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   EuGH, 09.11.2006 - C-433/04   

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https://dejure.org/2006,1464
EuGH, 09.11.2006 - C-433/04 (https://dejure.org/2006,1464)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - C-433/04 (https://dejure.org/2006,1464)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - C-433/04 (https://dejure.org/2006,1464)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG und 50 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten im Bausektor - Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen - Nationale Regelung, wonach von den den nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG und 50 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten im Bausektor - Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen - Nationale Regelung, wonach von nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG und 50 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten im Bausektor - Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen - Nationale Regelung, wonach von nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 49, 50; EStG §§ 48 ff.
    Belgische Bauabzugssteuer verstößt gegen Dienstleistungsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Beauftragung nicht in Belgien registrierter Vertragspartner; Auferlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung für Abgabenschulden dieser Vertragspartner ; Pflicht zum Abzug von 15 % des für die geleisteten Arbeiten zu zahlenden Betrages; Maßnahmen zur Bekämpfung der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 49 EG und 50 EG
    Dienstleistungsfreiheit: Pflicht zum Abzug eines Teils der Vergütung für nicht in Belgien registrierte Vertragspartner und gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen nicht verhältnismäßig

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    EG Art. 49; ; EG Art. 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 49; EG Art. 50
    Freier Dienstleistungsverkehr: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG und 50 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten im Bausektor - Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen - Nationale Regelung, wonach von den den nicht in Belgien ...

  • datenbank.nwb.de

    Nationale Regelung, wonach im Bausektor von nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden Beträgen 15% abzuziehen sind bzw. mit der in derartigen Fällen eine gesamtschuldnerische Steuerhaftung eingeführt wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EuGH kassiert Baubzugssteuer in Belgien!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG und 50 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten im Bausektor - Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bauwesen - Nationale Regelung, wonach von den den nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern zu zahlenden ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Steuerrecht und Dienstleistungsfreiheit

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Steuerabzug am Bau: Belgische Variante ist EU-widrig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Steuerabzug am Bau - Belgische Variante ist EU-widrig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauabzugssteuer vor dem Aus? EuGH kassiert belgische Regelung! (IBR 2006, 659)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    Allgemeines

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 8. Oktober 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG und 50 EG - Nationale Regelung, die Geschäftsherren und Unternehmer unter Bußgeldandrohung dazu verpflichtet, von dem Betrag, der ihnen von ihren nicht in Belgien registrierten Vertragspartnern in Rechnung gestellt ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 224 (Ls.)
  • NZBau 2007, 122
  • BB 2007, 231
  • BauR 2007, 94
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-76/90

    Säger / Dennemeyer

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    28 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende und für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-1425, Randnr. 31, vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 26, vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 30, und vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

    33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine nationale Regelung, die zu einem nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Bereich gehört und für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, gerechtfertigt sein, obwohl sie eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bewirkt, soweit sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und dieses nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt, und sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile Säger, Randnr. 15, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnrn.

  • EuGH, 07.02.2002 - C-279/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    28 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende und für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-1425, Randnr. 31, vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 26, vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 30, und vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

    34 und 35, vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99, Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787, Randnr. 19, vom 7. Februar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 33, vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 21, und Kommission/Deutschland, Randnr. 31).

  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    28 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende und für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-1425, Randnr. 31, vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 26, vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 30, und vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).

    34 und 35, vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99, Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787, Randnr. 19, vom 7. Februar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 33, vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 21, und Kommission/Deutschland, Randnr. 31).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    33 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine nationale Regelung, die zu einem nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Bereich gehört und für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, gerechtfertigt sein, obwohl sie eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bewirkt, soweit sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und dieses nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt, und sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteile Säger, Randnr. 15, vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnrn.
  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    29 Wie der Generalanwalt in Nummer 25 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, fallen Maßnahmen, die geeignet sind, den Wirtschaftsteilnehmer von der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit abzuhalten, unter das im EG-Vertrag niedergelegte Verbot (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 33, vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-289/02, AMOK, Slg. 2003, I-15059, Randnr. 36, und vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 32).
  • EuGH, 13.02.2003 - C-131/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    28 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende und für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-1425, Randnr. 31, vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-131/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-1659, Randnr. 26, vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 30, und vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    34 und 35, vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99, Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787, Randnr. 19, vom 7. Februar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 33, vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 21, und Kommission/Deutschland, Randnr. 31).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-254/97

    Baxter u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    35 Der Gerichtshof hat hierzu zwar entschieden, dass die Bekämpfung der Steuerflucht und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen Beschränkungen der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 39, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27), aber er hat auch darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Annahme, dass es zu Steuerhinterziehungen oder -umgehungen kommen werde, eine steuerliche Maßnahme, die die Ziele des EG-Vertrags beeinträchtigt, nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 45, und vom 4. März 2004, Frankreich/Kommission, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    34 und 35, vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99, Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787, Randnr. 19, vom 7. Februar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 33, vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 21, und Kommission/Deutschland, Randnr. 31).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
    35 Der Gerichtshof hat hierzu zwar entschieden, dass die Bekämpfung der Steuerflucht und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen Beschränkungen der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 39, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27), aber er hat auch darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Annahme, dass es zu Steuerhinterziehungen oder -umgehungen kommen werde, eine steuerliche Maßnahme, die die Ziele des EG-Vertrags beeinträchtigt, nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 45, und vom 4. März 2004, Frankreich/Kommission, Randnr. 27).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-289/02

    AMOK

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

  • EuGH, 15.06.2006 - C-255/04

    Kommission / Frankreich - Zulässigkeit - Fehlende Übereinstimmung zwischen der

  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BFH, 10.04.2013 - I R 45/11

    Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO ist

    Als zwingender Grund des Allgemeininteresses ist insbesondere das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht in der ständigen Rechtsprechung des EuGH anerkannt (EuGH-Urteile vom 15. Mai 1997 C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471 Rz 26; vom 28. Oktober 1999 C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641 Rz 23; vom 4. März 2004 C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229 Rz 27; vom 9. November 2006 C-433/04, Kommission/Belgien, Slg. 2006, I-10653 Rz 35), nach dem die Mitgliedstaaten befugt sind, Maßnahmen anzuwenden, um die Besteuerungsgrundlagen klar und eindeutig feststellen zu können (EuGH-Urteile vom 8. Juli 1999 C-254/97, Baxter u.a., Slg. 1999, I-4809 Rz 18; in Slg. 1999, I-7641 Rz 25; vom 14. September 2006 C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Slg. 2006, I-8203 Rz 48; vom 28. Oktober 2010 C-72/09, Établissements Rimbaud, Slg. 2010, I-10659 Rz 35).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Art. 43 EG und 49 EG jeder nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmungen des Vertrags garantierten Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs durch die Gemeinschaftsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 9. November 2006, Kommission/Belgien, C-433/04, Slg. 2006, I-10653, Randnr. 28).

    Eine solche nationale Vorschrift, die auf Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten abschreckend wirken kann, stellt eine Beschränkung im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 29), zumal diese abschreckende Wirkung durch die Androhung der strafrechtlichen Sanktionen verstärkt wird, die in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen sind.

  • BFH, 07.11.2019 - I R 46/17

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Belgien vom 09.11.2006 - C-433/04 (EU:C:2006:702, Slg. 2006, I-10653) verstoßen die streitigen Regelungen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C 115, 47).

    Zwar reicht dies nach dem EuGH-Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2006:702, Slg. 2006, I-10653) nicht aus, um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auszuschließen.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Folglich kann eine solche Verpflichtung grenzüberschreitende Dienstleistungen für diese Empfänger weniger attraktiv machen als die von gebietsansässigen Dienstleistern erbrachten und infolgedessen diese Empfänger davon abhalten, die Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistern in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen, EU:C:2006:630, Rn. 33, Kommission/Belgien, C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 30 bis 32, und X, EU:C:2012:635, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Regelung, die zu einem nicht auf Unionsebene harmonisierten Bereich gehört und unterschiedslos für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, jedoch gerechtfertigt sein, obwohl sie eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bewirkt, soweit sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und dieses nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt, und sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteile Säger, C-76/90, EU:C:1991:331, Rn. 15, und Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass die Bekämpfung der Steuerflucht und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen Beschränkungen der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. Urteile Baxter u. a., C-254/97, EU:C:1999:368, Rn. 18, und Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat indessen auch klargestellt, dass eine allgemeine Vermutung der Steuerflucht oder Steuerhinterziehung, die auf dem Umstand beruht, dass ein Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht genügt, um eine steuerliche Maßnahme zu rechtfertigen, die die Ziele des Vertrags beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 61, Kommission/Belgien, EU:C:2006:702, Rn. 35, und Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 51 und 52), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35 bis 38), vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 31), und vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding (C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 61).
  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

    Das betrifft zunächst das im Anschluss an das Urteil in IStR 2006, 743 ergangene Urteil des EuGH vom 9. November 2006 Rs. C-433/04, "Kommission vs. Belgien" (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 655) zur Erhebung einer belgischen Bauabzugssteuer durch den inländischen Auftraggeber und Unternehmern, die nicht in Belgien registrierte Vertragspartner beauftragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16

    POLBUD - WYKONAWSTWO - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV -

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38).
  • BFH, 29.10.2008 - I B 160/08

    Auslegung von Äußerungen der Finanzbehörde - Umfang der Haftung für

    Darin unterscheiden sich die maßgeblichen Regelungen namentlich von denjenigen des belgischen Rechts, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erachtet hat (EuGH-Urteil vom 9. November 2006 Rs. C-433/04, "Kommission vs. Belgien", Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 655); jene Entscheidung kann daher auf den Streitfall nicht übertragen werden.
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Zwar verlangt Art. 56 Satz 1 AEUV auch die Aufhebung solcher Beschränkungen, die unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 22.6.2017 - C-49/16 [Unibet International] - ZfWG 2017, 388 = juris Rn. 32; vom 11.6.2015 - C-98/14 [Berlington Hungary u. a.]) - ZfWG 2015, 175 = juris Rn. 42; vom 22.10.2014 - C-344/13 [Balnco u.a.] - juris Rn. 26; vom 9.11.2006 - C-433/04 [Kommission der Europäischen Gemeinschaften] - Slg. 2006, I-10653 = juris Rn. 28 m. w. N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

    16 Vgl. Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-14/16

    Euro Park Service

  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • BFH, 14.04.2009 - II B 92/08

    Rüge eines Verfahrensmangels - Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass eine

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 216/07

    Steuerabzugsfähigkeit der von einer deutschen Konzertagentur für ausländische

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 218/07

    Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2007 - C-281/06

    Jundt

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2010 - C-211/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt die Versagung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-74/09

    Bâtiments und Ponts Construction und WISAG Produktionsservice - Freier

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2020 - 3 K 1985/17

    Unterbliebener Steuerabzug bei Bauleistungen: Geltendmachung der Bauabzugsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.2006 - C-433/04   

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EuGH, 27.04.2006 - C-433/04 (https://dejure.org/2006,84372)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - C-433/04 (https://dejure.org/2006,84372)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - C-433/04 (https://dejure.org/2006,84372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht registrierter Wirtschaftsteilnehmer - Einbehaltungspflicht - Sicherheit für die Zahlung von Steuerschulden - Gesamtschuldnerische Haftung - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht registrierter Wirtschaftsteilnehmer - Einbehaltungspflicht - Sicherheit für die Zahlung von Steuerschulden - Gesamtschuldnerische Haftung - Vereinbarkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

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