Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 18.03.2010 - C-440/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2037
EuGH, 18.03.2010 - C-440/08 (https://dejure.org/2010,2037)
EuGH, Entscheidung vom 18.03.2010 - C-440/08 (https://dejure.org/2010,2037)
EuGH, Entscheidung vom 18. März 2010 - C-440/08 (https://dejure.org/2010,2037)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Direkte Besteuerung Art. 43 EG Gebietsfremder Steuerpflichtiger - Unternehmer Recht auf Selbständigenabzug Stundenkriterium Diskriminierung gebietsfremder gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichten Gleichstellungsoption

  • Europäischer Gerichtshof

    Gielen

    Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger - Unternehmer - Recht auf Selbständigenabzug - Stundenkriterium - Diskriminierung gebietsfremder gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen - Gleichstellungsoption

  • EU-Kommission PDF

    Gielen

    Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger - Unternehmer - Recht auf Selbständigenabzug - Stundenkriterium - Diskriminierung gebietsfremder gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen - Gleichstellungsoption

  • EU-Kommission

    Gielen

    Direkte Besteuerung − Art. 43 EG − Gebietsfremder Steuerpflichtiger - Unternehmer − Recht auf Selbständigenabzug − Stundenkriterium − Diskriminierung gebietsfremder gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichten − ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über den Selbständigenabzugs als Steuervergünstigung trotz diskriminierender Wirkungen für gebietsfremde Steuerpflichtige; F. Gielen gegen Staatssecretaris van Financiën

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49
    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer innerstaatlichen Regelung über den Selbständigenabzugs als Steuervergünstigung trotz diskriminierender Wirkungen für gebietsfremde Steuerpflichtige; F. Gielen gegen Staatssecretaris van Financiën

  • datenbank.nwb.de

    Diskriminierung gebietsfremder gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichten - Gleichstellungsoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gielen

    Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger - Unternehmer - Recht auf Selbständigenabzug - Stundenkriterium - Diskriminierung gebietsfremder gegenüber gebietsansässigen Steuerpflichtigen - Gleichstellungsoption

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 06.10.2008 - F. Gielen, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43
    EG; Niederlassungsfreiheit; Wahlrecht

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43
    Besteuerungswahlrecht, unterschiedliche Gewinnbesteuerung von Steuerin- und ausländern

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 43 EG - Nationale Regelung, mit der selbständigen Unternehmern das Recht gewährt wird, von ihrem Gewinn einen Pauschalbetrag abzuziehen, wenn sie mindestens 1225 Stunden pro Kalenderjahr für Arbeiten für ein Unternehmen aufgewendet haben - Nur im Fall ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-0000, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, Rüffler, Randnr. 37, und Filipiak, Randnr. 41).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Rüffler, Randnr. 38, und Filipiak, Randnr. 42).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-0000, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, Rüffler, Randnr. 37, und Filipiak, Randnr. 41).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Rüffler, Randnr. 38, und Filipiak, Randnr. 42).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    Außerdem verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 30, und vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 21).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    In Rechtssachen, die die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen betrafen, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation befinden, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede bestehen (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 59).

    Jedoch kann bei einer Steuervergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des Vertrags angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (Urteile Talotta, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Renneberg, Randnr. 60).

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    In Rechtssachen, die die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen betrafen, hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass sich in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer gleichartigen Situation befinden, da zwischen ihnen sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands objektive Unterschiede bestehen (vgl. u. a. Urteile vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 59).

    Jedoch kann bei einer Steuervergünstigung, die Gebietsfremden nicht gewährt wird, eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des Vertrags angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (Urteile Talotta, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Renneberg, Randnr. 60).

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    Ferner kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnr. 30, und vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, befinden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige folglich im Hinblick auf den Selbständigenabzug in einer vergleichbaren Situation (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 27, und vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, Slg. 2003, I-6137, Randnr. 20).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, Rüffler, Randnr. 37, und Filipiak, Randnr. 41).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-346/04

    Conijn - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung -

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, befinden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige folglich im Hinblick auf den Selbständigenabzug in einer vergleichbaren Situation (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, Slg. 2003, I-5933, Randnr. 27, und vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, Slg. 2003, I-6137, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 18.03.2010 - C-440/08
    Zwar fallen die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2004, Manninen, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    In Rn. 51 des Urteils Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), in dem es darum ging, dass ein gebietsfremder Steuerpflichtiger eine diskriminierende steuerliche Regelung vermeiden konnte, indem er eine andere wählte, die nicht diskriminierend sein sollte (im betreffenden Fall die für Gebietsansässige geltende Regelung), hat der Gerichtshof nämlich in Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer(12) entschieden, "dass eine solche Wahl ... nicht geeignet ist, die diskriminierenden Wirkungen der ersten dieser beiden steuerlichen Regelungen auszuschließen" oder "eine steuerliche Regelung für rechtmäßig [zu erklären], die für sich genommen aufgrund ihres diskriminierenden Charakters weiter gegen Art. 49 AEUV verstößt"(13).

    Um eine Regelung, die ihnen gegenüber diskriminierend ist, auszuschließen, können nämlich Gebietsfremde, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, für eine andere Regelung optieren, die nicht diskriminierend sein soll(15) und grundsätzlich nur auf Gebietsansässige anwendbar ist, wobei ebenso wie im Urteil Beker (C-168/11, EU:C:2013:117) automatisch das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren angewandt wird, wenn der gebietsfremde Steuerpflichtige nicht die andere Regelung gewählt hat.

    Nachdem der Gerichtshof zunächst festgestellt hatte, dass die Quellensteuerregelung für Gebietsfremde insgesamt günstiger sei(16), urteilte er, dass "keine gegen Art. 21 AEUV verstoßende Diskriminierung vor[liegt], wenn im Rahmen der Einkommensteuer gebietsfremden Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte überwiegend im Quellenstaat erzielen und sich für die Quellensteuerregelung entschieden haben, die persönlichen, gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Rahmen der normalen Besteuerungsregelung gewährten Freibeträge versagt werden, sofern die gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht einer insgesamt höheren Besteuerung unterworfen werden als gebietsansässige Steuerpflichtige und ihnen gleichgestellte Personen, deren Situation mit der ihren vergleichbar ist"(17), wobei "sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens [dadurch] von dem speziellen Sachverhalt [unterscheidet], zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist"(18).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) entschieden hat, kann "eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen[, d. h. gebietsansässigen und gebietsfremden,] als Diskriminierung im Sinne des Vertrags angesehen werden, wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte"(19).

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    4 - Vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).

    12 - C-440/08, EU:C:2009:661.

    13 - Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 52).

    19 - Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 44).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Unter Berufung auf die Rechtsprechung der Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53), und vom 28. Februar 2013, Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof sich zu diesem Punkt zwar noch nicht geäußert habe, jedoch festgestellt habe, dass eine fakultativ anwendbare nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könne.
  • EuGH, 19.11.2015 - C-632/13

    Hirvonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung -

    Außerdem sei der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen sei.

    19 Das vorlegende Gericht sieht jedoch übereinstimmende Punkte zwischen dem Ausgangsverfahren und dem Verfahren, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, denn in jener Rechtssache habe der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass ein gebietsfremder Steuerpflichtiger die für gebietsansässige Steuerpflichtige geltende Steuerregelung wählen könne, anstatt der für gebietsfremde Steuerpflichtige geltenden Regelung unterworfen zu werden, einer bestimmten steuerlichen Vergünstigung ihren diskriminierenden Charakter nicht nehmen könne.

    Im Gegensatz zu den Umständen in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen sei, gehe es im Ausgangsrechtsstreit nicht um eine bestimmte steuerliche Vergünstigung, und ein gebietsfremder Steuerpflichtiger könne in Schweden zwischen "zwei völlig unterschiedlichen Formen" der Besteuerung seiner steuerpflichtigen Einkünfte wählen.

    28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Außerdem verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Gerade dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem speziellen Sachverhalt, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist.

    Er hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 50 bis 53).

    42 Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem gebietsfremden Steuerpflichtigen eröffnete Wahl, sich für die Regelung zu entscheiden, die für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt, die Diskriminierung im Sinne von Art. 49 AEUV nicht aufhebt (Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 54).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Selbst wenn ein solches System mit dem Unionsrecht vereinbar wäre, ist der Rechtsprechung jedoch zu entnehmen, dass eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein kann, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 162, und vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, Slg. 2010, I-2323, Randnr. 53).
  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer

    Nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Unternehmen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Rn. 26, vom 22. März 2007, Talotta, C-383/05, Slg. 2007, I-2555, Rn. 17, und vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, Slg. 2010, I-2323, Rn. 37).

    Ist dies der Fall, errichtet eine Regelung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, obwohl sie keine förmliche Unterscheidung nach dem Sitz der Unternehmen einführt, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen im Sinne der Art. 49 und 54 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil Gielen, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

    4 Sie führt das Urteil vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53), an.

    50 Urteil vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53): "[Eine] die Niederlassungsfreiheit beschränkende nationale Regelung [ist] auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn ihre Anwendung fakultativ ist." Obgleich diese Rechtssache in einem anderen Kontext angesiedelt war als dem, der hier untersucht wird, hat der in diesem Urteil entwickelte Grundsatz über die besonderen Umstände des damals entschiedenen Rechtsstreits hinaus Gültigkeit.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Besteuerung von

    18 - Vgl. zu einer Anwendung in jüngerer Zeit Urteil vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

    19 - Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu (152/73, Slg. 1974, 153, Randnr. 11); zu einer Anwendung in jüngerer Zeit vgl. Urteil Gielen (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 37), in dem auf das Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 26), Bezug genommen wird.

    21 - Urteil Gielen (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    MK weist jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof in einer die Niederlassungsfreiheit betreffenden Rechtssache entschieden habe, dass eine Wahl zwischen einer diskriminierenden steuerlichen Regelung und einer anderen steuerlichen Regelung, die nicht diskriminierend wäre, nicht geeignet sei, die diskriminierenden Wirkungen der ersten dieser beiden steuerlichen Regelungen auszuschließen (Urteil vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 50 und 51).

    Würde man dieser Wahl eine solche Wirkung zuerkennen, hätte dies nämlich zur Folge, dass eine steuerliche Regelung für rechtmäßig erklärt würde, die für sich genommen aufgrund ihres diskriminierenden Charakters weiter gegen Art. 63 AEUV verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 52).

    Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung, die eine vom AEU-Vertrag gewährleistete Freiheit - vorliegend die Freiheit des Kapitalverkehrs - beschränkt, auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    Umgekehrt ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Hirvonen, in der sich Unionsbürger für ein System entscheiden konnten, das insgesamt günstiger war als das normale Besteuerungssystem und das gebietsfremden Steuerzahlern einen geringeren Aufwand abverlangte als gebietsansässigen Steuerzahlern, der im Urteil Gielen gewählte Ansatz für nicht anwendbar erklärt worden(59).

    55 Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), und vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53).

    58 Vgl. Urteil vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 40).

  • FG Düsseldorf, 22.10.2014 - 4 K 488/14

    Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige erneut vorgelegt

    Der EuGH hat allerdings zur fakultativen Anwendung einer zu überprüfenden nationalen Regelung ausgeführt, dass auch diese mit dem Unionsrecht unvereinbar sein könne (EuGH, Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162; vom 18. März 2010, Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 53; vom 28. Februar 2013, Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-9/14

    Kieback - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung von gebietsansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • EuGH, 26.11.2020 - C-787/18

    Sögård Fastigheter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung, die die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Übertragung von Grundstücken

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-463/11

    L - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2011 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einrede der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-627/22

    Finanzamt Köln-Süd (Imposition sur demande d'un assujetti partiel) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-362/12

    Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation - Rückforderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2010 - C-424/09

    Toki - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08   

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https://dejure.org/2009,9283
Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-440/08 (https://dejure.org/2009,9283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.10.2009 - C-440/08 (https://dejure.org/2009,9283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - C-440/08 (https://dejure.org/2009,9283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gielen

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung - Steuerregelung für Gebietsfremde - Steuerabzug - Diskriminierung - Einkommensteuer, die die Möglichkeit vorsieht, zwischen der Besteuerungsregelung für gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige zu wählen

  • EU-Kommission PDF

    Gielen

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung - Steuerregelung für Gebietsfremde - Steuerabzug - Diskriminierung - Einkommensteuer, die die Möglichkeit vorsieht, zwischen der Besteuerungsregelung für gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige zu wählen

  • EU-Kommission

    Gielen

    Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Direkte Besteuerung - Steuerregelung für Gebietsfremde - Steuerabzug - Diskriminierung - Einkommensteuer, die die Möglichkeit vorsieht, zwischen der Besteuerungsregelung für gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige zu ...

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