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   EuGH, 04.10.2011 - C-403/08 und C-429/08   

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EuGH, 04.10.2011 - C-403/08 und C-429/08 (https://dejure.org/2011,8)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2011 - C-403/08 und C-429/08 (https://dejure.org/2011,8)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08 (https://dejure.org/2011,8)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Satellitenrundfunk - Ausstrahlung von Fußballspielen - Empfang der Rundfunksendung mit Satellitendecoder-Karten - Satellitendecoder-Karten, die rechtmäßig auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden und in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden - Verbot des ...

  • openjur.de

    Artt. 101, 56 AEUV; Artt. 5, 2, 3 RL29_2001; Artt. 3, 2 RL98_84
    Satellitenrundfunk; Ausstrahlung von Fußballspielen; Empfang der Rundfunksendung mit Satellitendecoder-Karten; Satellitendecoder-Karten, die rechtmäßig auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden und in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden

  • Europäischer Gerichtshof

    Football Association Premier League u.a.

    Satellitenrundfunk - Ausstrahlung von Fußballspielen - Empfang der Rundfunksendung mit Satellitendecoder-Karten - Satellitendecoder-Karten, die rechtmäßig auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden und in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden - Verbot des ...

  • EU-Kommission PDF

    Football Association Premier League u.a.

    Satellitenrundfunk - Ausstrahlung von Fußballspielen - Empfang der Rundfunksendung mit Satellitendecoder-Karten - Satellitendecoder-Karten, die rechtmäßig auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden und in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden - Verbot des ...

  • EU-Kommission

    Football Association Premier League u.a.

    Satellitenrundfunk - Ausstrahlung von Fußballspielen - Empfang der Rundfunksendung mit Satellitendecoder-Karten - Satellitendecoder-Karten, die rechtmäßig auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden und in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden - Verbot des ...

  • R&W Online

    Regelungen zur räumlichen Begrenzung von Fußball-Ausstrahlungsrechten europarechtswidrig

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs der illegalen Vorrichtung i.S.d. Art. 2 Buchst. e RL 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten bzgl. Decodiervorrichtungen

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs der illegalen Vorrichtung i.S.d. Art. 2 Buchst. e RL 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten bzgl. Decodiervorrichtungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bezahlfernsehen über Satellit - unzulässige Lizenzierung von Fußballligaspielen nach Mitgliedstaaten gegenüber Endkunden

  • kanzlei.biz

    Billiger Fußball für die Europäer

  • Betriebs-Berater

    Exklusive Vermarktung von Fußballlizenzen gekippt

  • Betriebs-Berater

    Exklusive Vermarktung von Fußballlizenzen gekippt

  • opinioiuris.de

    Satellitenrundfunk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Satellitenrundfunk - Ausstrahlung von Fußballspielen - Empfang der Rundfunksendung mit Satellitendecoder-Karten - Satellitendecoder-Karten, die rechtmäßig auf den Markt eines Mitgliedstaats gebracht wurden und in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden - Verbot des ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAPL / Karen Murphy

  • datenbank.nwb.de

    Exklusivität der Übertragung von Fußballspielen - Vermarktungsrechte für Spiele der Premier League

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen ...

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Nationale Exklusivrechte beim PayTV verboten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Exklusivvermarktung von Fußballspielen in nur einem Land europarechtswidrig - ausländische Decoderkarten dürfen importiert und genutzt werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Territoriale Exklusivität von Übertragungsrechten verstößt gegen Dienstleistungsfreiheit und EU-Wettbewerbsrecht

  • heise.de (Pressebericht, 04.10.2011)

    Exklusivlizenzen für Sport im Pay-TV sind wettbewerbswidrig

  • heise.de (Pressebericht, 21.12.2011)

    Im Abseits

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lizenzsystem der Premier League verstößt gegen EU-Recht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Exklusivvermarktung von TV-Fußball-Rechten verstößt gegen EU-Recht

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH kippt exklusive TV-Fußball-Rechte

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Empfang von Fußballübertragungen mit Decodern ausländischer Bezahlsender darf nicht untersagt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Empfang von Fußballübertragungen mit Decodern ausländischer Bezahlsender darf nicht untersagt werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Exklusiv-Vermarktung von TV-Fußballrechten unzulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Exklusivität der Übertragung von Fußballspielen

  • spiegel.de (Pressebericht, 04.10.2011)

    Pay-TV: Fußballschauen wird billiger

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.10.2011)

    Fußball-Exklusivvermarktung: Pay-TV-Markt muss neu geregelt werden

  • spiegel.de (Pressebericht, 04.10.2011)

    Reaktionen auf EuGH-Urteil: Investoren fürchten Preisverfall bei Fußball-Pay-TV

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nationale Fussball-TV-Exklusivvermarktung rechtswidrig

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Pay-TV in "Karen Murphy”

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tor! Britische Pub-Wirtin zwingt mächtige Fußballliga in die Knie

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Territorial exklusive TV-Lizenzen kartellrechtswidrig?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Klauseln in Exklusivverträgen zur Vermarktung von Fußballrechten für unzulässig erklärt - Pay-TV bald deutlich günstiger?

  • juve.de (Kurzinformation)

    Exklusiv-Vermarktung von TV-Fußballrechten

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Exklusive Vermarktung von Fußballlizenzen gekippt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen dürfen Mitgliedsstaaten nicht die Verwendung ausländischer Dekoderkarten untersagen - Fußballspiele an sich genießen keinen urheberrechtlichen Schutz

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Exklusivvermarktung von TV-Fußballrechten // Fußball-Schauen mit Decoderkarten aus dem Ausland erlaubt

Besprechungen u.ä. (9)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34, 56 AEUV
    Vereinbarkeit eines Lizenzsystems für die Übertragung von Fußballspielen mit Unionsrecht

  • verschmelzungsbericht.de (Entscheidungsanmerkung)

    Keine landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein absoluter Gebietsschutz für Exklusivlizenzen im Satellitenfernsehen

  • computerundrecht.de PDF, S. 47 (Entscheidungsbesprechung)

    Die territoriale Exklusivitätsvereinbarung bei Fußball-Übertragungen - Ein Modell der Vergangenheit! (Prof. Dr. Thomas Hoeren, Julia Ariella Bilek; CR 2011, 735)

  • medienrecht-blog.com (Entscheidungsbesprechung)

    Fußball ohne Grenzen

  • lentzestopper.eu PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Territoriale Exklusivitätsvereinbarungen bei der Vergabe von Medienrechten in der EU (RA Dr. Bernd Kuhn, RA Gregor Lentze; SpuRt 6/2011, S. 222-226)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Exklusivlizenzen für TV-Sportübertragungen

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH zu Fußballübertragungen: Bald Pay-TV aus England in der Kneipe um die Ecke?

  • sportrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Seminararbeit zum Sportrecht: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice vom 17.9.2008 (Rs. C-403/08) und vom 29.9.2008 (Rs. C-429/08) - Auswirkungen auf die europaweite Vermarktung von TV-Rechten an Fußballspielen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2008 - Karen Murphy / Media Protection Services Limited

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. September 2008 - The Football Association Premier League Ltd, Netmed Hellas SA, Multichoice Hellas SA/ QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Art. 28 EG, 30 EG, 49 EG und 81 EG sowie von Art. 2 Buchst. a und e, 4 Buchst. a und 5 der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 213
  • GRUR 2012, 156
  • GRUR Int. 2011, 1063
  • GRUR Prax 2011, 453
  • EuZW 2012, 466
  • MMR 2011, 817
  • BB 2011, 2497
  • K&R 2011, 713
  • K&R 2011, 719
  • DÖV 2011, 938
  • ZUM 2011, 803
  • afp 2011, 462
  • SpuRt 2011, 245
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
    Der Rechtsprechung ist insoweit zu entnehmen, dass der Gerichtshof eine nationale Maßnahme, die sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass die eine der beiden Freiheiten gegenüber der anderen völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 22, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 43).

    Unter diesen Umständen kann die Tätigkeit der Bereitstellung solcher Geräte nicht losgelöst von der mit der Dienstleistung verbundenen Tätigkeit beurteilt werden, der diese erste Tätigkeit zugeordnet ist (vgl. entsprechend Urteil Schindler, Randnrn.

  • EuGH, 05.03.2009 - C-222/07

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF FERNSEHVERANSTALTER VERPFLICHTEN, EINEN TEIL IHRER

    Auszug aus EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
    Für die Prüfung der Rechtfertigung einer Beschränkung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen ist zu beachten, dass eine Beschränkung von durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, Slg. 2009, I-1407, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch darf eine solche Beschränkung zusätzlich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes des fraglichen geistigen Eigentums zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil UTECA, Randnrn.

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
    Für eine solche Einordnung muss es sich bei dem betreffenden Objekt nämlich um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, Slg. 2009, I-6569, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-192/04

    Lagardère Active Broadcast - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
    Wie der 17. Erwägungsgrund der Satellitenrundfunkrichtlinie bestätigt, muss eine solche Vergütung im Fernsehbereich daher u. a. in einem vernünftigen Zusammenhang mit den Parametern der betreffenden Sendungen wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C-192/04, Slg. 2005, I-7199, Randnr. 51).
  • EuGH, 06.10.1982 - 262/81

    Coditel / Ciné-Vog Films

    Auszug aus EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
    Zu Lizenzverträgen über Rechte des geistigen Eigentums ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass der Umstand allein, dass der Rechtsinhaber einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht eingeräumt hat, einen Schutzgegenstand von einem Mitgliedstaat aus über Rundfunk auszustrahlen und somit dessen Ausstrahlung durch Dritte in einem bestimmten Zeitraum zu verbieten, nicht für die Feststellung ausreicht, dass eine solche Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Coditel u. a., 262/81, "Coditel II", Slg. 1982, 3381, Randnr. 15).
  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

    Auszug aus EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
    Nach ständiger Rechtsprechung soll der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Randnr. 12, und vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a., C-92/92 und C-326/92, Slg. 1993, I-5145, Randnr. 20).
  • EuGH, 03.02.2000 - C-293/98

    EGEDA

    Auszug aus EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
    Diese Regelungen zur Mindestharmonisierung bieten aber - anders als die Urheberrechtsrichtlinie - keine Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Februar 2000, Egeda, C-293/98, Slg. 2000, I-629, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • EuGH, 18.03.1980 - 62/79

    Coditel / Ciné Vog Films

  • EuGH, 22.09.1998 - C-61/97

    FDV

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten,

  • EuGH, 23.10.2003 - C-115/02

    Rioglass und Transremar

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 16.09.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • EuGH, 20.01.1981 - 55/80

    Musik-Vertrieb Membran GmbH / GEMA

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • EuGH, 18.03.2010 - C-136/09

    Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Der Gerichtshof hat schließlich wiederholt hervorgehoben, dass es nicht unerheblich ist, ob eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 204, vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a., C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 42, und vom 8. September 2016, GS Media, C-160/15, EU:C:2016:644, Rn. 38).

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die oben aufgeführten Voraussetzungen eng auszulegen sind, denn Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 56 und 57, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 27, und vom 5. Juni 2014, Public Relations Consultants Association, C-360/13, EU:C:2014:1195, Rn. 23).

    Wie insoweit dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zu entnehmen ist, gilt eine Nutzung als rechtmäßig, wenn sie vom Inhaber des betreffenden Rechts zugelassen oder wenn sie nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist (vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 168, und Beschluss vom 17. Januar 2012, 1nfopaq International, C-302/10, EU:C:2012:16, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 170 bis 172), festgestellt, dass aus der Sicht der Fernsehzuschauer die in dieser Rechtssache in Rede stehenden kurzzeitigen Vervielfältigungshandlungen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Satellitendecoders und des Fernsehbildschirms ermöglichten, den Empfang von Sendungen, die geschützte Werke enthielten, ermöglichen.

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Das Urheberrecht im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG könne daher nur in Bezug auf ein Schutzobjekt angewandt werden, bei dem es sich um ein Original in dem Sinne handele, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstelle (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 33 bis 37 - Infopaq/DDF; Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-393/09, Slg. 2010, I-13971 Rn. 45 = GRUR 2011, 220 - BSA/Kulturministerium; Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 97 und 155 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, GRUR 2012, 166 Rn. 87 - Painer/Standard u.a.; Urteil vom 1. März 2012 - C-604/10, GRUR 2012, 386 Rn. 37 = WRP 2012, 695 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 65 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof die Prüfung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Gegenstand nach den von ihm aufgestellten Maßstäben um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handelt, in diesem Fall wie auch in anderen Fällen den nationalen Gerichten zugewiesen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 48 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 47 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 158 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 94 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 43 - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 68 - SAS Institute/WPL).

    Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 - Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 48 bis 50 - BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 98 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 89 bis 93 - Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 38 f. - Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 67 - SAS Institute/WPL).

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Zwar müssen die in den Richtlinien 2001/29 und 2009/24 verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083, Randnrn.

    Zum Vorbringen der Kommission, das Unionsrecht sehe für Dienstleistungen keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts vor, ist festzustellen, dass der Zweck des Grundsatzes der Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke darin besteht, die Einschränkungen der Verbreitung dieser Werke auf das zum Schutz des spezifischen Gegenstands des betreffenden geistigen Eigentums Erforderliche zu begrenzen, um so eine Abschottung der Märkte zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Metronome Musik, C-200/96, Slg. 1998, I-1953, Randnr. 14, vom 22. September 1998, FDV, C-61/97, Slg. 1998, I-5171, Randnr. 13, sowie Urteil Football Association Premier League u. a., Randnr. 106).

    Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., Randnrn.

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.2009 - C-403/08, C-429/08   

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EuGH, 16.12.2009 - C-403/08, C-429/08 (https://dejure.org/2009,42182)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2009 - C-403/08, C-429/08 (https://dejure.org/2009,42182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.02.1996 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 16.12.2009 - C-403/08
    La Cour a précisé à cet égard qu'une personne qui n'a pas demandé à intervenir devant la juridiction nationale et n'a pas été admise à intervenir devant elle n'a pas le droit de présenter des observations devant la Cour au sens de l'article 23 du statut de la Cour (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 26 février 1996, Biogen, C-181/95, Rec.
  • EuGH, 06.10.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG -

    Einer Person kann die Eigenschaft einer "Partei des Ausgangsverfahrens" im Sinne von Art. 96 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs nicht zuerkannt werden und diese kann in einem Verfahren vor dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht zugelassen werden, wenn sie ihren Antrag auf Zulassung als Streithelfer bei einem nationalen Gericht nicht stellt, um aktiv in den weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem nationalen Gericht einzugreifen, sondern nur, um am Verfahren vor dem Gerichtshof teilzunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2009:789, Rn. 9).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08, C-429/08   

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Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08, C-429/08 (https://dejure.org/2011,808)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.02.2011 - C-403/08, C-429/08 (https://dejure.org/2011,808)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - C-403/08, C-429/08 (https://dejure.org/2011,808)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Football Association Premier League u.a.

    Satellitenübertragung von Fußballspielen - Vermarktung von Decoderkarten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden - Richtlinie 98/84/EG - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten - Illegale Zugangsvorrichtung - Richtlinie ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Murphy

    Satellitenübertragung von Fußballspielen - Vermarktung von Decoderkarten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden - Richtlinie 98/84/EG - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten - Illegale Zugangsvorrichtung - Richtlinie ...

  • EU-Kommission PDF

    Football Association Premier League u.a.

    Satellitenübertragung von Fußballspielen - Vermarktung von Decoderkarten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden - Richtlinie 98/84/EG - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten - Illegale Zugangsvorrichtung - Richtlinie ...

  • EU-Kommission
  • rechtsportal.de

    Satellitenübertragung von Fußballspielen - Vermarktung von Decoderkarten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden - Richtlinie 98/84/EG - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten - Illegale Zugangsvorrichtung - Richtlinie ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale Exklusivitätsvereinbarungen bei der Übertragung von Fußballspielen gegen Unionsrecht

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Territoriale Exklusivitätsvereinbarungen bei Fußballübertragung EU-rechtswidrig

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Territorial abgegrenzte Übertragungsrechte beschränken Dienstleistungsfreiheit und können auch wettbewerbswidrig sein

  • heise.de (Pressebericht, 04.02.2011)

    EuGH vor Grundsatzentscheidung zum Pay-TV-Markt in Europa

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale Exklusivitätsvereinbarungen bei der Übertragung von Fußballspielen gegen Unionsrecht

  • kartellblog.de (Zusammenfassung)

    Gebietsschutz der exklusiven Lizenz - "Premier League”

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Europagericht verbietet Exklusivvermarktung von TV-Fußballrechten // Fußball-Schauen mit Decoderkarten aus dem Ausland erlaubt

Besprechungen u.ä. (3)

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tendenz in der Entscheidung zur Weitergabe von "gebrauchter" Software?

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    EuGH zu Fußballübertragungen: Bald Pay-TV aus England in der Kneipe um die Ecke?

  • sportrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Seminararbeit zum Sportrecht: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice vom 17.9.2008 (Rs. C-403/08) und vom 29.9.2008 (Rs. C-429/08) - Auswirkungen auf die europaweite Vermarktung von TV-Rechten an Fußballspielen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (56)

  • EuGH, 16.12.2009 - C-429/08

    Murphy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08
    C - Zur Rechtssache C-429/08.

    Auf die Frage 1 in der Rechtssache C-403/08 und die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-429/08 ist daher zu antworten, dass Bestimmung oder entsprechende Anpassung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84 die Herstellung oder Veränderung eines Gerätes ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen.

    Jedoch folgt daraus nicht, dass die Frage 3 in der Rechtssache C-429/08 dahin gehend zu beantworten wäre, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 jede Beschränkung des Handels mit legalen Decoderkarten verböte.

    Auf die Frage 3 in der Rechtssache C-429/08 ist daher zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 einem Mitgliedstaat nicht die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift verwehrt, mit der die Verwendung einer Zugangskontrollvorrichtung bei Verletzung vertraglicher Abreden über die Zugänglichkeit von Programmen in bestimmten Mitgliedstaaten, nach Angabe falscher Namen und/oder Adressen beim Erwerb der Zugangsvorrichtung oder die Verwendung einer für den privaten oder häuslichen Gebrauch bestimmten Zugangsvorrichtung für gewerbliche Zwecke untersagt wird.

    Da die Frage 4 der Rechtssache C-429/08 zur Gültigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 nach der Begründung im Vorabentscheidungsersuchen auf der Annahme beruht, diese Bestimmung stehe etwaigen Beschränkungen aus den genannten Gründen entgegen, muss sie nicht beantwortet werden.

    Auch eine Beantwortung der Fragen 2, 3 und 8 Buchst. a in der Rechtssache C-403/08 sowie von Frage 5 in der Rechtssache C-429/08 erübrigt sich.

    Die Bedeutung der Grundfreiheiten für die Verwendung der griechischen Decoderkarten wird insbesondere in den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08, aber auch in den Fragen 7 und 8 Buchst. b und c zur Rechtssache C-403/08 angesprochen.

    Dabei geht es dem Gericht in der Rechtssache C-429/08 um drei Fälle, die alternativ oder kumulativ vorliegen können:.

    Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-429/08 wirft weiterhin die Frage auf, ob sich an dem bislang gefundenen Ergebnis etwas ändert, wenn die Zugangskontrollvorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen umgangen wurden, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten.

    Schließlich wird sowohl in der Rechtssache C-429/08 (Frage 6 Ziffer iii) als auch in der Rechtssache C-403/08 (Frage 8 Buchst. c) nach der Bedeutung einer vertraglichen Beschränkung gefragt, die Decoderkarten im Herkunftsstaat nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, nicht aber zu gewerblichen Zwecken, für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist.

    g) Zur Frage 7 in der Rechtssache C-429/08.

    h) Ergebnis zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08 sowie den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C-403/08.

    Die zehnte Frage in der Rechtssache C-403/08 und die achte Frage in der Rechtssache C-429/08 sind identisch.

    Somit ist auf die zehnte Frage in der Rechtssache C-403/08 und auf die achte Frage in der Rechtssache C-429/08 zu antworten, dass, wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, diese Lizenzvereinbarungen geeignet sind, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

    Zur Frage 3 der Rechtssache C-429/08.

    Zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08 und den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C-403/08.

    Zur Frage 10 in der Rechtssache C-403/08 und zur Frage 8 in der Rechtssache C-429/08:.

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08
    32 - Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, Slg. 2006, I-11519), und Beschluss vom 18. März 2010, 0rganismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon (C-136/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    33 - Vgl. Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnrn. 37 ff.).

    34 - Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 44).

    50 - Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 41).

    51 - Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 30).

    52 - Urteil SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 40).

    53 - Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 13. Juli 2006, SGAE (C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Nr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-293/98

    EGEDA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08
    45 - Vgl. zur Wirkung dieses Protokolls die Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 9. September 1999, Egeda (C-293/98, Slg. 2000, I-629, Nr. 17).

    49 - Siehe das Urteil vom 3. Februar 2000, Egeda (C-293/98, Slg. 2000, I-629), im Vergleich mit den Schlussanträgen des Generalanwalts La Pergola (zitiert in Fn. 45, Nrn. 17 ff.), und das Urteil vom 30. Juni 2005, Tod's und Tod's Frankreich (C-28/04, Slg. 2005, I-5781, Randnr. 14).

    54 - Vgl. zum Regelungsgehalt der Richtlinie 93/83 hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe die Urteile Egeda (C-293/98, zitiert in Fn. 49, Randnr. 25), und SGAE (zitiert in Fn. 32, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2011 - C-135/10

    SCF - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinien 92/100/EWG und

    12 - Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 3. Februar 2011 in den noch anhängigen Rechtssachen Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-147/19

    Atresmedia Corporación de Medios de Comunicación

    33 Vgl. in diesem Sinne zum WIPO-Leitfaden zur Berner Übereinkunft (Genf, 1978) Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 41), sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den verbundenen Rechtssachen Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:43, Nr. 122).
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   EuGH, 16.12.2009 - C-429/08   

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EuGH, Entscheidung vom 16.12.2009 - C-429/08 (https://dejure.org/2009,80440)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - C-429/08 (https://dejure.org/2009,80440)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Exklusive Vermarktung von Fußballlizenzen gekippt

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.02.1996 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 16.12.2009 - C-429/08
    La Cour a précisé à cet égard qu'une personne qui n'a pas demandé à intervenir devant la juridiction nationale et n'a pas été admise à intervenir devant elle n'a pas le droit de présenter des observations devant la Cour au sens de l'article 23 du statut de la Cour (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 26 février 1996, Biogen, C-181/95, Rec.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Es ist jedoch eines der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils erwähnten internationalen Übereinkommen, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/115 so weit wie möglich unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 189, sowie vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    a) Zur Auslegung des Begriffs der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie (erste Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie erste und zweite Frage in der Rechtssache C-429/08).

    b) Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Zugangskontrollrichtlinie (dritte Frage in der Rechtssache C-429/08).

    a) Zum Verbot der Einfuhr, des Verkaufs und der Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen (achte Frage Buchst. b und erster Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie sechste Frage Ziff. i in der Rechtssache C-429/08).

    b) Zur Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen nach Angabe einer falschen Identität und einer falschen Anschrift sowie zur gewerblichen Nutzung dieser Vorrichtungen (achte Frage Buchst. c in der Rechtssache C-403/08 und sechste Frage Ziff. ii und iii in der Rechtssache C-429/08).

    c) Zu den weiteren die Freizügigkeit betreffenden Fragen (zweiter Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 und siebte Frage in der Rechtssache C-429/08).

    Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Football Association Premier League Ltd (im Folgenden: FAPL), der NetMed Hellas SA (im Folgenden: NetMed Hellas) und der Multichoice Hellas SA (im Folgenden: Multichoice Hellas) (im Folgenden zusammen: FAPL u. a.) auf der einen Seite und QC Leisure, Herrn Richardson, der AV Station plc (im Folgenden: AV Station), Herrn Chamberlain, Herrn Madden, der SR Leisure Ltd, Herrn Houghton und Herrn Owen (im Folgenden zusammen: QC Leisure u. a.) auf der anderen Seite (in der Rechtssache C-403/08) sowie zwischen Frau Murphy und der Media Protection Services Ltd (im Folgenden: MPS) (in der Rechtssache C-429/08) über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Decodiervorrichtungen im Vereinigen Königreich, die Zugang zu den Satellitenrundfunkdiensten eines Sendeunternehmens gewähren und mit Erlaubnis dieses Unternehmens hergestellt und in den Verkehr gebracht, aber gegen seinen Willen außerhalb des geografischen Bereichs verwendet werden, für den sie ausgeliefert wurden (im Folgenden: ausländische Decodiervorrichtungen).

    In der Rechtssache C-429/08 verschaffte sich Frau Murphy, die Betreiberin einer Gastwirtschaft ist, eine NOVA-Decoderkarte, um Begegnungen der "Premier League" zu zeigen.

    In der Rechtssache C-429/08 hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-403/08 und C-429/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    a) Zur Auslegung des Begriffs der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie (erste Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie erste und zweite Frage in der Rechtssache C-429/08).

    b) Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Zugangskontrollrichtlinie (dritte Frage in der Rechtssache C-429/08).

    In Anbetracht der Antworten auf die erste Frage in der Rechtssache C-403/08 und auf die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C-429/08 erübrigt sich eine Prüfung der zweiten, der dritten und der achten Frage Buchst. a in der Rechtssache C-403/08 sowie der vierten und der fünften Frage in der Rechtssache C-429/08.

    a) Zum Verbot der Einfuhr, des Verkaufs und der Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen (achte Frage Buchst. b und erster Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie sechste Frage Ziff. i in der Rechtssache C-429/08).

    b) Zur Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen nach Angabe einer falschen Identität und einer falschen Anschrift sowie zur gewerblichen Nutzung dieser Vorrichtungen (achte Frage Buchst. c in der Rechtssache C-403/08 und sechste Frage Ziff. ii und iii in der Rechtssache C-429/08).

    c) Zu den weiteren die Freizügigkeit betreffenden Fragen (zweiter Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 und siebte Frage in der Rechtssache C-429/08).

    In Anbetracht der Antwort auf die achte Frage Buchst. b und auf den ersten Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 sowie auf die sechste Frage Ziff. i in der Rechtssache C-429/08 sind der zweite Teil der neunten Frage in der Rechtssache C-403/08 und die siebte Frage in der Rechtssache C-429/08 nicht zu prüfen.

