Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2022 - C-426/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10696
EuGH, 12.05.2022 - C-426/20 (https://dejure.org/2022,10696)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - C-426/20 (https://dejure.org/2022,10696)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - C-426/20 (https://dejure.org/2022,10696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luso Temp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 5 Abs. 1 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 3 Abs. 1 Buchst. f - Begriff der "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer" - Abgeltung von nicht ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Sozialpolitik; Richtlinie 2008/104/EG; Leiharbeit; Art. 5 Abs. 1; Grundsatz der Gleichbehandlung; Art. 3 Abs. 1 Buchst. f; Begriff der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer; Abgeltung von nicht genommenem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG - Leiharbeit - Art. 5 Abs. 1 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 3 Abs. 1 Buchst. f - Begriff der "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer" - Abgeltung von nicht ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld muss mindestens der entsprechen, die sie erhalten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung für Leiharbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit: Equal-pay gilt auch für Urlaubsgrundsätze

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2250
  • EuZW 2022, 928
  • NZA 2022, 1041
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Zweitens ist zum Zusammenhang der Vorschrift festzustellen, dass die Richtlinie 2008/104 zur Ergänzung des rechtlichen Rahmens erlassen wurde, der durch die Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und die Richtlinie 1999/70 auf der Grundlage von Art. 137 Abs. 1 und 2 EG geschaffen wurde, wonach die Organe durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen können, die u. a. in Bezug auf die Arbeitsbedingungen schrittweise anzuwenden sind (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 39).

    Im Hinblick auf den mit der Richtlinie 2008/104 verfolgten Zweck, die Rechte der Leiharbeitnehmer zu schützen, spricht diese fehlende Genauigkeit für eine weite Auslegung des Begriffs "Arbeitsbedingungen" (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 54).

    Daher ist es nach Art. 2 dieser Richtlinie deren Ziel, für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern gesichert wird und die Leiharbeitsunternehmen als Arbeitgeber anerkannt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit festgelegt werden muss, um wirksam zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung flexibler Arbeitsformen beizutragen (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 40).

    Sie bemüht sich daher um einen Ausgleich zwischen dem Ziel der von den Unternehmen angestrebten Flexibilität und dem Ziel der Sicherheit, das dem Schutz der Arbeitnehmer zuzuordnen ist (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 50).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie er in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 vorgesehen ist, dient diesem zweifachen Ziel (Urteil vom 14. Oktober 2020, KG [Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit], C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33, und vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 76).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge die Ausgleichszahlung umfasst, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung seines befristeten Arbeitsvertrags zu zahlen hat (Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 32).

    Zum einen würde eine solche Auslegung darauf hinauslaufen, den Geltungsbereich des Leiharbeitnehmern hinsichtlich der Gleichbehandlung gewährten Schutzes entgegen einem der Ziele dieser Vorschrift einzuschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 30).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33, und vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 76).
  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 33, und vom 17. März 2022, Daimler, C-232/20, EU:C:2022:196, Rn. 76).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-377/19

    Benedetti Pietro e Angelo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sektor für Milch

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht dafür zuständig ist, den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits festzustellen und zu würdigen sowie die genaue Bedeutung der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu bestimmen (Urteil vom 13. Januar 2022, Benedetti Pietro e Angelo u. a., C-377/19, EU:C:2022:4, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-357/20

    Magistrat der Stadt Wien (Grand hamster - II) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2021, Magistrat der Stadt Wien [Grand Hamster - II], C-357/20, EU:C:2021:881, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt (Urteil vom 11. November 2015, Greenfield, C-219/14, EU:C:2015:745, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-158/16

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt

    Auszug aus EuGH, 12.05.2022 - C-426/20
    Zur Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge hat der Gerichtshof entschieden, dass mit dem Begriff "Beschäftigungsbedingungen" die Rechte, Ansprüche und Pflichten gemeint sind, die ein bestimmtes Arbeitsverhältnis ausmachen, einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Person eine Beschäftigung aufnimmt, und der Bedingungen für die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 20. Dezember 2017, Vega González, C-158/16, EU:C:2017:1014, Rn. 34).
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Die Verpflichtung zur Verwirklichung eines Richtlinienziels darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts "contra legem" dienen (EuGH 12. Mai 2022 - C-426/20 - [Luso Temp] Rn. 57; 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 39; BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 424/21 - Rn. 17 mwN) .
  • EuGH, 15.12.2022 - C-311/21

    Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das

    Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/104 müssen die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem betreffenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären (Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 49).

    In einem zweiten Schritt sind diese wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit denen zu vergleichen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben, dem der Leiharbeitnehmer tatsächlich unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 50).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-427/21

    ALB FILS KLINIKEN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Leiharbeit -

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 2008/104 zielt daher auch darauf ab, den Zugang der Leiharbeitnehmer zu unbefristeter Beschäftigung bei dem entleihenden Unternehmen zu fördern (Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Was ferner den Umstand betrifft, dass der Arbeitsvertrag von XXX infolge seiner dauerhaften vollständigen Unfähigkeit, seinen gewöhnlichen Beruf auszuüben, beendet wurde, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp (C-426/20, EU:C:2022:373), entschieden habe, dass der Begriff "wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" eine Entschädigung umfasse, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu zahlen habe.

    Allerdings zielt Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/104, noch gezielter als die genannten Paragrafen, auf einen wirksamen Schutz von Arbeitnehmern in atypischen oder prekären Beschäftigungsverhältnissen ab, so dass eine entsprechende Auslegung wie diejenige, die in der oben in den Rn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für den Begriff "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV vorgenommen wurde, bei der Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii der Richtlinie 2008/104 erst recht geboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 36).

    Im Hinblick auf den mit der Richtlinie 2008/104 verfolgten Zweck, die Rechte der Leiharbeitnehmer zu schützen, spricht diese fehlende Genauigkeit für eine weite Auslegung des Begriffs "Arbeitsbedingungen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung des Begriffs "wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen", die die Entschädigung, die ein Arbeitgeber einem Leiharbeitnehmer zu zahlen hat, allein deshalb vom Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/104 ausschließen würde, weil diese Entschädigung mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängt, weder mit dem Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, noch mit den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen vereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 39 und 45).

    In einem zweiten Schritt wird das vorlegende Gericht diese wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit denjenigen zu vergleichen haben, die für den betreffenden Leiharbeitnehmer während seiner Überlassung an das entleihende Unternehmen tatsächlich gelten, und zwar, um anhand sämtlicher relevanter Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob bei dem betreffenden Leiharbeitnehmer der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 50).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist, wobei jedoch eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp, C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

    Die Pflicht zur Verwirklichung eines - vermeintlichen - Richtlinienziels darf aber nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH 12. Mai 2022 - C-426/20 - [Luso Temp] Rn. 57; 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 39; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 47) .
  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

    Die Pflicht zur Verwirklichung eines - vermeintlichen - Richtlinienziels darf aber nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH 12. Mai 2022 - C-426/20 - [Luso Temp] Rn. 57; 15. Januar 2014 - C-176/12 - [Association de médiation sociale] Rn. 39; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 ua. - Rn. 47) .
  • OLG Frankfurt, 03.03.2023 - 19 U 222/22

    Dieselskandal: Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen im

    Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - C-426/20 -, juris Rz. 56 m. w. N.).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - C-426/20 -, juris Rz. 57 m. w. N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-311/21

    TimePartner Personalmanagement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit -

    17 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp (C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-477/21

    MÁV-START - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Luso Temp (C-426/20, EU:C:2022:373, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 06.09.2023 - 3 B 23.733

    Voller Dienstkleidungszuschuss auch für Teilzeitbeschäftigte Beamte der

    Mit dem Begriff "Beschäftigungsbedingungen" sind die Rechte, Ansprüche und Pflichten gemeint, die ein bestimmtes Arbeitsverhältnis ausmachen (EuGH, U.v. 12.5.2022 - C-426/20 - juris Rn. 33; so auch: BVerwG, U.v. 24.9.2013 - 2 C 52.11 - juris Rn. 25).
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luso Temp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten Urlaub - Ausgleichszahlung aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses - Grundsatz der Gleichbehandlung - Wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit - Anspruch auf bezahlten Urlaub - Ausgleichszahlung aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses - Grundsatz der Gleichbehandlung - Wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 14.10.2020 - C-681/18

    Mindestschutzgrenze für wiederholte Leiharbeitsverhältnisse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    10 Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 51).

    21 Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 54), worin Nr. 44 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston übernommen wird.

    22 Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 51), zum 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/104.

    39 Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32), und vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 66), und vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom (C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-158/16

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    26 Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Vega González (C-158/16, EU:C:2017:1014, Rn. 34).

    40 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Vega González (C-158/16, EU:C:2017:1014, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 32).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 28 und 30 bis 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-681/18

    KG (Missions successives dans le cadre du travail intérimaire) - Sozialpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 36).

    12 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:300, Nr. 36).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    39 Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32), und vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 66), und vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom (C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.07.2016 - C-341/15

    Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    32 Vgl. Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-467/18

    Rayonna prokuratura Lom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    39 Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32), und vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823, Rn. 66), und vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom (C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    29 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín (C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 36).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-688/13

    Gimnasio Deportivo San Andrés - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    36 Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C-688/13, EU:C:2015:46, Rn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-632/18

    Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-426/20
    Vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2019, Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale (C-632/18, EU:C:2019:833, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2015 - C-219/14

    Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

  • EuGH, 12.05.2021 - C-87/20

    Hauptzollamt B (Caviar d'esturgeons) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz von

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