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   EuGH, 16.07.2009 - C-440/07 P   

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https://dejure.org/2009,2041
EuGH, 16.07.2009 - C-440/07 P (https://dejure.org/2009,2041)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-440/07 P (https://dejure.org/2009,2041)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-440/07 P (https://dejure.org/2009,2041)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • EU-Kommission PDF

    Commission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • EU-Kommission

    Commission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung zur Unvereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt aus Gründen der Verflechtung; Mangelnde Begründung der Entscheidung; Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen Rechtsverstoß; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM ERSATZ DES SCHADENS VERURTEILT WORDEN IST, DEN SCHNEIDER WEGEN EINES PREISNACHLASSES BEIM VERKAUF VON LEGRAND GELTEND GEMACHT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH hebt Urteil zum Schadensersatz wegen rechtswidrigen Fusionsverbots teilweise auf - EU muss Kosten für wieder aufgenommenes Fusionskontrollverfahren tragen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-351/03, Schneider Electric SA / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    - die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) zum einen die Kosten, die dieser durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Schneider I, und T-77/02 Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Schneider II), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, und zum anderen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA (im Folgenden: Legrand) entstanden ist, den Schneider dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste;.

    Am 18. März 2002 erhob Schneider eine Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02), stellte einen Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und beantragte außerdem die Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02 R).

    In der Rechtssache T-77/02 wurde dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit am 25. März 2002 zugestelltem Beschluss stattgegeben.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Rechtssache T-77/02 R) verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 die Schneider für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

    Angesichts der Fristverlängerung, die die Kommission mit Schreiben vom 8. Mai 2002 für die Trennung gewährt hatte, nahm Schneider in der Rechtssache T-77/02 R ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurück.

    Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), setzte das Gericht die Schneider von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T-310/01 auf 419 595, 32 Euro und in den Rechtssachen T-77/02 und T-77/02 R auf 426 275, 06 Euro fest.

    - die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 1 663 734 716, 76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T-310/01 DEP und T-77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit dem 4. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung und des von Schneider auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;.

    - die gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind;.

    Die Verfahrensbeteiligten teilen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich gemäß den in Randnr. 216 des vorliegenden Urteils bezeichneten Modalitäten in Bezug auf den Schaden geeinigt haben, der aus den Kosten besteht, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/0l und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind.

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    - die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) zum einen die Kosten, die dieser durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Schneider I, und T-77/02 Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Schneider II), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, und zum anderen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA (im Folgenden: Legrand) entstanden ist, den Schneider dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste;.

    Am 13. Dezember 2001 erhob Schneider gegen die Negativentscheidung beim Gericht eine Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-310/01) und beantragte mit besonderem Schriftsatz, nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

    Am 3. Mai 2002 gab das Gericht in der Rechtssache T-310/01 dem Antrag von Schneider auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren statt, nachdem Schneider bestätigt hatte, dass sie an der am 12. April 2002 vorgelegten gekürzten Fassung ihrer Klageschrift festhalte.

    Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), setzte das Gericht die Schneider von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T-310/01 auf 419 595, 32 Euro und in den Rechtssachen T-77/02 und T-77/02 R auf 426 275, 06 Euro fest.

    - die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 1 663 734 716, 76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T-310/01 DEP und T-77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit dem 4. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung und des von Schneider auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;.

    - die gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind;.

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Wenn das Gemeinschaftsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gegebenenfalls trägt das System, das der Gerichtshof zur außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft entwickelt hat, der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte Rechnung (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Am 10. Februar 2003 reichte Schneider eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung vom 4. Dezember 2002 über die Einleitung des Verfahrens zur eingehenden Prüfung und gegen die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 ein (Rechtssache T-48/03).

    Mit Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, Slg. 2006, II-111), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-48/03 als unzulässig ab, da die angefochtenen Entscheidungen zur Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens und über die Einstellung keine Maßnahmen seien, durch die Schneider beschwert werde.

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-2237, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03), wird aufgehoben, soweit damit.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat (vgl. u. a. Urteile Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 29, und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 105).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Anders gesagt sind Tatsachenfeststellungen und die Beurteilung der Beweismittel durch das Gericht dann der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegende Rechtsfragen, wenn sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken ergibt und wenn Beweismittel verfälscht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 1999, Ufex u. a./Kommission, C-119/97 P, Slg. 1999, I-1341, Randnr. 66).
  • EuGH, 09.03.2007 - C-188/06

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission (C-188/06 P), zurückgewiesen.
  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-440/07
    - "Als Adressaten von Entscheidungen eines Trägers hoheitlicher Gewalt, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen können, müssen die an einem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung beteiligten Unternehmen in die Lage versetzt werden, sachgerecht Stellung zu nehmen, und zu diesem Zweck rechtzeitig über den Kern der Einwände, die die Kommission gegenüber ihrem angemeldeten Zusammenschluss geltend macht, klar unterrichtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 1974, Transocean Marine Paint/Kommission, 17/74, Slg. 1974, 1063, Randnr. 15, und Urteil des Gerichts vom 4. März 1999, Assicurazioni Generali und Unicredito/Kommission, T-87/96, Slg. 1999, II-203, Randnr. 88).".
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuG, 04.03.1999 - T-87/96

    Assicurazioni Generali SpA und Unicredito SpA gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Es ist unstreitig, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen von Fusionskontrollverfahren zur Kategorie der Rechtsnormen gehört, die dem Einzelnen Rechte verleihen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 162).

    Das Ermessen der Kommission war insoweit erheblich verringert oder gar auf null reduziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 166).

    Diese vertragliche Verpflichtung beruht auf dem Willen der Parteien, nach ihrer freien Einschätzung das Risiko, dass der geplante Zusammenschluss nicht die vorherige Zustimmung der Kommission erhält, untereinander aufzuteilen, wobei dieses Risiko, wie der Gerichtshof festgestellt hat, jedem Verfahren zur Kontrolle eines Zusammenschlusses innewohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 203).

    Es ist bereits entschieden worden, dass die nachteiligen Folgen vertraglicher Verpflichtungen, die der Adressat eines Beschlusses der Kommission freiwillig eingegangen ist, nicht die entscheidende Ursache für den Schaden darstellen können, der durch Rechtsverstöße entstanden ist, mit denen dieser Beschluss behaftet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 205).

    Über die vorstehenden Erwägungen hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Unvereinbarkeitsentscheidung in jedem Fall der Kontrolle durch den Unionsrichter unterworfen bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 203).

    Dies war der dem Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, EU:C:2009:459), zugrunde liegende Sachverhalt.

    So ist entschieden worden, dass die unmittelbare Ursache des geltend gemachten Schadens betreffend die Wertverluste aus der Übertragung nach der Nichtigerklärung einer Negativentscheidung und einer Trennungsentscheidung die vom Unternehmen, das einen Zusammenschluss angemeldet hatte, getroffene Entscheidung war, die fragliche Übertragung wirksam werden zu lassen, aufgrund ihrer Befürchtung, dass sie im wiederaufgenommenen Verfahren keine Entscheidung erreichen würde, die den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 202 bis 205).

  • EuGH, 05.03.2024 - C-755/21

    Kocner/ Europol

    Was den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Union die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht, der eine Voraussetzung für die Begründung dieser Haftung ist, eine Rechtsfrage ist, die damit der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 192, und Beschluss vom 3. September 2019, FV/Rat, C-188/19 P, EU:C:2019:690, Rn. 36).

    Diese Kontrolle darf jedoch nicht darin bestehen, dass der Gerichtshof die Feststellungen und Beurteilungen von Tatsachen, die das Gericht vorgenommen hat, in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 193).

  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die dem Gericht nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, und Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts obliegende Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; daher kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (vgl. u. a. Urteile FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, Randnr. 91, und vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnr. 135).
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Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.2010 - C-440/07 P   

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https://dejure.org/2010,25442
EuGH, 09.06.2010 - C-440/07 P (https://dejure.org/2010,25442)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2010 - C-440/07 P (https://dejure.org/2010,25442)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - C-440/07 P (https://dejure.org/2010,25442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007, Schneider Electric SA / Kommission (T-351/03), mit dem das Gericht die Europäische Gemeinschaft verurteilt hat, die der Schneider Electric durch die Beteiligung an dem nach ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM

    Auszug aus EuGH, 09.06.2010 - C-440/07
    (Rechtssache C-440/07 P).

    Die Höhe des nach Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu ersetzenden Schadens wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Auszug aus EuGH, 09.06.2010 - C-440/07
    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03), mit dem das Gericht die Europäische Gemeinschaft verurteilt hat, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), wieder aufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider Electric aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste - Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft - Begriffe "Pflichtverletzung", "Schaden" und "unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden" - "Hinreichend qualifizierter" Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt.
  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.06.2010 - C-440/07
    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03), mit dem das Gericht die Europäische Gemeinschaft verurteilt hat, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), wieder aufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider Electric aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste - Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft - Begriffe "Pflichtverletzung", "Schaden" und "unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden" - "Hinreichend qualifizierter" Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt.
  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Daraus folgt, dass, soweit es um den Zeitraum von Oktober 2002 bis zur Verkündung des Urteils Sison I (oben in Randnr. 1 angeführt) am 11. Juli 2007 geht, die Rechtskraft dieses Urteils einem erneuten Antrag des Klägers nach den Art. 235 EG und 288 EG auf Ersatz jenes Schadens entgegensteht, der dem Schaden entspricht, in Bezug auf den der entsprechende Schadensersatzantrag bereits mit diesem Urteil zurückgewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C-277/95 P, Slg. 1996, I-6109, Randnrn. 52 bis 54, und vom 9. Juni 2010, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    So ergibt sich aus den Rechtsprechungskriterien, dass eine bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts in dem Fall, dass das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Wertungsspielraum verfügt, für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen kann (Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 44, vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54, und vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Randnr. 160; Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.02.2009 - C-440/07 P (https://dejure.org/2009,6591)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - C-440/07 P (https://dejure.org/2009,6591)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschluss von Unternehmen - Markt für die Stromverteilung - Durch das Verhalten der Kommission bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses von Unternehmen verursachter Schaden - Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EU-Kommission PDF

    Commission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschluss von Unternehmen - Markt für die Stromverteilung - Durch das Verhalten der Kommission bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses von Unternehmen verursachter Schaden - Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

  • EU-Kommission

    Commission / Schneider Electric

    Rechtsmittel - Zusammenschluss von Unternehmen - Markt für die Stromverteilung - Durch das Verhalten der Kommission bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses von Unternehmen verursachter Schaden - Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR ZWEI ARTEN VON SCHÄDEN ZUGESPROCHEN WURDE, DIE DEM UNTERNEHMEN DURCH DAS RECHTSWIDRIGE VERBOT DES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT LEGRAND ENTSTANDEN WAREN, TEILWEISE AUFZUHEBEN

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    Am 13. Dezember 2001 und damit vor dem Erlass der letztgenannten Entscheidung erhob Schneider beim Gericht gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-310/01).

    Zu diesen Schäden zählte Schneider auch die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen, die im Rahmen der Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die Schneider bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugesprochen worden sind.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hatte Schneider den Vertrag über die Veräußerung von Legrand an Wendel/KKR ausgehandelt und abgeschlossen sowie den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung dieser Übertragung in Erwartung der Entscheidungen in den noch anhängigen Rechtssachen T-310/01 und T-77/02 bis zum 10. Dezember 2002 aufgeschoben.

    Was die Kosten der Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses angeht, berechnete das Gericht die Entschädigung in der Weise, dass es von den gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind, die Verwaltungskosten abzog, die dem Unternehmen normalerweise entstanden wären, um die Trennung der Vermögenswerte durchzuführen, und schließlich die Kosten, die Schneider wegen der Maßnahmen zur Korrektur der Verflechtung entstanden wären.

    Dem festgestellten Sachverhalt(76) lässt sich jedoch entnehmen, dass Schneider neben der Nichtigkeitsklage einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung stellte; darüber hinaus war der spätere Verzicht auf dieses Verfahren auf zwei zeitgleiche Ereignisse zurückzuführen: Auf der einen Seite wurde die beschleunigte Durchführung der Rechtssache T-310/01 zugelassen, auf der anderen Seite die von der Kommission festgesetzte Frist für die Trennung von Legrand bis zum 5. Februar 2003 verlängert.

    Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich in Bezug auf die Höhe der Kosten geeinigt haben, die Schneider Electric tragen musste, um an der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses nach dem Erlass der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), teilnehmen zu können.

    2 - Urteil Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-2237).

    8 - Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071).

    17 - Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Schneider Electric / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    Am 18. März 2002 erhob das französische Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung der Trennungsentscheidung (Rechtssache T-77/02) und beantragte die Aussetzung ihres Vollzugs (Rechtssache T-77/02 R).

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 in der Rechtssache T-77/02 verlängerte die Kommission die Schneider für die Trennung von Legrand gesetzte Frist bis zum 5. Februar 2003; der Vollzug der einzelnen Trennungsschritte innerhalb der Fristverlängerung blieb unberührt.

    Zu diesen Schäden zählte Schneider auch die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen, die im Rahmen der Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die Schneider bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugesprochen worden sind.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hatte Schneider den Vertrag über die Veräußerung von Legrand an Wendel/KKR ausgehandelt und abgeschlossen sowie den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung dieser Übertragung in Erwartung der Entscheidungen in den noch anhängigen Rechtssachen T-310/01 und T-77/02 bis zum 10. Dezember 2002 aufgeschoben.

    Was die Kosten der Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses angeht, berechnete das Gericht die Entschädigung in der Weise, dass es von den gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind, die Verwaltungskosten abzog, die dem Unternehmen normalerweise entstanden wären, um die Trennung der Vermögenswerte durchzuführen, und schließlich die Kosten, die Schneider wegen der Maßnahmen zur Korrektur der Verflechtung entstanden wären.

    Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich in Bezug auf die Höhe der Kosten geeinigt haben, die Schneider Electric tragen musste, um an der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses nach dem Erlass der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), teilnehmen zu können.

    9 - Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-77/02, Slg. 2002, II-4201).

    17 - Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    A - Das Verfahren in der Rechtssache T-351/03.

    B - Wesentlicher Inhalt des angefochtenen Urteils (Rechtssache T-351/03).

    Die Kommission bringt sieben Rechtsmittelgründe vor und ersucht den Gerichtshof, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-351/03 aufzuheben und dem französischen Unternehmen Schneider sämtliche Kosten aufzuerlegen(33).

    Das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-351/03 wird aufgehoben, soweit die Europäische Gemeinschaft damit verurteilt wird, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der der Schneider Electric SA aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste.

    2 - Urteil Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-2237).

  • EuG, 19.07.2007 - T-360/04

    FG Marine / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    71 - Sie führt das Urteil vom 19. September 1985, Murri Frères/Kommission (33/82, Slg. 1985, 2759, Randnrn. 37 und 38), an und in extenso mehrere Randnummern des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007, FG Marine/Kommission (T-360/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 51 bis 56 und 75 bis 77).

    75 - Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission (T-230/95, Slg. 1999, II-123, Randnr. 36), und FG Marine/Kommission, Randnr. 74.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    67 - Zu diesem Bereich der eigenen Verantwortung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen vgl. die Urteile vom 25. Mai 1978, HNL/Rat und Kommission (83/76, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6), und vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission (C-104/89, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 13).

    74 - Z. B. die Urteile vom 4. Februar 1975, Compagnie Continentale France/Rat (169/73, Slg. 1975, 117, Randnrn. 22 bis 32), vom 1. Juli 1976, Sergy/Kommission (58/75, Slg. 1976, 1139, Randnrn. 46 und 47), vom 8. Juni 1977, Merkur/Kommission (97/76, Slg. 1977, 1063, Randnr. 9), und Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 33.

  • EuGH, 12.07.2005 - C-198/03

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM EINE RECHTSWIDRIGE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    43 - Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 55), vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission ("Bergaderm", C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 43), vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico (C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54), vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine (C-472/00 P, Slg. 2003, I-7541, Randnr. 26), vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer (C-198/03 P, Slg. 2005, I-6357, Randnr. 64), und Holcim, Randnr. 47. In der Lehre wurde die Schlüsselrolle des Gestaltungsspielraums bei der Intensität des Verstoßes hervorgehoben, Wilson, C., "The role of discretion in EC law on non-contractual liability", Common Market Law Review, Nr. 42, 2005, S. 686.

    49 - So die Lehre, z. B. Lenaerts, K./Arts, D./Maselis, I., Procedural Law of the European Union, 2. Aufl., Sweet & Maxwell, London, 2006, S. 395, und Schremers, H. G./Waelbroeck, D. F., Judicial Protection in the European Union, 6. Aufl., Kluwer Law International, Den Haag/London/New York, 2001, S. 552. In der Rechtsprechung wird lediglich akzeptiert, dass die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts bei einem erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum ausreichen "kann", um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen; statt aller Urteil Kommission/CEVA und Pfizer, Randnr. 65.

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    Aufgrund dessen hatte die von Schneider eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Einleitung der Phase II und die Einstellungsentscheidung vom 13. Dezember 2002 (Rechtssache T-48/03) ebenso wenig Erfolg(12) wie das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss, das mit Beschluss des Gerichtshofs zurückgewiesen wurde(13).

    12 - Beschluss vom 31. Januar 2006, Schneider Electric/Kommission (T-48/03, Slg. 2006, II-111), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage T-48/03 als unzulässig abwies, da die angefochtenen Entscheidungen über die Einleitung der Phase II und die Einstellung keine die Klägerin beschwerende Maßnahmen seien.

  • EuG, 28.01.1999 - T-230/95

    BAI / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    75 - Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission (T-230/95, Slg. 1999, II-123, Randnr. 36), und FG Marine/Kommission, Randnr. 74.
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    29 - Das sich dabei auf das Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission (145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 54), stützt.
  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07
    81 - Urteile vom 4. Oktober 1979, 1reks-Arkady/Rat und Kommission (238/78, Slg. 1979, 2955), Adams/Kommission, vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission (C-152/88, Slg. 1990, I-2477), und Mulder u. a./Rat und Kommission.
  • EuGH, 04.02.1975 - 169/73

    Compagnie Continentale France / Rat

  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

  • EuGH, 08.06.1977 - 97/76

    Merkur / Kommission

  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 05.10.2000 - C-432/98

    Rat / Chvatal u.a.

  • EuGH, 27.03.1990 - 308/87

    Grifoni / EAEC

  • EuGH, 15.01.1987 - 253/84

    GAEC de la Ségaude / Rat und Kommission

  • EuGH, 09.03.2007 - C-188/06

    Schneider Electric / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 19.09.1985 - 33/82

    Murri Frères / Kommission

  • EuGH, 01.07.1976 - 58/75

    Sergy / Kommission

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 18.07.2007 - C-326/05

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Nichtaufnahme von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-557/12

    KONE u.a. - Wettbewerb - Kartellrecht - Private Durchsetzung -

    25 - Anders wohl Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer, der in seinen Schlussanträgen vom 3. Februar 2009 in der Rechtssache Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Nr. 140) verlangte, der zu ersetzende Schaden müsse die "direkte, unmittelbare und ausschließliche Folge der rechtswidrigen Handlung" sein (Hervorhebung nur hier).

    26 - Vgl. einerseits die Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Rn. 222), CAS Succhi di Frutta/Kommission (zitiert in Fn. 21, Rn. 61 und 62), vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission (C-460/09 P, Rn. 120), und vom 10. Juli 2012, 1nterspeed/Kommission (T-587/10, Rn. 40), in denen jeweils von einer Unterbrechung der Kausalkette ausgegangen wird, sowie andererseits Urteil des Gerichts (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission (T-320/00, insbesondere Rn. 177), wo eine Unterbrechung der Kausalkette verneint wird.

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