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   EuGH, 11.06.2020 - C-43/19   

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https://dejure.org/2020,14314
EuGH, 11.06.2020 - C-43/19 (https://dejure.org/2020,14314)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-43/19 (https://dejure.org/2020,14314)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-43/19 (https://dejure.org/2020,14314)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vodafone Portugal

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Geltungsbereich - Steuerbare Umsätze - Entgeltlich erbrachte Dienstleistung - Zahlung einer Entschädigung im Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Vodafone Portugal

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 72
    Portugal, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, elektronische Kommunikation

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 72

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vodafone Portugal

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 750
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-43/19
    Das Verfahren vor diesem Gericht wurde bis zum Abschluss des Verfahrens, das zu dem Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimedia, (C-295/17, EU:C:2018:942), führte, ausgesetzt und am 28. November 2018 fortgesetzt.

    Schließlich weist das vorlegende Gericht in Bezug auf die Notwendigkeit, in Anbetracht des Urteils vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942), ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, darauf hin, dass zum einen die im Ausgangsverfahren und in der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, in Rede stehenden Beträge unterschiedlich berechnet würden.

    Zum anderen scheine der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimedia (C-295/17, EU:C:2018:942), der Tatsache Bedeutung beigemessen zu haben, dass in diesem Fall eine Übereinstimmung bestanden habe zwischen dem Betrag, der für die Nichteinhaltung der Mindestbindungsfrist gezahlt worden sei, und dem Betrag, den der betreffende Betreiber ohne die Kündigung des Vertrags während des verbleibenden Zeitraums erhalten hätte.

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So erbringt der Dienstleister diese Leistung bereits, sobald er den Kunden in die Lage versetzt, diese Leistung in Anspruch zu nehmen, so dass das Bestehen des erwähnten unmittelbaren Zusammenhangs nicht durch den Umstand beeinträchtigt wird, dass der Kunde dieses Recht nicht wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein im Vorhinein festgelegter Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt, selbst wenn diese Beendigung die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Produkte oder Dienste vor dem Ende der vereinbarten Mindestbindungsfrist impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 12, 45 und 57, und vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 70).

    Erstens ist davon auszugehen, dass unter den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Umständen der Gegenwert des vom Kunden an Vodafone entrichteten Betrags in dem Anspruch des Kunden auf Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag durch diesen Betreiber besteht, auch wenn der Kunde diesen Anspruch aus einem ihm zuzurechnenden Grund nicht wahrnehmen will oder kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 45).

    Daher ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, der anlässlich der vorzeitigen Beendigung des Vertrags geschuldete Betrag dem Betreiber eine vertraglich vorgesehene Mindestvergütung der erbrachten Dienstleistung sicherstellen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 61).

    Dabei ist unerheblich, dass im Gegensatz zu den Beträgen, die Gegenstand der Rechtssache waren, in der das Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942), ergangen ist, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beträge es Vodafone nicht erlauben, die gleichen Einnahmen zu erzielen, die sie gehabt hätte, wenn der Kunde den Vertrag nicht vorzeitig gekündigt hätte.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-43/19
    Die vom Kunden erbrachte Gegenleistung ist daher weder unentgeltlich noch vom Zufall abhängig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 19), noch schwer zu quantifizieren und ungewiss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 35).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-43/19
    Entgegen dem Vorbringen von Vodafone ist dieser Betrag auch nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Zahlung im Sinne des Urteils vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1988:120), gleichzustellen und soll den Betreiber auch nicht nach der Kündigung des Vertrags durch den Kunden im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2007, Société thermale d'Eugénie-les-Bains (C-277/05, EU:C:2007:440), entschädigen.
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-43/19
    Entgegen dem Vorbringen von Vodafone ist dieser Betrag auch nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Zahlung im Sinne des Urteils vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1988:120), gleichzustellen und soll den Betreiber auch nicht nach der Kündigung des Vertrags durch den Kunden im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2007, Société thermale d'Eugénie-les-Bains (C-277/05, EU:C:2007:440), entschädigen.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-43/19
    Die vom Kunden erbrachte Gegenleistung ist daher weder unentgeltlich noch vom Zufall abhängig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 19), noch schwer zu quantifizieren und ungewiss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 35).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-43/19
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein im Vorhinein festgelegter Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit einer Mindestbindungsfrist durch seinen Kunden oder aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und der dem Betrag entspricht, den dieser Wirtschaftsteilnehmer ohne diese vorzeitige Beendigung für die restliche Laufzeit erhalten hätte, als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen ist und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt, selbst wenn diese Beendigung die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Produkte oder Dienste vor dem Ende der vereinbarten Mindestbindungsfrist impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 12, 45 und 57, und vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Unter diesen Umständen bin ich ebenso wie die dänische Regierung der Ansicht, dass der Vergleich mit dem Urteil Vodafone Portugal, das nach dem Erlass des Vorabentscheidungsersuchens und der Einreichung der schriftlichen Erklärungen von Apcoa ergangen ist, relevant ist, da es das Urteil MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia(26) ergänzt und damit zu einer anderen Würdigung der Tragweite dieser Entscheidung führt, als sie von dieser Gesellschaft in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen worden ist.

    Im Urteil Vodafone Portugal hat der Gerichtshof ausgeführt, dass.

    9 Vgl. Urteile vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, im Folgenden: Urteil MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, Rn. 61 und 62), und vom 11. Juni 2020, Vodafone Portugal (C-43/19, im Folgenden: Urteil Vodafone Portugal, EU:C:2020:465, Rn. 47 bis 49).

    27 Urteil Vodafone Portugal (Rn. 18).

    28 Urteil Vodafone Portugal (Rn. 19).

    29 Urteil Vodafone Portugal (Rn. 37).

    30 Urteil Vodafone Portugal (Rn. 41).

    31 Urteil Vodafone Portugal (Rn. 38).

    32 Urteil Vodafone Portugal (Rn. 39).

    33 Vgl. Urteil Vodafone Portugal (Rn. 40).

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 27/21

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein

    Das FG geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass der vertraglich vereinbarte Verzicht der Klägerin bzw. ihre Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung gegen "Abstandszahlung" steuerbar ist (vgl. zum Verzicht allgemein Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 21 f.; vom 30.06.2022 - V R 36/20, BFHE 277, 508, Rz 25 ff.; zur Steuerbarkeit bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gegen Entgelt s. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942; Vodafone Portugal vom 11.06.2020 - C-43/19, EU:C:2020:465).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-501/19

    UCMR - ADA

    Dies ist der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses erbracht wurde, im Rahmen dessen die gegenseitigen Leistungen ausgetauscht werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2017, SAWP, C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 25 und 26, sowie vom 11. Juni 2020, Vodafone Portugal, C-43/19, EU:C:2020:465, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

    42 Vgl. z. B. Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 43), oder vom 11. Juni 2020, Vodafone Portugal (C-43/19, EU:C:2020:465, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

    6 Zuletzt Urteile vom 11. Juni 2020, Vodafone Portugal (C-43/19, EU:C:2020:465, Rn. 31), vom 11. März 2020, San Domenico Vetraria (C-94/19, EU:C:2020:193, Rn. 21), sowie grundlegend vom 3. März 1994, Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14).
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