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   EuGH, 12.09.2002 - C-431/01   

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https://dejure.org/2002,6693
EuGH, 12.09.2002 - C-431/01 (https://dejure.org/2002,6693)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2002 - C-431/01 (https://dejure.org/2002,6693)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2002 - C-431/01 (https://dejure.org/2002,6693)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mertens

  • EU-Kommission PDF

    Mertens

    EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuern - Nationale Regelung, die für natürliche Personen, die gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und eine nichtselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Mertens

  • Wolters Kluwer

    Abzug von Verlusten aus Erwerbstätigkeit im Rahmen der Besteuerung natürlicher Personen; Abzug eines in einem bestimmten Jahr erlittenen Verlusts vom steuerpflichtigen Gewinn des darauf folgenden Jahres, wenn dieser Verlust nicht auf die Einkünfte aus nichtselbständiger ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Berücksichtigung von Verlusten aus selbstständiger Tätigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat erzielt wurden

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 48 (jetzt EGV Art. 39); ; EGV Art. 52 (jetzt EGV Art. 43); ; Verfahrensordnung Art. 104 Abs. 3; ; Belgisches Einkommensteuergesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuern - Nationale Regelung, die für natürliche Personen, die gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und eine nichtselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 39, EGV Art 43
    Einkommensteuer; selbständige Tätigkeit; Verlustabzugsbeschränkung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'Appel Mons - Auslegung der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 und 43 EG) - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat nicht auf das folgende, mit einem Gewinn ...

Papierfundstellen

  • BB 2003, 548
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-141/99

    AMID

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Vor diesem Gericht warf der Kläger die Frage nach der Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag auf und berief sich dabei insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-141/99 (AMID, Slg. 2000, I-11619).

    Im Urteil AMID hatte der Gerichtshof bereits das Gemeinschaftsrecht über die Niederlassungsfreiheit, insbesondere Artikel 52 EG-Vertrag, im Rahmen eines Rechtsstreits auszulegen, der das belgische Steuerrecht in einer ähnlichen Situation wie der des Ausgangsverfahrens betraf.

    Nach dem Wortlaut der vorgelegten Frage enthält die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung über den Abzug von Verlusten vom steuerpflichtigen Gewinn bei der Besteuerung natürlicher Personen eine Voraussetzung, die der Voraussetzung ähnlich ist, die der Gerichtshof im Urteil AMID untersucht hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32; das zitierte Urteil AMID, Randnr. 19; Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit zwar nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass sie aber auch das Verbot für den Herkunftsstaat enthalten, die Ausübung dieser Freiheit zu behindern (das zitierte Urteil AMID, Randnr. 21; siehe zur Dienstleistungsfreiheit Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnrn.

    Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung behandelt somit durch die Anrechnung der in Belgien erlittenen Verluste auf die in anderen Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte, die aufgrund der geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, die Steuerpflichtigen, die alle ihre Tätigkeiten ausschließlich im belgischen Hoheitsgebiet ausüben, steuerlich anders als diejenigen, die in Belgien eine selbständige Tätigkeit und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben (siehe in diesem Sinne Urteil AMID, Randnr. 23).

    Folglich bringt die im Ausgangsverfahren streitige Regelung ebenso wie die nationale Regelung, die der Gerichtshof im Urteil AMID untersucht hat, eine Ungleichbehandlung mit sich.

    Diese Regelung bewirkt daher eine Beschränkung der durch Artikel 48 EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer (siehe zur Niederlassungsfreiheit Urteil AMID, Randnr. 27).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Es genügt, dass sie geeignet ist, die Ausübung dieser grundlegenden Freiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (siehe in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32).
  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Ungleichbehandlung vor, wenn zwei Gruppen von Personen, deren rechtliche und tatsächliche Situation keine wesentlichen Unterschiede aufweist, unterschiedlich behandelt oder wenn nicht vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden (siehe in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83, Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 21, und vom 31. Mai 2001 in den Rechtssachen C-122/99 P und C-125/99 P, D und Königreich Schweden/Rat, Slg. 2001, I-4319, Randnr. 48).
  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit zwar nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass sie aber auch das Verbot für den Herkunftsstaat enthalten, die Ausübung dieser Freiheit zu behindern (das zitierte Urteil AMID, Randnr. 21; siehe zur Dienstleistungsfreiheit Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnrn.
  • EuGH, 23.02.1983 - 8/82

    Wagner / BALM

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Ungleichbehandlung vor, wenn zwei Gruppen von Personen, deren rechtliche und tatsächliche Situation keine wesentlichen Unterschiede aufweist, unterschiedlich behandelt oder wenn nicht vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden (siehe in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83, Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 21, und vom 31. Mai 2001 in den Rechtssachen C-122/99 P und C-125/99 P, D und Königreich Schweden/Rat, Slg. 2001, I-4319, Randnr. 48).
  • EuGH, 13.11.1984 - 283/83

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Ungleichbehandlung vor, wenn zwei Gruppen von Personen, deren rechtliche und tatsächliche Situation keine wesentlichen Unterschiede aufweist, unterschiedlich behandelt oder wenn nicht vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden (siehe in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83, Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 21, und vom 31. Mai 2001 in den Rechtssachen C-122/99 P und C-125/99 P, D und Königreich Schweden/Rat, Slg. 2001, I-4319, Randnr. 48).
  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Die genannten Bestimmungen stehen daher jeder nationalen Regelung entgegen, die die Gemeinschaftsbürger dann benachteiligen könnte, wenn sie ihre nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen (siehe Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton und "L'Étoile 1905", Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, und vom 19. März 2002 in den Rechtssachen C-393/99 und C-394/99, Hervein u. a., Slg. 2002, I-2829, Randnr. 47).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32; das zitierte Urteil AMID, Randnr. 19; Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32; das zitierte Urteil AMID, Randnr. 19; Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, Slg. 2002, I-413, Randnr. 32).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Ungleichbehandlung vor, wenn zwei Gruppen von Personen, deren rechtliche und tatsächliche Situation keine wesentlichen Unterschiede aufweist, unterschiedlich behandelt oder wenn nicht vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt werden (siehe in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82, Wagner, Slg. 1983, 371, Randnr. 18, vom 13. November 1984 in der Rechtssache 283/83, Racke, Slg. 1984, 3791, Randnr. 7, vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97, Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 21, und vom 31. Mai 2001 in den Rechtssachen C-122/99 P und C-125/99 P, D und Königreich Schweden/Rat, Slg. 2001, I-4319, Randnr. 48).
  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    20 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht hervor, dass wegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, dem die Gemeinde Cingia de' Botti angehört, kein Interesse an der in Rede stehenden Konzession hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf eine Verletzung dieser Freiheiten geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98 BASF, Slg. 1999, I-6269, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073, Randnr. 34).
  • BFH, 13.11.2002 - I R 13/02

    Verlustausgleich bei Auslandsimmobilien?

    Sie verstößt seiner Überzeugung nach gegen die in Art. 52 und Art. 73b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- (= Art. 43 und Art. 56 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften --EG--, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. C-340/173, 1997, 1) garantierten Grundfreiheiten, deren Auslegung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorbehalten ist, und widerspricht dessen Rechtsprechung, wie sie in dem Urteil vom 14. Dezember 2000 Rs. C-141/99 "AMID" (Slg. 2000, I-11619) und neuerlich im Beschluss vom 12. September 2002 Rs. C-431/01 "Mertens"(ABlEG 2002, C-289, 5) zum Ausdruck gekommen ist (im Ergebnis ebenso z.B. Schaumburg, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft --DStJG--, Bd. 24, 2001, 225, 242 ff.; Dautzenberg, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 809; Rädler/Lausterer, Festschrift Welf Müller, 2000, 339; Kessler/Schmitt/Janson, IStR 2001, 729, 734 ff.; Mössner in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 2a Rdnr. A 45 ff.; Laule in Festschrift Juch, a.a.O., 329 ff., 345 f.; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A MA Rz. 57 f.; Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 2a EStG Rz. 12; Gosch in Kirchhof, a.a.O., 2. Aufl., § 2a Rn. 2, 4; Lüdicke in Gedächtnisschrift Knobbe-Keuk, 1997, 647, 660 ff.; Krabbe, IStR 1994, 377, 381, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 14.02.2005 - 1 V 305/04

    Verrechnung ausländischer Verluste

    Sie verweisen insbesondere auf die Entscheidungen des EuGH vom 12. September 2003 C-431/01 ([Mertens], EuGHE 2002, 107073) und vom 14. Dezember 2000 C-141/99 ([AMID], EuGHE 2000, I-11619), sowie auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) an den EuGH vom 13. November 2002 I R 13/02 (BFHE 201, 73 , BStBl II 2003, 795 ), in dem dieser gemeinschaftsrechtliche Bedenken am Abzugsverbot für nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellte Verluste äußere.

    Dies gilt auch gegenüber dem Recht der direkten Steuern, die zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese ihre Zuständigkeit unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (ständige Rspr., vgl. EuGH-Beschluss vom 12. September 2002 C-431/01 [Mertens], EuGHE 2002, I-07073, Tz. 25, m.w.N.).

    In seinem Beschluss vom 12. September 2002 (C-431/01 [Mertens]. EuGHE 2002, I-07073) legt der EuGH den Art. 39 (Freizügigkeit) ähnlich aus.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43

    52 - Urteil vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-141/99, AMIB, Slg. 2000, I-11619, Beschluss vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073 (inländische Gesellschaft, von der verlangt wird, inländische Verluste mit ausländischen Gewinnen zu verrechnen); ICI, angeführt in Fußnote 36 (Abzug inländischer Verluste von der Frage abhängig, ob die inländische Gesellschaft ausländische Tochtergesellschaften hat).
  • FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 1908/00

    Begrenzung der Verlustverrechnung aus Teilwertabschreibung auf

    Die Verrechnungsbeschränkung für die auslandsbezogenen Verluste in § 2a Abs. 1 Nr. 3a EStG stellt nach Auffassung des beschließenden Senats eine solche Behinderung durch Ungleichbehandlung dar (vgl. EuGH-Beschluss vom 12.9.2002, C-431/01, Philippe Mertens, Slg. 200, I-07073 Rdnr . 32), sich mit Tochtergesellschaften in anderen EG-Staaten niederzulassen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2004 - C-376/03

    D.

    24 - Die Anerkennung der Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung der direkten Steuern, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts als Grenze für die Wahrnehmung dieser Befugnis und die Unzulässigkeit jeder Regelung, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten schlechter stellt als die eigenen Staatsangehörigen, wurden ebenfalls bekräftigt im Urteil vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01 (Mertens, Slg. 2002, I-7073), mit dem eine belgische Regelung für unzulässig erklärt wurde, die einem im Inland ansässigen und dort selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen den Abzug der Verluste im Vorjahr von seinem steuerpflichtigen Einkommen nur dann gestattete, wenn er sie nicht auf seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Vorjahr in einem anderen Mitgliedstaat hat anrechnen lassen können.
  • FG Düsseldorf, 14.01.2012 - 13 K 1501/10

    Keine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich

    Ferner sei auf den Beschluss vom 12. September 2002 zur Beschränkung des Verlustvortrags bei selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten (C-431/01 "Mertens") hinzuweisen.
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