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   EuGH, 25.09.2003 - C-437/01   

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https://dejure.org/2003,7845
EuGH, 25.09.2003 - C-437/01 (https://dejure.org/2003,7845)
EuGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - C-437/01 (https://dejure.org/2003,7845)
EuGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - C-437/01 (https://dejure.org/2003,7845)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/12/EWG und 92/81/EWG - Steuer auf Schmieröle - Verbrauchsteuern auf Mineralöle

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Richtlinie 92/81 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a
    Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/81 - Befreiung von nicht als Kraftstoff für Motoren oder zu Heizzwecken verwendeten Mineralölen - Besteuerung des Verbrauchs von befreiten Mineralölen - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

    Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und aus der Richtlinie 92/81/EWG zur Harmonisierung der Struktur der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar... 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren Art. 3 Abs. 2; ; Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung Art. 2; ; Decreto legislativo Nr. 504 vom 26. Oktober 1995 (Italien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/12/EWG und 92/81/EWG - Steuer auf Schmieröle - Verbrauchsteuern auf Mineralöle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

    Auszug aus EuGH, 25.09.2003 - C-437/01
    Die Kommission trägt vor, dass der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-346/97 (Braathens, Slg. 1999, I-3419) entschieden habe, dass eine Umweltabgabe in Schweden auf Schadstoffemissionen, die auf den gewerblichen Inlandsflugverkehr zurückgingen, gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81 verstoße, der die obligatorische Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer bei Mineralöl vorsehe, das als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werde.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81 jede praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, eine andere indirekte Abgabe auf Waren zu erheben, die nach dieser Bestimmung von der harmonisierten Verbrauchsteuer zu befreien sind (Urteil Braathens, Randnr. 24).

    Für die Erzeugnisse, die nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/81 von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit werden müssen, können sich die Mitgliedstaaten nicht auf die Ermächtigung in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 berufen, um inländische Steuern mit besonderer Zielsetzung beizubehalten oder einzuführen (in diesem Sinne Urteil Braathens, Randnr. 25).

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.09.2003 - C-437/01
    Es reiche aus, wenn die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung unter diesen Aspekten der allgemeinen Struktur der einen oder anderen dieser Besteuerungstechniken, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet seien, entsprächen (Urteile vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 27, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 9).

  • EuGH, 15.03.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.09.2003 - C-437/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 9).
  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 25.09.2003 - C-437/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 9).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 25.09.2003 - C-437/01
    Es reiche aus, wenn die indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung unter diesen Aspekten der allgemeinen Struktur der einen oder anderen dieser Besteuerungstechniken, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet seien, entsprächen (Urteile vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 27, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 47).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-114/02

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.09.2003 - C-437/01
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 9).
  • EuGH, 05.07.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. September 2003, Kommission/Italien (C-437/01, Slg. 2003, I-9861), für Recht erkannt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81 verstoßen hat, dass sie Art. 62 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 504/95 beibehalten hat.

    Sowohl aus dem Urteil Kommission/Italien als auch aus dem Sinn und Zweck dieser Richtlinie sowie dem mit ihr angestrebten Ziel ergebe sich, dass Öle, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet würden, von der gemeinschaftlichen Besteuerungsregelung ausgeschlossen seien.

    24 und 25, sowie Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

    Diese Vorschrift sei nur ein Teil des allgemeinen Systems der Mineralölbesteuerung in Deutschland, und der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 10. Juni 1999 in der Rechtssache C-346/97 (Braathens, Slg. 1999, I-3419) und vom 25. September 2003 in der Rechtssache C-437/01 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-9861) die Rechtsnatur von Rechtsakten zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz l Buchstaben a und b der Richtlinie 92/81 als mitgliedstaatliche Maßnahme nicht in Frage gestellt.
  • BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

    Damit wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auch die anderen Verwendungszwecke steuerlich zu erfassen, was bisher infolge der zwingend zu gewährenden Freistellung nicht möglich war (vgl. zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der italienischen Schmierstoffbesteuerung EuGH-Urteil vom 25. September 2003 Rs. C-437/01, EuGHE 2003, I-9861).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-145/06

    Fendt Italiana - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-437/01(13) festgestellt, dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81 in deren geänderter Fassung verstoßen hat, dass es mit dieser Regelung eine Verbrauchsteuer auf Schmieröle in den Fällen beibehalten hat, in denen diese Öle nicht zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder nicht als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.

    Fendt legte gegen diese Entscheidungen beim vorlegenden Gericht Berufung ein, das der Ansicht ist, dass es angesichts des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-437/01 und des Sinns und Zwecks der mit der Richtlinie 2003/96 eingeführten Änderungen des gemeinschaftlichen Besteuerungssystems für Mineralöle unklar sei, ob Art. 62 des Decreto legislativo Nr. 504 mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und ob es den Mitgliedstaaten nunmehr freistehe, diese Erzeugnisse nach nationalem Recht zu besteuern.

    4 - Urteil vom 25. September 2003, Kommission/Italien (C-437/01, Slg. 2003, I-9861).

  • EuGH, 17.06.2009 - C-145/06

    Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von

          Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. September 2003, Kommission/Italien (C-437/01, Slg. 2003, I-9861), für Recht erkannt, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/81 verstoßen hat, dass sie Art. 62 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 504/95 beibehalten hat.

    Sowohl aus dem Urteil Kommission/Italien als auch aus dem Sinn und Zweck dieser Richtlinie sowie dem mit ihr angestrebten Ziel ergebe sich, dass Öle, die nicht als Kraft- oder Heizstoff verwendet würden, von der gemeinschaftlichen Besteuerungsregelung ausgeschlossen seien.

          Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Schmierölen, die nicht der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen, um andere Erzeugnisse als die in Art. 3 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/12 genannten handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile Braathens, Randnrn. 24 und 25, sowie Kommission/Italien, Randnrn. 31 und 33), so dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12 weiterhin Steuern auf diese Erzeugnisse einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

    Nach der Verkündung des Urteils vom 10. Juni 1999, Braathens (C-346/97, Slg. 1999, I-3419), das durch das Urteil vom 25. September 2003, Kommission/Italien (C-437/01, Slg. 2003, I-9861), bestätigt wurde, wonach die Einführung einer indirekten Abgabe auf von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreite Erzeugnisse Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/81 jede praktische Wirksamkeit nehmen würde und daher nicht auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 gestützt werden könne, beschlossen die dänischen Steuerbehörden, die Erhebung der Steuer auf Schmier- und Hydrauliköle mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 im Verwaltungsweg auszusetzen.
  • BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08

    Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist in Erstattungsfällen - Keine

    Damit wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auch die anderen Verwendungszwecke steuerlich zu erfassen, was bisher infolge der zwingend zu gewährenden Freistellung nicht möglich war (vgl. zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der italienischen Schmierstoffbesteuerung EuGH-Urteil vom 25. September 2003 Rs. C-437/01 , EuGHE 2003, I-9861).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-517/07

    Afton Chemical - Richtlinie 92/81/EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Art. 2

    24 und 25, und vom 25. September 2003, Kommission/Italien, C-437/01, Slg. 2003, I-9861, Randnrn.
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