Ende geführt werden kann.

    Entgegen der Auffassung des HZA war es für den EuGH in ZfZ 2014, 308 auch nicht maßgeblich, ob die für die weitere Produktion erforderlichen Verbrennungsprodukte ausschließlich durch die Verbrennung eines bestimmten Energieerzeugnisses entstehen konnten.

    b) Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in ZfZ 2014, 308 ist darüber hinaus in denjenigen Fällen, in denen es um die Nutzung der Verbrennungsgase für andere Zwecke als als Heizzweck geht, der Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts kein entscheidungserhebliches Kriterium mehr.

    Im Übrigen hat der Senat schon vor der Entscheidung des EuGH in ZfZ 2014, 308 keine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt vorausgesetzt.

    c) Schließlich ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH in ZfZ 2014, 308, dass ein "zweierlei Verwendungszweck" keine streng zeitgleiche Verwendung voraussetzt.

    Damit geht es um die Frage, ob die in ZfZ 2014, 308 entwickelten Kriterien auch auf diese Fallgruppe anzuwenden sind oder eine Ausdehnung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" in Betracht kommt.

    Im Streitfall führen aber bereits die in ZfZ 2014, 308 entwickelten Kriterien zu einem "zweierlei Verwendungszweck".

    Außerdem ist der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt im Kern mit dem in ZfZ 2014, 308 angenommenen Sachverhalt vergleichbar (Reinigung eines Produkts durch Verbrennungsgase).

    Auch die mit der dritten Vorlagefrage des FG Hamburg angesprochene Frage, ob der neben den Heizzweck tretende andere Zweck ein gewisses Gewicht haben muss, ist zumindest für den Streitfall durch die EuGH-Entscheidung in ZfZ 2014, 308 beantwortet.

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2688/17

    Energiesteuerentlastung: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck -

    Im Übrigen werde auf das EuGH-Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12, das ihre Rechtsauffassung bestätige, hingewiesen.

    Vielmehr könne ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, nur dann einen zweiten Verwendungszweck haben, wenn dieser Herstellungsprozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisse erzeugt werden könne (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14).

    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von der feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Rzn. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung eines Stoffes verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rzn. 24 f.).

    Insoweit kommt es auch nicht auf die Rang- oder Reihenfolge der Verwendungszwecke an (BFH Urteil v. 13. Januar 2015 VII R 35/12, Rz. 21, BFHE 248, 287 im Anschluss an das EuGH-Urteil v. 02. Oktober 2014, C-426/12).

    Ist hingegen das bei der Verbrennung entstehende Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der nur verwertet wird, liegt ein doppelter Verwendungszweck nicht vor (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 26.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 25).

    Im Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12, Rzn. 24 bis 28 werden für die in Betracht kommenden Verwendungszwecke die anzuwendenden Maßstäbe vorgegeben, ohne dass darauf abgestellt wird, dass an Stelle des durch die Verbrennung erzeugten Gases auch ein anderer Stoff treten kann.

    In seinen beiden Entscheidungen geht der EuGH nicht auf eine den doppelten Verwendungszweck ausschließende Substituierbarkeit ein, sondern verlangt ausschließlich, dass der maßgebende Stoff eindeutig auf das eingesetzte Energieerzeugnis zurückzuführen ist (EuGH Urteil v. 02.10.2014, C-426/12, Rzn.24 f., 28; s. Falkenberg in EnergieStG - eKommentar § 51 EnergieStG Rz. 42).

    Die Wendung "für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff" findet sich sowohl im ersten als auch im zweiten Gedankenstrich der Vorschrift, sodass sie in beiden Bestimmungen gleich auszulegen ist (EuGH v. 02.10.2014, C-426/12, Rz. 23).

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2686/17

    Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

    Im Übrigen werde auf das EuGH-Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12, das ihre Rechtsauffassung bestätige, hingewiesen.

    Vielmehr könne ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, nur dann einen zweiten Verwendungszweck haben, wenn dieser Herstellungsprozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisse erzeugt werden könne (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14).

    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von der feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Rzn. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung eines Stoffes verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rzn. 24 f.).

    Insoweit kommt es auch nicht auf die Rang- oder Reihenfolge der Verwendungszwecke an (BFH Urteil v. 13. Januar 2015 VII R 35/12, Rz. 21, BFHE 248, 287 im Anschluss an das EuGH-Urteil v. 02. Oktober 2014, C-426/12).

    Ist hingegen das bei der Verbrennung entstehende Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der nur verwertet wird, liegt ein doppelter Verwendungszweck nicht vor (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 26.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 25).

    Im Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12, Rzn. 24 bis 28 werden für die in Betracht kommenden Verwendungszwecke die anzuwendenden Maßstäbe vorgegeben, ohne dass darauf abgestellt wird, dass an Stelle des durch die Verbrennung erzeugten Gases auch ein anderer Stoff treten kann.

    In seinen beiden Entscheidungen geht der EuGH nicht auf eine den doppelten Verwendungszweck ausschließende Substituierbarkeit ein, sondern verlangt ausschließlich, dass der maßgebende Stoff eindeutig auf das eingesetzte Energieerzeugnis zurückzuführen ist (EuGH Urteil v. 02. Oktober 2014, C-426/12, Rzn.24 f., 28; s. Falkenberg in EnergieStG - eKommentar § 51 EnergieStG Rz. 42).

    Die Wendung "für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff" findet sich sowohl im ersten als auch im zweiten Gedankenstrich der Vorschrift, sodass sie in beiden Bestimmungen gleich auszulegen ist (EuGH v. 02. Oktober 2014, C-426/12, Rz. 23).

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2689/17

    Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

    Im Übrigen werde auf das EuGH-Urteil vom 02.10.2014, C-426/12, das ihre Rechtsauffassung bestätige, hingewiesen.

    Vielmehr könne ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, nur dann einen zweiten Verwendungszweck haben, wenn dieser Herstellungsprozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisse erzeugt werden könne (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14).

    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von der feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Rzn. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung eines Stoffes verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rzn. 24 f.).

    Insoweit kommt es auch nicht auf die Rang- oder Reihenfolge der Verwendungszwecke an (BFH Urteil v. 13. Januar 2015 VII R 35/12, Rz. 21, BFHE 248, 287 im Anschluss an das EuGH-Urteil v. 02. Oktober 2014, C-426/12).

    Ist hingegen das bei der Verbrennung entstehende Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der nur verwertet wird, liegt ein doppelter Verwendungszweck nicht vor (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 26.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 25).

    Im Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12, Rzn. 24 bis 28 werden für die in Betracht kommenden Verwendungszwecke die anzuwendenden Maßstäbe vorgegeben, ohne dass darauf abgestellt wird, dass an Stelle des durch die Verbrennung erzeugten Gases auch ein anderer Stoff treten kann.

    In seinen beiden Entscheidungen geht der EuGH nicht auf eine den doppelten Verwendungszweck ausschließende Substituierbarkeit ein, sondern verlangt ausschließlich, dass der maßgebende Stoff eindeutig auf das eingesetzte Energieerzeugnis zurückzuführen ist (EuGH Urteil v. 02. Oktober 2014, C-426/12, Rzn.24 f., 28; s. Falkenberg in EnergieStG - eKommentar § 51 EnergieStG Rz. 42).

    Die Wendung "für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff" findet sich sowohl im ersten als auch im zweiten Gedankenstrich der Vorschrift, sodass sie in beiden Bestimmungen gleich auszulegen ist (EuGH v. 02. Oktober 2014, C-426/12, Rz. 23).

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 3112/17

    Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

    Vielmehr könne ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, nur dann einen zweiten Verwendungszweck haben, wenn dieser Herstellungsprozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisse erzeugt werden könne (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14).

    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von der feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Rzn. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung eines Stoffes verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rzn. 24 f.).

    Insoweit kommt es auch nicht auf die Rang- oder Reihenfolge der Verwendungszwecke an (BFH Urteil v. 13. Januar 2015 VII R 35/12, Rz. 21, BFHE 248, 287 im Anschluss an das EuGH-Urteil v. 02. Oktober 2014, C-426/12).

    Ist hingegen das bei der Verbrennung entstehende Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der nur verwertet wird, liegt ein doppelter Verwendungszweck nicht vor (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 26.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 25).

    Im Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12, Rzn. 24 bis 28 werden für die in Betracht kommenden Verwendungszwecke die anzuwendenden Maßstäbe vorgegeben, ohne dass darauf abgestellt wird, dass an Stelle des durch die Verbrennung erzeugten Gases auch ein anderer Stoff treten kann.

    In seinen beiden Entscheidungen geht der EuGH nicht auf eine den doppelten Verwendungszweck ausschließende Substituierbarkeit ein, sondern verlangt ausschließlich, dass der maßgebende Stoff eindeutig auf das eingesetzte Energieerzeugnis zurückzuführen ist (EuGH Urteil v. 02. Oktober 2014, C-426/12, Rzn.24 f., 28; s. Falkenberg in EnergieStG - eKommentar § 51 EnergieStG Rz. 42).

    Die Wendung "für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff" findet sich sowohl im ersten als auch im zweiten Gedankenstrich der Vorschrift, sodass sie in beiden Bestimmungen gleich auszulegen ist (EuGH v. 02. Oktober 2014, C-426/12, Rz. 23).

  • FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15

    Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

    Diese Frage sei vor dem Hintergrund der Formulierung dieser Vorschrift sowie aufgrund nationaler höchstrichterlicher Rechtsprechung verschiedener Mitgliedstaaten und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 02.10.2014 (C-426/12) zu bejahen.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17.12.2015 (C-529/14) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats unter Verweis auf sein Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12) zur Auslegung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, 2. Anstrich RL 2003/96/EG ausgeführt, dass ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, zweierlei Verwendungszweck haben könne, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden könne, hingegen zweierlei Verwendungszweck eines Energieerzeugnisses ausgeschlossen sei, wenn das bei der Verbrennung entstehende Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis sei, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet werde (Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, in: juris, Rnrn. 24 f.).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern - in seiner Funktion als Energiequelle - selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, indem es auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird, die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 02.10.2014, C-426/12; Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14, jeweils in: juris, vgl. ferner zur hypothetischen Betrachtung und Verneinung eines zweierlei Verwendungszwecks eines durch ein Energieerzeugnis angetriebenen Winderzeugers, bei dem das Energieerzeugnis allein zum Betrieb von Motoren verwendet wird, die zur Verdichtung der Umgebungsluft notwendig sind, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird: EuGH, Urteil vom 07.09.2017, C-465/15, in: juris).

    Demgegenüber reicht es weder aus, wenn ein bei der Verbrennung eines Energieerzeugnisses entstehender Rückstand lediglich verwertet wird (EuGH, Urteil vom 02.10.2014, C-426/12, in: juris, Rn. 26), noch wenn die Verbrennung eines Energieerzeugnisses zur thermischen Zersetzung und zur Ableitung der aus einem Produktionsprozess stammenden Restgase verwendet wird (EuGH, Beschluss vom 17.12.2015, C-529/14).

    Wenn der Europäische Gerichtshof die thermische Abluftbehandlung grundsätzlich als möglichen Fall eines zweierlei Verwendungszwecks hätte ansehen wollen, so hätte - in Fortführung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12, in: juris), die eine getrennte Betrachtung der Verwendung des eingesetzten Energieerzeugnisses nach den jeweils erreichten unterschiedlichen Verwendungszwecken zulässt (vgl. Rnrn. 11 ff. und 24 ff. des Urteils) - für den Anteil des von der Klägerin verwendeten Erdgases, der auf die thermische Abluftbehandlung entfällt, ein zweierlei Verwendungszweck durch den Europäischen Gerichtshof unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Umstände des Ausgangsverfahrens anerkannt werden müssen.

