Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 11.07.1996 | Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-427/93, C-429/93, C 436/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,153
EuGH, 11.07.1996 - C-427/93, C-429/93, C 436/93 (https://dejure.org/1996,153)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-427/93, C-429/93, C 436/93 (https://dejure.org/1996,153)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93, C 436/93 (https://dejure.org/1996,153)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,153) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    EG-Vertrag, Artikel 36; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7
    1. Rechtsangleichung; Marken; Richtlinie 89/104; Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist; Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke; Widerspruch des ...

  • EU-Kommission

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

  • Wolters Kluwer

    Zulässige Einfuhrverbote- und beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten; Gewährung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke; Zulässigkeit des Inverkehrbringen von einer Marke, die zunächst entfernt und ein Dritter die innere Verpackung der Ware mit Etiketten versieht, ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke - Widerspruch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken - Artikel 36 EG-Vertrag - Umpacken von Markenwaren.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1627
  • GRUR Int. 1996, 1144
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    34 Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 36 EG-Vertrag ergibt, ist das ausschließliche Recht eines Markeninhabers zum Anbringen der Marke auf einer Ware unter bestimmten Umständen als erschöpft anzusehen, damit ein Importeur Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, unter dieser Marke vertreiben kann (in diesem Sinn Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, American Home Products, Slg. 1978, 1823, sowie die Urteile vom heutigen Tag in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, und C-232/94, MPA Pharma).

    44 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, Urteil vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O. Randnr. 33).

    Diese Herkunftsgarantie schließt ein, daß der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, daß an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 8).

    48 Daraus folgt, daß das dem Markeninhaber eingeräumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts gehört, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein können (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 9).

    49 Im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 36 EWG-Vertrag in Anwendung dieser Grundsätze dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur die Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der die Marke wieder angebracht worden ist; dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:.

    50 Nach dieser Rechtsprechung ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie also dahin auszulegen, daß sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, die vier im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) genannten Voraussetzungen sind erfuellt.

    69 Im Interesse des Markeninhabers und zu seinem Schutz vor Mißbrauch ist dem Importeur diese Befugnis daher, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, nur insoweit zuzuerkennen, als er bestimmte sonstige Erfordernisse beachtet.

    71 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, muß diese Angabe auf der äusseren Verpackung der umgepackten Ware deutlich angebracht sein (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 12, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 11).

    78 Schließlich muß der Markeninhaber, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, vom Feilhalten der umgepackten Ware vorab unterrichtet werden.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-436/93
    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    - Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S (C-427/93) und C. H. Boehringer Sohn, Boehringer Ingelheim KG und Boehringer Ingelheim A/S gegen Paranova A/S (C-429/93) und Bayer Aktiengesellschaft und Bayer Danmark A/S gegen Paranova A/S (C-436/93).

    - Verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93.

    1 Das Sö- og Handelsret, Kopenhagen (C-427/93 und C-429/93), und das Höjesteret (C-436/93) haben mit Beschlüssen vom 22. Oktober (C-427/93), vom 21. Oktober (C-429/93) und vom 1. November 1993 (C-436/93), beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober, am 26. Oktober und am 4. November 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG; ABl. 1989, L 40, S. 1; nachstehend: Richtlinie) und von Artikel 36 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    24 Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-436/93 möchte das Höjesteret im wesentlichen wissen, ob die Berufung eines Markeninhabers auf die Marke zu dem Zweck, einen Importeur am Vertrieb einer Ware, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, zu hindern, wenn dieser Importeur die Ware umgepackt und die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers wieder darauf angebracht hat, auf der Grundlage des nationalen Markenrechts nur in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie zu beurteilen ist oder ob bei dieser Beurteilung überdies Artikel 36 EG-Vertrag heranzuziehen ist.

    28 Somit ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-436/93 zu antworten, daß die Berufung eines Markeninhabers auf die Marke zu dem Zweck, einen Importeur am Vertrieb einer Ware, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, zu hindern, wenn dieser Importeur die Ware umgepackt und die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers wieder darauf angebracht hat, auf der Grundlage des nationalen Markenrechts in Verbindung mit dem im Lichte von Artikel 36 EG-Vertrag ausgelegten Artikel 7 der Richtlinie zu beurteilen ist.

