Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2003 - C-438/00   

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EuGH, 08.05.2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,2017)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,2017)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,2017)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Auswärtige Beziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei - Artikel 38 Absatz 1 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Handball - Begrenzung der Zahl von aus Drittstaaten stammenden Profispielern, die pro Mannschaft in der Meisterschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutscher Handballbund

  • EU-Kommission PDF

    Deutscher Handballbund eV gegen Maros Kolpak.

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei, Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei

  • EU-Kommission

    Deutscher Handballbund eV gegen Maros Kolpak

    Außenbeziehungen , Assoziierung , Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • archive.org
  • Judicialis

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei Art. 38 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswärtige Beziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften--Slowakei - Artikel 38 Absatz 1 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Handball - Begrenzung der Zahl von aus Drittstaaten stammenden Profispielern, die pro Mannschaft in der Meisterschaft ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Diskriminierung durch Begrenzung der aus Drittstaaten stammenden Profispieler im Handball

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN-SLOWAKEI VORGESEHENE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM BEREICH DES SPORTS AUS

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Deutscher Handballbund

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Handballvereine dürfen Slowaken frei einsetzen // Spielordnung des Handballbundes verworfen

Besprechungen u.ä.

  • grafpartner.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ausländerklauseln der Sportverbände bröckeln weiter - Auch Sportler aus EU-Assoziierungsstaaten sind in vollem Umfang spielberechtigt (RA Bernhard Schmeilzl)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kolpak-Entscheidung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Hamm - Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 160 (Ls.)
  • NZA 2003, 845
  • DVBl 2003, 1139
  • DB 2000, 2320
  • SpuRt 2003, 153
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
    Wie sich hinsichtlich Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag aus Randnummer 87 des Urteils vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921) ergibt, gilt das in dieser Bestimmung enthaltene Diskriminierungsverbot für von Sportverbänden aufgestellte Regeln, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen.

    Aus dem Vorstehenden sowie aus den Erwägungen in den Randnummern 25 bis 30 dieses Urteils folgt, dass sich die vom Gerichtshof im Urteil Bosman vertretene und in den Randnummern 31 und 32 dieses Urteils wiedergegebene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei übertragen lässt.

    Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48 EG-Vertrag, wie sie im Sport nach dem Urteil Bosman gelte, stehe nur Gemeinschaftsangehörigen oder Angehörigen eines Mitgliedstaats des EWR zu.

    In diesem Zusammenhang ist speziell hinsichtlich der Frage, ob eine Regel wie die des § 15 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 SpO eine Arbeitsbedingung darstellt, darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren im Urteil Bosman u. a. ähnliche Ausländerregeln oder -klauseln betraf, die die Union Européenne de Football Association (UEFA) aufgestellt hatte.

    Was die Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei anbelangt, so ergibt sich aus den Randnummern 25 bis 30, 34, 35 und 44 dieses Urteils zum einen, dass diese Bestimmung Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gewährt, das den gleichen Umfang wie das den Angehörigen der Mitgliedstaaten durch Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag in ähnlichen Worten zuerkannte Recht hat, und zum anderen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regel den Ausländerklauseln entspricht, um die es im Urteil Bosman ging.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die vom Gerichtshof im Urteil Bosman vertretene und in Randnummer 48 dieses Urteils wiedergegebene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei übertragen lässt.

    Im Übrigen ist bei internationalen Wettkämpfen die Teilnahme solchen Vereinen vorbehalten, die in ihren Heimatländern bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, ohne dass die Staatsangehörigkeit ihrer Spieler eine besondere Rolle spielt (Urteil Bosman, Randnrn.

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 30 des Urteils vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00 (Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049) bereits Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten und vom Rat und der Kommission durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 348, S. 1) im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen) unmittelbare Wirkung zuerkannt hat.

    Ebenso wenig wie Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen der unmittelbaren Wirkung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Abkommens entgegensteht (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 28), kann daher aufgrund der Ähnlichkeit der fraglichen Vorschriften Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei der unmittelbaren Wirkung von Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Abkommens entgegenstehen.

    Außerdem erfordert die Durchführung von Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei ebenso wenig wie die des Artikels 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen den Erlass zusätzlicher Durchführungsbestimmungen durch den mit dem Abkommen eingerichteten Assoziationsrat (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 29).

    Schließlich kann wie bei Artikel 37 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen die Wendung "vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten" in Artikel 38 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Anwendung des in dieser Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbots an Voraussetzungen zu knüpfen oder nach freiem Ermessen einzuschränken, da durch eine solche Auslegung diese Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn.

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus EuGH, 08.05.2003 - C-438/00
    Der Gerichtshof hat zwar in Randnummer 127 des Urteils Bosman daran erinnert, dass er im Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 14 und 15) anerkannt hat, dass die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist.
  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

    23 und 24, sowie Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29).

    30 Die Frage des vorlegenden Gerichts ähnelt der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, die zum Urteil Deutscher Handballbund geführt hat.

    32 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlandes, die im nationalen Wettbewerb aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten slowakischen Profispielers an den Begegnungen dieses Wettbewerbs unmittelbar auswirkt (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    33 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die in Bezug auf Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921) vertretene Auslegung, wonach das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit für von Sportverbänden aufgestellte Regeln gilt, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen, und einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung der Zahl der Spieler entgegensteht, die gleichzeitig aufgestellt werden können, auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei übertragen werden kann (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    In Anbetracht der Feststellung in den Randnummern 22 und 23 des vorliegenden Urteils, dass der Wortlaut des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit klar, genau und unbedingt zum Ausdruck bringt, steht der oben dargelegte redaktionelle Unterschied der Übertragung der vom Gerichtshof im Urteil Deutscher Handballbund vertretenen Auslegung auf Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland nicht entgegen.

    37 Außerdem hat der Gerichtshof in den Urteilen Bosman und Deutscher Handballbund entschieden, dass eine Regel wie die im Ausgangsverfahren streitige die Arbeitsbedingungen betrifft (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn.

    128 bis 137, und Deutscher Handballbund, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03

    ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

    20 und 25) und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00 (Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-4135, Randnrn.

    16 - Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 29; vgl. auch das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    26 - Urteile in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28, und in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 28.

    27 - Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 37.

    29 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    30 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 137, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

    31 - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 51.

    32 - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 28), Randnr. 128, und in der Rechtssache C-438/00 (zitiert in Fußnote 3), Randnr. 54.

  • EuGH, 25.07.2008 - C-152/08

    Real Sociedad de Fútbol und Kahveci - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung -

    Eine entsprechende Frage wurde dem Gerichtshof in den Rechtssachen vorgelegt, in denen die Urteile vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579), ergangen sind.

    Im Urteil Deutscher Handballbund hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichneten und mit dem Beschluss 94/909/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (ABl. L 359, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei) dahin auszulegen ist, dass er es verbietet, auf einen Berufssportler slowakischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Mitgliedstaats aufgestellte Regel anzuwenden, wonach die Vereine bei Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern einsetzen dürfen, die aus Drittstaaten kommen, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlands, die in nationalen Wettkämpfen aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten Profispielers an den Begegnungen dieser Wettkämpfe unmittelbar auswirkt (Urteile Deutscher Handballbund, Randnrn.

    Auf diese Bestimmungen kann sich daher der Einzelne vor den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten berufen (Urteile Deutscher Handballbund, Randnrn.

    Aus dem Vorstehenden folgt klar, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Deutscher Handballbund und Simutenkov vorgenommene Auslegung auch im Rahmen des Assoziierungsabkommens gilt.

  • EuGH, 29.02.2024 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

    Jedoch kann diese Wendung nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, das genannte Recht auf freien Transfer nach freiem Ermessen einzuschränken und es somit auszuhöhlen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund, C-438/00, EU:C:2003:255, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch dürfen solche Regeln das Recht auf freien Transfer von Leistungen nicht aushöhlen und es nicht seiner praktischen Wirksamkeit berauben (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund, C-438/00, EU:C:2003:255, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    72 Um angestellte Fußballspieler ging es in den Urteilen vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, EU:C:2005:213), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143), sowie im Beschluss vom 25. Juli 2008, Real Sociedad de Fútbol und Kahveci (C-152/08, EU:C:2008:450), um angestellte Basketballspieler im Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C-176/96, EU:C:2000:201), um angestellte Schrittmacher im Urteil vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140), und um angestellte Handballspieler im Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, EU:C:2003:255).

    94 Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund ( C-438/00, EU:C:2003:255, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

    84 Vgl. Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, EU:C:2003:255, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.09.2004 - T-313/02

    DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT

    114 und 137, Lehtonen, Randnr. 60, und Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-413 [im Folgenden: Urteil Kolpak], Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen -

    34 - Eine Parallele lässt sich insoweit zu den Feststellungen des Gerichtshofs im Bereich der Außenbeziehungen in den Urteilen vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 29), und vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnrn.
  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

    Zum anderen erstreckt sich das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko auch nur auf den konkret umschriebenen Bereich der "Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen", vgl. zum gleich lautenden Diskriminierungsverbot in Art. 38 Abs. 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei -: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135, und begründet damit keinen allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG, der etwa auch den Zugang zum Arbeitsmarkt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Beendigung einer Beschäftigung umfasst.

    Auch wenn Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko - wie dargelegt - anders als Art. 39 EG keinen Grundsatz der Freizügigkeit für marokkanische Arbeitnehmer in der Gemeinschaft aufstellt, ergibt sich aus der Zielsetzung dieses Abkommens - nämlich der Förderung der globalen Zusammenarbeit der Vertragsparteien - jedoch nicht, dass es dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen eine andere Bedeutung hätte geben wollen als derjenigen, die sich aus dem üblichen Sinn dieser Wendung ergibt, vgl. zu den gleichlautenden Diskriminierungsverboten des Art. 23 Abs. 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften- Russland: EuGH, Urteil vom 12. April 2005 - C-265/03 - (Simutenkov); zu Art. 38 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C- 438/00 -, (Deutscher Handballbund e.V.), Slg. 2003, I-4135; zu Art. 10 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - C-171/01 - (Wählergruppe Gemeinsam), Slg. 2003, I-4301, Rdnr. 85; zu Art. 37 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2002 - C-162/00 - (Pokrzeptowicz-Meyer), Slg. 2002, I-1049, Rdnr. 39 f.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05

    NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN

    52 - Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C-438/00, Slg. 2003, I-4135, Randnr. 32), bestätigt durch Urteil vom 12. April 2005, Simutenkov (C-265/03, Slg. 2005, I-2579, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07

    MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-101/10

    Pavlov und Famira - Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Unmittelbare

  • LG Dortmund, 21.08.2003 - 2 O 365/03
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Rechtsprechung
   EuGH, 05.06.2003 - C-438/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23837
EuGH, 05.06.2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,23837)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,23837)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - C-438/00 (https://dejure.org/2003,23837)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerliche Anknüpfung - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 05.06.2003 - C-438/00
    [14] Hierzu ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten und zur Entscheidung berufenen nationalen Gerichts ist, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

    Auszug aus EuGH, 05.06.2003 - C-438/00
    [17] Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er nicht nur für Leistungen auf dem Gebiet der Werbung gilt, die der Dienstleistende einem mehrwertsteuerpflichtigen Werbetreibenden unmittelbar erbringt und in Rechnung stellt, sondern auch für Leistungen, die dem Werbetreibenden mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie dem Werbetreibenden berechnet (Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-108/00, SPI, Slg. 2001, I-2361, Randnr. 22).
  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 05.06.2003 - C-438/00
    [23] Außerdem wird die Mehrwertsteuer systemimmanent prinzipiell auf jeden Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvorgang erhoben, wobei die Mehrwertsteuer abgezogen wird, mit der die zuvor getätigten Umsätze unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 16).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-69/92

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 05.06.2003 - C-438/00
    Da diese Annahme jedoch auf einer Feststellung beruht, die das vorlegende Gericht selbst als vorläufig betrachtet, ist zu betonen, dass es sich bei dem Begriff Leistungen auf dem Gebiet der Werbung in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie um einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, der einheitlich ausgelegt werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-69/92, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-5907, Randnr. 15), und dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Einstufung der betreffenden Dienstleistungen gegebenenfalls im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu überprüfen.
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Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2002 - C-438/00   

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EuGH, 13.06.2002 - C-438/00 (https://dejure.org/2002,73377)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - C-438/00 (https://dejure.org/2002,73377)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - C-438/00 (https://dejure.org/2002,73377)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00 (https://dejure.org/2002,17178)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - C-438/00 (https://dejure.org/2002,17178)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - C-438/00 (https://dejure.org/2002,17178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL ÄUSSERT SICH ZUM IM EU-SLOWAKEI- ABKOMMEN ENTHALTENEN DISKRIMINIERUNGSVERBOT VON SLOWAKISCHEN ARBEITNEHMERN

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
    In der mündlichen Verhandlung wies die Kommission darauf hin, dass Artikel 38 des Assoziierungsabkommens wortgleich mit der Bestimmung sei, die der Gerichtshof in der Rechtssache C-162/00(6) für unmittelbar anwendbar angesehen habe.

    Diesbezüglich hat der Gerichtshof in dem in der mündlichen Verhandlung vielfach zitierten Urteil in der Rechtssache C-162/00 für Recht erkannt: "Daher ist Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, sodass polnische Staatsangehörige, die sich auf diese Vorschrift berufen, sie auch vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats geltend machen können."(8).

    3: - Zur entsprechenden Judikatur in der Bundesrepublik Deutschland siehe die Ausführungen von Krogmann, Sport und Europarecht , 2001, S. 23 f. 4: - Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00 (Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-0000).

    8: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 30.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21.10: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 28.11: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 82) sowie Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47) sowie vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96 (Lehtonen, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35); vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17).

    12: - Siehe nur das Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 83; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 18.13: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 84; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 19.14: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnrn.

    32 f. 15: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 41.16: - Urteil zitiert in Fußnote 11.17: - Urteil zitiert in Fußnote 5.18: - Urteil in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 45.19: - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 50.20: - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
    5: - Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921).

    8: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 30.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21.10: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 28.11: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 82) sowie Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47) sowie vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96 (Lehtonen, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35); vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17).

    12: - Siehe nur das Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 83; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 18.13: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 84; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 19.14: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnrn.

    32 f. 15: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 41.16: - Urteil zitiert in Fußnote 11.17: - Urteil zitiert in Fußnote 5.18: - Urteil in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 45.19: - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 50.20: - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

    53 ff. 23: - Zitiert in Fußnote 5.24: - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 104, und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 56.25: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
    8: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 30.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21.10: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 28.11: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 82) sowie Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47) sowie vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96 (Lehtonen, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35); vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17).

    32 f. 15: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 41.16: - Urteil zitiert in Fußnote 11.17: - Urteil zitiert in Fußnote 5.18: - Urteil in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 45.19: - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 50.20: - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

    99 f., und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 49.21: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 61.22: - Urteil in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnrn.

    53 ff. 23: - Zitiert in Fußnote 5.24: - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 104, und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 56.25: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
    8: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 30.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21.10: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 28.11: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 82) sowie Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47) sowie vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96 (Lehtonen, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35); vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17).

    12: - Siehe nur das Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 83; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 18.13: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 84; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 19.14: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnrn.

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
    8: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 30.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21.10: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 28.11: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 82) sowie Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47) sowie vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96 (Lehtonen, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35); vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17).

    99 f., und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 49.21: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 61.22: - Urteil in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnrn.

  • EuGH, 13.01.2000 - C-254/98

    TK-Heimdienst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
    6: - Urteil zitiert in Fußnote 4.7: - Siehe nur die Urteile vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98 (TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 13) und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92 (Eurico, Slg. 1994, I-711).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00
    6: - Urteil zitiert in Fußnote 4.7: - Siehe nur die Urteile vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98 (TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 13) und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92 (Eurico, Slg. 1994, I-711).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-438/00   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,7121
EuGH - C-438/00 (https://dejure.org/9999,7121)
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