Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2019 - C-432/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,41633
EuGH, 04.12.2019 - C-432/18 (https://dejure.org/2019,41633)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2019 - C-432/18 (https://dejure.org/2019,41633)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - C-432/18 (https://dejure.org/2019,41633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 583/2009 - Art. 1 - Eintragung der Bezeichnung ...

  • kanzlei.biz

    Schutzumfang der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 583/2009 - Art. 1 - Eintragung der Bezeichnung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena/Balema

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie "aceto" und "balsamico"

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Auch deutscher Essig darf "Balsamico" heißen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "Aceto Balsamico" darf auch aus Deutschland kommen, aber nicht "Aceto Balsamico di Modena"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nicht geografische Begriffe "aceto" und "balsamico" sind nicht vom Schutz der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" umfasst

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutzumfang der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschützte Lebensmittelbezeichnungen: "Balsamico" kann auch aus Deutschland kommen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Balsamico" ist kein geschützter Begriff - Deutscher Essig-Vertrieb darf weiterhin "Balsamico" auf seine Etiketten schreiben

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

  • datev.de (Kurzinformation)

    Essigprodukte aus Deutschland mit Bezeichnung Balsamico sind erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Balsamico" für deutsche Produkte erlaubt

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Lebensmittelrecht: Wie italienisch ist eigentlich Balsamico

  • juve.de (Kurzinformation)

    Balema darf Bezeichnung ,Balsamico‘ verwenden

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Kennzeichenrecht: Der Schutzumfang geografischer Herkunftsangaben (g.g.A.) und seine Grenzen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Geografischer Ursprungsbezeichnung: Badischer "Balsamico" zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ursprungsschutz des Aceto Balsamico di Modena wird begrenzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Essig aus Deutschland darf Bezeichnung "balsamico" tragen - Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf geografische Begriffe wie "aceto" und "balsamico"

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 69
  • EuZW 2020, 80
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.06.1998 - C-129/97

    Chiciak

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen, in die Verordnung Nr. 510/2006 übernommenen und nunmehr in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutzsystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer eingetragenen Bezeichnung vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen sind, den ihm die Parteien vortragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 30).

    Auch wenn es zutreffen mag, dass sich nach Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 der durch ihn verliehene Schutz mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, ist dies nämlich nur der Fall, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 37 und 39).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Außerdem ist hinsichtlich der Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 25).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 26).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Außerdem ist hinsichtlich der Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 25).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 26).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49).
  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Zudem steht zum einen fest, dass der Begriff "aceto" ein üblicher Begriff ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 1981, Kommission/Italien, 193/80, EU:C:1981:298, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49).
  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen, in die Verordnung Nr. 510/2006 übernommenen und nunmehr in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutzsystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer eingetragenen Bezeichnung vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen sind, den ihm die Parteien vortragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15

    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland

    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Vorabentscheidungsersuchen (BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico I) und dessen Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) - mit Urteil vom 28. Mai 2020 (WRP 2020, 1022 - Deutscher Balsamico II; nachfolgend auch RevU, berichtigt mit Beschluss vom 24. September 2020) die Sache unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nach Art. 1 VO 583/2009 erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 36 - Deutscher Balsamico).

    Aus deren Erwägungsgründen 8, 10 und 11 geht klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe, nämlich "aceto" und "balsamico" sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen, nicht in den Genuss des der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährleisteten Schutzes kommen können (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 29 ff - Deutscher Balsamico; vgl. BGH, GRUR 2018, 848, Rn. 27 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f).

    Abgesehen davon erstreckt sich der nach Art. 13 VO 1151/2012 verliehene Schutz lediglich dann mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 26 f - Deutscher Balsamico; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 26 - Deutscher Balsamico I).

    Der Begriff "aceto" ist ein solcher üblicher Begriff (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 mwN - Deutscher Balsamico; vgl. EuGH, NJW 1982, 1212 Rn. 25 f - Kommission/Italien).

    Es handelt sich daher ebenfalls um einen üblichen Begriff im vorstehenden Sinn (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der Begriffe "aceto" und "balsamico" in diesen geschützten Ursprungsbezeichnungen sowie die Verwendung ihrer Kombination und ihrer Übersetzungen geeignet sind, den Schutz der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe zu beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 35 - Deutscher Balsamico).

    Dafür mag sich anführen lassen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) lediglich verneint hat, dass der mit der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" verliehene Schutz sich neben der zusammengesetzten Bezeichnung auch auf die Verwendung ihrer Bestandteile "aceto" und "balsamico" sowie deren Kombination erstreckt, weil es sich um übliche Begriffe handelt und Schutz der einzelnen nicht geografischen Begriffe hier nicht beabsichtigt war (aaO Rn. 26, 28, 33, 34, 35).

    (?) Das durch die Klägerin in italienischer Übersetzung verwendete Adjektiv "balsamisch" hat keine geografische Konnotation und wird, bezogen auf Essig, üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    (?) Dass es sich bei hier verwendeten Begriff "balsamico" um die italienische Übersetzung des Adjektivs "balsamisch" handelt, ändert an dessen Bedeutung für die Vorstellung des Verbrauchers nichts (vgl. EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    Abgesehen davon, dass der Begriff "acetum" dort gerade nicht gleichzeitig mit dem auf der Vorderseite gedruckten Begriff "Balsamico" sichtbar ist, handelt es sich auch bei dem Wort "aceto" um einen üblichen Begriff (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 mwN - Deutscher Balsamico); seine lateinische Form ist als Bezeichnung eines Essigs, auch in Verbindung mit dem für bestimmte Arten von Essigen üblichen Begriff "balsamico", nicht geeignet, eine gedankliche Verbindung zu "Aceto Balsamico di Modena" zu fördern.

    Diese genießt zwar nach dem Vortrag der Klägerin einen sehr hohen Bekanntheitsgrad, was nach Überzeugung des Senats zutrifft, und zudem nicht bestreitbare internationale Reputation (vgl. EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 30 mwN - Deutscher Balsamico).

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 253/16

    Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-432/18, GRUR 2020, 69 = WRP 2020, 37 - Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena/Balema):.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 dahin auszulegen ist, dass sich der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 36 - Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena/Balema).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

    Der durch Art. 13 GrundVO verliehene Schutz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels spezieller gegenteiliger Umstände aber nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich dabei nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int. 1998, 790 Rn. 37 und 39 - Chiciak und Fol; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-432/18 Rn. 24 und 26 - Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-159/20

    Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena (C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 27), festgestellt habe, sei die Regelung zum Schutz von g. g. A. und g. U. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) ohne substanzielle Änderung in Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen worden.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-490/19

    Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder

    Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist, muss, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 55 und 57 bis 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zum einen auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47) und sind zum anderen alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 25).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Soweit, erstens, die ungarische Regierung vorträgt, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts nicht verbindlich seien, ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41, und vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 29).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 21, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 64).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission - Eintragung der ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 29. Juli 2019.

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um geografische Angabe: Kann "Balsamico" aus Deutschland kommen?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 02.05.2019 - C-614/17

    Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    10 Vgl. Urteil vom 2. Mai 2019 , Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 25).

    16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344, Rn. 24), festgestellt, dass "[Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012] einen Schutz vor "jeder" Anspielung [vorsieht], selbst wenn der geschützte Name zusammen mit auf der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses angebrachten Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" verwendet wird".

    Gleichwohl möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344), einen umfangreichen Einblick in die gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.

    22 Über den sehr breiten Schutzumfang nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012, vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344).

    32 Vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2019, Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (C-614/17, EU:C:2019:344" Rn. 50).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    Im Urteil vom 7. Juni 2018 , Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 29), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff "Verwendung" in Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 in Bezug auf "jede direkte oder indirekte gewerbliche Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe für Spirituosen, die nicht unter die Eintragung fallen"(12), "definitionsgemäß [voraussetzt], dass das streitige Zeichen von der geschützten geografischen Angabe selbst Gebrauch macht, und zwar in der Form, in der sie eingetragen wurde, oder zumindest in einer Form, die klanglich und/oder visuell einen so engen Zusammenhang mit ihr aufweist, dass das streitige Zeichen eindeutig untrennbar mit ihr verbunden ist".

    "[Das] maßgebende Kriterium [besteht darin], ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte geografische Angabe trägt, herzustellen, was das nationale Gericht zu prüfen hat, wobei es gegebenenfalls den teilweisen Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung, eine klangliche und/oder visuelle Ähnlichkeit dieser Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe oder eine inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen hat." Urteil vom 7. Juni 2018 , Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 51).

    Urteil vom 7. Juni 2018 , Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 57).

    Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 46).

  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    Demgegenüber hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 31), das Vorbringen zurückgewiesen, dass eine g.U. nur in genau der Form geschützt sei, in der sie eingetragen sei(40).

    27 Der Begriff "feta" selbst betrifft, anders als Begriffe wie "Bayerisches Bier" (Urteil vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415) und "Parmesan" (Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117), an sich keinen bestimmten geografischen Ort.

    Zur Frage, ob der Begriff "Parmesan" eine Gattungsbezeichnung geworden ist, deren Verwendung keine rechtswidrige Anspielung auf die g.U. "Parmigiano Reggiano" sein würde, hat der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 54), festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland lediglich Zitate aus Wörterbüchern und aus der Fachliteratur angeführt hat, die keinen umfassenden Überblick vermitteln, wie die Verbraucher in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten das Wort "Parmesan" verstehen.

    40 Der Gerichtshof hat in Rn. 29 seines Urteils vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117), unter Verweis auf sein Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38), festgestellt, dass das Fehlen einer Erklärung, der zufolge für bestimmte Bestandteile einer Bezeichnung kein Schutz gemäß Art. 13 beantragt wird, keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des Umfangs dieses Schutzes darstellt.

  • EuG, 12.09.2007 - T-291/03

    "GRANA" IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCHÜTZT UND STELLT KEINE GATTUNGSBEZEICHNUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    18 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM - Biraghi (GRANA BIRAGHI) (T-291/03, EU:T:2007:255, Rn. 58).

    In seinem Urteil vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM-Biraghi (GRANA BIRAGHI) (T-291/03, EU:T:2007:255" Rn. 81), hat das Gericht festgestellt, dass "[Biraghi] mit dem Vorbringen, das Wort "grana" bezeichne kein geografisches Gebiet als solches, im Kern dartun [möchte], dass die Bezeichnung "grana" deshalb keinesfalls unter den Schutz nach der Verordnung Nr. 2081/92 fallen könne, weil sie nicht der in Art. 2 dieser Verordnung gegebenen Definition der Ursprungsbezeichnung entspreche.

    33 Für einen umfassenden Überblick über die vom nationalen Gericht zu prüfenden Beweise, vgl. Urteil vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM - Biraghi (GRANA BIRAGHI) (T-291/03, EU:T:2007:255" Rn. 65 bis 67).

  • EuGH, 10.05.2005 - C-466/02

    Schlussantrag eines Generalanwalt vor dem Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    Insoweit ist festzustellen, dass ungeachtet dessen, dass das Wort "feta" im Italienischen "Scheibe" bedeutet(27) und daher zumindest auf den ersten Blick ein allgemeiner Begriff zu sein scheint, der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 , Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636, Rn. 88 und 94), festgestellt hat, dass die Bezeichnung "Feta" als g.U. für Käse keine Gattungsbezeichnung ist(28).

    30 Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636, Rn. 76 bis 99).

    31 Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636, Rn. 86 bis 90).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    Insoweit ist festzustellen, dass ungeachtet dessen, dass das Wort "feta" im Italienischen "Scheibe" bedeutet(27) und daher zumindest auf den ersten Blick ein allgemeiner Begriff zu sein scheint, der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 , Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636, Rn. 88 und 94), festgestellt hat, dass die Bezeichnung "Feta" als g.U. für Käse keine Gattungsbezeichnung ist(28).

    30 Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636, Rn. 76 bis 99).

    31 Urteil vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission (C-465/02 und C-466/02, EU:C:2005:636, Rn. 86 bis 90).

  • EuGH, 09.06.1998 - C-129/97

    Chiciak

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274" Rn. 37), festgestellt, dass sich der durch eine Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 entsprechenden Bestimmung verliehene Schutz nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt(24).

    Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 39), hinsichtlich der Verwendung zusammengesetzter Begriffe in einer Ursprungsbezeichnung(37) ausgeführt hat, dass der Umstand, dass es keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung zur Eintragung der betreffenden Bezeichnung gibt, wonach für einen der Bestandteile dieser Bezeichnung(38) keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass alle ihre Bestandteile geschützt sind(39).

    40 Der Gerichtshof hat in Rn. 29 seines Urteils vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117), unter Verweis auf sein Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38), festgestellt, dass das Fehlen einer Erklärung, der zufolge für bestimmte Bestandteile einer Bezeichnung kein Schutz gemäß Art. 13 beantragt wird, keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des Umfangs dieses Schutzes darstellt.

  • EuG, 14.12.2017 - T-828/16

    Consejo Regulador "Torta del Casar"/ EUIPO - Consejo Regulador "Queso de La

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    Als solcher erfüllt er daher die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92." In Rn 41 seines Urteils vom 14. Dezember 2017, Consejo Regulador de la Denominación de Origen "Torta del Casar"/EUIPO - Consejo Regulador "Queso de La Serena" (QUESO Y TORTA DE LA SERENA) (T-828/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:918), hat das Gericht wiederholt, dass die bloße Feststellung, dass ein Begriff, der Teil einer g.U. ist, kein geografisches Gebiet als solches bezeichnet, nicht ausreicht, um den Schutz nach der Verordnung Nr. 510/2006 auszuschließen.

    28 Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 2017, Consejo Regulador "Torta del Casar"/EUIPO - Consejo Regulador "Queso de La Serena" (QUESO Y TORTA DE LA SERENA) (T-828/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:918).

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    Im Urteil vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia (C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 107), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "[im] Fall einer g.g.A. ... eine Bezeichnung ... nur zu einer Gattungsbezeichnung [wird], wenn der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses einerseits und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergibt, andererseits verschwunden ist und die Bezeichnung nur noch eine bestimmte Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt".

    27 Der Begriff "feta" selbst betrifft, anders als Begriffe wie "Bayerisches Bier" (Urteil vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415) und "Parmesan" (Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117), an sich keinen bestimmten geografischen Ort.

  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
    Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-134/08

    Tyson Parketthandel - Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 - Zusätzliche Zölle auf die

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

  • EuGH, 06.10.2015 - C-519/14

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Rechtsmittel - Art.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 07.07.2011 - T-351/09

    Acetificio Marcello de Nigris / Kommission

  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine

  • EuGH, 06.10.2015 - C-517/14

    Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse / Kommission - Rechtsmittel - Art.

  • EuGH, 16.03.1999 - C-289/96

    Dänemark / Kommission

  • EuGH, 15.10.1985 - 281/83

    Kommission / Italien

  • EuGH, 16.03.1999 - C-293/96

    Dänemark / Kommission - Landwirtschaft

  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15

    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland

    Das Wort "Balsamico" kann mithin wegen des beschränkten Schutzumfangs verwendet werden, sofern die in der Europäischen Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden (vgl. GA Hogan, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-432/18, Rn. 60).

    Dass ein Begriff lediglich in einzelnen Mitgliedsstaaten, namentlich dem des Herkunftsgebiets der vom geschützten Namen erfassten Erzeugnisse, generisch verstanden wird, mag daher seine Eignung zur Anspielung auf einen geschützten Namen nicht ausschließen (siehe GA Hogan, Schlussantrag vom 29. Juli 2019 - C 432/18, Rn. 36, 40 ff; aA wohl Schoene, jurisPR-WettbR 10/2020 Anm. 2).

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