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   EuGH, 08.11.2012 - C-438/11   

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https://dejure.org/2012,33667
EuGH, 08.11.2012 - C-438/11 (https://dejure.org/2012,33667)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.2012 - C-438/11 (https://dejure.org/2012,33667)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 2012 - C-438/11 (https://dejure.org/2012,33667)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit einer Ursprungsbescheinigung - Begriff der 'Bescheinigung, die auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lagura Vermögensverwaltung

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit einer Ursprungsbescheinigung - Begriff der "Bescheinigung, die auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten ...

  • EU-Kommission

    Lagura Vermögensverwaltung

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit einer Ursprungsbescheinigung - Begriff der ‚Bescheinigung, die auf einer unrichtigen Darstellung der ...

  • Wolters Kluwer

    Beweislast des Zollabgabenschuldners bei Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit einer Ursprungsbescheinigung infolge Betriebseinstellung des Ausführers; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweislast des Zollabgabenschuldners bei Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit einer Ursprungsbescheinigung infolge Betriebseinstellung des Ausführers; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • datenbank.nwb.de

    Beweislastverteilung im Rahmen der Vertrauensschutzbestimmung in Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 3 ZK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Lagura Vermögensverwaltung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 2, ZK Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 3, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 2, EWGV 2913/92 Art 220 Abs 2 Buchst b UAbs 3, ZKDV Art 94, EWGV 2454/93 Art 94
    Drittland, Abgabenschuldner, Ursprungsbescheingung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) - Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch Verordnung (EG) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Es führt hierzu aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services (C-293/04, Slg. 2006, I-2263), festgestellt habe, dass es ungeachtet der herkömmlichen Regeln der Beweislastverteilung, wonach die Zollbehörden, die sich auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 erster Teil des Zollkodex berufen wollten, die Beweislast trügen, dem Abgabenschuldner obliege, nachzuweisen, dass die von den Behörden des Drittstaats ausgestellte Bescheinigung auf einer richtigen Darstellung der Fakten beruhe.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 32, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Randnr. 43).

    17 und 18, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 44).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine solche Beweislastverteilung bereits entschieden hat, dass es dem Abgabenschuldner obliegt, nachzuweisen, dass die von den Behörden des Drittstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, wenn es den Zollbehörden aufgrund einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit, insbesondere wenn dieser seiner Verpflichtung aus der anwendbaren Regelung, Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, nicht nachkommt, unmöglich ist, selbst den erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung der EUR.1-Bescheinigung auf einer richtigen oder unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnrn.

    Ein solches Erfordernis, das dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür auferlegt, dass die Ausführer gegenüber den zuständigen Behörden die Fakten richtig dargestellt haben, stellt eine Ausnahme von den herkömmlichen Regeln der Beweislastverteilung dar, wonach grundsätzlich die Zollbehörden, die sich auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen wollen, um eine Nacherhebung vorzunehmen, für ihre Forderung den Nachweis zu erbringen haben, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht (vgl. Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnrn.

    Zu prüfen ist, in welcher Weise die Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, die der Gerichtshof im Urteil Beemsterboer Coldstore Services vorgenommen hat, auf Umstände wie die des Ausgangsverfahrens anzuwenden ist.

    Anders als im Urteil Beemsterboer Coldstore Services seien die Ursprungszeugnisse im vorliegenden Fall von den zuständigen Behörden in Macau weder für ungültig erklärt noch eingezogen worden.

    Dazu ist festzustellen, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache sich von denen der Rechtssache, in der das Urteil Beemsterboer Coldstore Services ergangen ist, unterscheiden, weil das Präferenzsystem hier nicht durch ein Freihandelsabkommen zwischen einem Drittstaat und der Union, sondern von Letzterer einseitig gemäß der Verordnung Nr. 980/2005 eingeführt wurde.

    Diese Verordnung sieht, anders als das im Urteil Beemsterboer Coldstore Services in Rede stehende Freihandelsabkommen, für den Ausführer keine Aufbewahrungspflicht für Belege vor, weil die Union den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen kann.

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 60, Beschluss vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 38, sowie Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 41).

    Es steht außer Frage, dass die Union nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen hat (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 59, und Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 43).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 32, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Randnr. 43).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 60, Beschluss vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 38, sowie Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 41).

    Es steht außer Frage, dass die Union nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Einführern zu tragen hat (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 59, und Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 43).

    Ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Wirtschaftsteilnehmer muss jedoch bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben können, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt werden, die Risiken, die auf dem von ihm in Aussicht genommenen Markt bestehen, berücksichtigen und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1980, Acampora, 827/79, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8, Pascoal & Filhos, Randnr. 59, sowie Beschluss CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Randnr. 37).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-409/10

    Afasia Knits Deutschland - Gemeinsame Handelspolitik - Präferenzregelung für die

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 32, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Randnr. 43).

    17 und 18, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 44).

    Wurden die genannten Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die solche Zeugnisse ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. entsprechend Urteil Afasia Knits Deutschland, Randnr. 48).

    Sodann ist zum Vorbringen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Behörden in Macau nicht für ungültig erklärt worden seien, festzustellen, dass zwar im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, etwa einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen, der Gerichtshof entschieden hat, dass das System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 27, vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23, vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, Slg. 2010, I-6457, Randnr. 72, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 29).

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    17 und 18, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 34, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 44).

    Jedoch ist die Anerkennung der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Beurteilungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise zwingend, wenn die Präferenzregelung nicht durch ein internationales Abkommen, das die Union auf der Grundlage gegenseitiger Pflichten gegenüber einem Drittstaat bindet, sondern durch einen autonomen Rechtsakt der Union geschaffen worden ist (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Zweck der nachträglichen Prüfung darin besteht, die Ursprungsangabe im Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. entsprechend in Bezug auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 16, vom 17. Juli 1997, Pascoal & Filhos, C-97/95, Slg. 1997, I-4209, Randnr. 30, Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 32, sowie vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Randnr. 43).

    Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. entsprechend Urteile Huygen u. a., Randnrn.

  • EuGH, 11.12.1980 - 827/79

    Ciro Acampora

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Wirtschaftsteilnehmer muss jedoch bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Waren ergeben können, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt werden, die Risiken, die auf dem von ihm in Aussicht genommenen Markt bestehen, berücksichtigen und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1980, Acampora, 827/79, Slg. 1980, 3731, Randnr. 8, Pascoal & Filhos, Randnr. 59, sowie Beschluss CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Randnr. 37).
  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Sodann ist zum Vorbringen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Behörden in Macau nicht für ungültig erklärt worden seien, festzustellen, dass zwar im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, etwa einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen, der Gerichtshof entschieden hat, dass das System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 27, vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23, vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, Slg. 2010, I-6457, Randnr. 72, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.12.1999 - C-299/98

    CPL Imperial 2 und Unifrigo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 60, Beschluss vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 38, sowie Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 41).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-23/04

    Sfakianakis - Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn - Verpflichtung der Zollbehörden,

    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Sodann ist zum Vorbringen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Behörden in Macau nicht für ungültig erklärt worden seien, festzustellen, dass zwar im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, etwa einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen, der Gerichtshof entschieden hat, dass das System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 27, vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23, vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, Slg. 2010, I-6457, Randnr. 72, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-25/04
    Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-438/11
    Sodann ist zum Vorbringen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Behörden in Macau nicht für ungültig erklärt worden seien, festzustellen, dass zwar im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten, etwa einem Assoziierungs- oder Freihandelsabkommen, der Gerichtshof entschieden hat, dass das System der administrativen Zusammenarbeit nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Randnr. 27, vom 9. Februar 2006, Sfakianakis, C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 23, vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, Slg. 2010, I-6457, Randnr. 72, sowie Afasia Knits Deutschland, Randnr. 29).
  • EuGH, 01.07.2010 - C-442/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 16.03.2017 - C-47/16

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    In den Rn. 36 und 40 des Urteils vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung (C-438/11, EU:C:2012:703), habe der Gerichtshof entschieden, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Beurteilung der Gültigkeit von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A nicht binden könnten, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren hätten.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 des Zollkodex nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats als Irrtum dieser Behörden anzusehen ist, wenn diese Zeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhen, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die Zollbehörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 19).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und dass eine solche Absicherung insbesondere darin bestehen kann, dass der Zollschuldner vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30 und 31).

    Wenn es den Zollbehörden des Einfuhrstaats insbesondere infolge einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit jedoch unmöglich ist, diesen Beweis zu erbringen, obliegt es dem Einführer, gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 39 und 46, und vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 41).

  • FG Hamburg, 13.06.2013 - 4 K 184/12

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Fehlende

    Begehrt ein Abgabenschuldner Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben in einem Fall, in dem die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, trägt der Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung beruht (im Anschluss an EuGH-Urteil vom 08.11.2011, C-438/11).

    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichts vom 22.06.2011 (zum seinerzeitigen Aktenzeichen 4 K 42/10) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 08.11.2012 (C-438/11), dass Art. 220 Abs. 2 Buchst b) ZK so auszulegen ist, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats deswegen nicht nachträglich überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil die Produktion im Drittland zwischenzeitlich eingestellt wurde, der Abgabenschuldner beweisen muss, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.

    Lässt sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis enthaltene Angabe über den Warenursprung finden, ist die Ware unbekannten Ursprungs und das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden (EuGH, Urteil in dieser Sache vom 08.11.2012, C-438/11, Rz. 18).

    Nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des EuGH vom 08.11.2012 (C-438/11) trägt der Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, wenn die nachträgliche Prüfung der Produktionsumstände deswegen ergebnislos bleibt, weil die Produktion zwischenzeitlich eingestellt worden ist.

    Das erkennende Gericht weist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des EuGH in dem zitierten Urteil vom 08.11.2012 hin (C-438/11, Rz. 34, 36), nach denen ein im Rahmen der Einfuhr erfolgtes Anerkenntnis der drittländischen Ursprungszeugnisse durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten keine Bindungswirkung entfaltet, sofern es - wie im vorliegenden Fall - um Präferenzregelungen geht, die nicht durch ein internationales Abkommen geschaffen wurden, bei dem die Union auf der Grundlage gegenseitiger Pflichten gegenüber einem Drittstaat gebunden ist, sondern durch einen autonomen Rechtsakt der Union.

  • FG Düsseldorf, 11.06.2014 - 4 K 1226/13

    Voraussetzungen für die Nacherhebung von Antidumping-Zoll nach Art. 220 Abs. 1 S.

    Denn eine Bindungswirkung an ein solches Ursprungszeugnis und an die vom Ausfuhrstaat vorgenommenen Beurteilungen besteht im Bereich der autonomen Präferenzen dann nicht, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben, obwohl dieses Ursprungszeugnis nicht für ungültig erklärt worden ist (EuGH, Urteile vom 8. November 2012 C-438/11, ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 35 f.; vom 14. Mai 1996 C-153/94 u.a., Slg. 1996, I-2465 (Faroe Seafood) Rn. 24; BFH, Beschluss vom 10. Juni 1997 VII B 198/96, BFH/NV 1998, 363).

    Der Abgabenschuldner trägt die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers ausgestellt wurde (EuGH, Urteil in ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 38).

    Insbesondere kann sich der Abgabenschuldner vor den Risiken einer Nacherhebung dadurch schützen, dass er vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (zum Ganzen m.w.N. der Rspr. EuGH, Urteil in ZfZ 2013, 12 (Lagura) Rn. 30 f.).

  • FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14

    Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht: Unersetzbarer Schaden gem. Art. 244 ZK

    cc) Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11, m. w. N.).

    Wurden die genannten Zeugnisse auf der Grundlage falscher Erklärungen des Ausführers ausgestellt, müssen die Einfuhrabgaben nacherhoben werden, sofern insbesondere nicht offensichtlich ist, dass die Behörden, die die Zeugnisse ausgestellt haben, wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11 m. w. N.).

    Beruht - wie bei Einfuhren aus Malaysia - die Präferenzgewährung auf dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS), nicht jedoch auf einem zwischenstaatlichen Abkommen, trägt im Fall einer - wie hier - zu Unrecht erteilten Präferenzbescheinigung der Zollschuldner die Feststellungslast, dass die drittländische Ausstellungsbehörde einen Irrtum begangen hat, und muss beweisen, dass der Ausführer gegenüber dieser Behörde zutreffende Angaben gemacht hat (Krüger, ZfZ 2014, 2, 7; vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2012, C-438/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.12.2011, C-409/10).

  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 80/16

    Zollrecht; Antidumpingzoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

    Die Zollbehörden sind nämlich an Ursprungszeugnisse nicht gebunden, wenn sie - wie auch hier - weiterhin Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren haben (EuGH, Urteil vom 8. November 2012, C-438/11, Lagura Vermögensverwaltung, Rn. 36).

    Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer nachlässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung - wie auch hier im Wege des Allgemeinen Präferenzsystems - durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urteil vom 8. November, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, Rn. 38; s. a. Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer, C-293/04, Rn. 42; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2014, 4 K 1226/13 Z, juris, Rn. 98; Urteil vom 23. Dezember 2015, 4 K 514/14 Z, juris, Rn. 18; FG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2017, 4 K 162/15, juris, Rn. 58).

  • FG Hamburg, 24.07.2017 - 4 K 162/15

    Nacherhebung von Zoll: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen - Vertrauensschutz

    Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 18 m. w. N.).

    Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer nachlässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung - wie auch bei dem hier einschlägigen Allgemeinen Präferenzsystem - durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 38 - Lagura; s. a. Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 42 - Beemsterboer; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 98; FG Hamburg, Urt. v. 17.05.2017, 4 K 147/15, S. 17 UA).

  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

    41 Ein Abgabenschuldner muss nämlich während des in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der ursprünglichen Zollschuld als Wirtschaftsteilnehmer das Risiko eingehen und die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sich dagegen abzusichern, dass die Zollbehörden auf die Entscheidung in Bezug auf die Zollschuld unter Berücksichtigung neuer Tatsachen, über die sie eventuell aufgrund von Prüfungen Kenntnis erlangt haben, zurückkommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lagura Vermögensverwaltung, C - 438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30).
  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2017 - 11 K 606/14

    Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, Drittlandszoll - Präferenzgewährung

    Anders als bei vertraglich vereinbarten Präferenzregelungen sind die Zollbehörden des Einfuhrstaates - vorliegend die deutschen Zollbehörden - aufgrund der gegenüber Malaysia und Indonesien einseitig gewährten Präferenzen nur eingeschränkt an die den Ursprung bestätigenden Ursprungszeugnisse der Behörden des Ausfuhrstaates gebunden (vgl. Urteil des EuGH vom 8. November 2012 Rs. C-438/11 - Lagura Vermögensverwaltung - Rz. 35 m.w.N., ECLI:EU:C:2012:703, HFR 2013, 93, ZfZ 2013, 12 m.w.N.).

    Zwar steht hinsichtlich des hierbei relevanten UrsprungsnachweisesForm A Nr. KL 2010/xxx nicht fest, ob die Ausstellung auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht; in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, obliegt jedoch dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht (EuGH-Urteil vom 8. November 2012 Rs. C-438/11 - Lagura - ECLI:EU:C:2012:703, ZfZ 2013, 12, HFR 2013, 93).

  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 147/15

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll Drittlandszoll auf

    Wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 18 m. w. N.).

    Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer nachlässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung - wie auch hier im Wege des Allgemeinen Präferenzsystems - durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 38 - Lagura; s. a. Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 42 - Beemsterboer; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 98).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und dass eine solche Absicherung insbesondere darin bestehen kann, dass der Zollschuldner vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30 und 31, sowie vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, EU:C:2017:220, Rn. 38).
  • FG Hamburg, 07.04.2017 - 4 K 63/15

    Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier:

  • EuGH, 06.02.2014 - C-613/12

    Helm Düngemittel - Vorabentscheidungsersuchen - Zollunion und Gemeinsamer

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 11 K 1290/10

    Nacherhebung von Zöllen aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der

  • FG Hamburg, 03.04.2019 - 4 K 191/16

    Zollrecht; Antidumpingzoll; Drittlandszoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf

  • FG Hamburg, 29.09.2015 - 4 K 113/14

    Nacherhebung von Antidumpingzoll: Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren

  • FG Düsseldorf, 12.12.2012 - 4 K 4355/11

    Wirksamer Ursprungsnachweis bei nachträglicher Teilwarenverkehrsbescheinigung

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 103/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 142/15

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • FG Düsseldorf, 23.03.2022 - 4 K 2282/20

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben für Verbindungselemente aus Drittländern

  • FG Hamburg, 08.02.2016 - 4 K 131/14

    Zollrecht: Nachträgliche Geltendmachung eines präferentiellen Warenursprungs im

  • FG Düsseldorf, 23.12.2015 - 4 K 514/14

    Erhebung von Einfuhrabgaben in Form von Antidumpingzöllen aufgrund falscher

  • FG Hamburg, 09.09.2015 - 4 K 141/14

    Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Aluminiumrädern mit Ursprung

  • VG Köln, 09.08.2023 - 7 L 864/23
  • VG Köln, 09.08.2023 - 7 L 869/23
  • VG Köln, 09.08.2023 - 7 L 843/23
  • VG Köln, 09.08.2023 - 7. Kammer
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