Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2008 - C-437/06   

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https://dejure.org/2008,528
EuGH, 13.03.2008 - C-437/06 (https://dejure.org/2008,528)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2008 - C-437/06 (https://dejure.org/2008,528)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2008 - C-437/06 (https://dejure.org/2008,528)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht - Vorsteuerabzugsrecht - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und ...

  • Simons & Moll-Simons

    Richtlinie 77/388//EWG Art. 17 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1; UStG 1999 § 15, § 2 Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Securenta

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht - Vorsteuerabzugsrecht - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und ...

  • EU-Kommission PDF

    Securenta

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht - Vorsteuerabzugsrecht - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und ...

  • EU-Kommission

    Securenta

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht - Vorsteuerabzugsrecht - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung bei einem zugleich einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehenden Steuerpflichtigen; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen nur zulässig, soweit die Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zuzurechnen sind

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei Ausgabe atypisch stiller Beteiligungen durch eine Publikumsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Securenta

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht - Vorsteuerabzugsrecht - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug bei Beteiligungsbesitz

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Kürzung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich "außerunternehmerischer Betriebsbereiche"

  • leidel.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Aufteilung zwischen steuerfreien, steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Bereichen (Peter Leidel; SWK 2008, 428)

  • homburger.ch PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien und atypischen stillen Beteiligungen (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland), eingereicht am 24. Oktober 2006 - SECURENTA Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG als Rechtsnachfolgerin der Göttinger Vermögensanlagen AG gegen Finanzamt Göttingen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts - Auslegung der Artikel 2 Nummer 1 und 17 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG ) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 739
  • BStBl II 2008, 727
 
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Wird zitiert von ... (114)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (Urteile Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 33 und 39, und Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 42).

    In diesem Rahmen dürfen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen Investitionsschlüssel, einen Umsatzschlüssel oder jeden anderen geeigneten Schlüssel verwenden und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige dieser Methoden zu beschränken (Urteil Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 38).

    Daher ist es allein Sache der nationalen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle die Kriterien für die Aufteilung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist, unter Berücksichtigung von Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie festzulegen (Urteil Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 39).

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

    Beabsichtigt der Unternehmer eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er daher insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 232, 243, BFH/NV 2011, 717, unter II.1.d; in BFHE 232, 261, BFH/NV 2011, 721, unter II.1., m.w.N. zu den EuGH-Urteilen vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, und vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, sowie BFH-Urteil in BFHE 233, 274, BFH/NV 2011, 1261, unter II.1.c).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597, Leitsatz 2 die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem dieser beiden Tätigkeitsbereiche tatsächlich zuzurechnen ist.

    Art. 17 bis 19 der Richtlinie 77/388/EWG und damit auch § 15 Abs. 4 UStG enthalten hierzu keine unmittelbaren Regelungen (vgl. EuGH-Urteil Securenta in Slg. 2008, I-1597 Rdnr. 33), so dass insoweit eine Regelungslücke besteht.

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    bb) Eine Holding, die derartige Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt, kann (daneben) auch einen nichtwirtschaftlichen Bereich haben (vgl. EuGH-Urteile --Floridienne und Berginvest-- in Slg. 2000, I-9567, BFH/NV Beilage 2001, 37, Rz 6, 20 und 32; --Cibo Participations-- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 8, 10, 22 und 44; vom 13. März 2008 C-437/06 --Securenta--, Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 11, 26 ff.; --SKF-- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 20, 61 f.; --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 15 f., 47; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 30).

    c) Eine Holding kann die von ihr für den Bezug von Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichtete Mehrwertsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn entweder die Eingangsumsätze direkt und unmittelbar mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen oder wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Holding gehören und --als solche-- Kostenelemente der von ihr erbrachten Dienstleistungen sind (vgl. EuGH-Urteile --Cibo Participations-- in Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6, Rz 31; vom 26. Mai 2005 C-465/03 --Kretztechnik--, Slg. 2005, I-4357, UR 2005, 382, Rz 35 f.; vom 8. Februar 2007 C-435/05 --Investrand--, Slg. 2007, I-1315, BFH/NV Beilage 2007, 289, Rz 23 f.; --Securenta-- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 27; --SKF-- in Slg. 2009, I-10413, BFH/NV 2009, 2099, Rz 57 f.; --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 36 f.; BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21).

    Daher und damit die Steuerpflichtigen die notwendigen Berechnungen anstellen können, obliegt es den Mitgliedstaaten, unter Beachtung der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Prinzipien die hierfür geeigneten Methoden und Kriterien festzulegen (vgl. EuGH-Urteil --Securenta-- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 34).

    Die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG steht im Ermessen der Mitgliedstaaten, die bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. EuGH-Urteile --Securenta-- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 35 ff., 39; --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 42 und 44).

    Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Ausübung ihres Ermessens ggf. einen Investitionsschlüssel, einen Umsatzschlüssel oder jeden anderen geeigneten Schlüssel verwenden und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige dieser Methoden zu beschränken (vgl. EuGH-Urteil --Securenta-- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 38).

    c) Angesichts dieser Rechtsunsicherheit bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und weil insoweit eine (möglichst) einheitliche Rechtspraxis in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, ersucht der Senat den EuGH um nähere Hinweise zu der von ihm geforderten Berechnungsweise, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen den wirtschaftlichen und den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (vgl. EuGH-Urteile --Securenta-- in Slg. 2008, I-1597, BStBl II 2008, 727, Rz 33 und 39, und --Portugal Telecom-- in HFR 2012, 1119, UR 2012, 762, Rz 42 und 44, m.w.N.).

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   Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2007 - C-437/06   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.12.2007 - C-437/06 (https://dejure.org/2007,18051)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - C-437/06 (https://dejure.org/2007,18051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Securenta

    Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Vorsteuerabzug - Mit der Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen verbundene Aufwendungen - Aufteilung der Vorsteuer auf wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Securenta

    Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Vorsteuerabzug - Mit der Ausgabe von Aktien und stillen Beteiligungen verbundene Aufwendungen - Aufteilung der Vorsteuer auf wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeit

  • EU-Kommission

    Securenta

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 762
 
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