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   EuGH, 03.03.2011 - C-440/09   

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EuGH, 03.03.2011 - C-440/09 (https://dejure.org/2011,4148)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2011 - C-440/09 (https://dejure.org/2011,4148)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2011 - C-440/09 (https://dejure.org/2011,4148)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nach nationalem Recht erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente - Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tomaszewska

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nach nationalem Recht erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente - Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten ...

  • EU-Kommission PDF

    Tomaszewska

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nach nationalem Recht erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente - Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten ...

  • EU-Kommission

    Tomaszewska

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente; Berücksichtigung von in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten; Zak?,ad Ubezpiecze?" Spo?,ecznych Oddzia?, w Nowym SÄ_czu gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente; Berücksichtigung von in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten; Zak?,ad Ubezpiecze?" Spo?,ecznych Oddzia?, w Nowym SÄ_czu gegen ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tomaszewska

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nach nationalem Recht erforderliche Mindestzeit für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente - Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwyzszy (Polen), eingereicht am 11. November 2009 - Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Nowym Saczu/Stanislawa Tomaszewska

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Sad Najwy?¼szy - Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2635
  • EuZW 2011, 606
  • NZS 2011, 462 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-306/03

    Salgado Alonso - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (Urteile vom 20. September 1994, Drake, C-12/93, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27, vom 20. Februar 1997, Martínez Losada u. a., C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Slg. 1997, I-869, Randnr. 43, sowie vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso, C-306/03, Slg. 2005, I-705, Randnr. 27).

    Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteile vom 26. Oktober 1995, Moscato, C-481/93, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 28, und Salgado Alonso, Randnr. 29).

    Folglich ist ein Mitgliedstaat berechtigt, eine Mindestbeitragszeit für die Eröffnung eines Anspruchs auf eine in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Rente vorzuschreiben sowie die Art und die Begrenzung der Versicherungszeiten festzulegen, die für diesen Zweck berücksichtigt werden können, sofern die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl. in diesem Sinne Urteil Salgado Alonso, Randnr. 31).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung ist nämlich nur eine Koordinierungsregelung, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (Urteile vom 9. März 2006, C-493/04, Piatkowski, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 20, vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20, und vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, Slg. 2008, I-1853, Randnr. 20).

    Wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, stellt die Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (Urteile Piatkowski, Randnr. 19, Nikula, Randnr. 20, und Derouin, Randnr. 20).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung ist nämlich nur eine Koordinierungsregelung, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (Urteile vom 9. März 2006, C-493/04, Piatkowski, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 20, vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20, und vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, Slg. 2008, I-1853, Randnr. 20).

    Wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, stellt die Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (Urteile Piatkowski, Randnr. 19, Nikula, Randnr. 20, und Derouin, Randnr. 20).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung ist nämlich nur eine Koordinierungsregelung, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (Urteile vom 9. März 2006, C-493/04, Piatkowski, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 20, vom 18. Juli 2006, Nikula, C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20, und vom 3. April 2008, Derouin, C-103/06, Slg. 2008, I-1853, Randnr. 20).

    Wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, stellt die Verordnung zu diesem Zweck den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf und zielt darauf ab, die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (Urteile Piatkowski, Randnr. 19, Nikula, Randnr. 20, und Derouin, Randnr. 20).

  • EuGH, 20.09.1994 - C-12/93

    Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging / Drake

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (Urteile vom 20. September 1994, Drake, C-12/93, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27, vom 20. Februar 1997, Martínez Losada u. a., C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Slg. 1997, I-869, Randnr. 43, sowie vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso, C-306/03, Slg. 2005, I-705, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.10.1995 - C-481/93

    Moscato / Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteile vom 26. Oktober 1995, Moscato, C-481/93, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 28, und Salgado Alonso, Randnr. 29).
  • EuGH, 09.12.1993 - C-45/92

    Lepore und Scamuffa / Office national des pensions

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Vorab ist klarzustellen, dass der Rechtsstreit zwischen dem Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych und Frau Tomaszewska den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente und somit eine Frage betrifft, die unter Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, während die Berechnung der Leistungshöhe in den Art. 46 ff. dieser Verordnung geregelt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 1993, Lepore und Scamuffa, C-45/92 und C-46/92, Slg. 1993, I-6497, Randnr. 13, sowie vom 12. September 1996, Lafuente Nieto, C-251/94, Slg. 1996, I-4187, Randnr. 49).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-88/95

    Martínez Losada u.a. / Instituto Nacional de Empleo und Instituto Nacional de la

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (Urteile vom 20. September 1994, Drake, C-12/93, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27, vom 20. Februar 1997, Martínez Losada u. a., C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Slg. 1997, I-869, Randnr. 43, sowie vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso, C-306/03, Slg. 2005, I-705, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Daher kann, abgesehen von diesen im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Fällen, keine Beeinträchtigung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1991, Masgio, C-10/90, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 24, und vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, Slg. 2004, I-8471, Randnr. 30).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-440/09
    Daher kann, abgesehen von diesen im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Fällen, keine Beeinträchtigung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1991, Masgio, C-10/90, Slg. 1991, I-1119, Randnr. 24, und vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, Slg. 2004, I-8471, Randnr. 30).
  • EuGH, 12.09.1996 - C-251/94

    Lafuente Nieto / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    Im Urteil Tomaszewska wurde diese Frage nur im Hinblick auf den Erwerb von Rentenleistungen beantwortet.

    Mit Urteil vom 9. August 2017 bestätigte der Sad Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) dieses Vorbringen unter Berufung auf das Urteil Tomaszewska und änderte das angefochtene Urteil ab.

    Er trägt vor, die Rentenbehörde müsse bei der Ermittlung der Höhe der an ihn zu leistenden Zahlungen Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden, wie er im Urteil Tomaszewska ausgelegt worden sei, und sie habe zu Unrecht nur beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt.

    Nach dem Urteil Tomaszewska hätte sie beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der Summe der in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigen müssen.

    Nach Ansicht der Rentenbehörde kommt das Urteil Tomaszewska nur dann zur Anwendung, wenn die Methode zur Berechnung der Versicherungszeiten, die im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde gelegt worden sei, zu dem Ergebnis führe, dass der Versicherte nicht die erforderliche Mindestversicherungszeit für den Erwerb einer Rente erreicht habe.

    Zweitens betreffe das Urteil Tomaszewska die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche, und nicht Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004.

    Drittens würde die Anwendung der Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil Tomaszewska vorgenommen habe, dazu führen, dass die polnischen beitragsfreien Zeiten im größeren Umfang Berücksichtigung fänden, als das polnische Recht dies vorsehe, was zur Folge hätte, dass einerseits der Anteil des polnischen Sozialversicherungssystems an der dem Versicherten zustehenden Leistung vergrößert würde, während andererseits der Anteil an der Finanzierung dieser Leistung durch das Sozialversicherungssystem des anderen Mitgliedstaats, nämlich der Niederlande, an das die Beiträge des Versicherten über einen viel längeren Zeitraum als an das polnische System abgeführt worden seien, verringert würde.

    Drittens kann dem Argument der Rentenbehörde, das Urteil Tomaszewska(19) sei auf das Ausgangsverfahren nicht anzuwenden, da sich die Frage nach dem Erwerb eines Anspruchs des Versicherten auf Rente nicht stelle (siehe oben, Nr. 22), nicht gefolgt werden.

    Wie im Folgenden ausgeführt wird (siehe Nrn. 39 bis 49), ist das Urteil Tomaszewska nicht so zu verstehen, dass der Grundsatz der Zusammenrechnung auf den Erwerb von Rentenansprüchen nach der Verordnung Nr. 883/2004 beschränkt ist(20).

    Tragweite der Entscheidung im Urteil Tomaszewska.

    Im Urteil Tomaszewska hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen, und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken(33).

    Im Urteil Tomaszewska hat der Gerichtshof sodann festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1408/71, wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, "den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf[stellt] und ... darauf ab[zielt], die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden"(38).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71, die im Urteil Tomaszewska in Rede stehende Bestimmung, ein Beispiel für die Umsetzung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 42 Buchst. a EG ist(41).

    Auch wenn die Entscheidung im Urteil Tomaszewska für die Frage der Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung auf die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit als nicht maßgeblich angesehen werden kann, ist die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs deutlicher.

    Folglich ist das Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung, der Rentenbehörde und der ungarischen Regierung dahingehend, dass das Urteil Tomaszewska für die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht von Bedeutung sei, zurückzuweisen, soweit das Urteil Tomaszewska eine allgemeinere Formulierung des Grundsatzes der Zusammenrechnung enthält.

    Die Kommission liegt mit ihren schriftlichen Erklärungen zu diesem Punkt schon eher richtig, wenn sie die mittelbare Relevanz der Entscheidung im Urteil Tomaszewska für das Ausgangsverfahren bestätigt(44).

    2 Urteil vom 3. März 2011 (C-440/09, EU:C:2011:114, im Folgenden: Urteil Tomaszewska).

    7 Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 27).

    15 Urteil vom 3. März 2011 (C-440/09, EU:C:2011:114).

    19 Urteil vom 3. März 2011 (C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 12).

    22 Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch z. B. Urteile vom 3. März 2011, Tomaszewska (C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 30), und vom 14. März 2019, Vester (C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33).

    31 C-440/09, EU:C:2011:114.

  • EuGH, 21.10.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie - Vorlage zur

    Die Rentenversicherungsstelle habe zu Unrecht die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C-440/09, im Folgenden: Urteil Tomaszewska, EU:C:2011:114) nicht berücksichtigt, dass bei der Bestimmung der für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten nicht übersteigen dürfen, alle von dem Wandererwerbtätigen im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten.

    Er stellte fest, dass die Auslegung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie im Urteil Tomaszewska vorgenommen worden sei, nicht nur für die Bestimmung der für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Versicherungsdauer, sondern auch für die Berechnung des geschuldeten Leistungsbetrags maßgeblich sei.

    Sie macht erstens geltend, dass das Urteil Tomaszewska die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffe, der Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche, und nicht die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche und um den es im Ausgangsverfahren gehe.

    Zweitens sei das Urteil Tomaszewska nur für Sachverhalte relevant, die mit dem, der diesem Urteil zugrunde liege, vergleichbar seien.

    Drittens würde die Anwendung der im Urteil Tomaszewska vorgenommenen Auslegung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 im Ausgangsverfahren bedeuten, dass die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten beitragsfreien Versicherungszeiten in größerem Umfang berücksichtigt würden, als es nach polnischem Recht vorgesehen sei, was zu einer Erhöhung des Anteils des Beitrags des polnischen Sozialversicherungssystems an der dem Versicherten geschuldeten Leistung führen würde.

    Die erste mögliche Auslegung sei die des Sad Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau), die sich auf die im Urteil Tomaszewska vorgenommene Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stütze, wonach der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats bei der Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürften, alle zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen habe, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten.

    Die zweite mögliche Auslegung bestehe darin, anzunehmen, dass das Urteil Tomaszewska für die Auslegung von Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 nur teilweise relevant sei, da lediglich Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieses Artikels ausdrücklich vorsehe, dass bei der Berechnung des theoretischen Betrag die rechtliche Fiktion zugrunde gelegt werde, dass der Versicherte alle Versicherungszeiten, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten, in dem Mitgliedstaat zurückgelegt habe, in dem die Feststellung der Leistung beantragt werde.

    Die dritte mögliche Auslegung würde bedeuten, dass das Urteil Tomaszewska nur für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente gelte, nicht aber für die Berechnung des Betrags der Rente.

    Eine solche Folge könnte den Arbeitnehmer der Union nämlich davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde seine Freizügigkeit somit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht das nationale Recht für die Bestimmung der für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit eine Grenze vor, die die beitragsfreien Versicherungszeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, hat der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Beitragszeiten mithin sämtliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die der Wandererwerbstätige im Laufe seines Berufslebens zurückgelegt hat, auch die nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 37 und 39).

    Dieser Grundsatz der Zusammenrechnung gilt in allen Fällen, in denen der Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente die Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten erfordert, also nicht lediglich für Sachverhalte wie den, der dem Urteil Tomaszewska zugrunde lag, bei denen der Schwellenwert auf der Grundlage einer ersten Berechnung, bei der die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten lediglich zu den nach den nationalen Rechtsvorschriften ermittelten Beitragszeiten und beitragsfreien Versicherungszeiten hinzugerechnet werden, ohne in die Berechnung dieser Grenze einzufließen, nicht erreicht wird.

    Es ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004, der im Wesentlichen die u. a. in Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Berechnungsregeln übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass die Berechnung der Höhe der Altersrente in zwei Schritten erfolgt: Zunächst wird ein theoretischer Betrag und im Anschluss daran ein tatsächlicher Betrag berechnet.

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 54/11 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Beitragserstattung - mitgliedstaatliche

    Die VO (EWG) Nr. 1408/71 hat kein gemeinsames europäisches System der sozialen Sicherheit geschaffen, sondern lässt eigene nationale Systeme bestehen und soll nur die nationalen Systeme koordinieren (vgl EuGH Urteile vom 12.7.1979 - C-266/78 - Juris RdNr 5 f, vom 5.7.1988 - C-21/87 - Juris RdNr 23 mwN und vom 3.3.2011 - C-440/09 - Juris RdNr 25 mwN) .

    Bei dieser Festlegung der Voraussetzungen haben die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht zu beachten (EuGH Urteile vom 15.3.1978 - C-126/77 - Juris RdNr 5/9, vom 7.2.1990 - C-324/88 - Juris , vom 3.10.2002 - C-347/00 - Juris RdNr 23, vom 20.1.2005 - C-306/03 - Juris RdNr 27 und 30 sowie vom 3.3.2011 - C-440/09 - Juris RdNr 26 f) .

    Hierbei hat er jedoch zu beachten, dass die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäß Art. 45 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigt werden, als ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl EuGH Urteil vom 3.3.2011 - C-440/09 - Juris RdNr 31) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71- Art. 79 -

    8 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 20), vom 18. Juli 2006, Nikula (C-50/05, Slg. 2006, I-7029, Randnr. 20), vom 3. April 2008, Derouin (C-103/06, Slg. 2008, I-1853, Randnr. 20), und vom 3. März 2011, Tomaszewska (C-440/09, Slg. 2011, I-1033, Randnr. 25).

    10- Vgl. Urteil Tomaszewska (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 27).

    11 - Vgl. Randnr. 28 des Urteils Tomaszewska, Randnr. 19 des Urteils Piatkowski sowie Randnr. 20 des Urteils Derouin (alle oben in Fn. 8 angeführt).

    21 - Vgl. entsprechend Urteil Tomaszewska (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 30), sowie Urteile vom 26. Oktober 1995, Moscato (C-481/93, Slg. 1995, I-3525, Randnr. 28), und Salgado Alonso (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 29).

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 52/10 R

    Waisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen (vgl zB EuGH vom 3.3.2011 - C-440/09 - RdNr 24 mwN - veröffentlicht in Juris) .

    Zu diesem Zweck stellt die VO - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt - den Grundsatz der Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf und zielt darauf ab, deren Gleichbehandlung bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 aaO; s auch EuGH vom 3.3.2011 - C-440/09 - RdNr 28 - veröffentlicht in Juris; EuGH vom 30.6.2011 - C-388/09 - RdNr 5 - veröffentlicht in Juris).

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen

    Jeder Mitgliedstaat bleibt dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl EuGH vom 7.3.2013, C-127/11, van den Booren, für Slg 2013 vorgesehen, RdNr 42; vom 30.6.2011, C-388/09, da Silva Martins, Slg 2011, I-5737, RdNr 71 = SozR 4-6050 Art. 15 Nr. 2 RdNr 71; vom 3.3.2011, C-440/09, Tomaszewska, Slg 2011, I-1033, RdNr 24 f; vom 16.7.2009, C-208/07, von Chamier-Glisczinski, Slg 2009, I-6095, RdNr 84 = SozR 4-6050 Art. 19 Nr. 3 RdNr 84).

    d) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen die aufgestellten nationalen Voraussetzungen der Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken (vgl EuGH vom 3.3.2011, C-440/09, Tomaszewska, Slg 2011, I-1033, RdNr 24; vom 20.1.2005, C-306/03, Salgado Alonso, Slg 2005, I-705, RdNr 27) .Darauf zielt Frage 1 des Vorlagebeschlusses ab.

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

    (2) Den Mitgliedstaaten kommt allerdings nach wie vor die Befugnis zu, die näheren Voraussetzungen für den Erwerb von Rentenanwartschaften und Ansprüchen im nationalen Recht festzulegen (EuGH Urteil vom 3.3.2011 - C-440/09 , Slg 2011, I-1033 RdNr 23 f) .
  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung nur eine Koordinierungsregelung ist, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, und dass einem solchen System immanent ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente je nach den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen in der Union unter Beachtung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften wurde nämlich in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 eine Koordinierungsregelung geschaffen, die sich u. a. mit der Bestimmung der auf Arbeitnehmer und Selbständige, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst (vgl. in diesem Sinne Urteile Derouin, C-103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20, und Tomaszewska, C-440/09, EU:C:2011:114, Rn. 25 und 28).
  • EuGH, 18.04.2013 - C-548/11

    Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 die Voraussetzungen für den Aufbau von Versicherungszeiten ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt werden, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, 1urlaro, C-322/95, Slg. 1997, I-4881, Randnr. 28, und vom 3. März 2011, Tomaszewska, C-440/09, Slg. 2011, I-1033, Randnr. 26).

    Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung jedoch verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel und die Grundsätze, auf die diese Verordnung gestützt ist (Urteil Tomaszewska, Randnr. 27), sowie die Art. 45 AEUV bis 48 AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Iurlaro, Randnr. 28, und vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - 'Soziale Sicherheit - Krankenversicherung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-398/18

    Bocero Torrico

  • EuGH, 12.02.2015 - C-114/13

    Bouman - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • EGMR, 18.12.2012 - 21131/11

    KIJOWSKI v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Koordinierung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 - L 16 R 870/10

    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute; Wartezeit;

  • EuGH, 05.12.2019 - C-398/18

    Bocero Torrico

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

  • BSG, 10.03.2015 - B 13 R 410/14 B

    Neufeststellung einer Altersrente

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-282/11

    Salgado González - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

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