Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013

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   EuGH, 18.03.2014 - C-427/12   

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https://dejure.org/2014,4257
EuGH, 18.03.2014 - C-427/12 (https://dejure.org/2014,4257)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2014 - C-427/12 (https://dejure.org/2014,4257)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2014 - C-427/12 (https://dejure.org/2014,4257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 290 AEUV und 291 AEUV - Delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 80 Abs. 1 - Biozidprodukte - Europäische Agentur für chemische Stoffe - Festsetzung der Gebühren durch die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 290 AEUV und 291 AEUV - Delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 80 Abs. 1 - Biozidprodukte - Europäische Agentur für chemische Stoffe - Festsetzung der Gebühren durch die ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 290 AEUV und 291 AEUV - Delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Art. 80 Abs. 1 - Biozidprodukte - Europäische Agentur für chemische Stoffe - Festsetzung der Gebühren durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Wahl der Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe i.R.d. Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten; Ermessensentscheidung der Unionsgesetzgebung bei Auswahl zwischen delegiertem Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl der Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe im Rahmen der Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten; Ermessensentscheidung der Unionsgesetzgebung bei Auswahl zwischen delegiertem Rechtsakt und ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Parlament und Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1), soweit er vorsieht, dass Maßnahmen zur Festlegung der an die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-427/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Rat, C-29/99, EU:C:2002:734, Rn. 45, und Deutschland/Kommission, C-239/01, EU:C:2003:514, Rn. 33).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-427/12
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit nicht erfüllt ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt dieses Aktes verändert würde (Urteil Kommission/Polen, C-504/09 P, EU:C:2012:178, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-29/99

    DER GERICHTSHOF ANNULLIERT IN TEILEN DIE ERKLÄRUNG ZUM BEITRITT DER EUROPÄISCHEN

    Auszug aus EuGH, 18.03.2014 - C-427/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Rat, C-29/99, EU:C:2002:734, Rn. 45, und Deutschland/Kommission, C-239/01, EU:C:2003:514, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

    13 - Urteile Jamet/Kommission (37/71, EU:C:1972:57, Rn. 11), Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 38), Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 16) und Kommission/Rat (C-425/13, EU:C:2015:483, Rn. 94).

    14 - Urteile Frankreich/Parlament und Rat (C-244/03, EU:C:2005:299, Rn. 13), Kommission/Verhuizingen Coppens (C-441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 38), Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 16) und Kommission/Rat (C-425/13, EU:C:2015:483, Rn. 94); im selben Sinne bereits Urteil Frankreich u. a./Kommission (C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 257 bis 259).

    149 - Urteile Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38) und Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:499, Rn. 29); im selben Sinne bereits aus der Zeit vor Inkrafttreten von Art. 290 AEUV Urteil Alliance for Natural Health u. a. (C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 90), wonach der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er seine Befugnis zur Abänderung von Bestandteilen des betreffenden Rechtsetzungsakts übertragen wollte, sicherzustellen hatte, dass diese Befugnis genau umgrenzt war und ihre Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung von ihm festgesetzter objektiver Kriterien unterlag.

    160 - Urteile Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 40) und Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:499, Rn. 28).

    165 - Urteile Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 40) und Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:499, Rn. 28).

    167 - Urteil Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 40 und 48); vgl. auch Urteil Parlament/Kommission (C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 46).

    170 - Zu diesen Kriterien vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, insbesondere Rn. 38 und 43) sowie ergänzend Urteil Parlament/Rat (C-355/10, EU:C:2012:516, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-65/13

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 -

    Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 wurden die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170) auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.

    Zu den Auswirkungen der in der Rechtssache Kommission gegen Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170) entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.

    Deshalb hat die Kommission an diesem Punkt die Grenze der "Präzisierung des normativen Inhalts" des Gesetzgebungsakts gemäß den Rn. 39 und 52 des Urteils Kommission/Parlament (EU:C:2014:170) überschritten.

    Daher kann die der Kommission in Art. 38 der Verordnung Nr. 492/2011 eingeräumte Befugnis nicht so weit gehen, dass sie die Schaffung neuer Einrichtungen zusätzlich zu denen, die bereits durch den Gesetzgeber erwähnt oder eingerichtet wurden, gestattet, denn damit würde sie über das hinausgehen, was im Rahmen der Ausübung einer Durchführungsbefugnis zulässig ist, insbesondere über die Aufgabe, gemäß Rn. 52 des Urteils Kommission/Parlament und Rat (EU:C:2014:170) "den normativen Inhalt" eines Gesetzgebungsakts "zu präzisieren".

    2 - Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170).

    8 - Urteil Kommission/Parlament und Rat (EU:C:2014:170, Rn. 36).

    17 - Urteil Kommission/Parlament und Rat (EU:C:2014:170, Rn. 40).

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Zum anderen konnte der Gesetzgeber der Kommission ein weites Ermessen einräumen, um die Berechnungsmethode in diesem delegierten Rechtsakt festzulegen, sofern dieses Ermessen hinreichenden Schranken, die im Basisrechtsakt festgelegt sind, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38).

    Was erstens das Vorbringen angeht, die Delegierte Verordnung 2015/63 verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da mit ihr das durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 etablierte System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht "geändert" worden sei, um es mit diesem Grundsatz in Einklang zu bringen, so ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Unionsgesetzgeber der Kommission in einem Gesetzgebungsakt eine delegierte Befugnis nach Art. 290 Abs. 1 AEUV überträgt, ihr der Erlass von Vorschriften, die die nicht wesentlichen Vorschriften dieses Aktes ergänzen oder ändern, obliegt (Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12   

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https://dejure.org/2013,36762
Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12 (https://dejure.org/2013,36762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-427/12 (https://dejure.org/2013,36762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-427/12 (https://dejure.org/2013,36762)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Auslegung der Art. 290 AEUV und 291 AEUV - Delegierter Rechtsakt - Durchführungsrechtsakt - Umfang der Kontrolle - Verordnung (EU) Nr. 528/2012 - Biozidprodukte - Einführung von Gebühren und Abgaben - Europäische Chemikalienagentur

  • EU-Kommission

    Kommission / Parlament und Rat

  • Wolters Kluwer

    Delegation von Rechtsakten auf Unionsorgane; Ermächtigung zum Erlass einer Durchführungsverordnung im Bereich der Gesetzgebung zur Bereitstellung und Verwendung von Giftstoffen zur nichtlandwirtschaftlichen Schädlingsbekämpfung; Schlussanträge des Generalanwalts zur ...

  • rechtsportal.de

    Delegation von Rechtsakten auf Unionsorgane; Ermächtigung zum Erlass einer Durchführungsverordnung im Bereich der Gesetzgebung zur Bereitstellung und Verwendung von Giftstoffen zur nichtlandwirtschaftlichen Schädlingsbekämpfung; Schlussanträge des Generalanwalts zur ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.12.1970 - 25/70

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Köster

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12
    10 - Der Verweis auf das Wesentliche erfolgte bereits im Urteil vom 17. September 1970, Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel/ Köster (25/70, Slg. 1970, 1161), und erneut im Urteil vom 27. Oktober 1992, Deutschland/Kommission (C-240/90, Slg. 1992, I-5383).
  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12
    10 - Der Verweis auf das Wesentliche erfolgte bereits im Urteil vom 17. September 1970, Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel/ Köster (25/70, Slg. 1970, 1161), und erneut im Urteil vom 27. Oktober 1992, Deutschland/Kommission (C-240/90, Slg. 1992, I-5383).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-504/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12
    5 - Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Polen (C-504/09 P, Randnr. 98), mit Rechtsprechungsnachweisen.
  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12
    So führt er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni (9/56, Slg. 1958, 11, 43), aus, dass "eine Übertragung von Befugnissen sich sehr verschieden auswirken kann[, je nachdem, ob] es sich dabei um genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse [handelt]".
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2014 - C-65/13

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 -

    Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 wurden die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen des Urteils in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170) auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.

    Zu den Auswirkungen der in der Rechtssache Kommission gegen Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170) entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.

    2 - Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170).

    5 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-88/14

    Kommission / Parlament und Rat

    Zu den Punkten, über die der Gerichtshof entscheiden soll, zählen der Begriff der "Änderung" nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsakts gemäß Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV sowie die Reichweite des Ermessensspielraums, der dem Unionsgesetzgeber im Urteil in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170) (im Folgenden: Biozid-Urteil) im Hinblick auf die Entscheidung zuerkannt wurde, ob er auf einen delegierten Rechtsakt oder einen Durchführungsrechtsakt zurückgreift.

    Demgegenüber gilt: "Überträgt der Gesetzgeber der Kommission ... eine Durchführungsbefugnis ..., hat diese den Inhalt dieses Gesetzgebungsakts zu präzisieren, um seine Umsetzung unter einheitlichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen." Vgl. auch das Urteil Parlament/Kommission (C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 39 bis 46) und die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nrn .

    13 - Vgl. in diesem Sinne auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (KOM[2009] 673, Nr. 2.3) (im Folgenden: Mitteilung der Kommission von 2009 zur Umsetzung von Art. 290 AEUV) und den Bericht des Parlaments zu den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten vom 4. Dezember 2013 (A7-0435/2013), in dem unter Punkt 1 elfter Spiegelstrich Folgendes ausgeführt wird: "Im Allgemeinen sollten delegierte Rechtsakte angewendet werden, wenn der Basisrechtsakt der Kommission einen beträchtlichen Ermessensspielraum zur Erweiterung des im Basisrechtsakt festgelegten rechtlichen Rahmens einräumt." Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-146/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die

    38 - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 33).

    62 - In Nr. 17 seiner Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen stützt sich das Königreich Spanien in diesem Sinne auf Nr. 19 der Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20

    Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur

    Wie Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nr. 50) ausgeführt hat, ist im Unterschied zu Art. 290 AEUV der Auslöser für diese Ermächtigung nach Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht der bloße Wille des Gesetzgebers, sondern das Vorliegen eines objektiven Grundes, nämlich die Notwendigkeit, dass die verbindlichen Rechtsakte der Union einheitlich durchgeführt werden.

    31 Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nrn. 62 und 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-286/14

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV - Begriffe "Ergänzung"

    Zu der grundsätzlich den Mitgliedstaaten zustehenden Durchführungsbefugnis und den Durchführungsrechtsakten vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nrn. 57 und 58).

    43 - Vgl. entsprechend zum Ermessen des Gesetzgebers bezüglich der Wahl zwischen Art. 290 AEUV und Art. 291 AEUV Urteil Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 40) und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:304, Nrn. 36 und 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-404/12

    Rat / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe -

    34 - Vgl. Nr. 57 der Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871).
  • EuG, 08.10.2015 - T-659/13

    Tschechische Republik / Kommission

    Il ressort également des conclusions de l'avocat général Cruz Villalón dans l'affaire Commission/Parlement et Conseil (C-427/12, Rec, EU:C:2013:871, point 76) que la Commission dispose d'une large « marge d'appréciation " pour compléter la réglementation du domaine concerné sur le fondement de l'article 290 TFUE (conclusions de l'avocat général Mengozzi dans l'affaire Commission/Parlement et Conseil, C-88/14, Rec, EU:C:2015:304, point 24).
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