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   EuGH, 10.12.2015 - C-427/14   

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EuGH, 10.12.2015 - C-427/14 (https://dejure.org/2015,37175)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2015 - C-427/14 (https://dejure.org/2015,37175)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - C-427/14 (https://dejure.org/2015,37175)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Veloserviss

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Beschränkung der Überprüfung der Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung im nationalen Recht - Möglichkeit - Bescheid über die erste ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Veloserviss

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Beschränkung der Überprüfung der Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung im nationalen Recht - Möglichkeit - Bescheid über die erste ...

  • Betriebs-Berater

    Beschränkung der Überprüfung der Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung im nationalen Recht EU-rechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Veloserviss

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 78 Abs 3, ZK Art 78 Abs 3
    Zollkodex, nachträgliche Prüfung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Beschränkung der Überprüfung der Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung im nationalen Recht - Möglichkeit - Bescheid über die erste ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    Der Gerichtshof habe schließlich in Rn. 40 des Urteils Greencarrier Freight Services Latvia (C - 571/12, EU:C:2014:102) festgestellt, dass die Zollbehörden innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine neue Zollschuld mitteilen könnten, so dass die Steuerverwaltung den ursprünglichen Zollbescheid habe ergänzen können.

    21 Um genauer feststellen zu können, ob oder inwieweit ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang Beschränkungen vorsehen kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 78 des Zollkodex ein Verfahren vorsieht, das den Zollbehörden erlaubt, gegebenenfalls von Amts wegen eine nachträgliche Überprüfung einer Zollanmeldung, d. h. nach der Freigabe der in einer solchen Zollanmeldung bezeichneten Waren, vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, C - 468/03, EU:C:2005:624, Rn. 62, 64 und 66, sowie Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 28).

    23 Zum anderen können die Zollbehörden gemäß Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex die maßgeblichen Unterlagen und Materialien sowie je nach den Umständen die betreffenden Waren prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 29).

    26 Sowohl der Zweck des Zollkodex, der u. a. nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 32), als auch der spezielle Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem er die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt (vgl. Urteile Terex Equipment u. a., C - 430/08 und C - 431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56, sowie Südzucker u. a., C - 608/10, C - 10/11 und C - 23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47), sprechen nämlich gegen eine Auslegung dieses Artikels, nach der es den Zollbehörden generell verwehrt werden darf, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln.

    34 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn dieser Artikel insoweit keine spezielle Frist vorsieht, die Zollbehörden nach Art. 221 Abs. 3 des Kodex innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine neue Zollschuld mittteilen können (vgl. Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 40).

    36 Da es nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr möglich ist, eine neue Zollschuld mitzuteilen und dementsprechend die Konsequenzen einer nachträglichen Prüfung im Sinne von Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex zu ziehen, sind die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht daran gehindert, den Rückgriff auf das dort vorgesehene Überprüfungsverfahren nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ursprünglichen Zollschuld u. a. dadurch einzuschränken, dass sie diese Überprüfung an eine solche Verjährungsfrist knüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    43 Drittens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es einem Abgabenschuldner unbenommen bleibt, sich der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollabgaben unter den spezifischen kumulativen Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex zu widersetzen, der das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (vgl. Urteil Agrover, C - 173/06, EU:C:2007:612, Rn. 30 und 31).

    Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Mecanarte, C - 348/89, EU:C:1991:278, Rn. 19 und 23, sowie Agrover, C - 173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    19 Darüber hinaus ergibt sich sowohl aus Art. 1 des Zollkodex, wonach auch die auf einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften das Zollrecht der Union darstellen, als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten zwar ermächtigt bleiben, im Geltungsbereich des Zollkodex Verfahrensregeln vorzusehen, aber gleichwohl sicherstellen müssen, dass sie mit diesem Kodex und, allgemeiner, mit den maßgeblichen Anforderungen und Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen (vgl. entsprechend u. a. Urteil CIVAD, C - 533/10, EU:C:2012:347, Rn. 23, Beschluss Saupiquet/Kommission, C - 37/12 P, EU:C:2013:96, Rn. 39, und Urteil Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C - 129/13 und C - 130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 77).

    32 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Auferlegung einer angemessenen Verjährungsfrist entweder durch das nationale Recht oder durch das Unionsrecht dem Interesse der Rechtssicherheit dient, die zugleich den Rechtsbürger und die betreffende Verwaltung schützt, und gleichwohl den Rechtsbürger nicht daran hindert, die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Barth, C - 542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, und CIVAD, C - 533/10, EU:C:2012:347, Rn. 23).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    Sie müssen daher von den Unionsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsvorschriften übertragen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Netto Supermarkt, C - 271/06, EU:C:2008:105, Rn. 18, und Plantanol, C - 201/08, EU:C:2009:539, Rn. 43).

    Zudem können die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. u. a. Urteil Plantanol, C - 201/08, EU:C:2009:539, Rn. 53).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    26 Sowohl der Zweck des Zollkodex, der u. a. nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 32), als auch der spezielle Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem er die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt (vgl. Urteile Terex Equipment u. a., C - 430/08 und C - 431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56, sowie Südzucker u. a., C - 608/10, C - 10/11 und C - 23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47), sprechen nämlich gegen eine Auslegung dieses Artikels, nach der es den Zollbehörden generell verwehrt werden darf, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln.

    27 Außerdem verfügen diese Behörden nach ständiger Rechtsprechung, u. a. zur wirksamen Erreichung solcher Ziele, über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Südzucker u. a., C - 608/10, C - 10/11 und C - 23/11, EU:C:2012:444, Rn. 48 und 50, sowie Digitalnet u. a., C - 320/11, C - 330/11, C - 382/11 und C - 383/11, EU:C:2012:745, Rn. 66).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-430/08

    Terex Equipment - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    24 Stellt sich bei diesen Prüfungen heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, nämlich dass es entweder zu materiellen Fehlern bzw. Auslassungen oder zu Fehlern bei der Auslegung des anwendbaren Rechts gekommen ist, so haben die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Terex Equipment u. a., C - 430/08 und C - 431/08, EU:C:2010:15, Rn. 62).

    26 Sowohl der Zweck des Zollkodex, der u. a. nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 32), als auch der spezielle Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex, der darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem er die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt (vgl. Urteile Terex Equipment u. a., C - 430/08 und C - 431/08, EU:C:2010:15, Rn. 56, sowie Südzucker u. a., C - 608/10, C - 10/11 und C - 23/11, EU:C:2012:444, Rn. 47), sprechen nämlich gegen eine Auslegung dieses Artikels, nach der es den Zollbehörden generell verwehrt werden darf, nachträgliche Prüfungen der Zollanmeldungen durchzuführen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln.

  • EuGH, 20.10.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Gemeinsamer Zolltarif - Einfuhrzölle - Angemeldeter Zollwert,

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    21 Um genauer feststellen zu können, ob oder inwieweit ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang Beschränkungen vorsehen kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 78 des Zollkodex ein Verfahren vorsieht, das den Zollbehörden erlaubt, gegebenenfalls von Amts wegen eine nachträgliche Überprüfung einer Zollanmeldung, d. h. nach der Freigabe der in einer solchen Zollanmeldung bezeichneten Waren, vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Overland Footwear, C - 468/03, EU:C:2005:624, Rn. 62, 64 und 66, sowie Greencarrier Freight Services Latvia, C - 571/12, EU:C:2014:102, Rn. 28).

    22 Zu diesem Zweck können die Behörden zum einen nach Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex eine Überprüfung der Zollanmeldung vornehmen, d. h. diese erneut prüfen (Urteil Overland Footwear, C - 468/03, EU:C:2005:624, Rn. 45).

  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11

    Lagura Vermögensverwaltung - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    41 Ein Abgabenschuldner muss nämlich während des in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ursprünglichen Zollschuld als Wirtschaftsteilnehmer das Risiko eingehen und die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sich dagegen abzusichern, dass die Zollbehörden auf die Entscheidung in Bezug auf die Zollschuld unter Berücksichtigung neuer Tatsachen, über die sie eventuell aufgrund von Prüfungen Kenntnis erlangt haben, zurückkommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lagura Vermögensverwaltung, C - 438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    31 Was erstens den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, verlangt dieser nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sind und dass u. a. die Lage eines Abgabenschuldners in Bezug auf seine Rechte und Pflichten gegenüber der Steuer- oder Zollverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Alstom Power Hydro, C - 472/08, EU:C:2010:32, Rn. 16, und Elsacom, C - 294/11, EU:C:2012:382, Rn. 29).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08

    Ein Mitgliedstaat kann für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-427/14
    32 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Auferlegung einer angemessenen Verjährungsfrist entweder durch das nationale Recht oder durch das Unionsrecht dem Interesse der Rechtssicherheit dient, die zugleich den Rechtsbürger und die betreffende Verwaltung schützt, und gleichwohl den Rechtsbürger nicht daran hindert, die durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Barth, C - 542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28, und CIVAD, C - 533/10, EU:C:2012:347, Rn. 23).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-264/08

    Direct Parcel Distribution Belgium - Zollkodex der Gemeinschaften - Zollschuld -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

  • EuGH, 21.02.2013 - C-37/12

    Saupiquet / Kommission

  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

  • EuGH, 12.10.2017 - C-156/16

    Tigers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

    Der Grundgedanke dieser Vorschrift besteht nämlich darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

    Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 25), in dem in der Verfahrenssprache, dem Lettischen, der Begriff "atkartotu parskatisanu" verwendet wird.

    Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 25).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 25).

    Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-156/16

    Tigers

    7 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Urteile vom 27. Februar 2014, Greencarrier Freight Services Latvia (C-571/12, EU:C:2014:102, Rn. 32), und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26).

    11 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 24); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Januar 2010 Terex Equipment u. a. (C-430/08 und C-431/08, EU:C:2010:15, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-249/18

    CEVA Freight Holland - Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion - Zollkodex der

    17 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 25).

    22 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldungen -

    Was erstens den Wortlaut von Art. 78 des Zollkodex a. F. betrifft, so errichtet er für das Recht der Zollbehörden, eine Überprüfung der Zollanmeldung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels oder deren nachträgliche Prüfung im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels vorzunehmen oder aber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels zu regeln, keine Hürden (Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 25).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-47/16

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Der Gerichtshof hat dies mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C-427/14, EU:C:2015:803), verneint.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der ersten der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners nur dann schutzwürdig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 44).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C-173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen diese Behörden über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, Südzucker u. a., C-608/10, C-10/11 und C-23/11, EU:C:2012:444, Rn. 48 und 50, sowie vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27 und 28).

    Wie in Rn. 61 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verfügen die Zollbehörden über ein weites Ermessen in Bezug auf die Vornahme nachträglicher Prüfungen und die daraus zu ziehenden Konsequenzen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 27 und 28).

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 8/16

    Korrektur von Zollanmeldungen gemäß Art. 78 ZK

    Das weite Ermessen der Zollbehörden im Rahmen von Art. 78 Abs. 3 ZK (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 27) ist nicht derart beschränkt, dass der Beklagte verpflichtet wäre, auf den Antrag der Klägerin die Zollanmeldungen im Hinblick auf die beiden fehlerhaften Angaben zu ändern.

    Die begehrte Änderung der Zollanmeldungen im Hinblick auf die angemeldete TARIC-Unterposition ist nicht mehr erforderlich, um den Zweck von Art. 78 ZK zu erreichen, nämlich das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 26 m.w.N.).

    Im Übrigen würde eine Verpflichtung zur Änderung der Zollanmeldungen im vorliegenden Fall im Widerspruch zu den sonstigen "erlassenen Vorschriften" i.S.v. Art. 78 Abs. 3 ZK, die bei der Ermessensausübung zu beachten sind, stehen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 18).

    Der Schutz von Vertrauen kann sich logisch nur auf frühere Angaben oder früheres Behördenhandeln beziehen, da nur hierdurch begründete Erwartungen geweckt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, Rn. 39).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-490/18

    Agrárminiszter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung des weiten Ermessens, über das sie nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 verfügen, um zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen im Bienenzuchtsektor nationale Dreijahresprogramme auszuarbeiten, und das sich u. a. auf die Festlegung und Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung einer dazu dienenden Beihilfe an die Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors erstreckt, die Erfordernisse beachten müssen, die sich aus den in der Unionsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Gerekens und Procola, C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 21); zu ihnen gehören nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, EU:C:1996:51, Rn. 20, vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, EU:C:2000:253, Rn. 65, vom 20. Juni 2013, Agroferm, C-568/11, EU:C:2013:407, Rn. 47, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 30).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit soll nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorhersehbarkeit der Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf den Fortbestand einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 53, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C-427/14, EU:C:2015:803, Rn. 39).

  • FG München, 20.10.2016 - 14 K 1770/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Fiskalvertreter, Zollanmeldung, Steuerfreiheit,

    Denn die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, steht nur demjenigen Wirtschaftsteilnehmer offen, bei dem eine nationale Behörde begründete Erwartungen geweckt hat (EuGH-Urteil vom 10. Dezember 2015 C-427/14, SIA Veloserviss, ZfZ 2016, 128).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-543/19

    Jebsen & Jessen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-46/16

    LS Customs Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

  • EuGH, 16.07.2020 - C-496/19

    Antonio Capaldo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 21/20

    Zolltarifliche Einreihung bestimmter Lenk- und Bockrollen

  • FG Düsseldorf, 09.01.2019 - 4 K 1467/18

    Vorlage einer Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz gegenüber der Zollstelle

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2018 - 5 K 2253/16

    Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Ausfuhr der von der Klägerin

  • FG Hamburg, 01.12.2020 - 4 K 49/18

    Zollrecht: Auslegung und Änderung von Zollanmeldungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-661/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaft - Einfuhr von

  • EuG, 08.03.2023 - T-426/21

    Assaad / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle -

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 116/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 34/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

  • FG Hamburg, 25.02.2016 - 14 K 2534/14

    Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und

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