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Begriff der "Verwendung als Heizstoff" im Sinne der RL 2003/96/EG wesentlich von dem Begriff des "Verbrauchs als Heizstoff" im Sinne der Vorgängerrichtlinie abweichen könnte (in diesem Sinne bereits auch BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, in: juris), und auch durch die zur RL 2003/96/EG ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12) hat sich daran nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2015, VII R 35/12, in: juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13

    Energiesteuer

    Daran hat sich auch durch das Urteil des EuGH vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) nichts geändert (so der BFH mit Urteil vom 13.01.2015 VII R 35/12, BFHE 248, 287, HFR 2015, 476, BFH/NV 2015, 605).

    Das Verlangen, dass neben der thermischen Energie und deren Ausnutzung das Verbrennen der Energieerzeugnisse noch einen anderen Zweck haben müsse, werde auch durch den EuGH (vom 02.10.2014 C-426/12) gestützt (Bongartz in Bongartz/Jatzke/Schöer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, EnergieStG § 51 Rn. 69 m.w.N.).

    Der EuGH hat zur Frage, wann ein "zweierlei Verwendungszweck" im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) RL 2003/96/EG vorliegt, mit Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) näher Stellung genommen.

    Der BFH hat in dieser Entscheidung auch festgestellt, dass unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) darüber hinaus in denjenigen Fällen, in denen es um die Nutzung der Verbrennungsgase für andere Zwecke als als Heizzweck gehe, der Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts kein entscheidungserhebliches Kriterium mehr sei.

    (C-426/12, ZfZ 2014, 308) nichts geändert.

  • FG Düsseldorf, 08.03.2023 - 4 K 2686/17

    Vergütungsanspruch hinsichtlich der Energiesteuer

    Im Übrigen weise sie auf das EuGH-Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12, das ihre Rechtsauffassung bestätige, hin.

    Vielmehr könne ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, nur dann einen zweiten Verwendungszweck haben, wenn dieser Herstellungsprozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden könne (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14).

    Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz einer Substanz durchgeführt werden kann, von der feststeht, dass sie nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ECLI:EU:C:2014:2247 Rzn. 23 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 24).

    Kennzeichnend für das Vorliegen eines Energieerzeugnisses mit zweierlei Verwendungszweck ist mithin, dass das Energieerzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung eines Stoffes verwendet wird, der für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird (EuGH Urteil vom 2. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 25 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rzn. 24 f.).

    Insoweit kommt es auch nicht auf die Rang- oder Reihenfolge der Verwendungszwecke an (BFH Urteil vom 13. Januar 2015 VII R 35/12, Rz. 21, BFHE 248, 287 im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12).

    Ist hingegen das bei der Verbrennung entstehende Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der nur verwertet wird, liegt ein doppelter Verwendungszweck nicht vor (EuGH Urteil vom 02. Oktober 2014 C-426/12, Rz. 26.; Beschluss vom 17. Dezember 2015 C-529/14, Rz. 25).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 40/14

    Steuerbefreiter Einsatz von Erdgas zu zweierlei Verwendungszwecken bei der

    Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 2. Oktober 2014 C-426/12 (EU:C:2014, 2247, ZfZ 2014, 308) spreche für diese Auffassung.

    Entgegen der Ansicht des HZA sei den unionsrechtlichen Vorgaben und dem Urteil des EuGH in EU:C:2014:2247, ZfZ 2014, 308 kein Rangverhältnis zwischen dem Verheizen und dem anderen Zweck zu entnehmen.

    Unter Beachtung des EuGH-Urteils in EU:C:2014:2247, ZfZ 2014, 308 hat der Senat entschieden, dass sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben und nationalen Vorschriften weder eine Rangfolge der Zwecke noch die (zusätzliche) Voraussetzung einer wesentlichen Verwendung der Verbrennungsprodukte ableiten lässt (BFH-Urteil in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167).

    Die mit der dritten Vorlagefrage des FG Hamburg angesprochene Frage, ob der neben den Heizzweck tretende andere Zweck ein gewisses Gewicht haben muss, ist zumindest für den Streitfall durch das Urteil des EuGH in EU:C:2014:2247, ZfZ 2014, 308 beantwortet (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167).

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

    a) In seinem Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12 (EU:C:2014:2247, Rz 24 ff., ZfZ 2014, 308) hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie fällt, wenn dieses Erzeugnis --in seiner Funktion als Energiequelle-- selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.

    b) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem Urteil X (EU:C:2014:2247, Rz 24 f., ZfZ 2014, 308) so verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (z.B. Kohlendioxid) zur Verfügung zu stellen (Senatsurteil in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 24).

    Weiterhin geht der erkennende Senat unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils X (EU:C:2014:2247, ZfZ 2014, 308) davon aus, dass es allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind.

    Das Unionsrecht, das in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz 14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsbüttel, EU:C:2015:836, Rz 24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25, ZfZ 2014, 308).

  • BFH, 31.01.2019 - VII B 147/18

    Entscheidungsgründe im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 39/20

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 38/20

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 40/20

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • BFH, 31.01.2019 - VII B 115/18

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 1 K 1275/18

    Energiesteuerentlastung für Erdgas bei sog. "dual use"-Verwendung

  • FG Düsseldorf, 09.03.2022 - 4 K 2280/20

    Gewährung einer Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 2416/20

    Gewährng einer Steuerentlastung für den gesamten Einsatz von Erdgas in einer

  • FG Düsseldorf, 09.03.2022 - 4 K 2278/20

    Gewährung einer Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

  • BFH, 24.08.2021 - VII R 4/20

    Herstellung von Kalk nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG

  • FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1945/17

    Widerruf der erteilten Erlaubnis zur Verwendung der Kohle steuerfrei als

  • FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1943/17

    Gewährung einer unverzüglichen Steuerentlastung für das in der Trocknungsanlage

  • FG Düsseldorf, 15.06.2022 - 4 K 510/21

    Gewährung einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse auf Antag

  • FG Düsseldorf, 19.08.2015 - 4 K 956/14

    Stromsteuerentlastung: Winderzeugung zur Herstellung von Roheisen als

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-189/15

    IRCCS - Fondazione Santa Lucia - Steuerrecht - Besteuerung von

  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 1483/17

    Energiesteuerentlastung: Trocknung von Kunststoffdispersionen unter Einsatz eines

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-426/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10640
Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-426/12 (https://dejure.org/2014,10640)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.05.2014 - C-426/12 (https://dejure.org/2014,10640)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - C-426/12 (https://dejure.org/2014,10640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck

  • EU-Kommission
  • IWW
  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-426/12
    36 - Urteil Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 31 und 32).

    38 - Urteil Leur-Bloem (EU:C:1997:369, oben in Fn. 36 angeführt, Rn. 31).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-426/12
    35 - Urteil Fendt Italiana (C-145/06 und C-146/06, EU:C:2007:411, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-426/12
    Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil Isbir (C-522/12, EU:C:2013:711, Rn. 25, 28 und 30).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-426/12
    Eine solche Erklärung kann jedoch nicht zur Auslegung abgeleiteten Rechts herangezogen werden, wenn der Inhalt der Erklärung wie im vorliegenden Fall in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat - vgl. Urteile Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 18, und aus jüngerer Zeit Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-426/12
    Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit zur Bestimmung des Zwecks von Unionsvorschriften auf die jeweiligen Materialien zurückgegriffen - vgl. z. B. Urteil Rockfon, C-449/93, EU:C:1995:420, Rn. 30 bis 34. Die Dokumente des Rates sind unter http://register.consilium.europa.eu abrufbar.
  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-426/12
    Eine solche Erklärung kann jedoch nicht zur Auslegung abgeleiteten Rechts herangezogen werden, wenn der Inhalt der Erklärung wie im vorliegenden Fall in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat - vgl. Urteile Antonissen, C-292/89, EU:C:1991:80, Rn. 18, und aus jüngerer Zeit Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung.
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