Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.2007 - C-440/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1122
EuGH, 23.10.2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,1122)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,1122)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,1122)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1122) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU; Art. 34 EU; Art. 47 EU; Art. 80 Abs. 2 EG; Art. 6 EG
    Nichtigkeitsklage gegen den Rahmenbeschluss 2005/667/JI (Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe; Verkehrspolitik; Umweltpolitik; Annexkompetenz im Gemeinschaftsrecht für strafrechtliche Sanktionen; Zuständigkeit der Gemeinschaft; Rechtsgrundlage)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Justiz und Inneres

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers im Bereich des Strafrechts; Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe; Strafrechtliche ...

  • Judicialis

    EU Art. 31 Abs. 1 Buchst. e; ; EU Art. 34; ; EU Art. 47; ; Rahmenbeschluss 2005/667/JI

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kommission./Rat. Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers auf dem Gebiet des Strafrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG; Polizeiliche und justitielle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME STRAFRECHTLICHE SANKTIONEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE VORZUSEHEN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Annexkompetenz der EU

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrechtliche Annexkompetenz der EU

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch das EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995" - Eine kritische Zwischenbilanz, Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und Ausblicke in die Zukunft (Dr. jur. Ingo E. Fromm; ...

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12.7.2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe ist nichtig (RA Dr. Ingo E. Fromm, Koblenz; ZIS 2008, 168)

  • dlapiper.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gewässerverschmutzung durch Seeschiffe - das aktuelle Sanktionensystem (RA Carsten Grau/Stefan Frick; TranspR 2009, 251-256)

  • caspers-mock.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rahmenbeschluss zur Verschmutzung durch Schiffe - nichtig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 8. Dezember 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Rahmenbeschlusses 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 164)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 703
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Wie die Kommission vor dem Gerichtshof im Zusammenhang mit dem von ihr angefochtenen Rahmenbeschluss "Schutz der Umwelt durch das Strafrecht' (Rechtssache C-176/03) [Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-7879,] betont hat, ist sie der Ansicht, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaft dafür zuständig ist, die Mitgliedstaaten aufzufordern, auf nationaler Ebene Sanktionen - gegebenenfalls auch strafrechtlicher Art - einzuführen, wenn sich dies als erforderlich erweist, um ein Gemeinschaftsziel zu erreichen.

    In Erwartung des Urteils in der Rechtssache C-176/03 behält sich die Kommission für den Fall, dass der Rat den Rahmenbeschluss ungeachtet dieser Gemeinschaftszuständigkeit annimmt, alle ihre Rechte nach dem Vertrag vor.".

    Aus dem bereits angeführten Urteil Kommission/Rat, dessen Bedeutung über den Bereich der Gemeinschaftspolitik des Umweltschutzes hinausgehe, ergebe sich, dass die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts anhand seines Ziels und Inhalts zu ermitteln sei.

    Die Voraussetzung der Notwendigkeit von Maßnahmen, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat aufgestellt habe, sei im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt.

    Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unterschieden sich mithin nicht grundlegend von denen des Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ABl. L 29, S. 55), der vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat für nichtig erklärt worden sei.

    Die Voraussetzung der Notwendigkeit von Maßnahmen, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat aufgestellt habe, gelte nur für die Ausübung dieser Zuständigkeit und nicht für deren Bestehen.

    Angesichts des funktionellen Ansatzes, den der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat gewählt habe, sowie des Umstands, dass die in den Art. 1 bis 10 des Rahmenbeschlusses 2005/667 vorgesehenen Maßnahmen strafrechtliche Bestimmungen seien, die notwendig seien, um die Wirksamkeit der in der Richtlinie 2005/35 dargestellten gemeinsamen Verkehrspolitik zu gewährleisten, verstoße dieser Rahmenbeschluss insgesamt gegen Art. 47 EU und sei daher für nichtig zu erklären.

    Das Europäische Parlament trägt vor, dass der Rahmenbeschluss 2005/667 dem Fall, um den es im Urteil Kommission/Rat gegangen sei, genau entspreche.

    Zwar unterschieden sich die beiden Rahmenbeschlüsse hinsichtlich der genauen Festlegung von Maß und Art der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen, doch könne dieser Unterschied in der vorliegenden Rechtssache keine Entscheidung rechtfertigen, die von der im Urteil Kommission/Rat getroffenen abweiche.

    Da die Zuständigkeit, die Art. 80 EG der Gemeinschaft im Bereich der Verkehrspolitik übertrage, Einschränkungen unterliege und da diese Politik anders als die Umweltschutzpolitik, um die es im Urteil Kommission/Rat gegangen sei, kein wesentliches Ziel verfolge, das Querschnittscharakter habe und von grundlegender Bedeutung sei, seien aus diesem Urteil nicht unbedingt dieselben Folgen für die beiden Politiken herzuleiten.

    Nach dem Urteil Kommission/Rat falle aber eine solche Harmonisierung, die weit über die im Rahmenbeschluss 2003/80 hinausgehe, derzeit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

    Da die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Rat als Ausnahme von dem Grundsatz zu verstehen sei, dass das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft falle, seien die Kriterien, auf die der Gerichtshof diese Entscheidung gestützt habe, eng auszulegen.

    Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat entschieden, dass die Art. 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses 2003/80 angesichts ihres Ziels und ihres Inhalts von der Gemeinschaft hätten erlassen werden können, und habe damit Art. 8 des Rahmenbeschlusses über die Gerichtsbarkeit sowie Art. 9 des Rahmenbeschlusses über die Auslieferung und die Verfolgung von diesem Zuständigkeitsbereich ausgenommen.

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen der Rat behauptet, sie fielen unter diesen Titel VI, nicht die Zuständigkeiten beeinträchtigen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat, C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 39).

    Da außerdem die Erfordernisse des Umweltschutzes, der eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 41), nach Art. 6 EG "bei der Festlegung und Durchführung der ... Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen... einbezogen werden [müssen]", ist dieser Schutz als ein Ziel anzusehen, das auch Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik ist.

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).

    Zwar fällt das Strafrecht grundsätzlich ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, Casati, 203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 16. Juni 1998, Lemmens, C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 47), doch kann der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung derartiger Sanktionen verpflichten, um die volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 48).

    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/667 ebenso wie die des Rahmenbeschlusses 2003/80, um den es in der dem Urteil Kommission/Rat vom 13. September 2005 zugrunde liegenden Rechtssache ging, Handlungen betreffen, die die Umwelt besonders schwer beeinträchtigen können, im vorliegenden Fall durch Missachtung der Rechtsnormen der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann deshalb auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG in Wahrnehmung der ihm durch diese Bestimmung zugewiesenen Befugnisse beschließen, den Umweltschutz zu fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 36).

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).

  • EuGH, 28.11.1978 - 97/78

    Schumalla

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Die gemeinsame Verkehrspolitik gehört zu den Grundlagen der Gemeinschaft, da nach Art. 70 EG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 EG die Mitgliedstaaten die Ziele des Vertrags auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs im Rahmen dieser Politik verfolgen (vgl. Urteil vom 28. November 1978, Schumalla, 97/78, Slg. 1978, 2311, Randnr. 4).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Gemäß 80 Abs. 2 EG kann der Rat darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchem Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt zu erlassen sind (vgl. u. a. Urteil vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries, C-18/93, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 25), und es finden die Verfahrensvorschriften des Art. 71 EG Anwendung.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-178/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt Art. 80 Abs. 2 EG keineswegs die Anwendbarkeit des EG-Vertrags auf den Seeverkehr aus, sondern sieht lediglich vor, dass die in Titel V des EG-Vertrags enthaltenen besonderen Vorschriften über die gemeinsame Verkehrspolitik nicht automatisch für diesen Tätigkeitsbereich gelten (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Da Art. 80 Abs. 2 EG keine ausdrückliche Einschränkung trifft, welche gemeinsamen besonderen Vorschriften der Rat gemäß den Verfahrensvorschriften des Art. 71 EG auf dieser Grundlage erlassen kann, verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber nach dieser Bestimmung über eine weitreichende Rechtsetzungsbefugnis und ist aufgrund dessen und analog zu den übrigen Bestimmungen des EG-Vertrags über die gemeinsame Verkehrspolitik, insbesondere zu Art. 71 Abs. 1 EG, u. a. für den Erlass von "Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit" und "aller sonstigen zweckdienlichen Vorschriften" im Bereich der Seeschifffahrt zuständig (vgl. in diesem Sinne zum Straßenverkehr Urteil vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und C-223/02, Slg. 2004, I-7789, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Zwar fällt das Strafrecht grundsätzlich ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, Casati, 203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 16. Juni 1998, Lemmens, C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 47), doch kann der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung derartiger Sanktionen verpflichten, um die volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 48).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen der Rat behauptet, sie fielen unter diesen Titel VI, nicht die Zuständigkeiten beeinträchtigen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat, C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-226/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Zwar fällt das Strafrecht grundsätzlich ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, Casati, 203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 16. Juni 1998, Lemmens, C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 47), doch kann der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung derartiger Sanktionen verpflichten, um die volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 48).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

    Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Dieses Gebot ergibt sich aus Abs. 1 von Art. 29 EU, der Titel VI "Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" des EU-Vertrags einleitet (Urteil Kommission/Rat, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen eine Partei geltend macht, sie fielen unter Titel VI des EU-Vertrags, und die ihrer Natur nach Rechtswirkungen erzeugen können, nicht in die Zuständigkeiten eingreifen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

    Mit der Ermächtigung des Rates, sowohl über den Zeitpunkt als auch über den Inhalt und den Umfang seines Tätigwerdens für die Seeschifffahrt und Luftfahrt zu entscheiden, hat der Vertrag dem Rat eine weitreichende Rechtsetzungsbefugnis zum Erlass angemessener gemeinsamer Regeln verliehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 58; vgl. auch - zur Gesetzgebungsbefugnis des Rates im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik - Urteile vom 28. November 1978, Schumalla, 97/78, Slg. 1978, 2311, Randnr. 4, und vom 17. Juli 1997, SAM Schiffahrt und Stapf, C-248/95 und C-249/95, Slg. 1997, I-4475, Randnr. 23).

    Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Einhaltung dieser Voraussetzungen in Bereichen wie dem Luftverkehr betrifft, in denen der Unionsgesetzgeber über eine weite Rechtsetzungsbefugnis verfügt (vgl. Urteil Kommission/Rat, Randnr. 58), kann die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Omega Air u. a., Randnr. 64).

  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Nach Art. 47 EU lässt der EU-Vertrag den EG-Vertrag unberührt (Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 38, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der

    Außerdem müssen nach den Art. 6 EG und 152 Abs. 1 EG die Erfordernisse des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 60).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

    Diese Bestimmung erlaubt es dem Unionsgesetzgeber nämlich, allgemeine Vorschriften zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und damit der Seeschifffahrt zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass diese Vorschriften auf Schiffe beschränkt werden müssten, die für eine gewerbliche oder Handelstätigkeit bestimmt sind oder in der Praxis dafür verwendet werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der

    6 - Ständige Rechtsprechung, siehe nur Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 61), vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 41), vom selben Tag, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 34) und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10).

    21 - Siehe nur Urteile Kommission/Rat (zitiert in Fn. 9, Randnr. 75), Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 43) und Kommission/Rat (zitiert in Fn. 20, Randnr. 56).

    25 - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 57) unter Verweis auf das Urteil Kommission/Rat "Titandioxid" (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 17-21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    27 - Rn. 16. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Rat (C-176/03, EU:C:2005:542, Rn. 39), Kommission/Rat (C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 53) und Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz

    58 - Vgl. zur Wahl der Rechtsgrundlage einer Gemeinschaftsmaßnahme die Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11), vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (Titandioxid, C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10), und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 61), zur Feststellung rechtsmissbräuchlicher Ziele die Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 75), und vom 8. November 2007, 1ng.
  • EuGH, 07.09.2016 - C-113/14

    Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 61, und vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 51).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-428/07

    Horvath - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

  • EuGH, 18.12.2007 - C-77/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 - Errichtung der

  • EuG, 19.05.2010 - T-181/08

    Tay Za / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

  • EuGH, 26.10.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2008/633/JI - Zugang

  • EuGH, 18.12.2007 - C-137/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Von den

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2013 - C-628/11

    International Jet Management - Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2011 - C-61/11

    El Dridi - Richtlinie 2008/115/EG - Anwendungsbereich - Zur Vollstreckung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-251/07

    Gävle Kraftvärme - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Einstufung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 25.04.2006 - C-440/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,37859
EuGH, 25.04.2006 - C-440/05 (https://dejure.org/2006,37859)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2006 - C-440/05 (https://dejure.org/2006,37859)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2006 - C-440/05 (https://dejure.org/2006,37859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,37859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.2006 - C-440/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,38955
EuGH, 28.09.2006 - C-440/05 (https://dejure.org/2006,38955)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-440/05 (https://dejure.org/2006,38955)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-440/05 (https://dejure.org/2006,38955)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,38955) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20057
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,20057)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,20057)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,20057)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,20057) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Verkehr - Verschmutzung durch Schiffe - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Verkehr - Verschmutzung durch Schiffe - Umweltschutz - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Justiz und Inneres

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    In diesen Punkten haben die Kommission und das Europäische Parlament auf der einen Seite sowie der Rat und die 20 als Streithelfer beigetretenen Mitgliedstaaten auf der anderen Seite vollkommen entgegengesetzte Standpunkte zur Bedeutung des Urteils in der Rechtssache C-176/03 bezogen.

    Demgegenüber meinen alle Mitgliedstaaten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-176/03 sei eng dahin auszulegen, dass sie sich ausschließlich auf die Umweltpolitik beziehe; jedenfalls liege es aber außerhalb der Zuständigkeit der Gemeinschaft, Art und Höhe der von den Mitgliedstaaten vorzusehenden strafrechtlichen Sanktionen festzulegen.

    Vor dem Hintergrund dieser Kontroverse ist der Gerichtshof daher im vorliegenden Fall aufgerufen, den Bedeutungsgehalt seines Urteils in der Rechtssache C-176/03 bezüglich der korrekten Abgrenzung der Gemeinschaftszuständigkeit im Bereich des Strafrechts zu erhellen.

    Nach Auffassung der Kommission folgt dies aus den vom Gerichtshof in der Rechtssache C-176/03 entwickelten Grundsätzen, die über den dort streitigen Bereich des Umweltschutzes hinausreichten und in ihrer Gesamtheit auch auf andere Gemeinschaftspolitiken wie die im vorliegenden Fall streitige gemeinsame Verkehrspolitik Anwendung fänden.

    Die Bedeutung des Umweltschutzes in der Gemeinschaft und seine besonderen Gegebenheiten, beispielsweise seine "Horizontalität", hätten nämlich bei der Grundsatzentscheidung in der Rechtssache C-176/03 keine maßgebliche Rolle gespielt.

    Die vom Gerichtshof im Urteil C-176/03 aufgestellte Voraussetzung der Erforderlichkeit sei daher erfüllt.

    Das Europäische Parlament hält den im vorliegenden Fall angefochtenen Rahmenbeschluss sowohl seinem Zweck als auch seinem Inhalt nach in jeder Hinsicht für mit dem in der Rechtssache C-176/03 streitigen Rahmenbeschluss vergleichbar.

    Das Europäische Parlament räumt zwar einen Unterschied zwischen den beiden Rahmenbeschlüssen bezüglich der genauen Festlegung von Höhe und Art der anwendbaren Sanktionen ein, sieht jedoch keinen Grund für ein anderes Ergebnis im vorliegenden Fall als in der Rechtssache C-176/03.

    Nach Auffassung des Rates ist der vorliegende Fall in mehrfacher Hinsicht von der Fallgestaltung zu unterscheiden, die dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-176/03 zugrunde gelegen habe, das nicht unbedingt auf andere Bereiche des gemeinschaftlichen Tätigwerdens übertragen werden könne.

    Hilfsweise trägt der Rat vor, die Bestimmungen des streitigen Rahmenbeschlusses unterschieden sich insoweit von denen des in der Rechtssache C-176/03 für nichtig erklärten Rahmenbeschlusses, als sie detaillierter seien, vor allem was Höhe und Art der von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Sanktionen betreffe.

    Dem Urteil in der Rechtssache C-176/03 lasse sich klar entnehmen, dass der Gerichtshof dem Umstand Bedeutung beimesse, dass die zu prüfenden Vorschriften den Mitgliedstaaten die Wahl der anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen überließen, vorausgesetzt, sie seien wirksam, angemessen und abschreckend(12).

    Wollte man das Urteil C-176/03 in der von der Kommission vorgeschlagenen Weise auslegen, würde Titel VI EU größtenteils seiner praktischen Wirkung beraubt: Eine derartige Auslegung gehe somit offensichtlich über das hinaus, was der Gerichtshof in dem Urteil beabsichtigt habe, das eng und im Licht der zugrunde liegenden besonderen Umstände auszulegen sei.

    Schließlich trägt der Rat vor, aus der Annahme des Rahmenbeschlusses folge nicht, dass die darin vorgesehenen strafrechtlichen Maßnahmen "erforderlich" im Sinne des Urteils C-176/03 sein müssten.

    Sie machen geltend, die - wie es der Gerichtshof im Urteil C-176/03 formuliert habe - implizite Zuständigkeit der Gemeinschaft, strafrechtliche Maßnahmen vorzusehen, sei eine Ausnahme und daher eng auszulegen.

    Infolgedessen ist nunmehr zu prüfen, ob die umstrittenen Strafrechtsbestimmungen im Rahmenbeschluss angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil C-176/03 auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG hätten erlassen werden können.

    B - Die Folgen des Urteils C-176/03: Umfang der Gemeinschaftskompetenz, strafrechtliche Maßnahmen vorzusehen.

    Bereits aus der vor dem Urteil C-176/03 ergangenen Rechtsprechung ergibt sich, dass sich das Gemeinschaftsrecht in mehrfacher Hinsicht mit dem Strafrecht überschneidet.

    Vor diesem Hintergrund vollzog der Gerichtshof im Urteil C-176/03 einen in der Sache bedeutsamen und letztlich nachvollziehbaren Schritt, als er davon ausging, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Maßnahmen befugt sein kann, durch die die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet werden, für ein bestimmtes Verhalten strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, und die somit - wie der Gerichtshof einräumt - eine Teilharmonisierung der Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten(30).

    Die Erwägungen, die den Gerichtshof zur Anerkennung dieser Befugnis im Urteil C-176/03 veranlasst haben, lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen.

    Zunächst ist festzustellen, dass fundamentaler Beweggrund und Anlass der Entscheidung in der Rechtssache C-176/03 - und insoweit ähnelt sie der zeitlich davor liegenden Rechtsprechung in der Rechtssache "Griechischer Mais"(37) - das Anliegen ist, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.

    Nunmehr stellt sich die Frage, inwieweit außer Betracht bleiben kann, dass es in der Rechtssache C-176/03 um Umweltschutz und um die "Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt" ging.

    Es trifft zu, dass der Umweltschutz - wie die vor Kurzem vorgelegten Sonderberichte des Intergovernmental Panel on Climate Change deutlicher gemacht haben als je zuvor - nicht nur aus europapolitischer Sicht, sondern auch mit Blick auf die Zukunft der Menschheit insgesamt von entscheidender Bedeutung ist(41) und dass er, woran der Gerichtshof im Urteil C-176/03 erinnert hat, eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft darstellt(42).

    Auch in dieser Hinsicht sind die Ausführungen im Urteil C-176/03 recht mehrdeutig.

    Aus dem Urteil C-176/03 ergibt sich daher, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Rechtsakten befugt ist, die die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehen, wenn er solche Sanktionen für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der von ihm erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten, vorausgesetzt, die strafrechtlichen Maßnahmen sind zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen des betreffenden Bereichs unerlässlich.

    Daraus ergeben sich selbstverständlich nicht nur Bedenken hinsichtlich der inneren Kohärenz des strafrechtlichen Regelwerks der Union, auf die die Kommission zu Recht in ihrer Mitteilung über das Urteil C-176/03(47) hingewiesen hat, sondern auch hinsichtlich der Kohärenz der einzelnen nationalen Strafrechtssysteme.

    Das Urteil C-176/03 steht dem nicht entgegen.

    Eine derartige Abgrenzung der Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten steht außerdem in Einklang mit der vor dem Urteil C-176/03 ergangenen Rechtsprechung(50).

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass gemäß dem Urteil C-176/03, wie ich es verstehe, der Gemeinschaftsgesetzgeber immer dann, wenn strafrechtliche Maßnahmen zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts erforderlich und zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen in einem bestimmten Bereich unerlässlich sind, die Mitgliedstaaten verpflichten kann, ein bestimmtes Verhalten zu ahnden und insoweit wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

    Dabei darf allerdings nicht verschwiegen werden, dass die vom Gerichtshof im Urteil C-176/03 festgestellte Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strafrechts bei näherer Betrachtung einige konzeptionelle Mängel aufweist, die - wie der vorliegende Fall zeigt - die Beurteilung erschweren, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Zuständigkeit erfüllt sind.

    3 - C-176/03, Slg. 2005, I-7879.

    5 - Mitteilung der Kommission vom 23. November 2005 an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgen des Urteils des Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat) (KOM[2005] 583 endg.).

    6 - Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Folgen des Urteils vom 13. September 2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat) (2006/2007[INI]).

    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat (C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16), und C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 39.

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 40.

    19 - Ähnlich bereits die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-176/03 (Urteil in Fn. 3 angeführt, Nr. 72).

    23 - Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 47, unter Verweis auf die Urteile vom 11. November 1981, Casati (203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27), und vom 16. Juni 1998, Lemmens (C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19).

    24 - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-176/03 (Urteil in Fn. 3 angeführt), Nrn. 30 ff.

    30 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 47.

    39 - Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 52.

    48 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 49.

    Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 54.

    55 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnrn.

    56 - Vgl. Urteil C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    33 - Ebd., Randnr. 45, unter Verweis auf die Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat ("Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10), und vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).

    60 - Vgl. in diesem Sinne Urteil C-336/00, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 33.

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    33 - Ebd., Randnr. 45, unter Verweis auf die Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat ("Titandioxid", C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10), und vom 19. September 2002, Huber (C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 30).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    16 - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat ("AETR", 22/70, Slg. 1971, 263, Randnr. 31), und C-476/98, in Fn. 11 angeführt, insbesondere Randnrn.
  • EuGH, 02.02.1977 - 50/76

    Amsterdam Bulb BV / Produktschap voor siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    25 - Urteil vom 2. Februar 1977 (50/76, Slg. 1977, 137, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    Zu den Grenzen in diesem Zusammenhang vgl. Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    11 - Urteil vom 5. November 2002, Kommission/Deutschland (Slg. 2002, I-9855, Randnr. 80).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-186/98

    Nunes und de Matos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    29 - Urteil vom 8. Juli 1999 (C-186/98, Slg. 1999, I-4883, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.10.1992 - C-240/90

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    22 - Siehe hierzu auch Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-240/90, Urteil vom 27. Oktober 1992, Slg. 1992, I-5383, Nr. 11) und Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in der Rechtssache Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen (C-356/97, Urteil vom 6. Juli 2000, Slg. 2000, I-5461, Nr. 50).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-440/05
    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat (C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16), und C-176/03, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 39.
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 09.07.1987 - 281/85

    Deutschland, Frankreich, Niederlande, Denmark und Vereinigtes Königreich /

  • EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

  • EuGH, 16.06.1998 - C-226/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • EuGH, 11.11.2004 - C-457/02

    Niselli - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff "Abfälle" - Wieder

  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EuGH, 12.07.1979 - 73/78
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

    26 - Vgl. die Schlussanträge des Generalwalts Mazák vom 28. Juni 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Nr. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

    I (2003), S. 95; Manin, Ph., "La méthode communautaire: changement et permanence", Mélanges en hommage à Guy Isaac , t. 1 (2004), S. 213 bis 237. Zur Gemeinschaftsmethode als "Herzstück" der europäischen Integration im Rahmen der Gemeinschaften gegenüber den mehr "intergouvernementalen" Modi vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mazak in der Rechtssache Kommission/Rat (C-440/05, EU:C:2007:393).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und

    50 - Vgl. in diesem Sinne Nr. 58 der am 28. Juni 2007 vorgetragenen Schlussanträge von Generalanwalt Mazak (Rechtssache Kommission/Rat, C-440/05, beim Gerichtshof anhängig).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht