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   EuGH, 25.11.2010 - C-429/09   

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https://dejure.org/2010,413
EuGH, 25.11.2010 - C-429/09 (https://dejure.org/2010,413)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2010 - C-429/09 (https://dejure.org/2010,413)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2010 - C-429/09 (https://dejure.org/2010,413)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fuß

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • EU-Kommission PDF

    Fuß

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • EU-Kommission

    Fuß

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Schadensersatz wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen vom Verschulden des Arbeitgebers und der vorherigen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatshaftungsanspruch bei Verstoß gegen Unionsrecht - Voraussetzungen und Anspruchsgegner

  • hensche.de

    Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Freizeitausgleich, Überstunden, Mehrarbeit

  • Betriebs-Berater

    Arbeitszeitausgleich "in Freizeit oder Geld"

  • reise-recht-wiki.de

    Schadensersatzanspruch wegen "Überstunden" aus dem Europarecht

  • Techniker Krankenkasse
  • streifler.de

    Freizeitausgleich für Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Feuerwehrdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer; Schadensersatz wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen vom Verschulden des Arbeitgebers und der vorherigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entschädigung für überlange Arbeitszeiten

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fuß

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - ...

  • heise.de (Pressebericht, 08.12.2010)

    Ausgleich für Mehrarbeit gefordert

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei zu langer Wochenarbeitszeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH begrenzt Wochenarbeitszeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitszeitausgleich "in Freizeit oder Geld"

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    EuGH stärkt Anspruch auf Arbeitszeit-Grenze

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei überlanger Arbeitszeit

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für überlange Arbeitszeit

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für überlange Arbeitszeit

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2009 - Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Halle - Auslegung der Richtlinien 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABl. L 307, S. 18) und 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 53
  • BB 2010, 3082
  • DÖV 2011, 117
 
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Wird zitiert von ... (356)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Verpflichtung für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon gilt, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 27, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 31).

    Was die zweite Voraussetzung betrifft, setzt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (vgl. insbesondere Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn.

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. insbesondere Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57, vom 28. Juni 2001, Larsy, C-118/00, Slg. 2001, I-5063, Randnr. 44, und Köbler, Randnr. 56).

    Die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66, und Köbler, Randnr. 57).

    Denn die Aufstellung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung würde darauf hinauslaufen, dass der Entschädigungsanspruch, der seine Grundlage in der Unionsrechtsordnung findet, in Frage gestellt wäre (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnrn.

    Zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale Gericht prüfen kann, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 84, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 124, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 60).

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85, und Danske Slagterier, Randnr. 61).

    Zur Form und zur Art und Weise der Berechnung der Entschädigung ist darauf hinzuweisen, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 82).

    Wie sich bereits aus Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ergibt, ist es in Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz dabei beachtet werden (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 83).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union ist, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen muss und die die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese Obergrenze die Überstunden einschließt; von dieser Regel kann mangels innerstaatlicher Umsetzung der in Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit von Feuerwehrleuten selbst bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers in keinem Fall abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können die Mitgliedstaaten daher die Reichweite des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 nicht einseitig festlegen, indem sie den Anspruch der Arbeitnehmer darauf, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit diese Obergrenze nicht überschreitet, irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterwerfen (vgl. Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 99, und Fuß, Randnr. 52).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 in dem Sinne unmittelbare Wirkung hat, dass er dem Einzelnen Rechte verleiht, die er unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (Urteile Pfeiffer u. a., Randnrn.

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Union durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile Pfeiffer u. a., Randnr. 76, und Fuß, Randnr. 32).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung am 5. Oktober 2004, also während des für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraums, im Urteil Pfeiffer u. a. in Bezug auf Bereitschaftsdienste bestätigt, die von Arbeitnehmern geleistet werden, die wie im vorliegenden Fall auf dem Gebiet des Zivilschutzes tätig sind.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 82).

    Wie Herr Fuß und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, verlangt Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 von den betroffenen Arbeitnehmern keineswegs, dass sie ihren Arbeitgeber zur Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Mindestvorschriften auffordern, sondern verpflichtet umgekehrt den Arbeitgeber, wenn die in Art. 22 der Richtlinie vorgesehene Abweichung in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist, eine individuelle, ausdrückliche und freie Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers einzuholen, mit der dieser auf die Rechte aus Art. 6 Buchst. b verzichtet (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnrn.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Verpflichtung für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon gilt, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 27, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 31).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (vgl. insbesondere Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57, vom 28. Juni 2001, Larsy, C-118/00, Slg. 2001, I-5063, Randnr. 44, und Köbler, Randnr. 56).

    Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Unionsrecht hat, wenn die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile Köbler, Randnr. 58, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 123, und Transportes Urbanos y Servicios Generales, Randnr. 31).

    Die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66, und Köbler, Randnr. 57).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale Gericht prüfen kann, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 84, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 124, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 60).

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 85, und Danske Slagterier, Randnr. 61).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspräche es jedoch dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (Urteil Danske Slagterier, Randnr. 62).

    Demgemäß hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Ausübung der Rechte, die den Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, wenn ihre auf den Verstoß gegen das Unionsrecht gestützten Schadensersatzklagen bereits deswegen ganz oder teilweise abgewiesen werden müssten, weil die Betroffenen es unterlassen haben, das ihnen durch die Unionsbestimmungen verliehene und vom nationalen Recht verweigerte Recht geltend zu machen, um mittels der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Wirkung des Unionsrechts gegen die Ablehnung durch den Mitgliedstaat vorzugehen (vgl. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 106, und Danske Slagterier, Randnr. 63).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, und vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. in diesem Sinne Urteil Transportes Urbanos y Servicios Generales, Randnr. 30).

    Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Unionsrecht hat, wenn die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile Köbler, Randnr. 58, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 123, und Transportes Urbanos y Servicios Generales, Randnr. 31).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass diese Verpflichtung für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon gilt, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 32, vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 27, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 31).

    Im Übrigen läuft es dem Unionsrecht auch nicht zuwider, dass die Haftung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch solche Maßnahmen entstanden ist, neben derjenigen des Mitgliedstaats selbst gegeben sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Haim, Randnrn.

    78 bis 80, und Haim, Randnr. 39).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Als Herr Fuß während des Zeitraums, für den der im Ausgangsverfahren fragliche Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, d. h. zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2006, nach der ArbZVO-FW 1998 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden abzuleisten hatte, was sich aus im 24-Stunden-Dienst abzuleistenden Schichten ergab, die sich aus aktiven Diensten und Bereitschaftsdiensten zusammensetzten, während deren er an seinem Arbeitsort anwesend sein musste, hatte der Gerichtshof, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, bereits das Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, Slg. 2000, I-7963), den Beschluss vom 3. Juli 2001, CIG (C-241/99, Slg. 2001, I-5139), und das Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, Slg. 2003, I-8389), erlassen.

    Aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs, die vor dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Geschehen ergangen ist, geht jedoch klar hervor, dass die Arbeitszeit, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit des betreffenden Arbeitnehmers am Arbeitsort abgeleistet wird, unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 fällt und dass diese daher einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, die - da sie derartige Arbeitsbereitschaften und Bereitschaftsdienste umfasst - die in Art. 6 Buchst. b der genannten Richtlinie vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet (vgl. Urteil Simap, Randnrn.

    Jedenfalls sind die Bezugszeiträume, die in den Art. 16 bis 19 der Richtlinie 2003/88 für die Anwendung ihres Art. 6 Buchst. b zum Zweck der Festlegung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vorgesehen sind, in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren nicht relevant, da diese Bestimmungen in diesem Zusammenhang zwar unmittelbare Wirkung haben (Urteil Simap, Randnr. 70), es jedoch feststeht, dass sämtliche dieser Bezugszeiträume für den Zeitraum, für den Herr Fuß den Ausgleichsanspruch im Ausgangsverfahren geltend macht, abgelaufen waren.

  • EuGH, 03.07.2001 - C-241/99

    CIG

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Als Herr Fuß während des Zeitraums, für den der im Ausgangsverfahren fragliche Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, d. h. zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2006, nach der ArbZVO-FW 1998 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden abzuleisten hatte, was sich aus im 24-Stunden-Dienst abzuleistenden Schichten ergab, die sich aus aktiven Diensten und Bereitschaftsdiensten zusammensetzten, während deren er an seinem Arbeitsort anwesend sein musste, hatte der Gerichtshof, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, bereits das Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, Slg. 2000, I-7963), den Beschluss vom 3. Juli 2001, CIG (C-241/99, Slg. 2001, I-5139), und das Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, Slg. 2003, I-8389), erlassen.

    46 bis 52, Beschluss CIG, Randnrn.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Als Herr Fuß während des Zeitraums, für den der im Ausgangsverfahren fragliche Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, d. h. zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2006, nach der ArbZVO-FW 1998 eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden abzuleisten hatte, was sich aus im 24-Stunden-Dienst abzuleistenden Schichten ergab, die sich aus aktiven Diensten und Bereitschaftsdiensten zusammensetzten, während deren er an seinem Arbeitsort anwesend sein musste, hatte der Gerichtshof, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, bereits das Urteil vom 3. Oktober 2000, Simap (C-303/98, Slg. 2000, I-7963), den Beschluss vom 3. Juli 2001, CIG (C-241/99, Slg. 2001, I-5139), und das Urteil vom 9. September 2003, Jaeger (C-151/02, Slg. 2003, I-8389), erlassen.

    33 und 34, sowie Urteil Jaeger, Randnrn.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-429/09
    Derartige Verpflichtungen treffen die Träger öffentlicher Gewalt gegebenenfalls auch in ihrer Eigenschaft als öffentliche Arbeitgeber (Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 85).

    In dieser Hinsicht ist, wie sich aus der in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, zu beachten, dass es in Ermangelung entsprechender unionsrechtlicher Bestimmungen Sache der Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, Impact, Randnr. 46, und vom 29. Oktober 2009, Pontin, C-63/08, Slg. 2009, I-10467, Randnr. 43).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 28.06.2001 - C-118/00

    Larsy

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 76, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 43, sowie vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras, C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 23).

    Darüber hinaus verpflichtet Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 die Mitgliedstaaten, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese Obergrenze die Überstunden einschließt; von dieser Regel kann, abgesehen von dem vorliegend nicht einschlägigen Fall von Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie, selbst bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers in keinem Fall abgewichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 82, vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

    Ebenso ist festzustellen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund dieser schwächeren Position davon abgeschreckt werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 81, und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auf die Art. 1 bis 8 der Richtlinie 2003/88, die im Wesentlichen mit den Art. 1 bis 8 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41) übereinstimmen, die Auslegung dieser letztgenannten Artikel durch den Gerichtshof in vollem Umfang übertragbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 32, und Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 39).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Aufgrund dieser schwächeren Position kann der Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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