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   EuGH, 25.11.2010 - C-429/09   

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https://dejure.org/2010,413
EuGH, 25.11.2010 - C-429/09 (https://dejure.org/2010,413)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2010 - C-429/09 (https://dejure.org/2010,413)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2010 - C-429/09 (https://dejure.org/2010,413)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

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    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • EU-Kommission PDF

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    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • EU-Kommission

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    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Schadensersatz wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen vom Verschulden des Arbeitgebers und der vorherigen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatshaftungsanspruch bei Verstoß gegen Unionsrecht - Voraussetzungen und Anspruchsgegner

  • hensche.de

    Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Freizeitausgleich, Überstunden, Mehrarbeit

  • Betriebs-Berater

    Arbeitszeitausgleich "in Freizeit oder Geld"

  • reise-recht-wiki.de

    Schadensersatzanspruch wegen "Überstunden" aus dem Europarecht

  • Techniker Krankenkasse
  • streifler.de

    Freizeitausgleich für Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Feuerwehrdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Schadensersatz wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen vom Verschulden des Arbeitgebers und der vorherigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entschädigung für überlange Arbeitszeiten

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

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    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • heise.de (Pressebericht, 08.12.2010)

    Ausgleich für Mehrarbeit gefordert

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europarechtswidrige Arbeitszeiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Europarechtswidrige Arbeitszeiten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei zu langer Wochenarbeitszeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH begrenzt Wochenarbeitszeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitszeitausgleich "in Freizeit oder Geld"

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    EuGH stärkt Anspruch auf Arbeitszeit-Grenze

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei überlanger Arbeitszeit

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für überlange Arbeitszeit

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für überlange Arbeitszeit

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2009 - Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Halle - Auslegung der Richtlinien 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABl. L 307, S. 18) und 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 53
  • BB 2010, 3082
  • DÖV 2011, 117
 
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Wird zitiert von ... (355)

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 76, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 43, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

    Darüber hinaus verpflichtet Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 die Mitgliedstaaten, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese Obergrenze die Überstunden einschließt; von dieser Regel kann, abgesehen von dem vorliegend nicht einschlägigen Fall von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie, selbst bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers in keinem Fall abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 82, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

    Ebenso ist festzustellen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund dieser schwächeren Position davon abgeschreckt werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 81, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Aufgrund dieser schwächeren Position kann der Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88, die im Wesentlichen mit den Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41) übereinstimmen, die Auslegung dieser letztgenannten Artikel durch den Gerichtshof in vollem Umfang übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 32, und Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 39).
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