    Mit der zehnten Frage in der Rechtssache C-403/08 und der achten Frage in der Rechtssache C-429/08 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Klauseln eines Vertrags über eine ausschließliche Lizenz zwischen einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einem Sendeunternehmen eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellen, sofern sie dem Sendeunternehmen die Pflicht auferlegen, außerhalb des vom betreffenden Lizenzvertrag erfassten Gebiets keine Decodiervorrichtungen zur Verfügung zu stellen, die Zugang zu den Schutzgegenständen des Rechtsinhabers gewähren.

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Der Gerichtshof hat zwar angenommen, das Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erstrecke sich auf flüchtige Fragmente eines urheberrechtlich geschützten Werks im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 159 = WRP 2013, 434).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA).
  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

    Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR-ADA/Zirkus Globus).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    Es erfasst daher keine direkten Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet; solche direkten öffentlichen Aufführungen und Darbietungen sind vom Anwendungsbereich des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 f. - UCMR-ADA/Zirkus Globus).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 23), um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale

    C - Zur Rechtssache C-429/08.

    Auf die Frage 1 in der Rechtssache C-403/08 und die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-429/08 ist daher zu antworten, dass Bestimmung oder entsprechende Anpassung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84 die Herstellung oder Veränderung eines Gerätes ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen.

    Jedoch folgt daraus nicht, dass die Frage 3 in der Rechtssache C-429/08 dahin gehend zu beantworten wäre, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 jede Beschränkung des Handels mit legalen Decoderkarten verböte.

    Auf die Frage 3 in der Rechtssache C-429/08 ist daher zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 einem Mitgliedstaat nicht die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift verwehrt, mit der die Verwendung einer Zugangskontrollvorrichtung bei Verletzung vertraglicher Abreden über die Zugänglichkeit von Programmen in bestimmten Mitgliedstaaten, nach Angabe falscher Namen und/oder Adressen beim Erwerb der Zugangsvorrichtung oder die Verwendung einer für den privaten oder häuslichen Gebrauch bestimmten Zugangsvorrichtung für gewerbliche Zwecke untersagt wird.

    Da die Frage 4 der Rechtssache C-429/08 zur Gültigkeit von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 nach der Begründung im Vorabentscheidungsersuchen auf der Annahme beruht, diese Bestimmung stehe etwaigen Beschränkungen aus den genannten Gründen entgegen, muss sie nicht beantwortet werden.

    Auch eine Beantwortung der Fragen 2, 3 und 8 Buchst. a in der Rechtssache C-403/08 sowie von Frage 5 in der Rechtssache C-429/08 erübrigt sich.

    Die Bedeutung der Grundfreiheiten für die Verwendung der griechischen Decoderkarten wird insbesondere in den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08, aber auch in den Fragen 7 und 8 Buchst. b und c zur Rechtssache C-403/08 angesprochen.

    Dabei geht es dem Gericht in der Rechtssache C-429/08 um drei Fälle, die alternativ oder kumulativ vorliegen können:.

    Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-429/08 wirft weiterhin die Frage auf, ob sich an dem bislang gefundenen Ergebnis etwas ändert, wenn die Zugangskontrollvorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen umgangen wurden, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten.

    Schließlich wird sowohl in der Rechtssache C-429/08 (Frage 6 Ziffer iii) als auch in der Rechtssache C-403/08 (Frage 8 Buchst. c) nach der Bedeutung einer vertraglichen Beschränkung gefragt, die Decoderkarten im Herkunftsstaat nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, nicht aber zu gewerblichen Zwecken, für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist.

    g) Zur Frage 7 in der Rechtssache C-429/08.

    h) Ergebnis zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08 sowie den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C-403/08.

    Die zehnte Frage in der Rechtssache C-403/08 und die achte Frage in der Rechtssache C-429/08 sind identisch.

    Somit ist auf die zehnte Frage in der Rechtssache C-403/08 und auf die achte Frage in der Rechtssache C-429/08 zu antworten, dass, wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, diese Lizenzvereinbarungen geeignet sind, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

    Zur Frage 3 der Rechtssache C-429/08.

    Zu den Fragen 6 und 7 in der Rechtssache C-429/08 und den Fragen 7, 8 Buchst. c und 9 in der Rechtssache C-403/08.

    Zur Frage 10 in der Rechtssache C-403/08 und zur Frage 8 in der Rechtssache C-429/08:.

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 53/17

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines

    aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Lécebné lázne; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung auch die praktische Wirksamkeit der Ausnahmen und Beschränkungen wahren und ihre Zielsetzung beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163, und vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 23), um damit entsprechend den Ausführungen im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen zu sichern.
  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11

    Urheberrechtsschutz im Internet: Verletzung des Vervielfältigungsrechts und des

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 21/14

    Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 85/17

    Krankenhausradio

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-117/15

    Reha Training - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 10 S 1801/17

    "Sprachauflage" zur Ausnahmegenehmigung für Großraumtransporte

  • EuGH, 03.12.2008 - C-403/08

    Football Association Premier League u.a.

  • LG Hamburg, 03.12.2015 - 308 O 375/15

    Der Streit um Adblock Plus und die Gegenmaßnahmen der Verlage

  • LG Köln, 05.12.2017 - 14 O 125/16

    Urheberrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung des öffentlichen

  • BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17

    Vorliegen einer Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG durch das bloße

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission

  • EuGH, 31.08.2010 - C-228/10

    UEFA und British Sky Broadcasting

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2011 - C-135/10

    SCF - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinien 92/100/EWG und

  • EuGH, 01.10.2010 - C-411/10

    N. S.

  • LG Köln, 21.07.2016 - 14 O 255/15
  • EuGH, 16.03.2010 - C-3/10

    Affatato

  • EuGH, 16.03.2010 - C-20/10

    Vino

  • LG Bielefeld, 14.12.2015 - 4 O 282/15
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Rechtsprechung
   EuGH, 03.12.2008 - C-429/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,96460
EuGH, 03.12.2008 - C-429/08 (https://dejure.org/2008,96460)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2008 - C-429/08 (https://dejure.org/2008,96460)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - C-429/08 (https://dejure.org/2008,96460)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.07.2008 - C-201/08

    Plantanol - Beschleunigtes Verfahren - Förderung der Verwendung von

    Auszug aus EuGH, 03.12.2008 - C-429/08
    Quant à l'argument tiré de la quantité d'affaires semblables pendantes devant les juridictions britanniques, il résulte de la jurisprudence de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision que la juridiction de renvoi devra rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 21 novembre 2005, Confédération générale du travail e.a., C-385/05, point 13; du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, point 9; du 25 septembre 2006, Cedilac, C-368/06, point 7, ainsi que du 3 juillet 2008, Plantanol, C-201/08, point 10).
  • EuGH, 25.09.2006 - C-368/06

    Cedilac

    Auszug aus EuGH, 03.12.2008 - C-429/08
    Quant à l'argument tiré de la quantité d'affaires semblables pendantes devant les juridictions britanniques, il résulte de la jurisprudence de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision que la juridiction de renvoi devra rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 21 novembre 2005, Confédération générale du travail e.a., C-385/05, point 13; du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, point 9; du 25 septembre 2006, Cedilac, C-368/06, point 7, ainsi que du 3 juillet 2008, Plantanol, C-201/08, point 10).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.12.2008 - C-429/08
    Quant à l'argument tiré de la quantité d'affaires semblables pendantes devant les juridictions britanniques, il résulte de la jurisprudence de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision que la juridiction de renvoi devra rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 21 novembre 2005, Confédération générale du travail e.a., C-385/05, point 13; du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, point 9; du 25 septembre 2006, Cedilac, C-368/06, point 7, ainsi que du 3 juillet 2008, Plantanol, C-201/08, point 10).
  • EuGH, 18.01.2007 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

    Auszug aus EuGH, 03.12.2008 - C-429/08
    Quant à l'argument tiré de la quantité d'affaires semblables pendantes devant les juridictions britanniques, il résulte de la jurisprudence de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision que la juridiction de renvoi devra rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 21 novembre 2005, Confédération générale du travail e.a., C-385/05, point 13; du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, point 9; du 25 septembre 2006, Cedilac, C-368/06, point 7, ainsi que du 3 juillet 2008, Plantanol, C-201/08, point 10).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 03.12.2008 - C-429/08
    Quant à l'argument tiré de la quantité d'affaires semblables pendantes devant les juridictions britanniques, il résulte de la jurisprudence de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision que la juridiction de renvoi devra rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 21 novembre 2005, Confédération générale du travail e.a., C-385/05, point 13; du 21 septembre 2006, KÖGÁZ e.a., C-283/06 et C-312/06, point 9; du 25 septembre 2006, Cedilac, C-368/06, point 7, ainsi que du 3 juillet 2008, Plantanol, C-201/08, point 10).
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