Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.1991 - C-44/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,506
EuGH, 22.10.1991 - C-44/89 (https://dejure.org/1991,506)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1991 - C-44/89 (https://dejure.org/1991,506)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - C-44/89 (https://dejure.org/1991,506)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,506) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    Verordnungen Nrn. 1078/77 und 857/84 des Rates, Artikel 3a Absatz 2; Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über die Nichtvermarktungs- oder ...

  • EU-Kommission

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

  • Wolters Kluwer

    Referenzmenge nach der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch; Gewährung einer Nichtvermarktungsprämie zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen ; Berechnung der spezifischen Referenzmenge über die zusätzliche ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1078/77 EWG; ; Verordnung Nr. 764/89 EWG; ; Verordnung Nr. 1033/89 EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 1078/77

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 22.10.1991 - C-44/89
    In diesem wie in dem am selben Tag erlassenen Urteil in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die in Rede stehende Regelung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit ungültig war, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

    19 Die Verordnung Nr. 764/89, mit der diese Vorschrift eingeführt worden ist, ist erlassen worden, um die Gemeinschaftsregelung in Einklang mit den Urteilen Mulder und von Deetzen (a. a. O.) zu bringen; die Gültigkeit dieser Bestimmung ist daher in erster Linie anhand des in diesen Urteilen angewandten Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu prüfen.

    20 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof einerseits festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteile Mulder, Randnr. 23; von Deetzen, Randnr. 12).

    Andererseits hat er jedoch auch ausgeführt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer dann, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder, Randnr. 24; von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 22.10.1991 - C-44/89
    5 Im Rahmen der vom Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags erhobenen Klage hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 26. Juni 1986 dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung über die zusätzliche Abgabe für Milch zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese Frage war Gegenstand des Urteils vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355).

    20 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof einerseits festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteile Mulder, Randnr. 23; von Deetzen, Randnr. 12).

    Andererseits hat er jedoch auch ausgeführt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer dann, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder, Randnr. 24; von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuGH, 25.11.1986 - 201/85

    Klensch / Secrétaire d'État

    Auszug aus EuGH, 22.10.1991 - C-44/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 9) ist dieses Verbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört.
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 22.10.1991 - C-44/89
    Dieses Recht gehört nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15) zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 22.10.1991 - C-44/89
    12 Der Gerichtshof hat in den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990,.
  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus EuGH, 22.10.1991 - C-44/89
    I-4539, Randnr. 30) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585, Randnr. 21) für Recht erkannt, daß "Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 insoweit ungültig ist, als er die in dieser Bestimmung vorgesehene spezifische Referenzmenge auf 60 % der Menge Milch oder Milchäquivalent begrenzt, die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie geliefert beziehungsweise verkauft wurde".
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2006 - 2 Kart 1/06

    Langfristige Gasverträge nichtig - Verstoß gegen Art. 81 EGV und § 1 GWB

    Wirtschaftlich vorteilhaften Positionen, die weder aus dem Vermögen noch aus der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen stammen, unterliegen auch nicht dem Schutz durch die Gemeinschaftsgrundrechte (vgl. EuGH Slg. 1991, I-5119, 5156 Tz. 27 - von Deetzen II; Slg. 1994, I-966, 984 Tz. 19 - Bostock).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-384/00

    Bredemeier

    Es führt aus, dass nach dem Urteil Von Deetzen II(9) des Gerichtshofes der Begriff "erbähnliche Übergabe" in einer ähnlichen Vorschrift(10)"dahin auszulegen ist, dass er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind.

    Beide schlagen dem Gerichtshof im Wesentlichen vor, der im Urteil Von Deetzen II eingeschlagenen Richtung zu folgen; ich stimme diesem Vorschlag zu.

    Bei der im Urteil Von Deetzen II ausgelegten Bestimmung handelte es sich um Artikel 7a der Verordnung Nr. 1546/88(11), der durch Artikel 1 Absatz 3 derVerordnung Nr. 1033/89(12) eingefügt worden war.

    Die Änderungsbestimmung selbst verwendet auch die Worte "infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise", eine Formulierung, die sich von der im Urteil Von Deetzen II ausgelegten Wendung "im Falle der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe" geringfügig unterscheidet(18).

    Für das nationale Gericht stellt sich noch das Problem, dass sich die Auslegung im Urteil Von Deetzen II auf den "mutmaßlichen Erben des Betriebs" bezieht und dass vermutlich nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau den Betrieb seines Schwiegervaters erben wird.

    7: - Zitiert in Fußnote 6.8: - Zitiert in Fußnote 5.9: - Urteil in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 38).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-384/00

    Bredemeier

    Außerdem hat der Gerichtshof in den Randnummern 38 und 39 des Urteils vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119) den Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin ausgelegt, dass er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind, und dass er daher namentlich die Transaktionen einschließt, die ein Erzeuger mit seinem mutmaßlichen Erben über den Betrieb abschließt, sofern die betreffende Transaktion so ausgestaltet ist, dass sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs durch den mutmaßlichen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist.

    In Bezug auf die Frage, ob Herrn Bredemeier gemäß Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 eine spezifische Referenzmenge hätte zugeteilt werden müssen, stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass der betreffende Betrieb nicht - worauf der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II abgestellt habe - an Herrn Bredemeier als mutmaßlichen Erben übergeben worden sei, da nicht er, sondern seine Ehefrau Erbin des Betriebs des Erzeugers sei.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II den Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ausgelegt hat.

    Die Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II dem Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne dieser Bestimmung gegeben hat, gilt deshalb auch für den entsprechenden Begriff in Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II die oben wiedergegebenen Feststellungen getroffen, indem er sich namentlich auf die Transaktionen zwischen einem Erzeuger und seinem mutmaßlichen Erben bezogen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89

    J. M. Mulder und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften und Kommission

    15 - Rechtssache C-189/89, Slg. 1990, I-4539.16 - Rechtssache C-217/89, Slg. 1990, I-4585.17 - Im Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen, Slg. 1991, I-5119; im folgenden: Von Deetzen 2), hat der Gerichtshof unter Verweisung auf die Urteile in den Rechtssachen Spagl und Pastätter abermals die Ungültigkeit des Artikels 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 festgestellt.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Von Deetzen 2 (in Randnr. 21) festgestellt hat, durften die SLOM-Teilnehmer "darauf vertrauen, daß es ihnen möglich sein würde, nach Ablauf ihres Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums die Vermarktung von Milch wiederaufzunehmen und diese Tätigkeit unter Bedingungen auszuüben, die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten, sie durften jedoch nicht darauf vertrauen, daß ihnen eine gemeinsame Marktorganisation einen nicht aus ihrer Berufstätigkeit herrührenden Vorteil verschaffen würde".

    Aus der oben (Nr. 12) zitierten Randnummer im Urteil Von Deetzen 2 geht jedoch hervor, daß die Verordnung Nr. 857/84 nach dem Urteil des Gerichtshofes ganz bestimmt auch gegen das Diskriminierungsverbot verstieß, da sie es den SLOM-Teilnehmern nicht ermöglichte, die Milchlieferungen unter Bedingungen wiederaufzunehmen, "die sie gegenüber den anderen Milcherzeugern nicht diskriminierten".

    In den Urteilen Spagl und Pastätter und seither auch im Urteil Von Deetzen 2 hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung insoweit ungültig ist, als er die zuzuteilende spezifische Referenzmenge auf 60 % der Milchmenge begrenzt, die der Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Prämie geliefert hat.

  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

    Dagegen ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt, einem Erzeuger eine Milchquote zu versagen, der einen entsprechenden Antrag nicht mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch auf Dauer, sondern zu dem Zweck gestellt hat, aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil zu ziehen, indem er sich den Marktwert zunutze macht, den die Milchquote in der Zwischenzeit erlangt hat (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 24).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 5/00

    SLOM-Referenzmenge - Milchproduktion - Referenzmenge - Futterfläche -

    Das zu dieser Vorschrift ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 22. Oktober 1991 Rs. C-44/89 (EuGHE 1991, I-5119) führe aus, dass eine kommerzielle Verwertung der spezifischen Referenzmenge verhindert werden solle.

    Diese Zielsetzung der SLOM-Regelungen hat insbesondere auch der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 1991, I-5119 hervorgehoben.

    Denn vor dem 2. April 1984 an einen ehemaligen Milcherzeuger verpachtete Flächen können unter Umständen Einfluss auf dessen SLOM-Referenzmenge haben, sofern sie sich auf die Höhe der von dem Betrieb eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung ausgewirkt haben (vgl. Art. 3a Abs. 2 VO Nr. 857/84); bei Rückgabe solcher Flächen aus der Pacht dem Erzeuger die SLOM-Referenzmenge zu belassen, würde diesen entgegen den vom EuGH in dem Urteil in EuGHE 1991, I-5119 formulierten Grundsätzen in den Genuss eines Vorteils bringen, welcher ihm wegen seines Vertrauens gewährt worden ist, trotz einer eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung seine frühere Milchproduktionskapazität wieder erlangen zu können, ohne daran durch das Fehlen eines inzwischen eingeführten öffentlich-rechtlichen Produktionsrechtes ("Quote" der abgabefreien Produktion) gehindert zu werden.

  • BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen

    In seinem Urteil vom 22. Oktober 1991 - C-44/89 - Slg 1991, I-5119 hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilten Referenzmenge umfasse, der weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrühre.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-63/93

    Fintan Duff, Liam Finlay, Thomas Julian, James Lyons, Catherine Moloney, Michael

    Der Gerichtshof hat dies verneint und entschieden (Randnr. 19): "Das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum umfasst nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils, der wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt (Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 27).".

    (29) - Vgl. auch die weiteren Erläuterungen, die sich zu diesem Punkt aus dem Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 21) und aus dem (in Fußnote 15 bereits zitierten) Urteil Herbrink, Randnr. 15, ergeben.

    (41) - Siehe aus der neueren Rechtsprechung das bereits (in Fußnote 32) zitierte Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 22, und das ebenfalls bereits (in Fußnote 33) zitierte Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 78. Vgl. auch das (in Fußnote 20 zitierte) Urteil Kühn, Randnr. 16, das (in Fußnote 29 zitierte) Urteil Von Deetzen II, Randnr. 28, das (in Fußnote 40 zitierte) Urteil Wachauf, Randnr. 18, das (in Fußnote 37 zitierte) Urteil Schräder, Randnr. 15, und schließlich das Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer, Slg. 1979, 3727, insbesondere Randnrn. 23 und 32).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-2/92

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dennis Clifford

    Das in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentum umfasst nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils, der wie die Referenzmengen, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilt werden, weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt (Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 27).
  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    15 Da ein Pächter, wie sich aus dem Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 21) ergibt, als Erzeuger nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes darauf vertrauen durfte, seine Tätigkeit unter Bedingungen auszuüben, die ihn gegenüber anderen Erzeugern nicht diskriminierten, durfte er auch bei Ablauf seines Nichtvermarktungszeitraums darauf vertrauen, daß ihm bei Beendigung seines Pachtvertrags gleichfalls eine spezifische Referenzmenge zugute kommen würde, sofern der betreffende Mitgliedstaat von der Ermächtigung der Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 und 7 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1546/88 Gebrauch gemacht hatte.

    Jedoch kann eine spezifische Referenzmenge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Von Deetzen II, a. a. O., Randnr. 38) nur zugeteilt werden, wenn die Vereinigung oder die Gruppe von Personen nicht ausschließlich zum Zweck der Erzielung des Marktwerts dieser spezifischen Referenzmenge durch den ursprünglichen Pächter gebildet worden ist.

  • EuGH, 17.04.1997 - C-15/95

    EARL de Kerlast / Unicopa und Coopérative du Trieux

  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

  • VGH Hessen, 20.11.2003 - 8 UE 906/01
  • VGH Bayern, 24.06.2003 - 9 BV 02.3024

    Zusatzabgabenregelung für Milcherzeuger; Zweifel an einer hinreichend bestimmten

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90

    Reinhard Maier gegen Freistaat Bayern. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • BGH, 27.10.2004 - XII ZR 165/01

    Rückübertragung einer flächenlosen Milchreferenzmenge nach Beendigung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2001 - 9 A 101/00
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-313/99

    Mulligan u.a.

  • BVerwG, 06.09.1995 - 3 C 1.94

    Recht der Landwirtschaft: Übergang von Referenzmengen bei Rückgabe von

  • BVerwG, 07.12.1995 - 3 C 12.92

    Recht der Landwirtschaft: Teilverfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 MGV

  • VG Karlsruhe, 24.08.2023 - 12 K 678/23

    Durchbrechung der Bestandskraft einer nach nationalem Recht erteilten

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22

    Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1999 - 9 A 1745/97

    Ausgestaltung der Berechnung der Höhe des Übergangs von Milchreferenzmengen durch

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 150/97

    Verleasen von voräufigen Refernenzmengen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse im

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuGH, 11.01.2007 - C-384/05

    Piek - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe auf Milch - Spezifische

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1998 - C-186/96

    Stefan Demand gegen Hauptzollamt Trier. - Milch - Zusatzabgabenregelung -

  • EuGH, 25.05.2000 - C-273/98

    Schlebusch

  • BVerwG, 24.03.1994 - 3 C 5.93

    Übergang von Referenzmengen anlässlich der Rückgabe eines gepachteten Hofes vom

  • BVerwG, 29.11.1993 - 3 C 5.92

    Ausstellung von Zielmengenbescheinigungen über die Produktion von Milch -

  • EuGH, 09.07.1992 - C-236/90

    Maier / Freistaat Bayern

  • BFH, 16.01.2001 - VII B 70/00

    Milchproduktion - Gesellschaft - Milchvieh - Nichtvermarktungsbetrieb -

  • BVerwG, 12.12.1994 - 3 B 46.94

    Verlust der Eigenschaft als Milcherzeugungsflächen bei Verlagerung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2010 - C-434/08

    Harms - Gemeinsame Agrarpolitik - Betriebsprämienregelung - Verordnung (EG) Nr.

  • VG Münster, 18.09.2003 - 9 K 599/01

    Ausstellung einer Bescheinigung über die Rücknahme einer Referenzmenge aus Anlass

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-416/01

    ACOR

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-376/97

    Wettwer

  • EuGH, 09.10.1997 - C-152/95

    Macon u.a.

  • FG Hamburg, 16.12.1998 - IV 238/98

    Freisetzung einer spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge (ARM) nach Art. 3 a

  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-22/94

    The Irish Farmers Association und andere gegen Minister for Agriculture, Food and

  • BVerwG, 09.12.1994 - 3 B 36.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • VG Münster, 28.09.2003 - 9 K 2097/01

    Anfechtung einer erteilten Bescheinigung zur Übernahme einer Milch-Referenzmenge;

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-15/95

    EARL de Kerlast gegen Union régionale de coopératives agricoles (Unicopa) und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1996 - C-152/95

    Michel Macon e.a. gegen Préfet de l'Aisne. - Zusätzliche Abgabe für Milch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90

    Thomas Anthony O'Brien gegen Irland, Attorney General und Minister for

  • VG Oldenburg, 29.08.2002 - 12 A 2268/00

    Bescheinigung über Milchanlieferungsreferenzmengenübergang infolge der Rückgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-38/94

    The Queen gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Country

  • FG Hessen, 17.10.1996 - 7 K 911/94

    Verfassungsmäßigkeit von Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im

  • OVG Niedersachsen, 26.07.1993 - 3 L 187/90

    Prämie für die Nichtvermarktung von Milch; Landwirtschaft; Prämie;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,20872
Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89 (https://dejure.org/1991,20872)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.06.1991 - C-44/89 (https://dejure.org/1991,20872)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 1991 - C-44/89 (https://dejure.org/1991,20872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,20872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Georg von Deetzen gegen Hauptzollamt Oldenburg.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89
    meine Herren Richter! 1. Diese Rechtssache ist eine Fortsetzung der Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355), in denen der Gerichtshofs entschieden hat, daß die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13) in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit ungültig ist, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Milcherzeuger vorsah, die eine Verpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 131, S. 1) eingegangen waren.

    Am 19. Dezember 1988 hat das Finanzgericht Hamburg im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen) dem Gerichtshof folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    2) Im Falle der Bejahung der Frage zu 1: Welche Wirkungen hat das Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86, nachdem der Rat der Gemeinschaft seitdem untätig geblieben ist?.

    Sicherlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 170/86 (oben Ziffer 1) entschieden, daß der Kläger darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufnehmen könne, ohne Beschränkungen unterworfen zu werden, "die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er [das Nichtvermarktungsschema] in Anspruch genommen hat" (Randnr. 13 des Urteils).

    In Randnr. 15 seines Urteils in der Rechtssache 170/86 führt der Gerichtshof dazu folgendes aus:.

    Wenn die Urteile in den Rechtssachen Spagl und Pastätter somit auch über dasjenige in der Rechtssache 170/86 hinausgehen, da sie kein völliges Verbot der Milcherzeugung betreffen, so ging es doch noch um das Vertrauen auf die Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums.

  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89
    14. Ein solches Vertrauen umfaßt nicht nur die Wiederaufnahme der Erzeugung durch den Landwirt selbst, sondern auch die durch einen Erben oder einen ähnlichen Nachfolger: vgl. Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh/Hauptzollamt Nürnberg-Fürth, Slg. 1991, I-1647).

    Grundsätzlich kann somit eine "erbähnliche Übergabe" Vereinbarungen unter Lebenden zwischen dem künftigen Erben und dem Inhaber der Referenzmenge umfassen: vgl. Rechtssache C-314/89 (oben Ziffer 14).

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89
    Seit der Vorlage hat der Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, 1-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, 1-4585) über die Gültigkeit der 60-%-Regel entschieden.

    Ähnlich erklärte der Gerichtshof in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) (oben Ziffer 6) die 60-%-Regel für ungültig.

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89
    Seit der Vorlage hat der Gerichtshof mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, 1-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, 1-4585) über die Gültigkeit der 60-%-Regel entschieden.

    Ähnlich erklärte der Gerichtshof in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl) und C-217/89 (Pastätter) (oben Ziffer 6) die 60-%-Regel für ungültig.

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89
    Sicherlich kann der Gerichtshof es unter gewissen Umständen ablehnen, im Rahmen einer Vorlage nach Artikel 177 auf gänzlich allgemeine oder fiktive Fragen zu antworten: vgl. Randnr. 18 des Urteils vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045).
  • EuGH, 25.09.1984 - 117/83

    Könecke / Balm

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89
    11 bis 16 des Urteils vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83 (Könecke, Slg. 1984, 3291); erst recht gilt es für Bestimmungen, die nur die Ausübung von Rechten für eine bestimmte Zeit beschränken.
  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89
    meine Herren Richter! 1. Diese Rechtssache ist eine Fortsetzung der Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355), in denen der Gerichtshofs entschieden hat, daß die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13) in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit ungültig ist, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Milcherzeuger vorsah, die eine Verpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 131, S. 1) eingegangen waren.
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schräder, Slg. 1989, 2237) dargelegt hat, kann das Eigentumsrecht keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen; seine Ausübung kann Beschränkungen im Interesse des Gemeinwohls unterworfen werden, die seinen Wesensgehalt nicht antasten: vgl. Randnr. 15 des Urteils.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht