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   EuGH, 06.10.2022 - C-436/21   

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https://dejure.org/2022,26851
EuGH, 06.10.2022 - C-436/21 (https://dejure.org/2022,26851)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2022 - C-436/21 (https://dejure.org/2022,26851)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - C-436/21 (https://dejure.org/2022,26851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Flightright (Transport aérien de Stuttgart à Kansas City)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Anwendungsbereich - Art. 2 Buchst. f bis h - Begriff "Flugschein" - Begriff "Buchung" - Begriff "direkter Anschlussflug" - Buchung über ein Reisebüro - Art. 7 - ...

  • IWW

    Fluggastrechte

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Luftverkehr; Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; Anwendungsbereich; Art. 2 Buchst. f bis h; Begriff Flugschein; Begriff Buchung; Begriff direkter Anschlussflug; Buchung über ein Reisebüro; Art. 7; Ausgleichsleistungen für ...

  • Betriebs-Berater

    Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen Verspätung auch bei Flug mit direkten Anschlussflügen unterschiedlicher Airlines - flightright

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. a - Anwendungsbereich - Art. 2 Buchst. f bis h - Begriff "Flugschein" - Begriff "Buchung" - Begriff "direkter Anschlussflug" - Buchung über ein Reisebüro - Art. 7 - ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fluggastrechte - und der Anschlussflug

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Direkte Anschlussflüge": Entschädigung auch bei Flug mit mehreren Airlines

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    EU-Ausgleichsanspruch auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen von unterschiedlichen ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung auch bei Verspätung eines Anschlussfluges außerhalb der EU bei einheitlicher Flugbuchung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Direkte Anschlussflüge"

Besprechungen u.ä.

  • drboese.de (Entscheidungsbesprechung)

    Weitreichende Verantwortung beteiligter Airlines an "zusammengewürfelten" Flugbuchungen

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3343
  • EuZW 2023, 339
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-436/21
    Als Erstes stellt der Bundesgerichtshof fest, dass vorliegend die Verordnung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar sei, wenn die drei in Rede stehenden Flüge, aus denen die Beförderung von Stuttgart nach Kansas City bestehe, als "Einheit" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, EU:C:2018:361), und vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), anzusehen seien.

    Der Begriff "Endziel" wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35, sowie vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 17).

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehr Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 18 und 19).

    Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält jedoch keine Bestimmung, wonach die Einstufung als Flug mit direkten Anschlussflügen davon abhängt, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen besteht, die die Flüge, aus denen sich der Flug zusammensetzt, im gegebenen Fall durchführen (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 22).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-436/21
    Als Erstes stellt der Bundesgerichtshof fest, dass vorliegend die Verordnung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a anwendbar sei, wenn die drei in Rede stehenden Flüge, aus denen die Beförderung von Stuttgart nach Kansas City bestehe, als "Einheit" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, EU:C:2018:361), und vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), anzusehen seien.

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung gilt diese u. a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten, weshalb ein Flug mit direkten Anschlussflügen, der von einem solchen Flughafen aus durchgeführt wird, in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2019, Ceské aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 16 bis 18).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-436/21
    Diese Begriffe sind im Interesse des im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 angeführten hohen Schutzniveaus für Fluggäste weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45, sowie vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23).

    Im Übrigen würde eine solche zusätzliche Bedingung dem von der Verordnung Nr. 261/2004 nach ihrem ersten Erwägungsgrund verfolgten Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste zuwiderlaufen, da dadurch die Rechte beschränkt werden könnten, die den Fluggästen nach dieser Verordnung bei großer, d. h. mindestens dreistündiger Verspätung ihres Fluges bei der Ankunft zustehen, darunter namentlich der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 60 und 61, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 34 und 40).

  • EuGH, 11.10.2021 - C-686/20

    Vueling Airlines

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-436/21
    Der Begriff "Flugschein" im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung umfasst alles Gegenständliche oder Papierlose, das einen Anspruch des Fluggasts auf Beförderungsleistung begründet (Beschluss vom 11. Oktober 2021, Vueling Airlines, C-686/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:859, Rn. 28) und von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-436/21
    Im Übrigen würde eine solche zusätzliche Bedingung dem von der Verordnung Nr. 261/2004 nach ihrem ersten Erwägungsgrund verfolgten Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste zuwiderlaufen, da dadurch die Rechte beschränkt werden könnten, die den Fluggästen nach dieser Verordnung bei großer, d. h. mindestens dreistündiger Verspätung ihres Fluges bei der Ankunft zustehen, darunter namentlich der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 60 und 61, sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 34 und 40).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-146/20

    Ein Flug ist als "annulliert" anzusehen, wenn das ausführende

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-436/21
    Somit hindert die Verordnung nicht daran, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das die von der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung hat leisten müssen, zwecks Ausgleich dieser finanziellen Belastung namentlich an die Person halten kann, über die die Flugscheine ausgegeben wurden, wenn diese Person gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Azurair u. a., C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20, EU:C:2021:1038, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-436/21
    Der Begriff "Endziel" wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Folkerts, C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 34 und 35, sowie vom 31. Mai 2018, Wegener, C-537/17, EU:C:2018:361, Rn. 17).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus EuGH, 06.10.2022 - C-436/21
    Diese Begriffe sind im Interesse des im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 angeführten hohen Schutzniveaus für Fluggäste weit auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 45, sowie vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23).
  • BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20

    Auslegung des Begriffs "direkte Anschlussflüge" hinsichtlich Erfassung des

    Ausreichend dafür ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ausgegeben hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - C-436/21, NJW 2022, 3343 Rn. 25-31).

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (C-436/21, NJW 2022, 3343) über die Vorlage entschieden.

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 20; NJW 2018, 2032 Rn. 18 f. - Wegener/Royal Air Maroc).

    Ausreichend dafür ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ausgegeben hat (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 25-31).

    Das ausführende Luftfahrtunternehmen, das die von der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung hat leisten müssen, ist nach der Verordnung nicht gehindert, sich zwecks Ausgleich dieser finanziellen Belastung namentlich an die Person zu halten, über die die Flugscheine ausgegeben wurden, wenn diese Person gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 30).

  • LG Düsseldorf, 01.06.2023 - 22 S 105/23
    Der EuGH hat sodann in der Entscheidung vom 06.10.2022 ­ C-436/21 flightright GmbH/American Airlines Inc.

    Dieser umfasst sowohl Flugscheine i.S.v. Art. 2 lit. f) Fluggastrechte-VO, als auch "andere Belege" (vgl. EuGH, vom 06.10.2022 ­ C-436/21 flightright GmbH/American Airlines Inc., NJW 2022, S. 3343, 3344 Rn. 21).

    Für die hiesige Ansicht sprechen auch die Ausführungen des EuGH in der obigen Entscheidung zum fehlenden Erfordernis einer besonderen Beziehung zwischen den Fluggesellschaften und zur Regressmöglichkeit des in Anspruch genommenen ausführenden Luftfahrtunternehmens gegenüber demjenigen, welcher die Flugscheine ­ ggf. unter Verletzung seiner Rechtspflichten ­ an den Fluggast ausgegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2022 ­ C-436/21 flightright GmbH/American Airlines Inc., NJW 2022, S. 3343, 3345 Rn. 28 ff.).

    In seinen Vorlagebeschlüssen vom 22.06.2022 ­ X ZR 2/20 (BeckRS 2021, 18688; aus dem Register gestrichen) und X ZR 15/20 (BeckRS 2021, 19784; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.10.2022 -­ C-436/21 flightright GmbH/American Airlines Inc., NJW 2022, S. 3343) zum Vorliegen direkter Anschlussflüge i.S.v. Art. 2 lit. h) Fluggastrechte-VO bei der Kombination mehrerer Flüge verschiedener Luftfahrtunternehmen ohne rechtliche Beziehung untereinander durch einen Reisevermittler hat er das Erfordernis eines solchen zeitlichen Zusammenhangs aber nicht mehr erwähnt, wobei es in der Vorlage zum Aktenzeichen X ZR 2/20 ebenfalls um eine durch "kiwi.com" kombinierte Flugreise ging.

  • BGH, 20.06.2023 - X ZR 84/22

    Verantwortlichkeit eines ausführenden Luftfahrtunternehmens für eine große

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - C-436/21, NJW 2022, 3343 = RRa 2022, 289 Rn. 20 - flightright ./. American Airlines; Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 = RRa 2018, 179 Rn. 18 f. - Wegener).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, setzt die Qualifikation als unmittelbarer Anschlussflug ferner voraus, dass die einheitliche Buchung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen selbst oder durch einen von diesem zugelassenen Vermittler erfolgt ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - C-436/21, NJW 2022, 3343 = RRa 2022, 289 Rn. 21 - flightright ./. American Airlines).

  • BGH, 09.03.2023 - IX ZR 91/22

    Kostenlose Beförderung im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung; Ausgleichsanspruch

    Bei großer, das heißt mindestens dreistündiger Verspätung ihres Fluges bei der Ankunft steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach dieser Bestimmung zu (vgl. EuGH, NJW 2010, 43, Rn. 60, 61; EuGH, NJW 2022, 3343, Rn. 29).
  • LG Kiel, 03.08.2022 - 7 S 30/22
    15 30/22 70°C 436/21 AG Plön.
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