Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 03.04.2014 - C-43/13 und C-44/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5880
EuGH, 03.04.2014 - C-43/13 und C-44/13 (https://dejure.org/2014,5880)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - C-43/13 und C-44/13 (https://dejure.org/2014,5880)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - C-43/13 und C-44/13 (https://dejure.org/2014,5880)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    "Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse - Begriff 'gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff'"

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronos Titan

    Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse - Begriff "gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff"

  • EU-Kommission

    Hauptzollamt Köln gegen Kronos Titan GmbH (C-43/13) und Hauptzollamt Krefeld gegen Rhein-Ruhr Beschi

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse - Begriff "gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff".

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von Energieerzeugnissen - In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse - Begriff "gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff ,"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse - Begriff 'gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff'

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Steuersatzes für unbenannte Energieerzeugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2003/96/EG Art 2 Abs 3
    Einheitlichkeit; Energieerzeugnis; Heizstoff; Kraftstoff; Steuersatz; Strom; Tarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kronos Titan

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-44/13

    Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-43/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-43/13 und C-44/13.

    Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH (C-44/13).

    Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-44/13.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2013 sind die Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 10.10.2013 - C-306/12

    Spedition Welter - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der

    Auszug aus EuGH, 03.04.2014 - C-43/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteil Spedition Welter, C-306/12, EU:C:2013:650, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die in der Richtlinie 2003/96 vorgesehenen Bestimmungen über die Befreiungen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts sowie der Systematik dieser Richtlinie und der mit ihr verfolgten Ziele autonom auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 25, sowie vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Drittes ist hinsichtlich der Ziele der Richtlinie 2003/96 zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie, indem sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 31 und 33, vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 32, und vom 7. September 2017, Hüttenwerke Krupp Mannesmann, C-465/15, EU:C:2017:640, Rn. 26).

  • BFH, 10.03.2015 - VII R 9/11

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

    In seinem Urteil vom 3. April 2014 C-43/13 und C-44/13 (ZfZ 2014, 167) hat der EuGH auf diese Fragen geantwortet, Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.

    In seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 hat Generalanwalt Jääskinen darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, beide Verwendungsarten eines Energieerzeugnisses mit demselben Steuersatz zu besteuern, sofern sie dies für sachdienlich erachten und der Steuersatz die von der EnergieStRL vorgegebenen Mindeststeuerbeträge einhält.

  • BFH, 10.03.2015 - VII R 6/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11 - Ermittlung des

    In seinem Urteil vom 3. April 2014 C-43/13 und C-44/13 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 167) hat der EuGH auf diese Frage geantwortet, Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.

    In seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 hat Generalanwalt Jääskinen darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, beide Verwendungsarten eines Energieerzeugnisses mit demselben Steuersatz zu besteuern, sofern sie dies für sachdienlich erachten und der Steuersatz die von der EnergieStRL vorgegebenen Mindeststeuerbeträge einhält.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-557/13

    Lutz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 und

    45 - Vgl. Urteile Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20) sowie Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service (C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 25).

    57 - Vgl. Urteile Cilfit u. a. (EU:C:1982:335, Rn. 20) sowie Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service (EU:C:2014:216, Rn. 25).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-68/18

    Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der "gleichwertige Heiz- oder Kraftstoff" im Sinne dieser Bestimmung zunächst nach der Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff zu bestimmen, bevor dann festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder Heizstoffe, die in der einschlägigen Tabelle in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, dieses Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher Kraft- oder Heizstoff ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht (Urteil vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 37).
  • BFH, 10.03.2015 - VII R 5/11

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

    In seinem Urteil vom 3. April 2014 C-43/13 und C-44/13 (ZfZ 2014, 167) hat der EuGH auf diese Frage geantwortet, Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.

    In seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 hat Generalanwalt Jääskinen darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, beide Verwendungsarten eines Energieerzeugnisses mit demselben Steuersatz zu besteuern, sofern sie dies für sachdienlich erachten und der Steuersatz die von der EnergieStRL vorgegebenen Mindeststeuerbeträge einhält.

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 45/20

    Ermittlung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 4 des

    Nach dem Urteil Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 03.04.2014 - C-43/13 und C-44/13 (EU:C:2014:216) ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das fragliche Erzeugnis, für das ein Steuerbetrag gesucht wird, als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.

    Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorgaben des EuGH in seinem Urteil Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service (EU:C:2014:216), weil der EuGH den zweiten Prüfungsschritt, das heißt die Prüfung einer möglichen Substitution, nicht optional, sondern zwingend --vorrangig-- vorgegeben hat.

  • FG Düsseldorf, 23.03.2016 - 4 K 1763/15

    Rechtswidrigkeit der Bemessung der Energiesteuer für die Herstellung von

    Der EuGH hat mit Urteil vom 3. April 2014 Rs. C-43/13 und C-44/13 entschieden, Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl EU Nr. L 283/51) sei dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet werde, bevor in einem zweiten Schritt festzustellen sei, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I der Richtlinie jeweils aufgeführt seien, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich trete oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten stehe.

    Nach dem EuGH-Urteil vom 3. April 2014 Rs. C-43/13 und C-44/13 (Randnr. 35) ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob eines der in Tabelle C des Anhangs I zur EnergieStRL aufgeführten Erzeugnisse als Ersatz hätte verwendet werden können, um zu dem im vorliegenden Fall angestrebten Ergebnis zu gelangen.

  • FG Düsseldorf, 15.06.2016 - 4 K 1767/15

    Voraussetzungen für die Anwendung des für Heizöl vorgesehenen Steuersatzes

    Nach dem EuGH-Urteil vom 3. April 2014 Rs. C-43/13 und C-44/13 (Rz. 35) ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob eines der in Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 aufgeführten Erzeugnisse als Ersatz hätte verwendet werden können, um zu dem im vorliegenden Fall angestrebten Ergebnis zu gelangen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-513/18

    Autoservizi Giordano

    11 Ich weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Bestimmung der Tragweite einer unionsrechtlichen Bestimmung sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch hinsichtlich der Bestimmungen über die Befreiungen im Sinne der Richtlinie 2003/96 Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-43/13, C-44/13   

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https://dejure.org/2013,35711
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-43/13, C-44/13 (https://dejure.org/2013,35711)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-43/13, C-44/13 (https://dejure.org/2013,35711)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-43/13, C-44/13 (https://dejure.org/2013,35711)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronos Titan

    Richtlinie 2003/96/EG - Art. 2 Abs. 3 - Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist - Begriff des gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoffs - Beurteilung der Gleichwertigkeit - Substituierbarkeit

  • EU-Kommission

    Kronos Titan

    Richtlinie 2003/96/EG - Art. 2 Abs. 3 - Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist - Begriff des gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoffs - Beurteilung der Gleichwertigkeit - Substituierbarkeit“

  • Wolters Kluwer

    Energiebesteuerung von Brennstoffen als gleichwertige Heiz- oder Kraftstoffe; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • rechtsportal.de

    Energiebesteuerung von Brennstoffen als gleichwertige Heiz- oder Kraftstoffe; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-44/13

    Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-43/13
    Bei den fraglichen Erzeugnissen handelt es sich zum einen um Toluol (Rechtssache C-43/13) und zum anderen um Testbenzin und das Leichtöl Exxsol D 60 (Rechtssache C-44/13).

    Die Rechtssache C-44/13 betrifft die Herstellung von Oberflächenbeschichtungen durch die Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH (im Folgenden: Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service) mittels eines thermischen Verfahrens, für das sie Testbenzin und das Leichtöl Exxsol D 60 verwendet, die dabei verbrannt werden.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2013 sind die Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 verbunden worden.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die in den Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage des deutschen Bundesfinanzhofs wie folgt zu antworten:.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-43/13
    17 - Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland (C-240/01, Slg. 2004, I-4733, Randnr. 39).

    18 - Urteil Kommission/Deutschland (Randnrn. 40 und 44).

    19 - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 52 und 53 der Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Deutschland ergangen ist.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-43/13
    20 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Plantanol (C-201/08, Slg. 2009, I-8343, Randnr. 39).
  • EuGH, 01.03.2007 - C-391/05

    Jan De Nul - Verbrauchsteuern - Befreiung von der Mineralölsteuer - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-43/13
    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2007, Jan De Nul (C-391/05, Slg. 2007, I-1793, Randnrn.
  • EuGH, 09.04.2013 - C-85/11

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-43/13
    7 - Vgl. insbesondere Urteil vom 9. April 2013, Kommission/Irland (C-85/11, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 31.07.2020 - 4 K 71/18

    Energiesteuer: Steuersatz für alternativen Kraftstoff

    Nach Art. 2 und Art. 4 sowie den Art. 7 ff. i.V.m. Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96/EG) sowie der einschlägigen EuGH Rechtsprechung (EuGH-Urteile vom 3. April 2014, C-43/13 und C-44/13, Kronos Titan und Rhein-Ruhr-Beschichtungs-Service GmbH) beruhe die Systematik der Energiebesteuerung auf der Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoffen nach dem Kriterium der Verwendung.

    Nach Art. 2 Abs. 3 UA 1 der Richtlinie werden zum "Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, ... je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert" (weitere Ausführungen in Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 12. Dezember 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-43/13 und C-44/13, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service).

    Diese nach Art. 2 Abs. 3 UA 1 RL 2003/96/EG anzustellende Betrachtung hat der EuGH mit seinem Urteil vom 3. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-43/13 und C-44/13, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, konkretisiert: Die Systematik der RL 2003/96/EG beruhe auf einer klaren Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoffen, was in dem Urteil weiter ausgeführt wird.

    Den Schlussanträgen in dem Verfahren ist weiter zu entnehmen, dass es für diese Prüfung darum gehe, ob ein bestimmtes, nicht in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG genanntes Energieerzeugnis für dieselben spezifischen Zwecke verwendet werde wie ein dort genanntes Erzeugnis und daher mit diesem in Wettbewerb trete (Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 12. Dezember 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-43/13 und C-44/13, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    43 Urteil vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla (C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 37), und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Kronos Titan (C-43/13 und C-44/13, EU:C:2013:839, Nr. 40).
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