Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1996 - C-44/95   

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https://dejure.org/1996,392
EuGH, 11.07.1996 - C-44/95 (https://dejure.org/1996,392)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - C-44/95 (https://dejure.org/1996,392)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - C-44/95 (https://dejure.org/1996,392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the Protection of Birds

    Richtlinien des Rates 79/409, Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2, und 92/43, Artikel 6 Absatz 4
    Umwelt; Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; Richtlinie 79/409; Auswahl und Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete; Kriterien, die berücksichtigt werden dürfen; Ausschluß wirtschaftlicher Erfordernisse auch als Gründe des Gemeinwohls, die Vorrang vor Umweltbelangen ...

  • EU-Kommission

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the Protection of Birds

  • Judicialis

    Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 Artikel 4 Absatz 1; ; EG-Vertrag Artikel 177; ; Habitatrichtlinie Artikel 6 Absatz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Auswahl und Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete - Kriterien, die berücksichtigt werden dürfen - Ausschluß wirtschaftlicher Erfordernisse auch als Gründe des Gemeinwohls, die Vorrang vor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenen Vogelarten; Zur Erhaltung geeignete Gebieten; Berücksichtigung wirtschaftlicher Erfordernisse beim Entgegenstehen von zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1996, 597
  • DVBl 1997, 38
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.05.1990 - C-169/89

    Strafverfahren gegen Van den Burg

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-44/95
    23 Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie sieht eine Regelung vor, die gerade die in Anhang I aufgezählten Arten und die Zugvogelarten unter verstärkten Schutz stellt, was durch die Tatsache gerechtfertigt ist, daß es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89, Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnr. 11).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-44/95
    Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (vgl. insbesondere Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94, Ruiz Bernáldez, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-44/95
    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-355/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221, Randnr. 23, nachstehend: Urteil Santoña-Sümpfe) festgestellt, daß Artikel 3 Verpflichtungen allgemeiner Art begründet, nämlich die Verpflichtung, für alle durch die Richtlinie geschützten Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengrösse der Lebensräume sicherzustellen, während Artikel 4 besondere Bestimmungen für die in Anhang I aufgezählten Vogelarten und die dort nicht genannten Zugvogelarten enthält.
  • EuGH, 19.01.1994 - C-435/92

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-44/95
    25 Wegen des besonderen Schutzzwecks des Artikels 4 und da Artikel 2 nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-435/92, Association pour la protection des animaux sauvages u. a., Slg. 1994, I-67, Randnr. 20) keine eigenständige Abweichung von der durch die Richtlinie aufgestellten allgemeinen Schutzregelung darstellt, dürfen, wie sich aus dem Urteil Santoña-Sümpfe (Randnrn. 17 und 18) ergibt, die in Artikel 4 aufgestellten ökologischen Erfordernisse und die in Artikel 2 aufgezählten Belange, insbesondere die wirtschaftlichen Erfordernisse, nicht gegeneinander abgewogen werden.
  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.07.1996 - C-44/95
    29 Im Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-57/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-883, Randnrn.
  • EuGH, 04.03.2021 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Wildlebende Tiere und Pflanzen, Lebensräume

    Der Gerichtshof hat auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vogelschutzrichtlinie, deren Anwendungsbereich sämtliche wildlebenden Vogelarten umfasst, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind, in ihrem Art. 2 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Royal Society for the Protection of Birds, C-44/95, EU:C:1996:297, Rn. 3).

    4 der Vogelschutzrichtlinie enthält seinerseits eine besonders gezielte und verstärkte Schutzregelung, die besondere Verpflichtungen u. a. hinsichtlich der in Anhang I dieser Richtlinie aufgezählten Vogelarten umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1996, Royal Society for the Protection of Birds, C-44/95, EU:C:1996:297, Rn. 19 und 23), die darin bestehen, besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume zu treffen, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nämlich geklärt, dass diejenigen Kriterien, die Maßstäbe für die Auswahl der Schutzgebiete liefern, generell nicht als Rechtfertigung ausreichen, wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets in Rede steht (vgl. zu einem Vogelschutzgebiet Urteil vom 28. Februar 1991 - C-57/98 - Slg. 1991, I-883, Rn. 21 ff.; zum Habitatschutz Urteil vom 11. Juli 1996 - C-44/95 - Slg. 1996, I-3805, Rn. 37 ff.).

    Das Spektrum der Gründe, die eine Einschränkung des Habitatschutzes zugunsten eines Vorhabens rechtfertigen können, wird durch die ausdrückliche Aufnahme der Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) gegenüber den Gemeinwohlbelangen erweitert, die nach der Vogelschutzrichtlinie allein für eine Einschränkung des Habitatschutzes tragend gemacht werden konnten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-44/95 - Slg. 1996, I-3805, Rn. 37).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Dem Mitgliedstaat der EU ist es versagt, bereits während der Phase der Gebietsauswahl nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL seinen Interessen der wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Entwicklung den Vorrang vor dem Lebensraum- und Artenschutz einzuräumen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - Slg. I-3805 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank).

    Das steht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fest (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona; EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs. C-57/89 - Slg. 1991 I 883 ff. - NuR 1991, 249 - Leybucht).

    Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften legt durchaus die Annahme nahe, daß auch für Schutzgebiete nach der FFH-RL von der Möglichkeit eines materiellen Schutzstatus auszugehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Slg. I 4221 ff. - NuR 1994, 521 - Santona; EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - Rs. C57/89 - Slg. 1991 I 883 ff. - NuR 1991, 249 - Leybucht).

    Das würde geschehen, wenn die Mitgliedstaaten bereits während der Phase der Gebietsauswahl ihre Interessen der wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Entwicklung den Vorrang vor dem Lebensraum- und Artenschutz einräumen würden (vgl. ähnlich EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank).

    Die Herausnahme einer Fläche aus einem als im übrigen als schätzenswert angesehenen Gebiet von anerkanntermaßen hoher ökologischer Wertigkeit steht in der Gefahr, die eher formale Phase der Unterschutzstellung mit der des maßgeblichen Schutzregimes zu verwechseln (vgl. erneut EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs. C-44/95 - NuR 1997, 36 - Lappel Bank).

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  • EU-Kommission PDF

    Regina gegen Secretary of State for the Environment, ex parte: Royal Society for the Protection of Birds.

    Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Abgrenzung besonderer Schutzgebiete - Ermessen der Mitgliedstaaten - Wirtschaftliche und ...

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