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   EuGH, 08.03.2007 - C-44/06   

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https://dejure.org/2007,6193
EuGH, 08.03.2007 - C-44/06 (https://dejure.org/2007,6193)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2007 - C-44/06 (https://dejure.org/2007,6193)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2007 - C-44/06 (https://dejure.org/2007,6193)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Dreimonatsfrist - Fristsetzung nach Erlass der Entscheidung über die Erhebung der Eingangsabgaben

  • Europäischer Gerichtshof

    Gerlach

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Dreimonatsfrist - Fristsetzung nach Erlass der Entscheidung über die Erhebung der Eingangsabgaben

  • EU-Kommission PDF

    Gerlach

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Dreimonatsfrist - Fristsetzung nach Erlass der Entscheidung über die Erhebung der Eingangsabgaben

  • EU-Kommission

    Gerlach

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung gegenüber einer Abgangszollstelle; Anforderungen an die Fristsetzung nach Erlass der Entscheidung über die Erhebung der Eingangsabgabe; Erhebung von Zöllen und sonstigen ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 Art. 11a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 Art. 11a Abs. 2
    Zollunion: Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Dreimonatsfrist - Fristsetzung nach Erlass der Entscheidung über die Erhebung der Eingangsabgaben

  • datenbank.nwb.de

    Dreimonatsfrist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gerlach

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Dreimonatsfrist - Fristsetzung nach Erlass der Entscheidung über die Erhebung der Eingangsabgaben

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Gerlach

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts des Landes Brandenburg - Auslegung von Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107 vom 22. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-44/06
    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil Lensing & Brockhausen sowie im Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace (C-300/03, Slg. 2005, I-689), ausgeführt, dass der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben nur erheben könne, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen habe, dass er über die fragliche Dreimonatsfrist verfüge, doch sei die in diesen Urteilen gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil Honeywell Aerospace nicht Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 ausgelegt, der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sei, sondern vielmehr die ihm nachfolgende Bestimmung des Art. 379 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

    Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass diese Frist dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch dient, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 38, und Urteil Honeywell Aerospace, Randnr. 24).

    Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, sowie Honeywell Aerospace, Randnr. 23).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-233/98

    Lensing & Brockhausen

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-44/06
    Sie führte dazu das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 1999, Lensing & Brockhausen (C-233/98, Slg. 1999, I-7349), an, aus dem sich ergebe, dass in Fällen der Nichteinhaltung von Versandverfahren der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben vom Hauptverpflichteten nur erheben könne, wenn er diesen zuvor darauf hingewiesen habe, dass er innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung erbringen könne.

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil Lensing & Brockhausen sowie im Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace (C-300/03, Slg. 2005, I-689), ausgeführt, dass der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben nur erheben könne, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen habe, dass er über die fragliche Dreimonatsfrist verfüge, doch sei die in diesen Urteilen gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Diese Auslegung werde durch die Urteile Lensing & Brockhausen und Honeywell Aerospace gestützt, in denen der Gerichtshof die Frage, die vom Finanzgericht im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sei, bereits angeschnitten habe.

    Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, sowie Honeywell Aerospace, Randnr. 23).

  • EuGH, 09.06.2005 - C-287/02

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 2001 -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-44/06
    21 und 30, vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-44/06
    Die Wahrung dieses Anspruchs ist aber ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, einschließlich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, sichergestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnrn.
  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-44/06
    Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass diese Frist dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch dient, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 38, und Urteil Honeywell Aerospace, Randnr. 24).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-462/98

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-44/06
    21 und 30, vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission, C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-44/06
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich schon aus dem Wortlaut von Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 sowie den diesem nachfolgenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 132, S. 1) und des Art. 379 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 ergibt, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnrn.
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Insofern haben jedenfalls der Wortlaut einer Norm, die freilich in mehreren Sprachfassungen verbindlich ist (Art. 55 EUV, Art. 358 AEUV; Art. 1 VO Nr. 1/58 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ; siehe Schübel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 122 ff.; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Bd. 2, 3. Aufl. 2012, Rn. 9 ff.; Martens, Methodenlehre des Unionsrechts, 2013, S. 337 ff.), der von ihr verfolgte Regelungszweck (effet utile; vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Rn. 28; Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 45) und der systematische Kontext, in dem sie sich befindet, besonderes Gewicht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, Van Gend & Loos, 26/62, Slg. 1963, S. 3 ; Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage Corporation und Continental Can Company/Kommission, 6/72, Slg. 1973, S. 215 ).
  • FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 93/07

    Nach Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr.

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 8.3.2007, C-44/06) haben die Beteiligten das Verfahren wieder aufgenommen.

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 8.3.2007 (C-44/06) präzisiert.

    Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Sachverhalt im Streitfall insoweit von dem abweicht, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8.3.2007 (C-44/06) zu Grunde lag, als in letzterem Fall die Unterrichtung über die Dreimonatsfrist erst erfolgt ist, nachdem der Abgabenbescheid bereits erlassen worden war und der in Anspruch genommene Einspruch eingelegt hatte.

    So heißt es auch im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8.3.2007 (C-44/06), dass die Angabe der Frist, innerhalb derer die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter habe und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen müsse; die Frist diene dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch, dass ihm drei Monate eingeräumt würden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen.

    Nur dann wird die Frist, wie es in der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 8.3.2007, C-44/06) heißt, nicht nach Erlass der Entscheidung, die Eingangsabgaben zu erheben, gewährt.

  • BFH, 14.08.2008 - VII B 205/07

    Dreimonatige Nachweisfrist des Hauptverpflichteten bei Zuwiderhandlungen im

    Die mit dem vorgenannten Senatsurteil vertretene Rechtsauffassung, wonach es als ausreichend anzusehen ist, wenn die dem Hauptverpflichteten einzuräumende dreimonatige Nachweisfrist zwar erst nach dem Erlass des Einfuhrabgabenbescheids, aber noch während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens abläuft, lässt sich in Anbetracht der später ergangenen Urteile des EuGH vom 20. Januar 2005 Rs. C-300/03 (EuGHE 2005, I-689, ZfZ 2005, 84), vom 8. März 2007 Rs. C-44/06 (EuGHE 2007, I-2071, ZfZ 2007, 103) und zuletzt vom 13. Dezember 2007 Rs. C-526/06 (ZfZ 2008, 10) nicht aufrechterhalten, was offensichtlich ist und daher keiner Feststellung in einem Revisionsverfahren bedarf.

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann es keinen Unterschied ausmachen, ob --wie in dem mit EuGH-Urteil in EuGHE 2007, I-2071, ZfZ 2007, 103 entschiedenen Fall-- die gesamte dreimonatige Nachweisfrist in das Einspruchsverfahren fällt, weil der Hinweis auf diese Frist erst nach Erlass des Einfuhrabgabenbescheids gegeben wurde, oder ob sie --wie im Streitfall-- nur zum Teil in das Einspruchsverfahren fällt, weil der Hinweis zwar noch vor, jedoch weniger als drei Monate vor dem Erlass des Einfuhrabgabenbescheids gegeben wurde.

    Dies folgt zweifelsfrei aus der Erwägung des EuGH, dass es bei der zu gewährenden Nachweisfrist um den Anspruch des Hauptverpflichteten geht, seinen Standpunkt zur Ordnungsgemäßheit des Versandverfahrens "vor Erlass der an ihn gerichteten Entscheidung über die Abgabenerhebung" in zweckdienlicher Weise zu Gehör zu bringen (EuGH-Urteil in EuGHE 2007, I-2071, ZfZ 2007, 103, Rz 37).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-526/06

    Road Air Logistics Customs - Zollkodex der Gemeinschaften und

    Wie der Gerichtshof zudem bereits festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 378 Abs. 1 und 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, dass zwingend vorgeschrieben ist, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, Honeywell Aerospace, Randnr. 24, und vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).

    Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass diese Frist dadurch dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dient, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 38, vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 62, und Gerlach, Randnr. 34).

    Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 31, und Gerlach, Randnr. 35).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 1 K 1805/98

    Keine Gewährung der Drei-Monats-Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1062/87

    Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. März 2007, Az.: C-44/06, die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet:.

    Die Wahrung dieses Anspruchs ist aber ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, einschließlich des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, sichergestellt werden muss (Urteil des EuGH vom 8. März 2007 C-44/06, unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen des EuGH, ZfZ 2007, 103).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

    23 und 24, und Kommission/Deutschland, Randnr. 71, Beschluss vom 6. April 2006, Reyniers & Sogama, C-407/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22, und Urteil vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    94 - Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission (234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27), vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21), vom 8. März 2007, Gerlach (C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 38), und vom 13. September 2007, Land Oberösterreich und Österreich/Kommission (C-439/05 P und C-454/05 P, Slg. 2007, I-7141, Randnr. 36); speziell zur Beachtung der Verteidigungsrechte im gerichtlichen Verfahren vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission (C-199/99 P, Slg. 2003, I-11177, Randnr. 19).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Das Gericht habe damit eine Auslegung vorgenommen, die mit der Auslegung durch die Gerichte der Union unvereinbar sei, die die Anwendung dieses Grundsatzes an keine Bedingung geknüpft hätten; die Rechtsmittelführerin bezieht sich hierfür auf die Urteile des Gerichtshofs vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission (C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37), und vom 8. März 2007, Gerlach (C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 38), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2007, Nuova Gela Sviluppo/Kommission (T-65/04, Randnr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    31 - Urteile vom 9. Juni 2005, Spanien/Kommission (C-287/02, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37), vom 8. März 2007, Gerlach (C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnrn. 37 und 38), und des Gerichts vom 27. Juni 2007, Nuova Gela Sviluppo/Kommission (T-65/04, Randnrn. 53 bis 55).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 26 U 65/22

    Bemessung des kleinen Schadensersatzes in Dieselfällen

    Dementsprechend ist es mit dem unionsrechtlichen Gebot des effet utile (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 08.03.2007 - C-44/06 -, Slg. 2007, I-2071, Rdnr. 28; Wegener, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 19 EUV, Rdnr. 32; Pescatore, in: Festschrift für Rodríguez Iglesias, 2003, S. 329 ff.) grundsätzlich vereinbar, einen Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu reduzieren, soweit er zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führte (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, BGHZ 190, 145, 165; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316, 348; Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 316/20 -, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Verteidigungsrecht -

  • FG Düsseldorf, 02.10.2013 - 4 K 1568/12

    Nacherhebung von Antidumpingzoll i.R.d. Angabe der Einfuhr von Stahlseilen aus

  • FG Hamburg, 10.09.2009 - 4 K 198/08

    Zollschuldentstehung durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung -

  • FG München, 28.06.2007 - 14 K 1132/07

    Steuerentstehung und Zuständigkeit zur Steuererhebung im gemeinschaftlichen

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