    38 Mit der zweiten Frage in den Rechtssachen C-427/93 und C-429/93, der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-427/93 und der zweiten bis fünften Frage in der Rechtssache C-436/93 möchten die vorlegenden Gerichte im wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Markeninhaber gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, das vom Importeur umgepackt und auf dem die Marke dieses Markeninhabers wieder angebracht worden ist.

    79 Nach alledem ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-427/93 und C-429/93, auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-427/93 und auf die zweite bis fünfte Frage in der Rechtssache C-436/93 zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat.

    auf die ihm vom Sö- og Handelsret, Kopenhagen, mit Beschlüssen vom 22. Oktober (C-427/93) und vom 21. Oktober 1993 (C-429/93) und vom Höjesteret mit Beschluß vom 1. November 1993 (C-436/93) vorgelegten Fragen für Recht erkannt:.

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Meyhui / Schott Zwiesel Glaswerke

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    Sie greift damit die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf, nach der sich der Inhaber einer Marke, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnrn.

    45 Daraus folgt, wie oben bereits erwähnt, insbesondere, daß sich der Inhaber einer Marke, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen kann, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware zu widersetzen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. insbesondere Urteile Centrafarm/Winthrop, a. a. O., Randnrn. 7 bis 11, HAG II, a. a. O., Randnr. 12, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O. Randnrn. 33 f.).

    Jedoch sind Verfälschungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Maßnahmen der Gemeinschaftsbehörden auszuschalten und nicht dadurch, daß ein Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, die mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr unvereinbar sind (vgl. insbesondere Urteil Centrafarm/Winthrop, a. a. O., Randnrn. 16 f.).

  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    7 bis 11, vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12, nachstehend: Urteil HAG II, und vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn.

    44 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, Urteil vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O. Randnr. 33).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    34 Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 36 EG-Vertrag ergibt, ist das ausschließliche Recht eines Markeninhabers zum Anbringen der Marke auf einer Ware unter bestimmten Umständen als erschöpft anzusehen, damit ein Importeur Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, unter dieser Marke vertreiben kann (in diesem Sinn Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, American Home Products, Slg. 1978, 1823, sowie die Urteile vom heutigen Tag in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, und C-232/94, MPA Pharma).

    51 Diese Rechtsprechung ist jedoch im Hinblick auf die Argumente zu präzisieren, die in den vorliegenden Rechtssachen sowie in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94 (Eurim-Pharm Arzneimittel) und C-232/94 (MPA Pharma), in denen der Gerichtshof seine Urteile ebenfalls heute verkündet, vorgetragen worden sind.

  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    44 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, daß der Inhaber durch das ausschließliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Mißbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veräussern (vgl. insbesondere Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, Urteil vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und Urteil IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O. Randnr. 33).

    74 Ebenso kann, wie sich aus dem Urteil Pfizer (a. a. O., Randnr. 11) ergibt, verlangt werden, daß auf der äusseren Verpackung klar angegeben wird, von wem die Ware hergestellt worden ist, denn der Hersteller kann ein Interesse daran haben, daß der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst wird, der Importeur sei Inhaber der Marke und die Ware sei unter seiner Kontrolle hergestellt worden.

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    7 bis 11, vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12, nachstehend: Urteil HAG II, und vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn.
  • EuGH, 09.08.1994 - C-51/93

    Delhaize Frères / Promalvin u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, daß das Verbot von mengenmässigen Beschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane gilt (vgl. zuletzt Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-51/93, Meyhui, Slg. 1994, I-3879, Randnr. 11).
  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    The Queen gegen The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    34 Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 36 EG-Vertrag ergibt, ist das ausschließliche Recht eines Markeninhabers zum Anbringen der Marke auf einer Ware unter bestimmten Umständen als erschöpft anzusehen, damit ein Importeur Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, unter dieser Marke vertreiben kann (in diesem Sinn Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, und vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 3/78, American Home Products, Slg. 1978, 1823, sowie die Urteile vom heutigen Tag in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, und C-232/94, MPA Pharma).
  • EuGH, 05.10.1977 - 5/77

    Tedeschi / Denkavit

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-427/93
    25 Wenn eine Richtlinie der Gemeinschaft die Harmonisierung der Maßnahmen vorsieht, die zur Gewährleistung des Schutzes von in Artikel 36 EG-Vertrag genannten Belangen notwendig sind, sind alle nationalen Maßnahmen in diesem Bereich anhand dieser Richtlinie und nicht anhand der Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag zu beurteilen (in diesem Sinn Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77, Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35, vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 35, vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d' insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 31).
  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

  • EuGH, 09.06.1992 - C-47/90

    Pfizer / Eurim-Pharm

  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Centrafarm

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-197/21

    Soda-Club (CO2) und SodaStream International

    Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    SodaStream macht geltend, MySoda habe dadurch, dass sie das mit der Marke von SodaStream versehene und die Herkunft der CO2-Flasche anzeigende Etikett entfernt und ein neues Etikett angebracht habe, eine Neuetikettierung der Ware vorgenommen, die bereits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke darstelle und den im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    MySoda ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Nach ständiger Rechtsprechung könne der Markeninhaber den Vertrieb von umgepackten Waren untersagen, wenn der Händler nicht nachweise, dass das Vorgehen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Ferner ergebe sich aus dem Urteil Viking Gas, in dem jedoch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs über das Umpacken oder die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Das vorlegende Gericht stellt zum einen fest, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe nicht eindeutig hervor, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Mit der ersten, zweiten und vierten Vorlagefrage, die meines Erachtens gemeinsam zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Aufschluss darüber, ob die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Der Inhaber der Marke kann sich dem weiteren Vertrieb eines umgepackten Arzneimittels schon dann widersetzen, wenn nur eine der im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Sodann ist festzustellen, ob die Lehren aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Zur Frage des Zusammenhangs zwischen den im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Ich tendiere daher übereinstimmend mit der Kommission zu der Auffassung, dass die Beschränkung der Praxis auf einen einzigen Mitgliedstaat für die Feststellung, ob die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil Viking Gas nicht auf das Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Was die Frage betrifft, ob die im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Daher teile ich nicht die von der Kommission vorgeschlagene Lesart der Rn. 27 und 28 des Urteils Junek Europ-Vertrieb(40), da diesen Randnummern nicht zu entnehmen ist, dass der Gerichtshof die Anwendung der im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Nach alledem scheint nichts dagegen zu sprechen, die Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Aus der Voraussetzung der Erforderlichkeit, wie sie im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Wie in Nr. 36 dieser Schlussanträge dargelegt, würde nämlich, selbst wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis für erforderlich im Sinne der ersten der Voraussetzungen aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    Nach der dritten Voraussetzung aus dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    8 Urteil vom 11. Juli 1996 (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, im Folgenden: Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    a., EU:C:1996:282).

    Vgl. zu Art. 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) Urteile Bristol-Myers Squibb u.

    19 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    26 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    37 Vgl. z. B. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    41 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    42 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    44 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    53 Vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.

    62 Ich behalte diese Formulierung bei, die meines Erachtens mehr oder weniger mit der Formulierung im Urteil Bristol-Myers Squibb u.

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    a) Trägt der Importeur die Beweislast dafür, dass die neue Verpackung jede der im Urteil vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a. (C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457), genannten Voraussetzungen erfüllt, oder trägt der Inhaber der Marke die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder ändert sich die Beweislast je nach Voraussetzung und, wenn ja, wie?.

    b) Gilt die erste im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile vom 12. Oktober 1999, Upjohn (C-379/97, Slg. 1999, I-6927), und vom 23. April 2002, Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Marktzugang nicht zu beeinträchtigen, nur für das Umpacken als solches (wie vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-3/02, Paranova Inc., entschieden), oder gilt sie auch für die genaue Art und Weise des Umpackens durch den Parallelimporteur und, wenn ja, wie?.

    c) Verstößt es nur dann gegen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte vierte Voraussetzung, nämlich dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist, oder ist sie auf alles, was den Ruf der Marke schädigt, auszudehnen?.

    a) Finden die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannten fünf Voraussetzungen überhaupt Anwendung?.

    b) Falls Frage 2 a bejaht wird, trägt dann der Importeur die Beweislast dafür, dass die überklebte Verpackung jede der im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannten Voraussetzungen erfüllt, oder trägt der Inhaber der Marke die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder ändert sich die Beweislast je nach Voraussetzung?.

    c) Falls Frage 2 a bejaht wird, gilt dann die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte erste Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Urteile Upjohn und Boehringer Ingelheim u. a., nämlich dass nachgewiesen werden muss, dass das Umpacken der Ware erforderlich ist, um den tatsächlichen Zugang zum Markt nicht zu beeinträchtigen, nur für das Überkleben als solches, oder gilt dies auch für die genaue Art und Weise des Überklebens durch den Parallelimporteur?.

    d) Falls Frage 2 a bejaht wird, verstößt es nur dann gegen die im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. genannte vierte Voraussetzung, nämlich dass die Aufmachung der umgepackten Ware nicht so ist, dass dadurch der Ruf der Marke oder ihres Inhabers geschädigt werden kann, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist, oder ist sie auf alles, was den Ruf der Marke schädigt, auszudehnen?.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Markeninhaber demnach die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung - die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft - verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind überdies gewahrt (Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 57, ebenso Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 34).

    Zudem erleichtert dieses Erfordernis es dem Markeninhaber, sich vor den Aktivitäten von Fälschern zu schützen (Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 78, ebenso Boehringer Ingelheim u. a., Randnr. 61).

    Der Gerichtshof hat demgemäß im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 79, entschieden:.

    Daraus ergibt sich, dass die fünf im Urteil Bristol-Myers Squibb u. a. zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 genannten Voraussetzungen dafür, dass sich der Inhaber der Marke dem weiteren Vertrieb eines vom Einführer umgepackten Arzneimittels nicht widersetzen kann, ebenfalls Anwendung finden, wenn das Umpacken darin besteht, ein Etikett auf die Originalverpackung aufzukleben.

    So könnte die Aufmachung eines umgepackten Arzneimittels insbesondere in dem Fall unangemessen sein und folglich dem Ansehen der Marke schaden, in dem die Verpackung oder der Aufkleber zwar nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich, aber so beschaffen sind, dass sie den Wert der Marke beeinträchtigen, indem sie das mit einer solchen Ware verbundene Image der Zuverlässigkeit und Qualität sowie das Vertrauen, das sie bei den betroffenen Verkehrskreisen wecken kann, schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 76, und vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 45).

  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

    Daher könne der Markeninhaber den Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art (nicht notwendig gleicher Qualität) wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht daran hindern, die Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen, den Ruf der Marke nicht erheblich beeinträchtigenden Werbeformen zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140, 143 = WRP 1998, 150 Tz. 37 f. - Parfums Christian Dior/Evora; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - Rs. C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144, 1146 f. = WRP 1996, 880 Tz. 26 ff. - Bristol-Myers Squibb).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-436/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,511
EuGH, 11.07.1996 - C-436/93 (https://dejure.org/1996,511)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-436/93 (https://dejure.org/1996,511)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-436/93 (https://dejure.org/1996,511)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,511) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    - Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S (C-427/93) und C. H. Boehringer Sohn, Boehringer Ingelheim KG und Boehringer Ingelheim A/S gegen Paranova A/S (C-429/93) und Bayer Aktiengesellschaft und Bayer Danmark A/S gegen Paranova A/S (C-436/93).

    - Verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93.

    1 Das Sö- og Handelsret, Kopenhagen (C-427/93 und C-429/93), und das Höjesteret (C-436/93) haben mit Beschlüssen vom 22. Oktober (C-427/93), vom 21. Oktober (C-429/93) und vom 1. November 1993 (C-436/93), beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober, am 26. Oktober und am 4. November 1993, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG; ABl. 1989, L 40, S. 1; nachstehend: Richtlinie) und von Artikel 36 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    24 Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-436/93 möchte das Höjesteret im wesentlichen wissen, ob die Berufung eines Markeninhabers auf die Marke zu dem Zweck, einen Importeur am Vertrieb einer Ware, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, zu hindern, wenn dieser Importeur die Ware umgepackt und die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers wieder darauf angebracht hat, auf der Grundlage des nationalen Markenrechts nur in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie zu beurteilen ist oder ob bei dieser Beurteilung überdies Artikel 36 EG-Vertrag heranzuziehen ist.

    28 Somit ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-436/93 zu antworten, daß die Berufung eines Markeninhabers auf die Marke zu dem Zweck, einen Importeur am Vertrieb einer Ware, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, zu hindern, wenn dieser Importeur die Ware umgepackt und die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers wieder darauf angebracht hat, auf der Grundlage des nationalen Markenrechts in Verbindung mit dem im Lichte von Artikel 36 EG-Vertrag ausgelegten Artikel 7 der Richtlinie zu beurteilen ist.

    38 Mit der zweiten Frage in den Rechtssachen C-427/93 und C-429/93, der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-427/93 und der zweiten bis fünften Frage in der Rechtssache C-436/93 möchten die vorlegenden Gerichte im wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Markeninhaber gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, das vom Importeur umgepackt und auf dem die Marke dieses Markeninhabers wieder angebracht worden ist.

    79 Nach alledem ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-427/93 und C-429/93, auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-427/93 und auf die zweite bis fünfte Frage in der Rechtssache C-436/93 zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat.

    auf die ihm vom Sö- og Handelsret, Kopenhagen, mit Beschlüssen vom 22. Oktober (C-427/93) und vom 21. Oktober 1993 (C-429/93) und vom Höjesteret mit Beschluß vom 1. November 1993 (C-436/93) vorgelegten Fragen für Recht erkannt:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1995 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S (C-427/93) und C. H. Boehringer Sohn,

    1. Verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 Paranova.

    c) Rechtssache C-436/93: Bayer AG und Bayer Danmark A/S gegen Paranova.

    3. Rechtssache C-436/93.

    Verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93.

    1. Verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 Paranova.

    In allen drei Fällen ist die Beklagte (in der Rechtssache C-436/93 die Berufungsbeklagte) die dänische Gesellschaft Paranova A/S (im folgenden: Paranova), die Arzneimittel vertreibt.

    Die Klägerinnen (in der Rechtssache C-436/93 Berufungsklägerinnen) sind Arzneimittelhersteller.

    c) Rechtssache C-436/93: Bayer AG und Bayer Danmark A/S gegen Paranova.

    Die deutsche Regierung und die Markeninhaber in den verbundenen Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 machen geltend, Artikel 7 habe den Markeninhabern weitergehende Rechte verliehen und die Fälle begrenzt, in denen der Erschöpfungsgrundsatz auf umgepackte Waren anwendbar sei.

    3. Rechtssache C-436/93.

    Verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93.

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

    (1) Die Regelung der Erschöpfung hat den Zweck, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 40 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb u.a.).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 30/05

    Lefax/Lefaxin

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann der Markeninhaber einen Re- oder Parallelimport nicht beanstanden, wenn fünf Bedingungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova): (1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke trägt erwiesenermaßen zu einer künstlichen Abschottung der Märkte bei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09, C-207/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11631
Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09, C-207/10 (https://dejure.org/2011,11631)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - C-400/09, C-207/10 (https://dejure.org/2011,11631)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - C-400/09, C-207/10 (https://dejure.org/2011,11631)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,11631) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orifarm u.a.

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Umpacken eines parallel importierten Arzneimittels - Für die Beurteilung der Verletzung einer Marke maßgebliche Kriterien

  • Europäischer Gerichtshof

    Paranova Danmark und Paranova Pack

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Umpacken eines parallel importierten Arzneimittels - Für die Beurteilung der Verletzung einer Marke maßgebliche Kriterien

  • EU-Kommission PDF

    Orifarm u.a.

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Umpacken eines parallel importierten Arzneimittels - Für die Beurteilung der Verletzung einer Marke maßgebliche Kriterien

  • EU-Kommission

    Orifarm u.a.

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Umpacken eines parallel importierten Arzneimittels - Für die Beurteilung der Verletzung einer Marke maßgebliche Kriterien“

  • rechtsportal.de

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 7 Abs. 2 - Umpacken eines parallel importierten Arzneimittels - Für die Beurteilung der Verletzung einer Marke maßgebliche Kriterien

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09
    18 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09
    6 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09
    16 - Schlussanträge in den Rechtssachen Bristol-Myers Squibb u. a. (Nr. 77), in den verbundenen Rechtssachen Eurim-Pharm (C-71/94 bis C-73/94, Urteil vom 11. Juli 1996, Slg. 1996, I-3603) und in der Rechtssache MPA Pharma.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09
    15 - Im Urteil vom 11. November 1997, Loendersloot (C-349/95, Slg. 1997, I-6227), hat der Gerichtshof nämlich darauf abgestellt, "wer diese Umverpackung vorgenommen hat" (Randnr. 30).
  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09
    3 - 102/77, Slg. 1978, 1139.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09
    17 - Schlussanträge in der Rechtssache Boehringer Ingelheim u. a. (C-348/04, Urteil vom 26. April 2007, Slg. 2007, I-3391, Nr. 13).
  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09
    4 - 1/81, Slg. 1981, 2913.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-400/09
    5 - C-232/94, Slg. 1996, I-3671.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht