Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5676
EuGH, 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2019,5676)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2019,5676)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2019,5676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibrahim

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ibrahim

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 785
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (1506)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
    Aus der Prüfung der Vorarbeiten zur Verfahrensrichtlinie und insbesondere aus einem Vergleich des am 6. Juni 2013 festgelegten Standpunkts (EU) Nr. 7/2013 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, C 179 E, S. 27) mit dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzstatus (KOM[2009] 554 endgültig) ergibt sich, dass die Wendung "oder früher" in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensrichtlinie im Gesetzgebungsverfahren hinzugefügt wurde (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 71).

    Folglich geht ungeachtet des Spannungsverhältnisses zwischen den Sätzen 1 und 2 von Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie aus diesen Vorarbeiten hervor, dass der Unionsgesetzgeber es den Mitgliedstaaten, die dies wünschten, gestatten wollte, ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden (Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 72).

    Da diese Bestimmung durch den Gebrauch der Wendung "nach dem 20. Juli 2015 oder früher" in zeitlicher Hinsicht mehrere Anwendungsmöglichkeiten bietet, muss - damit bei der Umsetzung des Unionsrechts die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz gewahrt sind, so dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, vor Willkür geschützt sind - jeder der durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten die in seinem Hoheitsgebiet im selben Zeitraum gestellten Anträge auf internationalen Schutz vorhersehbar und einheitlich prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 73).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
    Für diese Situation hat der Unionsgesetzgeber nämlich die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung eines solchen Antrags auf internationalen Schutz durch eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie und nicht durch eine Überstellungsentscheidung ohne Prüfung gemäß Art. 26 der Dublin-III-Verordnung sicherzustellen sei (vgl. Beschluss vom 5. April 2017, Ahmed, C-36/17, EU:C:2017:273, Rn. 39 und 41).
  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
    Diese Anträge sind mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561), und vom 19. September 2017, Magamadov (C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723), zurückgewiesen worden.
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
    Diese Anträge sind mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561), und vom 19. September 2017, Magamadov (C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723), zurückgewiesen worden.
  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Außerdem wurden diese Rechtssachen in demselben Beschluss zunächst mit der Rechtssache C-517/17, Addis, verbunden, die von demselben vorlegenden Gericht stammte; diese Verbindung wurde jedoch später durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 aufgehoben, da die Fragen, die diese Verbindung rechtfertigten, von dem vorlegenden Gericht im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), in Erwartung dessen die vorliegenden Rechtssachen ausgesetzt worden waren, zurückgezogen worden sind.

    Im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101), hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren.

    Zwar kann nämlich, wie der Gerichtshof in den Rn. 83 bis 94 des Urteils vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), festgestellt hat, der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie gerecht werden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht dazu führen, dass die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis eingeschränkt wird, wenn die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 der Charta nicht erreicht ist, doch verhält es sich anders, wenn das gemeinsame europäische Asylsystem in der Praxis in diesem Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt, die so schwerwiegend sind, dass sie diese Schwelle übersteigen und den Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr aussetzen, dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

    In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 87).

    Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits solchen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 89 bis 91).

    Im Hinblick auf die Fragen des vorlegenden Gerichts ist noch darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass das deutsche Recht es offenbar verbietet, einen Antragsteller in den Mitgliedstaat abzuschieben, der internationalen Schutz gewährt hat, falls er dort Gefahr liefe, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, und dieses Recht die Ausstellung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und die zumindest teilweise oder vorläufige Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse vorsieht, keine Auslegung rechtfertigen kann, die im Gegensatz zu der steht, die im Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), vorgenommen wurde und in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben ist.

    Da nämlich die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Befugnis im Rahmen des durch diese Richtlinie errichteten gemeinsamen Asylverfahrens eine Ausprägung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darstellt, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt und verpflichtet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta steht, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, wären diese Vermutung und die Ausübung der daraus folgenden Befugnis nicht gerechtfertigt, wenn erwiesen wäre, dass dies in Wirklichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 bis 86).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Er hat dies damit begründet, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Grund, den dieses Gericht auch in den Rechtssachen angeführt hatte, in denen das Urteil vom 19. März, Ibrahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), ergangen ist, nicht den Schluss zulässt, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17 bis 21, sowie vom 19. September 2017, Magamadov, C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723, Rn. 15 bis 19).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 ist diese Verbindung aufgehoben worden, da die Fragen, die Anlass zu dieser Verbindung gegeben hatten, im Anschluss an das Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), bis zu dessen Verkündung die vorliegende Rechtssache sowie die Rechtssachen C-540/17 und C-541/17, Hamed und Omar, ausgesetzt worden waren, vom vorlegenden Gericht zurückgezogen worden waren.

    Diese unmittelbare Anwendung auch von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte und noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge ist nach Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie rechtmäßig, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft und nicht nur subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 74, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet es Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie einem Mitgliedstaat, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung als unzulässig abzulehnen, dass dem Antragsteller dieser Schutz bereits von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt worden ist, Gebrauch zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Begünstigten dieses Schutzes erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 101, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 43).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die von Art. 4 der Charta geforderte besonders hohe Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 90, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 39).

    Verfügen die Behörden eines Mitgliedstaats über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen einer solchen Gefahr in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz zuerkannt hat, nachzuweisen, sind sie daher verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 88, sowie Beschluss vom 13. November 2019, Hamed und Omar, C-540/17 und C-541/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:964, Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, Rn. 89 ff., und - C-163/17 -, Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2017 - C-438/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36781
EuGH, 19.09.2017 - C-438/17 (https://dejure.org/2017,36781)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2017 - C-438/17 (https://dejure.org/2017,36781)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2017 - C-438/17 (https://dejure.org/2017,36781)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,36781) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17).

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, berichtigt im ABl. 2017, L 49, S. 50), eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 18).

    Unter diesen Umständen können die Ungewissheit, die auf dem Kläger lastet, und sein zweifellos berechtigtes Interesse, so bald wie möglich den Umfang der ihm nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte zu erfahren, angesichts des Ausnahmecharakters des beschleunigten Verfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Durchführung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X, C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224, Rn. 20, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 23).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, berichtigt im ABl. 2017, L 49, S. 50), eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, berichtigt im ABl. 2017, L 49, S. 50), eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-47/17

    X

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
    Unter diesen Umständen können die Ungewissheit, die auf dem Kläger lastet, und sein zweifellos berechtigtes Interesse, so bald wie möglich den Umfang der ihm nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte zu erfahren, angesichts des Ausnahmecharakters des beschleunigten Verfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Durchführung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen vermag (vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. März 2017, X, C-47/17 und C-48/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:224, Rn. 20, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 23).
  • EuGH, 27.06.2016 - C-283/16

    S.

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17).
  • EuGH, 05.10.2012 - C-394/12

    Abdullahi - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Diese Anträge sind mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a. (C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561), und vom 19. September 2017, Magamadov (C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723), zurückgewiesen worden.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Er hat dies damit begründet, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Grund, den dieses Gericht auch in den Rechtssachen angeführt hatte, in denen das Urteil vom 19. März, Ibrahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219), ergangen ist, nicht den Schluss zulässt, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17 bis 21, sowie vom 19. September 2017, Magamadov, C-438/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:723, Rn. 15 bis 19).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, sind in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 abschließend aufgezählt (Urteile vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, und vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C-564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2019 - C-297/17 REC, C-318/17 REC, C-319/17 REC, C-438/17 REC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11345
EuGH, 30.04.2019 - C-297/17 REC, C-318/17 REC, C-319/17 REC, C-438/17 REC (https://dejure.org/2019,11345)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2019 - C-297/17 REC, C-318/17 REC, C-319/17 REC, C-438/17 REC (https://dejure.org/2019,11345)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2019 - C-297/17 REC, C-318/17 REC, C-319/17 REC, C-438/17 REC (https://dejure.org/2019,11345)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,11345) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 30.04.2019 - C-297/17
    Am 19. März 2019 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil Ibrahim u. a. (C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219) erlassen.

    Im Rubrum des Urteils vom 19. März 2019, 1brahim u. a. (C - 297/17, C - 318/17, C - 319/17 und C - 438/17, EU:C:2019:219), ist die Nennung der abgegebenen Erklärungen wie folgt zu berichtigen:.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21725
Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2018,21725)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2018,21725)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2018,21725)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibrahim

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/32/EU - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 52 - Zeitlicher Anwendungsbereich dieser Richtlinie - Art. 33 Abs. 2 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/32/EU - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 52 - Zeitlicher Anwendungsbereich dieser Richtlinie - Art. 33 Abs. 2 ...

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    In Rn. 99 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass "eine Anwendung der [Dublin-III-Verordnung] auf der Grundlage einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der [Dublin-III-Verordnung] unvereinbar [ist]".

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 86 bis 94 und 106 seines Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), auch festgestellt, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen mit dem Verbot nach Art. 4 der Charta unvereinbar sein könne.

    Das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), ist in einer Situation ergangen, die der im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland(29), das Art. 3 EMRK betrifft, vergleichbar ist, nämlich der Überstellung eines Asylbewerbers durch die belgischen Behörden nach Griechenland, das der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung seines Antrags war(30).

    In Rn. 88 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof festgestellt, der EGMR habe entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten(31).

    Die auf das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), zurückgehende Rechtsprechung zum Vorliegen von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im ersuchten Mitgliedstaat wurde zwar 2013 in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung kodifiziert, der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung berühren würde(32).

    Im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), ergangen sind, die im ersteren Fall die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Antragsteller und im letzteren die Überstellung als solche einer internationalen Schutz beantragenden Person betrafen, geht es in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/17, C-318/17 und C-319/17 um die Berücksichtigung der Situation, die nach der Gewährung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat eintreten könnte.

    Ich bin der Meinung, dass sich den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), und Rn. 80 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), im Wege der Analogie entnehmen lässt, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, der Gleichgültigkeit der Behörden in einer Weise gegenüberstünden, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befänden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).

    27 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81).

    32 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82).

    33 Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 84).

    38 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 69).

    39 Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).

    60 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78).

    61 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 79).

    63 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82 und 84).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    Zu den Gefahren, die mit der eigentlichen Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, verbunden sind, hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), entschieden, dass diese nur unter Bedingungen vorgenommen werden dürfe, die es ausschließen, dass sie tatsächlich Gefahr laufe, bei ihrer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden.

    In Rn. 91 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich das Argument der Kommission, wonach sich aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung ergebe, dass nur die Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Überstellung eines Asylbewerbers in diesen Mitgliedstaat haben könnte, zurückgewiesen(35).

    In Rn. 95 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), wird klargestellt, dass die Unmöglichkeit der Überstellung unter den in dieser Rechtssache in Rede stehenden Umständen " voll und ganz den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens [wahrt], denn sie berührt keineswegs die Existenz einer Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten, sondern stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten den im vorliegenden Urteil behandelten Ausnahmefällen gebührend Rechnung tragen.

    Im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), ergangen sind, die im ersteren Fall die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Antragsteller und im letzteren die Überstellung als solche einer internationalen Schutz beantragenden Person betrafen, geht es in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/17, C-318/17 und C-319/17 um die Berücksichtigung der Situation, die nach der Gewährung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat eintreten könnte.

    25 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 der Charta dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot, so dass es nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 67).

    Außerdem ist nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung von Art. 3 EMRK zulässig, und der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 3 EMRK bei der Auslegung von Art. 4 der Charta zu berücksichtigen ist (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68).

    28 Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 71, 73 und 96).

    36 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 93).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    Ich bin der Meinung, dass sich den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), und Rn. 80 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), im Wege der Analogie entnehmen lässt, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, der Gleichgültigkeit der Behörden in einer Weise gegenüberstünden, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befänden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    29 CE:ECHR:2011:0121JUD003069609.

    30 Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bei seiner Prüfung der Aufnahmebedingungen der internationalen Schutz beantragenden Personen in Griechenland die Verpflichtungen berücksichtigt hat, die die griechischen Behörden nach der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 31, S. 18) haben, mit der Normen für die Aufnahme von internationalen Schutz beantragenden Personen vorgesehen werden (EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 263).

    Dazu sei die ständige Angst gekommen, angegriffen und beraubt zu werden, und das völlige Fehlen einer Aussicht auf Besserung seiner Situation" (He allegedly spent months living in a state of the most extreme poverty, unable to cater for his most basic needs: food, hygiene and a place to live. Added to that was the ever-present fear of being attacked and robbed and the total lack of any likelihood of his situation improving.) (EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 254).

    Der EGMR stellte fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Situation in Italien in keiner Weise mit derjenigen Griechenlands zum Zeitpunkt des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), verglichen werden könne und dass der Ansatz in dieser Rechtssache nicht derselbe sein könne wie in derjenigen, in der das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), ergangen sei.

    41 Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    In § 126 seines Urteils vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), erinnert der EGMR nämlich daran, "dass die Rüge eines Beschwerdeführers, seine Abschiebung in einen Drittstaat setze ihn einer nach Art. 3 der [EMRK] verbotenen Behandlung aus, ... zwingend Gegenstand einer eingehenden Kontrolle einer nationalen Stelle sein [muss]" ("an applicant's complaint alleging that his ... removal to a third State would expose him ... to treatment prohibited under Article 3 of the Convention must imperatively be subject to close scrutiny by a national authority").

    35 Ich weise darauf hin, dass der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), entschieden hat, dass für die Prüfung, ob die Überstellung einer internationalen Schutz beantragenden Person nach dem Dublin-System eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstelle, zu untersuchen sei, ob in Anbetracht der allgemeinen Aufnahmesituation der Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat und der besonderen Situation der Beschwerdeführer ernsthafte und erwiesene Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Italien Gefahr liefen, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    22 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 42 des Beschlusses vom 5. April 2017, Ahmed (C-36/17, EU:C:2017:273), entschieden hat, "dass die unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs regelnden Vorschriften und Grundsätze der [Dublin-III-Verordnung] in einer Situation ..., in der ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht anwendbar sind".
  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    58 In Rn. 51 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Tall (C-239/14, EU:C:2015:824), hat der Gerichtshof entschieden, dass "die Merkmale des in Art. [46 der Richtlinie 2013/32] geregelten Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen [sind], der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen".
  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    10 In Rn. 43 des Urteils vom 17. März 2016, Mirza (C-695/15 PPU, EU:C:2016:188), heißt es, dass mit Art. 33 der Richtlinie 2013/32 "die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch gelockert werden soll, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist".
  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91 und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - ZAR 2018, 178; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 - Rn. 108 ff., 120) - unabhängig davon unzulässig ist.

    Denn es geht hier nicht um etwaige sich aus dem Unionsrecht ergebende Einschränkungen bei der Anwendung des auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU gestützten Unzulässigkeitsgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a. - vom 25. Juli 2018), sondern um die Auslegung und Anwendung der in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordneten Unwirksamkeitsfolge einer stattgebenden Entscheidung in einem Eilverfahren.

    Dabei ist derzeit aber (noch) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG über seinen Wortlaut hinaus über das Unionsrecht Einschränkungen unterliegt, wenn für Schutzberechtigte dort schlechte Lebensbedingungen bestehen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16 - juris und vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 und 1 C 37.16 - juris; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 - Rn. 108 ff., 120).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

    Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - LS 3 in Rn. 103).

    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris, vom 17. April 2019 - 1 C 2.17 - und vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 - s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a., Rn. 108 ff., 120).

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 69.18

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 51.18

    Zur Auslegung von Art. 4 EUGrdRCh

    Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 64.18

    Einfließen der Erkenntnisse bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18

    Klärungsbedürftigkeit der Aufnahmebedingungen für sog. "Dublin"-Rückkehrer in

    Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2018 - 11 A 1017/16
    Der Senat lässt hierbei offen, ob auf den am 9. Juli 2013 gestellten Asylantrag der Kläger die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) oder die Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (im Folgenden: Richtlinie 2005/85/EG) anzuwenden sind und wie in diesem Zusammenhang der Zusatz "oder früher" in der Übergangsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU zu verstehen ist, vgl. zunächst eine ausschließliche Anwendung der Richtlinie 2005/85/EG auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge annehmend: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris, Rn. 11; dann vor dem Hintergrund abweichender Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte hiervon abrückend und Fragen um die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU dem EuGH vorlegend: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris; die Einfügung der im Kommissionsentwurf der Richtlinie 2013/32/EU in Art. 52 Abs. 1 noch nicht enthaltenen Worte "oder früher" durch den Rat in erster Lesung als "klassisches Beispiel für eine schlechte Abfassung von Rechtsvorschriften" bezeichnend und ebenfalls eine ausschließliche Anwendung der Richtlinie 2005/85/EG auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge annehmend: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rechtssachen C-297/17 u. a. -, Rn. 49 ff., abrufbar unter: http://curia.europa.eu/, denn die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG verstoßen weder gegen die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU und in Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG (dazu a.) noch gegen Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU oder Art. 39 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG (dazu b.).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 67.18

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 53.18

    Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d.

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 57.18

    Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 61.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 62.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • VG Köln, 31.07.2018 - 14 K 4762/18
  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 58.18

    Klärungsbedürftigkeit der Aufnahmebedingungen für sog. "Dublin"-Rückkehrer in

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 65.18

    Klärungsbedürftigkeit des Findens von Unterkünften für Asylsuchende und sog.

  • VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18

    Klärungsbedürftigkeit des Findens von Unterkünften für Asylsuchende und sog.

  • VG Göttingen, 11.09.2018 - 1 B 170/18

    Drittstaaten-Bescheid; Dublin-Verordnung; Anwendungsbereich; Familienasyl;

  • OVG Bremen, 29.08.2019 - 1 LA 150/19

    Syrien / Abschiebung nach Griechenland - Dublin; extreme materielle Not;

  • VG Cottbus, 02.11.2018 - 3 K 1194/18
  • VG Cottbus, 22.01.2019 - 5 L 696/18

    Menschenrechtslage in Bulgarien für Asylbewerber

  • VG Köln, 31.07.2018 - 14 K 4752/18
  • VG München, 12.09.2018 - M 28 K 18.31294

    Unzulässiger Asylantrag eines in Italien international schutzberechtigten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht