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   EuGH, 11.04.2019 - C-29/18, C-30/18, C-44/18   

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EuGH, 11.04.2019 - C-29/18, C-30/18, C-44/18 (https://dejure.org/2019,8722)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - C-29/18, C-30/18, C-44/18 (https://dejure.org/2019,8722)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - C-29/18, C-30/18, C-44/18 (https://dejure.org/2019,8722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cobra Servicios Auxiliares

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff "Beschäftigungsbedingungen" - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 752
  • NZA 2019, 605
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-29/18
    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch die Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rahmenvereinbarung, insbesondere ihr Paragraf 4, bezweckt, diesen Grundsatz auf befristet beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, um zu verhindern, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegten Ziele der Rahmenvereinbarung muss ihr Paragraf 4 als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens fällt eine Entschädigung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, die dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber gezahlt wird, unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist es Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich die von Cobra im Rahmen von Verträgen zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung befristet beschäftigten Arbeitnehmer in einer Situation befinden, die mit derjenigen der Arbeitnehmer vergleichbar ist, die während des gleichen Zeitraums vom gleichen Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sein Ende begrenzt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Parteien ihrem dahin gehenden Willen nach Vertragsschluss noch Ausdruck verleihen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf Initiative des Arbeitgebers aus einem der in Art. 52 des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Gründe beruht hingegen auf dem Eintritt von Umständen, die bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen wurden und nun den normalen Ablauf des Arbeitsverhältnisses stören (Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der besondere Zweck der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertigt (Urteile vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63, vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 60, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 74).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-29/18
    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der besondere Zweck der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertigt (Urteile vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63, vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 60, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 74).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-29/18
    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der besondere Zweck der in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts vorgesehenen Entschädigung sowie der besondere Kontext, in den sich die Zahlung dieser Entschädigung einfügt, einen sachlichen Grund darstellen, der die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertigt (Urteile vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 63, vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 60, und vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 74).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-29/18
    Falls die erste Frage verneint wird, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es, da sich in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten Privatpersonen gegenüberstünden, sofern es nicht möglich sei, Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitnehmerstatuts im Einklang mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung auszulegen, in Analogie zu den Urteilen vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), sowie vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), die das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beträfen, in Betracht komme, diese Bestimmung des spanischen Rechts unangewendet zu lassen, da sie den Grundsätzen der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, die in den Art. 20 und 21 der Charta verankert seien, zuwiderliefe.
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-29/18
    Falls die erste Frage verneint wird, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es, da sich in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten Privatpersonen gegenüberstünden, sofern es nicht möglich sei, Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitnehmerstatuts im Einklang mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung auszulegen, in Analogie zu den Urteilen vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), sowie vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), die das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beträfen, in Betracht komme, diese Bestimmung des spanischen Rechts unangewendet zu lassen, da sie den Grundsätzen der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, die in den Art. 20 und 21 der Charta verankert seien, zuwiderliefe.
  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-29/18
    Falls die erste Frage verneint wird, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es, da sich in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten Privatpersonen gegenüberstünden, sofern es nicht möglich sei, Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitnehmerstatuts im Einklang mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung auszulegen, in Analogie zu den Urteilen vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), sowie vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), die das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beträfen, in Betracht komme, diese Bestimmung des spanischen Rechts unangewendet zu lassen, da sie den Grundsätzen der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, die in den Art. 20 und 21 der Charta verankert seien, zuwiderliefe.
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-29/18
    Falls die erste Frage verneint wird, fragt sich das vorlegende Gericht, ob es, da sich in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten Privatpersonen gegenüberstünden, sofern es nicht möglich sei, Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitnehmerstatuts im Einklang mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung auszulegen, in Analogie zu den Urteilen vom 22. November 2005, Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21), vom 13. September 2011, Prigge u. a. (C-447/09, EU:C:2011:573), sowie vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), die das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beträfen, in Betracht komme, diese Bestimmung des spanischen Rechts unangewendet zu lassen, da sie den Grundsätzen der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, die in den Art. 20 und 21 der Charta verankert seien, zuwiderliefe.
  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 11.04.2019 - C-29/18
    Die Betroffenen machen geltend, dass, sollte entschieden werden, dass ihre Arbeitsverträge gültig seien, sie nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung und dem Urteil vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683), die in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b des Arbeitnehmerstatuts vorgesehene Entschädigung wegen Massenentlassung erhalten müssten.
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Rechtsprechung
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Anhängiges Verfahren
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