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   EuGH, 14.10.2010 - C-428/09   

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EuGH, 14.10.2010 - C-428/09 (https://dejure.org/2010,18617)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2010 - C-428/09 (https://dejure.org/2010,18617)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - C-428/09 (https://dejure.org/2010,18617)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 1, 3 und 17 - Anwendungsbereich - Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines 'Vertrags über den Bildungseinsatz' - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Union syndicale Solidaires Isère

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 1, 3 und 17 - Anwendungsbereich - Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines "Vertrags über den Bildungseinsatz" - ...

  • EU-Kommission PDF

    Union syndicale Solidaires Isère gegen Premier ministre und andere.

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 1, 3 und 17 - Anwendungsbereich - Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines "Vertrags über den Bildungseinsatz" - ...

  • EU-Kommission

    Union syndicale Solidaires Isère gegen Premier ministre und andere.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d"État - Frankreich. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 1, 3 und 17 - Anwendungsbereich - Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen ...

  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeitgestaltung bei Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines ,Vertrags über den Bildungseinsatz'; Gewährleistung einer gleichwertigen Ausgleichsruhezeit oder in Ausnahmefällen eines angemessenen Schutzes; Beschränkung der Arbeitszeit dieser ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik; Arbeitszeitgestaltung bei Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines ,Vertrags über den Bildungseinsatz'; Gewährleistung einer gleichwertigen Ausgleichsruhezeit oder in Ausnahmefällen eines angemessenen Schutzes; Beschränkung der ...

  • rechtsportal.de

    Sozialpolitik; Arbeitszeitgestaltung bei Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines ,Vertrags über den Bildungseinsatz'; Gewährleistung einer gleichwertigen Ausgleichsruhezeit oder in Ausnahmefällen eines angemessenen Schutzes; Beschränkung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Union syndicale Solidaires Isère

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 1, 3 und 17 - Anwendungsbereich - Gelegenheits- und Saisontätigkeit von Personen aufgrund eines "Vertrags über den Bildungseinsatz" - ...

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2009 - Union Syndicale "Solidaires Isère"/Premier ministre, Ministre du travail, des relations sociales, de la famille, de la solidarité et de la ville, Ministre de la santé et des ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"État (Frankreich) - Auslegung des Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
    In Anbetracht des Hauptziels der Richtlinie 2003/88, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen, müssen jedem Arbeitnehmer insbesondere angemessene Ruhezeiten gewährt werden; diese müssen nicht nur effektiv sein, indem sie es den Betreffenden erlauben, sich von der durch ihre Tätigkeit hervorgerufenen Ermüdung zu erholen, sondern auch vorbeugend wirken, indem sie die Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die in der Aneinanderreihung von Arbeitsphasen ohne die erforderlichen Ruhepausen liegen kann, so weit wie möglich verringern (Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 92, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 41).

    Die in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Abweichungen müssen als Ausnahmen von der Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. Urteil Jaeger, Randnr. 89).

    Solche Ruhezeiten müssen sich daher unmittelbar an die Arbeitszeit anschließen, deren Ausgleich sie dienen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern (vgl. Urteil Jaeger, Randnr. 94).

    Dieses Erfordernis ist umso dringlicher, wenn die regelmäßige tägliche Arbeitszeit abweichend von der allgemeinen Regel durch die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes verlängert wird (Urteil Jaeger, Randnr. 95).

    In Anbetracht dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass es nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zulässig ist, dass ein Arbeitnehmer einen "anderen angemessenen Schutz" erhält, weil die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist (vgl. entsprechend Urteil Jaeger, Randnr. 98).

    Es lässt sich zwar in Anbetracht der Beschreibung dieser Tätigkeiten und der Verantwortung, die die Beschäftigten in den Ferien- und Freizeitzentren für die diese besuchenden Minderjährigen tragen, nicht ausschließen, dass es ausnahmsweise aus objektiven Gründen nicht möglich sein mag, zu gewährleisten, dass eine Arbeitsperiode regelmäßig von einer Ruheperiode abgelöst wird, wie es Art. 3 der Richtlinie 2003/88 nach seiner Auslegung im Urteil Jaeger verlangt.

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
    In der Richtlinie wird ihr Anwendungsbereich weit definiert, da sie nach ihrem Art. 1 Abs. 3 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391 mit Ausnahme einiger ausdrücklich aufgezählter besonderer Bereiche gilt (vgl. Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 45).

    In Bezug auf Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, hat der Gerichtshof im Rahmen der Richtlinie 93/104 bereits entschieden, dass diese Richtlinie nicht zwischen Arbeitnehmern mit solchen Verträgen und Arbeitnehmern mit unbefristeten Verträgen unterscheidet, insbesondere soweit es um die Vorschriften über Mindestruhezeiten geht, die sich meist auf "jeden Arbeitnehmer" beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 46).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 über die Mindestruhezeit in Anbetracht sowohl des Wortlauts als auch der Zielsetzung und Systematik dieser Richtlinie besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit erforderlicher Mindestanspruch zugute kommen müssen (vgl. u. a. Urteile BECTU, Randnrn.

    Zwar erlauben es der besondere Charakter der Arbeit oder der besondere Kontext ihrer Ausübung, ausnahmsweise von Art. 3 der Richtlinie 2003/88 und von der Verpflichtung abzuweichen, dass eine Arbeitsperiode regelmäßig von einer Ruheperiode abgelöst wird, doch beraubt eine nationale Regelung, die es den Arbeitnehmern während der gesamten Laufzeit ihres Arbeitsvertrags nicht erlaubt, ihr Recht auf eine tägliche Ruhezeit in Anspruch zu nehmen - auch wenn es sich um einen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens 80 Tagen pro Jahr handelt -, nicht nur ein durch diese Richtlinie ausdrücklich eingeräumtes individuelles Recht seines Inhalts, sondern steht auch im Widerspruch zum Ziel dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, Urteil BECTU, Randnr. 48).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich sowohl aus dem Ziel der Richtlinie 89/391, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu verbessern, als auch aus dem Wortlaut ihres Art. 2 Abs. 1 ergibt, dass der Anwendungsbereich dieser Basisrichtlinie ebenfalls weit gefasst werden muss (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 52).

    35 und 36, und Pfeiffer u. a., Randnrn.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
    43 und 47, und vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, Slg. 2006, I-7471, Randnr. 38).

    In Anbetracht des Hauptziels der Richtlinie 2003/88, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen, müssen jedem Arbeitnehmer insbesondere angemessene Ruhezeiten gewährt werden; diese müssen nicht nur effektiv sein, indem sie es den Betreffenden erlauben, sich von der durch ihre Tätigkeit hervorgerufenen Ermüdung zu erholen, sondern auch vorbeugend wirken, indem sie die Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, die in der Aneinanderreihung von Arbeitsphasen ohne die erforderlichen Ruhepausen liegen kann, so weit wie möglich verringern (Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, Slg. 2003, I-8389, Randnr. 92, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 41).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
    Zwar gelten nach den Angaben in der Vorlageentscheidung für Personen, die Verträge über den Bildungseinsatz geschlossen haben, bestimmte Vorschriften des Code du travail nicht, doch hat der Gerichtshof festgestellt, dass es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist (vgl. Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
    16 und 17, und vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26).
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend in Bezug auf Art. 39 EG Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-428/09
    Diese Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 müssen jedoch eng ausgelegt werden und beziehen sich auf bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten sollen und für ein geordnetes Gemeinwesen unentbehrlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, Slg. 2000, I-7963, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Drittens ist im Hinblick auf die Einordnung von Herrn Matzak als "Arbeitnehmer" darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 nicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden kann, sondern eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat (Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den in der Richtlinie 2003/88, insbesondere ihrem Art. 17, vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten müssen nämlich diese Abweichungen als Ausnahmen von der Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-477/21

    Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Arbeitnehmer, damit er sich tatsächlich ausruhen kann, sich für eine bestimmte Zahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen können muss, um sich zu entspannen und von der mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben verbundenen Ermüdung zu erholen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Abweichungen von der Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung müssen daher so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    Diesem Ziel entsprechend dürfen die Begriffe, die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegen, darunter der in ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a verwendete Begriff des "Arbeitnehmers", nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Athinaïki Chartopoiïa, C-270/05, EU:C:2007:101, Rn. 25 und 26, und entsprechend Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a.

    In der gleichen Weise, wie es der Gerichtshof im Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 42), festgestellt hat, geht auch im vorliegenden Fall aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervor, dass die "Vertreter der Kinderdorfeltern" selbst über die Zahl ihrer Arbeitsstunden entscheiden konnten.

    Die Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof im Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612), kann für das vorlegende Gericht nützlich sein.

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 21).

    28 Hinsichtlich der in Art. 17 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Ausnahmen vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 47 und 48).

    29 Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 40).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 28).

    34 Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 41).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 40), und vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 89).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 40), und vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 89).

    48 Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 45).

    49 Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 48).

    50 Vgl. Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 und, in Bezug auf diese Bedingung, Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 49 bis 62).

  • BVerwG, 08.05.2019 - 8 C 3.18

    Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung

    Nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs muss die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Abweichung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglicht, unbedingt Erforderliche begrenzt wird; außerdem gilt Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG lediglich für Arbeitnehmer, deren gesamte Arbeitszeit (und nicht nur ein Teil hiervon) wegen der besonderen Merkmale die in der Norm genannten Besonderheiten aufweist (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02 [ECLI:EU:C:2003:437], Jaeger - Rn. 89, vom 14. Oktober 2010 - C-428/09 [ECLI:EU:C:2010:612], Union syndicale Solidaires Isère - Rn. 40 und vom 26. Juli 2017 - C-175/16 [ECLI:EU:C:2017:617], Hälvä - Rn. 31 f.).

    Der Gerichtshof hat Art. 17 der Richtlinie 2003/88/EG in mehreren Entscheidungen (insbesondere in den Urteilen vom 14. Oktober 2010 - C-428/09 - und vom 26. Juli 2017 - C-175/16 -) ausgelegt und dessen Regelungsgehalt damit geklärt.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

    Aus dem Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612), ergebe sich, dass die Abweichung in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 keine Anwendung finde, wenn nicht zum einen nachgewiesen sei, dass die Arbeitnehmer über die Zahl ihrer Arbeitsstunden entscheiden könnten, und zum anderen, dass sie nicht verpflichtet seien, zu festen Zeiten an ihrem Arbeitsplatz anwesend zu sein.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Abweichung so ausgelegt werden, dass ihr Anwendungsbereich auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglicht, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (Urteile vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 89, und vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 für Arbeitnehmer gilt, deren gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (Urteile vom 7. September 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-484/04, EU:C:2006:526, Rn. 20, und vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU:C:2010:612, Rn. 41).

  • EuGH, 26.03.2015 - C-316/13

    Fenoll

    Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2003/88 - wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausführt - weder auf den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 89/391 verweist noch auf die Definition dieses Begriffs, wie sie sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten ergibt ( vgl. in diesem Sinne Urteil Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 27).

    Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 nicht nach Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden kann, sondern eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat (Urteil Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 28).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält ( vgl. in diesem Sinne Urteile Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 28, und Neidel, C-337/10, EU :C:2012:263, Rn. 23).

    Erstens hat der Gerichtshof entschieden, dass sich das nationale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung, ob der Betreffende unter den Arbeitnehmerbegriff fällt, auf objektive Kriterien stützen und eine Gesamtwürdigung aller Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache vornehmen muss, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des Verhältnisses zwischen den fraglichen Parteien betreffen (Urteil Union syndicale Solidaires Isère, C-428/09, EU :C:2010:612, Rn. 29).

  • EuGH, 14.12.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

    Erstens weist es unter Berufung auf das Urteil vom 14. Oktober 2010, Union syndicale Solidaires Isère (C-428/09, EU:C:2010:612), darauf hin, dass die Ausnahmen vom Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eng auszulegen seien.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15

    Geltung des Arbeitszeitgesetzes für Erzieherinnen und Erzieher in sogenannten

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, C-428/09, juris Rn. 36 m.w.N.), also ebenso um gewichtige Belange.

    Zwar hat der EuGH die - insoweit vergleichbare - Tätigkeit von Ferienbetreuern, die ständig mehrere Tage mit Kindern zusammenleben, den Ausnahmebestimmungen des Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unterstellt, weil die Kontinuität des Dienstes gewährleistet werden müsse, um eine permanente Beaufsichtigung zum Schutz der Minderjährigen zu sichern (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, C-428/09, juris Rn. 45, 47).

    Diese müssen sich unmittelbar an die auszugleichende Arbeitszeit anschließen, damit eine Überlastung durch Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden verhindert wird (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, C-428/09, juris Rn. 50).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 - 2 A 11355/11

    Bereitschaftsdienst der Feuerwehr auch während Arbeitspausen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-316/13

    Fenoll - Sozialpolitik - Begriff des Arbeitnehmers - Richtlinie 2003/88/EG

  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 13/10

    Arzneimitteldatenbank

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • EuG, 04.12.2018 - T-518/16

    Carreras Sequeros u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-306/16

    Maio Marques da Rosa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-588/18

    Fetico u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG -

  • EuG, 04.12.2018 - T-517/16

    Janoha u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Reform des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

  • EuGöD, 10.03.2011 - F-27/10

    Begue u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-207/21

    Kommission/ Polen (Protocole n° 36) - Rechtsmittel - Nichtigerklärung des

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